Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 26. Jan. 2005 - 1 T 172/03

26.01.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers H. K. wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. November 2003 aufgehoben.

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer angemeldete Forderung über 503.731,43 DM in die Tabelle aufzunehmen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.11.2000 (AS 131) wurde über das Vermögen der G. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Dipl. Betriebswirt U. B. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gesellschaft war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.04.1994 gegründet worden. Einzige Gesellschafterin war die Ehefrau des Beschwerdeführers, der zur Einzahlung des Stammkapitals eingereichte Scheck über 50.000,- DM stammte von dem Beschwerdeführer. Der Insolvenzverwalter nimmt deshalb an, dass Frau K. nur als „Strohfrau“ für den Beschwerdeführer handelte, sodass tatsächlich dieser selbst Gesellschafter der Firma sei. Ursprüngliche Geschäftsführer dieser Firma waren ein Sohn des Beschwerdeführers und Herr S., seit dem 22.07.1996 nur noch Herr S..
Zu der ersten Gläubigerversammlung am 17. Januar 2001 vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Protokoll AS 197) erschien neben dem Insolvenzverwalter der Beschwerdeführer, der aufgrund der Anmeldung von Forderungen als Gläubiger gegen die G. GmbH ein Stimmrecht geltend machte. Das Stimmrecht wurde in der Verhandlung abgelehnt. Zu einer weiteren Gläubigerversammlung vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 21.2.2001(AS 233) erschien der Beschwerdeführer nicht.
Die geltendgemachten Forderungen des Beschwerdeführers wurden von dem Insolvenzverwalter als eigenkapitalersetzend beurteilt und aus diesem Grund nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Es handelte sich dabei um von dem Beschwerdeführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen in Höhe von 364.342,44 DM (Mietforderungen), 76.888,99 DM (Darlehensforderungen) sowie 62.500,- DM (sonstige Forderungen). Darüber hinaus machte er Eigentumsvorbehaltsrechte, Rechte aus einer Globalzession und ein Vermieterpfandrecht geltend.
Eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Rechte erging in dem Insolvenzverfahren nicht.
Nach Vorlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters stimmte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23.9.2003 der Schlussverteilung zu und setzte den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung auf den 12.11.2003 fest (AS 379). Die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO erfolgte in der Ausgabe 39 des Staatsanzeigers vom 6.10.2003 (AS 419). Am 23.10.2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen Klage, mit der er begehrte, den Insolvenzverwalter zu verurteilen, die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von 257.553,74 EUR zur Insolvenztabelle anzuerkennen.
Im Schlusstermin vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 12.11.2003 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, da dort seine Forderungen nicht aufgenommen wurden. Das Amtsgericht wies sogleich durch Beschluss die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Nichtberücksichtigung in der Tabelle zurück, da die Frist des § 189 Abs. 1 InsO zur Erhebung der Klage versäumt worden sei (AS 425). Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 19.11.2003 „Erinnerung“ ein (AS 451 ff). Er rügt zum einen, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO zur Aufnahme der streitigen Forderungen in die Tabelle verpflichtet gewesen sei, sodass kein Fall des § 189 InsO vorliege. Zum anderen sei auch bei Anwendung von § 189 InsO die Frist gewahrt, da der Veröffentlichungstag i.S.v. § 9 Abs.1 S.3 InsO nicht mit dem Erscheinungstag gleichzusetzen sei. Durch Beschluss des Amtsgericht Waldshut-Tiengen vom 27.11.2003 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 197 Abs.3, 194 Abs. 2 InsO statthaft. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, insbesondere ist die falsche Bezeichnung als „Erinnerung“ unschädlich.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die von dem Beschwerdeführer angemeldeten Forderungen entgegen dem amtsgerichtlichen Beschluss gemäß § 175 InsO in der Tabelle zu berücksichtigen waren. Ob sie auch im Schlussverzeichnis zu berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand des durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Beschlusses, sodass hierüber nicht entscheiden zu ist.
