Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 26. Apr. 2005 - 1 O 70/04

bei uns veröffentlicht am26.04.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Eintragung eines Wohnrechts im Einfamilienwohnhaus im Sonnenmatt 11, ... H. im Grundbuch des Grundbuchamtes H. Nr. ... H., Flurstücknr. ..., bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, zu Gunsten der Klägerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Wohnrechtsinhaberin zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das unter Ziffer 1 bezeichnete Hausgrundstück an die Klägerin herauszugeben und sämtliche Zimmerschlüssel für die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien sind Schwestern. Sie streiten um Ansprüche aus dem Testament ihrer 1993 verstorbenen Großmutter F.W., geb. 1902. F.W. hatte am 26.06.1992 folgendes Testament eigenhändig errichtet:
„Mein Sohn Wa. Erhält das Haus und Grundstück. Es bleibt immer in Familienbesitz. Meine Enkelin Ba. (die Klägerin, Anm. des Gerichts) erhält das Wohnrecht in meiner Wohnung auf Lebzeit frei. (...)“
Wa. W., der Vater der Parteien hatte die Alleinerbschaft angenommen. Er verstarb am 29.08.2002, ohne dass mit der Klägerin eine Einigung über ein Wohnrecht erzielt werden konnte. Alleinerbin des Vaters ist die Beklagte. Ihr gegenüber verfolgt die Klägerin das Wohnrecht weiter.
Das Gebäude der Erblasserin besteht je zur Hälfte aus einem Ökonomieteil und einem Wohnhaus. Die Erblasserin selbst bewohnte hauptsächlich das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein dingliches Wohnrecht am gesamten Wohnbereich des Gebäudes zu.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Eintragung eines Wohnrechts im Einfamilienwohnhaus im Sonnenmatt 11, 79685 H. im Grundbuch des Grundbuchamtes H. Nr. ... H., Flurstücknr. ... bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, sowie dem Vorplatz rechts vom Wohnhaus und der Garage einschließlich Zufahrt zu Gunsten der Klägerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Wohnrechtsinhaberin zu bewilligen;
2. die Beklagte zu verurteilen, das unter Ziffer 1 bezeichnete Hausgrundstück an die Klägerin herauszugeben und sämtliche Zimmerschlüssel für die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume herauszugeben;
3. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Schlüssel für die in den unter Ziffer 1 bezeichneten Räumen stehenden Schränke sowie für die Garage herauszugeben.
10 
Hilfsweise, für den Fall, dass ein dingliches Wohnrecht nicht vorliegt, beantragt sie,
11 
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Beklagten an den Räumen im Einfamilienwohnhaus im Sonnenmatt 11, 79685 H. im Grundbuch des Grundbuchamtes H. Nr. ... H., Flurstücknr. ... bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, sowie dem Vorplatz rechts vom Wohnhaus und der Garage einschließlich Zufahrt zu gewähren;
12 
2. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
13 
3. die Beklagte zu verurteilen, die Haustürschlüssel für das Einfamilienwohnhaus im Sonnenmatt 11, 79685 H. sowie sämtliche Zimmerschlüssel für das oben bezeichnete Hausgrundstück einschließlich der Schlüssel für die Zugangstür zum Schopf vom Bad sowie der Schlüssel zur Gasflasche im Blechverschlag herauszugeben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie behauptet, ihre Großmutter sei im Alter zunehmend verwirrt gewesen, so dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen sei. Das Testament könne schon deshalb nicht wirksam sein, da es unleserlich sei. Außerdem könne sich ein Wohnrecht nicht auf das ganze Wohnhaus beziehen, da die Erblasserin nur einen Teil des Hauses bewohnt habe. Es könne auch nicht sein, dass die Erblasserin ein solches umfassendes Wohnrecht habe vermachen wollen. Um das Grundstück zu bewirtschaften sei es erforderlich. in dem Haus wohnen zu können. Sie meint, es könne allenfalls ein schuldrechtliches Wohnrecht vermacht sein. Die Herausgabe von Schlüsseln sei im Übrigen nicht erforderlich. da die Klägerin selbst im Besitz eines Hausschlüssels sei. Sie, die Beklagte, habe lediglich ein Schlafzimmer abgeschlossen, das sie derzeit benutze.
