Landgericht Tübingen Urteil, 21. Dez. 2007 - 7 O 404/07

bei uns veröffentlicht am21.12.2007

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn F. Z., spätestens 2 Wochen nach dessen vorheriger schriftlicher Ankündigung an einem Werktag in der Zeit zwischen 9.00 und 18.00 Uhr Zutritt zum Grundstück G.Straße 8 in R. und den darauf befindlichen Gebäuden zu verschaffen und die Besichtigung des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude von innen und außen zur Gewinnung von Informationen über deren Zustand zu dulden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einmal alle zwei Jahre der Klägerin spätestens 2 Wochen nach deren vorheriger schriftlicher Ankündigung an einem Werktag in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr Zutritt zum Grundstück G.Straße 8 in R. und den darauf befindlichen Gebäuden zu verschaffen und die Besichtigung des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude von innen und außen zur Gewinnung von Informationen über den Zustand von Grundstück und Gebäuden zu dulden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht der Beklagten, die zu Ziffer 1 bezeichnete Besichtigung zu dulden, wird die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR angedroht, im Falle der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 EUR.

Streitwert:

Klageantrag Ziffer 1:   

10.000,00 EUR

Klageantrag Ziffer 2:

2.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin will das ihr gehörende, an die Beklagte vermietete Grundstück G.Straße 8 in R. nebst den darauf befindlichen Gebäuden von innen und außen durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin F. Z. persönlich besichtigen, um sich über den Zustand des Mietobjekts zu informieren. Die Beklagte verweigert eine solche Besichtigung nur Herrn F. Z., ließe jedoch eine Besichtigung durch einen der beiden anderen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zu. Die Beklagte befürchtet, dass Herr F. Z. eine Besichtigung nur zum Anlass nehmen werde, Betriebsgeheimnisse der Beklagten auszuspionieren, weil er an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist, das mit der Beklagten im Wettbewerb steht.
Im einzelnen:
Das aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 ersichtliche Grundstück mit aufstehenden Fabrikgebäuden gehörte vormals einer aus den Eheleuten D. und J. Z. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: „Grundstücks-GbR“). J. Z. hatte Jahrzehnte zuvor bereits die Fa. Z. & B. W. GmbH (im Folgenden: „Werkzeugmaschinen-Fabrik“) gegründet. Durch den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Mietvertrag vom 6.2.1991 (Bl. 5 ff d. A.) vermietete die Grundstücks-GbR das oben bezeichnete Grundstück als Betriebsstätte an die Werkzeugmaschinen-Fabrik. Die Prozessparteien sind Rechtsnachfolger der Mietvertragsparteien. Die Beklagte kann durch Ausübung eines Optionsrechts die Mietdauer bis zum Jahr 2015 verlängern.
Der Rechtsstreit ist vor dem Hintergrund der familiären Firmenstrukturen zu sehen:
Aus der Ehe von D. und J. Z. gingen die drei Kinder F. und K. Z. sowie E. H. hervor.
Im Jahre 1992 übernahm F. Z. die Geschäftsführung der Werkzeugmaschinen-Fabrik, schied jedoch im Jahr 2000 wegen familiärer Streitigkeiten aus dem Unternehmen aus. Dessen Geschäftsführung wurde seinem Schwager K. H., Ehemann von E. H. geb. Z., übertragen. Im Jahre 2002 verschmolz die Werkzeugmaschinen-Fabrik mit der Schleifmaschinenfabrik GmbH zur Beklagten, die seither von K. H. geführt wird. Im Jahr 2004 zog sich auch J. Z. im Streit aus maßgeblichen Positionen des Unternehmens zurück.
Die Eheleute D. und J. Z. brachten im Jahre 1999 die Grundstücks-GbR in die Klägerin ein und übertrugen ihre Kommanditanteile an dieser auf ihre Kinder. Deren Kommanditisten sind seither F. Z. mit einer Einlage von 500.000,- DM und seine beiden Schwestern K. und E. mit Einlagen in Höhe von jeweils 250.000,- DM. Komplementärin der Klägerin ist die Z. Verwaltungs-GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte, zu Insichgeschäften befugte Geschäftsführer die drei Kinder der Eheleute D. und J. Z. sind.
F. Z. ist zwischenzeitlich beherrschender Gesellschafter der Firma schweizerischen Rechts X. H. AG und Geschäftsführer der Firma Z. GmbH mit Sitz in I./T. , deren alleinige Gesellschafterin die Firma X. H. AG ist.
Die Fa. Z. GmbH entwickelt und vertreibt Flach-, Profil- und Portalschleifmaschinen. Da die Beklagte auf dem vermieteten Betriebsgrundstück selbst entwickelte Qualitätsschleifmaschinen höchster Präzision produziert, die sie weltweit vertreibt, sieht sie das von F. Z. geleitete Unternehmen als Wettbewerberin an,
10 