1. Gemäß § 175 Abs.1 InsO hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung mit den Angaben nach § 174 InsO in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Bei den Forderungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Forderungen, die dieser gemäß § 174 Abs.1 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, sodass ihre Aufnahme erfolgen musste. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Insolvenzverwalters um eigenkapitalersetzende und damit nachrangige Forderungen i.S.v. § 174 Abs.3 InsO handelt, zu deren Anmeldung die erforderliche Aufforderung fehlt. Der Insolvenzverwalter ist nämlich insoweit an die Auffassung des Gläubigers gebunden. Eine Zurückweisungsbefugnis besteht nicht, wenn die Anmeldung einer nachrangigen Forderung ohne Hinweis auf diesen Charakter erfolgt. Vielmehr ist eine solche Anmeldung einzutragen und die Forderung sodann im Prüfungstermin zu bestreiten (vgl. Eickmann/Irschlinger, RN 10 zu § 175 u. RN 16 zu § 174; Uhlenbruck, RN 25 f zu § 174). Die Zurückweisung war daher fehlerhaft, die Auffassung des Insolvenzverwalters findet in Literatur und Rechtsprechung keine Stütze.
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2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er an weiteren Terminen nicht teilnahm und die Entscheidung des Insolvenzverwalters zunächst hinnahm. Dies beruhte nämlich darauf, dass dem Gläubiger gegen die Ablehnung der Eintragung in die Tabelle kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Eickmann/Irschlinger, RN 7 zu § 175). Der Beschwerdeführer hatte daher keine Möglichkeit sich gegen die Ablehnung der Eintragung zur Wehr zu setzen und keine Veranlassung, an weiteren Terminen in dem Verfahren teilzunehmen. Dies macht aber nicht die Aufnahme der Forderungen in die Tabelle entbehrlich.
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3. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob eine am 23.10.2003 beim Landgericht Waldshut-Tiengen eingereichte Feststellungsklage verspätet ist. § 189 InsO, der die zweiwöchige Ausschlussfrist regelt, betrifft nämlich Insolvenzgläubiger, deren Forderung zwar in die Insolvenztabelle aufgenommen, sodann aber nicht gemäß § 178 InsO festgestellt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die sich ausdrücklich mit „bestrittenen“ Forderungen, also Forderungen, die Aufnahme in die Insolvenztabelle gefunden haben, gegen die aber vom Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben wurde, befasst. Nur für derartige Forderungen ist es dem Gläubiger auch möglich, gemäß § 180 InsO Feststellungsklage zu erheben. Eine analoge Anwendung des § 189 InsO kommt sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Systematik der Insolvenzordnung nicht in Betracht.
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Die Frage, ob überhaupt eine Eintragung nach § 175 InsO erfolgen muss, ist somit zutreffenderweise zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Erst nach der Eintragung, zu der der Konkursverwalter verpflichtet ist, ist die Berechtigung ggf. im Klagverfahren nach § 180 InsO zu prüfen.
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4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nach § 3 ZPO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei einer Forderungshöhe von 257.553,74 EUR und einer ohne die Forderung des Beschwerdeführers zu erwartenden Quote von zwischen 5% und 10%, die sich bei einer Berücksichtigung der streitigen Forderung weiter reduzieren würde, der Wert der Forderungen auf ca. 9.600,- EUR zu schätzen ist. Dies entspricht auch der Schätzung des Beschwerdeführers in der Klagschrift. Das Interesse an der Anmeldung dieser Forderungen zur Konkurstabelle schätzt die Kammer auf die Hälfte dieses Wertes.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 197 Schlußtermin


(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,2. zur Erhebung von Einwendungen gegen

Insolvenzordnung - InsO | § 188 Verteilungsverzeichnis


Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt

Insolvenzordnung - InsO | § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis


(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben. (2) Eine Entscheidung des Ger

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Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.

(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.