17 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Werner Ws. und Schwester J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2005 Bezug genommen. Weiterhin war die Nachlassakte des Notariats - Nachlassgericht - …, GR N …/93, zu Informationszwecken beigezogen.
18 
Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 23.03.2005 das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze konnten eingereicht werden bis zum 12.04.2005.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
21 
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Wohnrechts gemäß § 1093 BGB aus § 2174 BGB zu.
22 
Die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin. Die Beklagte ist als Alleinerbin des verstorbenen Vaters, der wiederum Alleinerbe der verstorbenen Großmutter war, mit dem Vermächtnis beschwert.
23 
Das Testament ist wirksam. Es wurde eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass das Testament schwer lesbar ist. Es ist aber nicht unlesbar, so dass die Wirksamkeit der Verfügung hiervon nicht berührt wird (vgl. Palandt - Edenhofer, 64. Aufl., § 2247, Rn. 9).
24 
Das Testament ist auch nicht gemäß § 2229 Abs. 4 BGB wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam. Es genügt nicht jede Verwirrtheit, um sogleich von Testierunfähigkeit auszugehen. Vielmehr sind bei wechselnden Zuständen die in den lichten Zwischenräumen errichteten Verfügungen wirksam (vgl. Palandt - Edenhofer, 64. Aufl., § 2229, Rn. 8). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin dauerhaft nicht in der Lage gewesen ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vielmehr hat die Zeugin Schwester J., die die Erblasserin in ihrem letzten Lebensjahr im Pflegeheim betreut hat, bekundet, dass diese zwar manchmal etwas verwirrt gewesen sei, insgesamt aber keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen älteren Menschen im Alter von 90 Jahren bestanden. Auch der Zeuge Ws., der der Erblasserin noch erklärt hat, wie man ein Testament errichten kann, konnte keine Anzeichen von Verwirrtheit feststellen. Angesichts dieser glaubhaften Zeugenaussagen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht mehr, da auch dieser nicht mehr feststellen kann, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verwirrt war oder einen lichten Moment hatte. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten.
25 
Das Vermächtnis betrifft ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung des Testaments gemäß § 133 BGB. Die Erblasserin wollte für die Klägerin „das Wohnrecht in meiner Wohnung auf Lebzeit frei“. Hiermit könnte zwar auch die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts gemeint sein, welches als Leihe zu werten wäre (so OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.1994, 1 W 35/94, NJW-RR 1994, 1359, 1360). Diese Auslegung übersieht allerdings, dass der Erblasserin als juristischer Laiin kaum bekannt gewesen sein dürfte, dass es einen Unterschied zwischen einem grundbuchrechtlich gesicherten und einem schuldrechtlichen Wohnrecht gibt. Insoweit ist dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf ein dingliches Wohnrecht im Testament nicht zu viel Bedeutung beizumessen, da die Erblasserin dies vermutlich als normal vorausgesetzt hat. Vielmehr wird aus der Formulierung „auf Lebzeit“ deutlich. dass die Klägerin ein lebenslängliches sicheres Wohnrecht erhalten sollte. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn ihr ein dingliches Wohnrecht zugewandt wird. Dann ist ihre Rechtsposition auch gegenüber etwaigen Käufern des Hauses gesichert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere § 566 BGB, der den Mieter im Fall der Veräußerung des Hauses schützt, im Rahmen eines Leihverhältnisses, welches beim schuldrechtlichen Wohnrecht anzunehmen wäre, gerade nicht gilt. Daher ist hier das Testament dahin gehend auszulegen, dass ein dingliches Wohnrecht für die Klägerin gewollt war (so auch Hofstetter in ZEV 1996, 17). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks dieses nach wie vor bewirtschaften muss. Es ist nicht ersichtlich. inwiefern die Bewirtschaftung durch die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts unmöglich sein sollte.
26 
Das Wohnrecht bezieht sich auf den gesamten Wohnbereich des Gebäudes. Insofern kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass die Erblasserin selbst hauptsächlich das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss bewohnt hat. Maßgeblich ist der Begriff der Wohnung. Dieser umfasst alle Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsanschauung zusammen eine abgeschlossene Wohnung bilden. Hierzu zählen beispielsweise auch Gästezimmer oder Abstellkammern, die nur selten, und eventuell nur durch Besucher benutzt werden. Daher ist das Vermächtnis so auszulegen, dass ein Wohnrecht am gesamten Wohngebäudeteil eingeräumt sein soll.
