Gericht

Landgericht Waldshut-Tiengen

Tenor

Die Beschwerde des früheren Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 24.03.2003 wird verworfen.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.06.2002 wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten, der sich aufgrund Haftbefehls vom 15.04.1998 seit 29.05.2002 in Untersuchungshaft befand, bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom selben Tag Akteneinsicht gewährt. Mit Begleitschreiben vom 21.06.2002 reichte der Beschwerdeführer die Akte zurück. Am 27.06.2002 bat er um Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung mit der Begründung, dass er sich aufgrund der zivilrechtlichen Geltendmachung von Forderungen des Geschädigten gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 des Haftbefehls zur Last gelegten Tat an der Vertretung des Beschuldigten gehindert sehe. Mit Beschluss vom 27.06.2002 wurde der Beschwerdeführer von der Pflichtverteidigung entbunden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2002, bei dem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopierauslagen für das gesamte Ablichten der Ermittlungsakte (250 Kopien) abgesetzt wurden, hat der Beschwerdeführer am selben Tag Erinnerung eingelegt. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 24.03.2003 zurückgewiesen.
Mit der am 10.04.2003 eingelegten Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer das Ziel der Kostenerstattung für das Ablichten der gesamten Verfahrensakte weiter.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die 250 Ablichtungen, welche er zur Ausübung seines Pflichtverteidigermandats gefertigt hat (§§ 97 Abs. 2 S. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Denn ihre Herstellung war zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten.
Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Hartmann, KostG, 32. Auflage, § 27 BRAGO, Rdnr. 6). Dementsprechend reicht es nicht aus, dass die Fertigung von Fotokopien lediglich zweckmäßig erscheint oder zur Arbeitserleichterung für den Verteidiger führt. Die Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, ist zwar grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich; der Rechtsanwalt muss allerdings das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 27 BRAGO, Rdnr. 15) In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jeder Prozessbeteiligte und damit auch ein Verteidiger die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Beschwerdeführer gehalten, sich die Verfahrensakte vor der Anfertigung einer vollständigen Kopie wenigstens auszugsweise durchzusehen. Nur so wäre er in der Lage gewesen, das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben. Ein vollständiges Durchlesen der gesamten Akte wäre weder erforderlich gewesen noch wird es generell für die Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale des § 27 Abs. 1 BRAGO vorausgesetzt. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Akte vor dem Kopieren nicht einmal oberflächlich durchgesehen, da ihm andernfalls bereits beim Lesen von Ziffer 1 des Haftbefehls aufgefallen wäre, dass er in Ausübung eines zivilrechtlichen Mandats am 26.09.1997 die Strafanzeige erstattet hatte, die erst zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hat. Der Verpflichtung zum groben Durchlesen der Akte war der Beschwerdeführer auch nicht deshalb enthoben, weil er darauf vertrauen durfte, dass der Ermittlungsrichter das Vorliegen von Verteidigungshindernissen im Vorfeld der Pflichtverteidigerbestellung sorgfältig geprüft hat. Für den Ermittlungsrichter war - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht bereits aufgrund des Inhalts des Haftbefehls erkennbar, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitet worden war. Zwischen der Erstattung der Strafanzeige und dem Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung lag überdies ein Zeitraum von gut viereinhalb Jahren, in denen die Ermittlungsakte einen nicht unerheblichen Umfang angenommen hatte. Der Beschwerdebegründung kann schließlich insoweit nicht gefolgt werden, als diese darauf abstellt, die Akte habe deshalb unverzüglich und schnell kopiert werden müssen, weil er, der Beschwerdeführer, den damaligen Beschuldigten in der JVA Waldshut aufsuchen habe wollen. Das Amtsgericht hatte dem Beschwerdeführer die Akte für immerhin drei Tage zur Akteneinsicht überlassen. Vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten wäre das Durchlesen des Haftbefehls ohnehin geboten gewesen.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 98 Abs. 4 BRAGO.

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