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| Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die streitgegenständliche Behandlung in der Kinderklinik in Schömberg war fehlerhaft, weil der Oberschenkelhalsbruch schuldhaft verspätet diagnostiziert worden ist. Die Beklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 3 schulden dem Kläger aus diesem Grunde ein Schmerzensgeld in Höhe von 750.– Euro. Ebenfalls zu beanstanden ist die dort vorgenommene Reduktion des Phenobarbitals. Indessen hat diese nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit zu dem Krampfanfall vom 20.03.2003 oder zu anderen nachteiligen Gesundheitsfolgen geführt, weshalb eine Haftung insoweit ausscheidet. Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers greifen nicht ein. Im Übrigen ist die Betreuung und Therapie des Klägers in S nicht zu beanstanden (I.). Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B und Dr. N, die die Kammer für überzeugend hält und die sie sich daher zu Eigen macht. Der Feststellungsantrag ist aus den gleichen Gründen nur zum Teil begründet (II.). |
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| Der Kläger vermochte einen Behandlungsfehler beim Bewegungstraining unter Verwendung eines Fahrradergometers der Marke Reck, Modell Motomed, nicht zu belegen (a). Außerdem fehlt es insoweit am Nachweis der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität (b.). |
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| Es ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst mobilisiert wurde. |
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| Die passive Mobilisierung auf dem Bewegungstrainer war aufgrund der bestehenden Osteoporoseerkrankung indiziert, weil die Knochenstabilität dadurch verbessert wird (S. 7 des orthopädischen Gutachtens). |
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| Wegen der vom Kläger getragenen Oberschenkelorthesen musste auf den Bewegungstrainer nicht verzichtet werden. Die dem Kläger verordneten Oberschenkelorthesen sind, wovon sich die Kammer selbst in der Sitzung vom 09.11.2005 überzeugen konnte, im Bereich des Kniegelenkes zu entriegeln. Wie der Beklagte Ziffer 2 nachvollziehbar näher dargelegt hat, erfolgte das Bewegungstraining in entriegeltem Zustand, wobei eine komplette Streckung, die zu einem Einrasten der Beinorthesen führen würde, auf dem Fahrradergometer nie erreicht wurde. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Dass die Orthesen dem Kläger nicht abgenommen wurden, stellt einen Behandlungsfehler nicht dar (S. 9 des Protokolls). |
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| Die beim Kläger vorliegende Beugefähigkeit an beiden Hüftgelenken bei knapp 90° schloss den Einsatz des Bewegungstrainers nicht aus, da hierbei eine Flexion über die genannten maximalen Beugefähigkeiten nicht erreicht wird (S. 8 des orthopädischen Gutachtens). |
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| Die beim Kläger bestehende Spastik bildete ebenfalls keine Kontraindikation. Wie sich den Herstellerinformationen entnehmen lässt, die zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht wurden, verfügt das zum Einsatz gelangte Gerät über einen Bewegungsschutz, der beim Auftreten eines Widerstandes sofort zu einer Gegenbewegung führt, um eine bestehende Spastik zu lösen. Dies wurde zusätzlich durch den Sachverständigen Dr. N bestätigt. Die Abschaltautomatik war, so der Beklagte Ziffer 2 weiter, während des Trainings ständig eingeschaltet. |
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| Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass beim Training mit dem Fahrradergometer die falschen Einstellungsparameter am Gerät gewählt wurden. Dazu war vom Beklagten Ziffer 2 glaubhaft zu erfahren, dass das Gerät individuell auf den Kläger angepasst worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Beschwerden beim Training geäußert. Es sei eine mittlere Drehgeschwindigkeit eingestellt gewesen, die weit unter der Frequenz gelegen habe, die üblicherweise beim Fahrradfahren auftrete. Hiervon ausgehend lassen sich, so die Kammer weiter sachverständig beraten, keinerlei Sorgfaltsverstöße beim Umgang mit dem Bewegungstrainer feststellen (S. 9/10 des Protokolls). |
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| Beweiserleichterungen wegen eines Dokumentationsmangels greifen in diesem Zusammenhang nicht Platz. Die Einstellungsparameter sind, wie der Sachverständige Dr. N näher dargelegt hat, aus ärztlicher Sicht nicht zu dokumentieren. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Denn für die weitere ärztliche bzw. physiotherapeutische Behandlung und deren Erfolg sind diese Einstellungsparameter ohne besondere Bedeutung. |