27 
Dass lediglich ein Wohnrecht in einem Zimmer gemeint gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Zeuge Ws. erklärt, die Erblasserin habe „etwas mit einem Wohnungsrecht oder einem Zimmer“ testamentarisch regeln wollen. Genaueres wusste er hierüber aber nicht mehr. Im Übrigen ist auch die Formulierung im Testament „Wohnrecht in meiner Wohnung“ - und nicht nur in einem Zimmer - eindeutig.
28 
Die Klägerin hat als Wohnrechtsinhaberin gemäß § 1093 BGB das Recht, das Wohngebäude unter Ausschluss der Beklagten zu benutzen. Die Beklagte ist daher zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet. Dazu gehört es auch. der Klägerin sämtliche Schlüssel zum Wohnteil des Anwesens und zu den dortigen Zimmern auszuhändigen.
29 
II. Zur Wohnung gehört allerdings nicht zwangsläufig auch eine Garage, so dass insoweit mangels ausdrücklicher Erwähnung im Testament nicht davon auszugehen ist, dass diese vom Wohnrecht mit umfasst ist. Gleiches gilt für den Vorplatz und die Zufahrt. Einen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel für die im Wohnteil befindlichen Schränke hat die Klägerin ebenfalls nicht. Die Schränke sind nicht vom Wohnrecht der Klägerin umfasst. Insoweit war die Klage abzuweisen.
30 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Durch die Zuvielforderung im Hinblick auf Garage, Vorplatz, Zufahrt und Schlüssel für Schränke sind keine zusätzlichen Kosten entstanden.
31 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war nach dem möglichen Vollstreckungsschaden zu bestimmen. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass dieser darin besteht, dass die Beklagte im Fall der vorläufigen Vollstreckung das Wohngebäude nicht mehr selbst nutzen kann, sodass bei Übernachtungen in H. Hotelkosten und ggf. Kosten für Restaurantbesuche anfallen. Dem dürfte durch die ausgesprochene Sicherheitsleistung ausreichend Rechnung getragen sein. Weitere Vollstreckungsschäden sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
21 
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Wohnrechts gemäß § 1093 BGB aus § 2174 BGB zu.
22 
Die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin. Die Beklagte ist als Alleinerbin des verstorbenen Vaters, der wiederum Alleinerbe der verstorbenen Großmutter war, mit dem Vermächtnis beschwert.
23 
Das Testament ist wirksam. Es wurde eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass das Testament schwer lesbar ist. Es ist aber nicht unlesbar, so dass die Wirksamkeit der Verfügung hiervon nicht berührt wird (vgl. Palandt - Edenhofer, 64. Aufl., § 2247, Rn. 9).
24 
Das Testament ist auch nicht gemäß § 2229 Abs. 4 BGB wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam. Es genügt nicht jede Verwirrtheit, um sogleich von Testierunfähigkeit auszugehen. Vielmehr sind bei wechselnden Zuständen die in den lichten Zwischenräumen errichteten Verfügungen wirksam (vgl. Palandt - Edenhofer, 64. Aufl., § 2229, Rn. 8). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin dauerhaft nicht in der Lage gewesen ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vielmehr hat die Zeugin Schwester J., die die Erblasserin in ihrem letzten Lebensjahr im Pflegeheim betreut hat, bekundet, dass diese zwar manchmal etwas verwirrt gewesen sei, insgesamt aber keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen älteren Menschen im Alter von 90 Jahren bestanden. Auch der Zeuge Ws., der der Erblasserin noch erklärt hat, wie man ein Testament errichten kann, konnte keine Anzeichen von Verwirrtheit feststellen. Angesichts dieser glaubhaften Zeugenaussagen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht mehr, da auch dieser nicht mehr feststellen kann, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verwirrt war oder einen lichten Moment hatte. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten.