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| Der Vorwurf, der Kläger sei ohne Aufsicht mobilisiert worden, geht fehl. Der Beklagte Ziffer 3 hat dazu plausibel erläutert, dass immer jemand anwesend ist, wenn ein Patient auf dem Bewegungstrainer sitzt. |
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| Der Oberschenkelhalsbruch lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den Einsatz des Bewegungstrainers zurückführen. Dass der Kläger, wie sein Betreuer mitgeteilt hat, im O-Hospital sinngemäß erwähnte: "Beim Fahrradfahren aua gemacht!", belegt nach der Überzeugung der Kammer noch nicht zweifelsfrei, dass hierbei auch eine Fraktur verursacht worden ist. Dies gilt umso mehr, als für einen solchen Bruch auch andere Ursachen in Betracht kommen. Wie die Erörterungen mit dem Sachverständigen Dr. N weiter ergeben haben, kann nicht nur ein epileptischer Anfall, sondern sogar ein bloßes Umlagern des Patienten oder eine andere krankengymnastische Maßnahme eine solche Folge auslösen (S. 10 f. des Protokolls). Damit lässt sich der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der beanstandeten Mobilisierung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht belegen. |
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| Jedoch wurde der Oberschenkelhalsbruch in der Klinik der Beklagten Ziffer 1 pflichtwidrig verspätet erkannt. Aus diesem Grunde ist die Beklagte Ziffer 1 wegen schuldhafter Verletzung von sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflichten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 Euro verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB). Gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger ein solches Schmerzensgeld auch vom Beklagten Ziffer 3 verlangen, der mit der Beklagten Ziffer 1 als Gesamtschuldner haftet (§ 421 BGB). |
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| Nach der Auffassung des orthopädischen Gutachters Dr. N hätte bereits vor dem 24.03.2003 eine Röntgendiagnostik durchgeführt werden müssen. Nach dem Krampfanfall vom 20.03.2003 traten beim Patienten Temperaturen bis 38,5° C auf, ferner eine Überwärmung des linken Kniegelenkes. Zusätzlich lag der Eindruck von lagerungsbedingter Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken Knies vor mit der Folge, dass die Behandler von einer Überlastung des Patienten durch die Therapie im Bewegungstrainer ausgingen. Bei dieser Sachlage wäre es, wir Dr N näher erläutert hat, notwendig gewesen, die Möglichkeit eines Knochenbruches früher auszuschließen. Denn die erhöhte Temperatur, die Erwärmung des Knies und eine lagerungsbedingte Schmerzhaftigkeit können indirekte Hinweise für eine Fraktur sein. Diesen Hinweisen hätte nachgegangen werden müssen (S. 9 f. des schriftlichen Gutachtens und S. 11 f. des Protokolls). |
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| Es ist im vorliegenden Fall zu unterstellen, dass eine frühere Röntgendiagnostik zum Nachweis eines Knochenbruches geführt hätte. |
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| Unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler greift eine Beweiserleichterung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann Platz, wenn die Unterlassung die Erhebung bzw. Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde betrifft und dieser Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives Ergebnis gehabt hätte. Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Patienten ein reaktionspflichtiger Befund zu unterstellen (BGH NJW 1999, 2731; NJW 1999, 3408; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B. RN 296 mit weiteren Nachweisen). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn ein positiver Befund mit mehr als 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (OLG Köln VersR 2004, 247). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sachverständige Dr. N hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine diagnostische Abklärung der Beschwerden des Klägers bereits vor dem 24.03.2003 zweifelsfrei medizinisch geboten war. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bruch schon 20.03.2003 vorgelegen hat, hat er mit mehr als 50% angegeben (S. 12 des Protokolls). |
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| Folge des Behandlungsfehlers ist, dass der Heilungsverlauf um maximal 4 Tage verzögert wurde. Gesundheitliche Dauerschäden sind dem Kläger hieraus nicht erwachsen. Dem Behandlungsfehler nicht zurechnen lässt sich die nachfolgende Operation und der damit zusammenhängende stationäre Aufenthalt im O-Hospital S, weil eine Osteosynthese mit Winkelplatten ohnehin erforderlich geworden wäre. Auch die nachfolgend aufgetretenen Komplikationen können nicht mir der für eine Haftung notwendigen Gewissheit auf die Verzögerung der Heilbehandlung um maximal 4 Tage zurückgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Gastritis und die Speiseröhrenentzündung, weil diese als Folge der über mehrere Wochen andauernden Therapie mit Antirheumatika anzusehen ist, die aufgrund anhaltender Schmerzen erst nach der operativen Bruchversorgung begonnen wurde (S. 11 des Gutachtens). Danach hätte sich bei einer früheren Operation am tatsächlichen Geschehensablauf nicht zweifelsfrei etwas geändert. |
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| Die erlittenen immateriellen Nachteile rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger bis zum Operationszeitpunkt vermehrt Schmerzen ertragen musste, die ganz oder nahezu ganz hätten verhindert werden können. Ausgehend von den dokumentierten Befunden bestand während der fraglichen Zeit keine extreme Schmerzsituation. |
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| Die mehrfach vorgenommene Reduzierung des Phenobarbitals widersprach den Regeln der ärztlichen Kunst (a). Jedoch steht nicht fest, dass der Krampfanfall vom 20.03.2003 bei einer korrekten medikamentösen Therapie hätte verhindert werden können (b). Auf Beweiserleichterungen kann sich der Kläger nicht stützen (c). |
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| Das Phenobarbital wurde 3 mal reduziert, nämlich am 06.03., am 14.03. und am 18.03.2003 von 150 mg auf 50 mg täglich. Diese Vorgehensweise war nach dem Urteil des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. B nicht korrekt. Das Rezidivrisiko für einen Krampfanfall beim Absetzen einer antikonvulsiven Behandlung ist höher bei kurzer Anfallsfreiheit, häufigeren Anfällen, Einnahme von mehr als einem Anti-Epileptikum, nicht normaler neurologischer oder geistiger Entwicklung sowie bei Rezidivanfällen nach vorangehendem Absetzversuch. Daher barg die Reduktion der antikonvulsiven Behandlung mit Luminal beim Kläger ein mindestens 40%-iges Risiko von Entzugsanfällen (S. 7 des schriftlichen Gutachtens). Demgegenüber rechtfertigten die psychotropen Nebenwirkungen der antiepileptischen Behandlung das Herabsetzen der medikamentösen Behandlung mit Luminal nicht. Derartige Nebenwirkungen sind in der Literatur zwar wiederholt beschrieben worden. Jedoch sind, wie Prof. Dr. B näher dargelegt hat, die beim Kläger aufgetretenen Verhaltensweisen typisch für geistig behinderte Jugendliche mit vielfältigen familiären, Krankheits- und Institutionserfahrungen und daher sehr viel eher dem hirnorganischen Psychosyndom zuzuordnen (S. 8 des Gutachtens). Außerdem war die Reduzierung der Phenobarbitalbehandlung in Anbetracht der erst knapp 4 jährigen Anfallsfreiheit aus der Sicht des neurologischen Sachverständigen verfrüht (S. 9 des Gutachtens). Im Ergebnis wurde das Luminal sorgfaltspflichtwidrig in zu hohem Maße und in zu kurzer Zeit reduziert (S. 6/9 des Protokolls). |
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| Indessen vermochte der Kläger nicht zu beweisen, dass der Geschehensablauf bei Fortführung der antikovulsiven Medikation mit 150 mg täglich ein anderer gewesen wäre. Dazu war vom Sachverständigen Prof. Dr. B weiter zu erfahren, dass zwar die Reduzierung des Phenobarbitals mit mehr als 75%iger Wahrscheinlichkeit zu dem erneuten Krampfanfall vom 20.03.2003 geführt hat, dass aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass der Krampfanfall bei korrekter Behandlung hätte verhindert werden können. Denn bereits in den Jahren 1997 bis 1999 ist es insgesamt zu drei Anfällen gekommen, obwohl der Kläger damals Luminal in einer Dosis von mindestens 100 mg täglich erhalten hatte (S. 10 des schriftlichen Gutachtens). Im Übrigen lassen sich weder im Hinblick auf die Entwicklung der epileptischen Erkrankung noch im Hinblick auf den sonstigen körperlichen Zustand des Patienten nachteilige Auswirkungen des sehr kurzen Krampfanfalles annehmen (S. 8 des Protokolls). |
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| In Mangelung eines groben Behandlungsfehlers greifen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Klägers nicht ein. |