25 
Das Vermächtnis betrifft ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung des Testaments gemäß § 133 BGB. Die Erblasserin wollte für die Klägerin „das Wohnrecht in meiner Wohnung auf Lebzeit frei“. Hiermit könnte zwar auch die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts gemeint sein, welches als Leihe zu werten wäre (so OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.1994, 1 W 35/94, NJW-RR 1994, 1359, 1360). Diese Auslegung übersieht allerdings, dass der Erblasserin als juristischer Laiin kaum bekannt gewesen sein dürfte, dass es einen Unterschied zwischen einem grundbuchrechtlich gesicherten und einem schuldrechtlichen Wohnrecht gibt. Insoweit ist dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf ein dingliches Wohnrecht im Testament nicht zu viel Bedeutung beizumessen, da die Erblasserin dies vermutlich als normal vorausgesetzt hat. Vielmehr wird aus der Formulierung „auf Lebzeit“ deutlich. dass die Klägerin ein lebenslängliches sicheres Wohnrecht erhalten sollte. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn ihr ein dingliches Wohnrecht zugewandt wird. Dann ist ihre Rechtsposition auch gegenüber etwaigen Käufern des Hauses gesichert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere § 566 BGB, der den Mieter im Fall der Veräußerung des Hauses schützt, im Rahmen eines Leihverhältnisses, welches beim schuldrechtlichen Wohnrecht anzunehmen wäre, gerade nicht gilt. Daher ist hier das Testament dahin gehend auszulegen, dass ein dingliches Wohnrecht für die Klägerin gewollt war (so auch Hofstetter in ZEV 1996, 17). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks dieses nach wie vor bewirtschaften muss. Es ist nicht ersichtlich. inwiefern die Bewirtschaftung durch die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts unmöglich sein sollte.
26 
Das Wohnrecht bezieht sich auf den gesamten Wohnbereich des Gebäudes. Insofern kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass die Erblasserin selbst hauptsächlich das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss bewohnt hat. Maßgeblich ist der Begriff der Wohnung. Dieser umfasst alle Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsanschauung zusammen eine abgeschlossene Wohnung bilden. Hierzu zählen beispielsweise auch Gästezimmer oder Abstellkammern, die nur selten, und eventuell nur durch Besucher benutzt werden. Daher ist das Vermächtnis so auszulegen, dass ein Wohnrecht am gesamten Wohngebäudeteil eingeräumt sein soll.
27 
Dass lediglich ein Wohnrecht in einem Zimmer gemeint gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Zeuge Ws. erklärt, die Erblasserin habe „etwas mit einem Wohnungsrecht oder einem Zimmer“ testamentarisch regeln wollen. Genaueres wusste er hierüber aber nicht mehr. Im Übrigen ist auch die Formulierung im Testament „Wohnrecht in meiner Wohnung“ - und nicht nur in einem Zimmer - eindeutig.
28 
Die Klägerin hat als Wohnrechtsinhaberin gemäß § 1093 BGB das Recht, das Wohngebäude unter Ausschluss der Beklagten zu benutzen. Die Beklagte ist daher zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet. Dazu gehört es auch. der Klägerin sämtliche Schlüssel zum Wohnteil des Anwesens und zu den dortigen Zimmern auszuhändigen.
29 
II. Zur Wohnung gehört allerdings nicht zwangsläufig auch eine Garage, so dass insoweit mangels ausdrücklicher Erwähnung im Testament nicht davon auszugehen ist, dass diese vom Wohnrecht mit umfasst ist. Gleiches gilt für den Vorplatz und die Zufahrt. Einen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel für die im Wohnteil befindlichen Schränke hat die Klägerin ebenfalls nicht. Die Schränke sind nicht vom Wohnrecht der Klägerin umfasst. Insoweit war die Klage abzuweisen.
30 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Durch die Zuvielforderung im Hinblick auf Garage, Vorplatz, Zufahrt und Schlüssel für Schränke sind keine zusätzlichen Kosten entstanden.
31 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war nach dem möglichen Vollstreckungsschaden zu bestimmen. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass dieser darin besteht, dass die Beklagte im Fall der vorläufigen Vollstreckung das Wohngebäude nicht mehr selbst nutzen kann, sodass bei Übernachtungen in H. Hotelkosten und ggf. Kosten für Restaurantbesuche anfallen. Dem dürfte durch die ausgesprochene Sicherheitsleistung ausreichend Rechnung getragen sein. Weitere Vollstreckungsschäden sind nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 26. Apr. 2005 - 1 O 70/04 zitiert 8 §§.

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Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Referenzen

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.