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| Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH NJW 2004, 2011). Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2001, 2795 mit weiteren Nachweisen). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt dem Tatrichter (BGH aaO.; NJW 1996, 2428). |
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| Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Bode ist die dreimalige Reduzierung des Phenobarbitals auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH NJW 1998, 1782; OLG Stuttgart VersR 1997, 700) nicht als schlechterdings unverständlich zu bewerten (S. 7 des Protokolls). Denn die Motive der behandelnden Ärzte, die zur Herabsetzung der Luminal-Dosis geführt haben, waren medizinisch durchaus nachvollziehbar und daher verständlich. Ausschlaggebend hierfür war zum einen der Wunsch, nachteilige Nebenwirkungen des Phenobarbitals – namentlich eine ungünstige Beeinflussung der bereits bestehenden Osteoporose-Erkrankung – durch die Umstellung auf ein anderes Medikament zu vermeiden. Zum anderen wurde der Zweck verfolgt, die Verhaltenssituation zu verbessern und die Kooperationsmöglichkeit bei der Physiotherapie zu fördern, um dadurch eine höhere Beweglichkeit und Belastbarkeit des Patenten zu erreichen. Für dieses Therapiekonzept stand nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Annahme eines groben Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Kunst auch nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. |
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| Soweit der neurologische Sachverständige Prof. Dr. B seine Bewertung des Behandlungsfehlers davon abhängig gemacht hat, ob das Therapiekonzept vorher mit den Eltern des Patienten abgesprochen war oder nicht, vermag die Kammer der Auffassung des Gutachters nicht zu folgen. Sie führt zu einer unzulässigen Vermengung der unterschiedlichen Rechtsgrundsätze, die bei einer Haftung aus Behandlungsverschulden einerseits und wegen eines Aufklärungsverschuldens andererseits in der Rechtsprechung anerkannt sind. Wenn einer ärztlichen Behandlung die erforderliche Einwilligung fehlt und sich hieraus nachteilige Gesundheitsfolgen ergeben, resultiert aus diesem Umstand – unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers – bereits eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Nach der Spruchpraxis des BGH führt die fehlende Einwilligung jedoch nicht zu Beweiserleichterungen auf der Kausalitätsebene (BGH NJW 1992, 754; Geiß/Greiner, aaO., C. RN 149 mit weiteren Nachweisen). Daher ist es nicht gerechtfertigt, ein einfaches Behandlungsverschulden dann als einen groben Verstoß gegen den ärztlichen Standard zu qualifizieren, wenn eine Einwilligung in die fragliche Therapie nicht erteilt worden ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall muss es daher bei der Annahme eines einfachen Behandlungsfehlers bleiben. |
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| Unter den gegebenen Umständen kann die Kammer offen lassen, ob die Behandler eine Einwilligung der Eltern des Klägers zur Reduzierung des Phenobarbitals eingeholt haben und ob diese Einwilligung wirksam erteilt worden ist. Denn selbst dann, wenn eine solche Einwilligung nicht erteilt worden sein sollte oder unwirksam wäre, würde dies nicht zu einer Haftung der ärztlichen Behandler führen. Denn auch eine Haftung wegen mangelhafter Aufklärung setzt den vom Patienten zu erbringenden Nachweis voraus, dass die rechtswidrige Behandlung zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (BGH NJW 1992, 754; Geiß/Greiner, aaO., C. RN 149 mit weiteren Nachweisen). Dieser Beweis lässt sich, wie bereits näher dargelegt worden ist, hier aber nicht führen, weil ungewiss ist, ob der Krampfanfall vom 20.03.2003 bei einer Beibehaltung der ursprünglichen Luminal-Dosis vermieden worden wäre oder nicht. |
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| Der Feststellungsantrag ist lediglich teilweise begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass die durch die verspätete Erkennung des Oberschenkelhalsbruches bewirkte Heilungsverzögerung zu materiellen Schäden bzw. künftigen, noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden führt. Entsprechende Folgen können aber lediglich von ganz geringem Gewicht sein. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Den Wert des Feststellungsantrages hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Kläger auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Den erfolgreichen Teil hat die Kammer mit 200,00 Euro bewertet. Damit unterliegt der Kläger im Prozess zum weit überwiegenden Teil. |
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