Im Jahr 2007 teilte Klaus H. als Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, bei ihm hätten sich Interessenten gemeldet, die das Betriebsgrundstück der Beklagten zu kaufen wünschten. Da F. Z. das an die Beklagte vermietete Grundstück seit Jahren nicht mehr besichtigt hatte, erbat er mit Anwaltsschreiben vom 21.8.2007 (vgl. Anlage K 2 = Bl. 8 f d. A.) bei der Beklagten einen Termin zur Besichtigung des Mietobjekts.
11 
Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass F. Z. zugleich der Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens sei; einem anderen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin hingegen werde eine Besichtigung ermöglicht.
12 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Besichtigung ihres Eigentums, zustehe, und zwar gerade durch ihren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafters F. Z.. Nur um dessen Recht zur Vornahme der Besichtigung in eigener Person gehe es.
13 
Da die Klägerin sich auch künftig zumindest einmal im Zeitraum von zwei Jahren über den Zustand des Mietobjekts vergewissern wolle, jedoch nicht damit zu rechnen sei, dass die Beklagte solche turnusmäßigen Besichtigungen freiwillig ermöglichen und dulden werde, bestehe ein hinreichendes Interesse an der Feststellung eines entsprechenden Besichtigungsrechts.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in Person des Geschäftsführers F. Z. die Besichtigung des Mietobjekts G.Straße 8 in R., bestehend aus dem Grundstück sowie der darauf befindlichen Gebäude sowohl von außen als auch von innen werktags in der Zeit zwischen 9 - 18 Uhr zu ermöglichen.
16 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einmal alle 2 Jahre der Klägerin eine Besichtigung des Mietobjekts G.Straße 8 in R., bestehend aus dem Grundstück sowie der darauf befindlichen Gebäude sowohl von außen als auch von innen werktags in der Zeit zwischen 9 - 18 Uhr zu dulden.
17 
Die Beklagte beantragt
18 
Klageabweisung.
19 
Die Beklagte sieht in der von F. Z. beherrschten und von diesem geführten Fa. Z. GmbH ein Konkurrenzunternehmen. Sie befürchtet, F. Z. gehe es in Wahrheit nicht um die Feststellung des Zustands des Mietobjekts, sondern um die Möglichkeit, anlässlich einer solchen Besichtigung Betriebsgeheimnisse der Beklagten auszuspähen wie z. B. Fertigungsstand von in Produktion befindlichen Maschinen, Lagerbestand von Produktionsmaterialien, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, die Rückschlüsse auf Auftragslage und u. U. sogar auf Auftraggeber zuließen. Zwar sei es möglich, die halbfertigen Produkte mit Planen abzudecken oder die Schilder mit den Fertigungsanweisungen für die aktuell zu produzierenden Maschinen mit Produkt- und Auftraggeber-Daten zu verhängen oder wegzustellen. Ein solcher Aufwand sei jedoch unzumutbar.
20 
Auch verursache eine solche Besichtigung möglicherweise Unruhe unter den Beschäftigten und begünstige Gerüchte, wie z. B. über eine Übernahme des Unternehmens o. ä..
21 
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Angaben der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht ein Recht zur Besichtigung des von ihr an die Beklagte vermieteten Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden durch ihren Geschäftsführer F. Z. zu.
23 
1. Eine Pflicht der Beklagten, die begehrte Besichtigung zu ermöglichen und zu dulden, ergibt sich vorliegend nicht aus dem Mietvertrag. Dieser sieht hierzu keine Regelung vor.
24 
2. Das von der Klägerin geltend gemachte Besichtigungsrecht ergibt sich jedoch gem. § 242 BGB aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Schmid / Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, 1. A., § 535 Rn. 519).
25 
a. Bei der Auslegung und Ausfüllung dieser Generalklausel in der Rechtsanwendung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die einander gegenüberstehenden, gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien zu berücksichtigen, um der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen (BVerfGE 89, 1, 9; BVerfGE 112, 332, 358).
26 
b. Im vorliegenden Fall sind in die erforderliche Interessenabwägung auf Seiten der Klägerin als Vermieterin ihre gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen einzustellen, die ihr grundsätzlich das Recht vermitteln, die in ihrem Eigentum stehende Mietsache im Rahmen der Verkehrssitte besichtigen zu dürfen, insbesondere dann, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - Informationen verschaffen will, um ein ihr unterbreitetes Kaufangebot bewerten zu können (vgl. MünchKomm- BGB / Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 137).
27 
In den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen ist auch der Inhaber sog. „Anteilseigentums“, also desjenigen, der einen Gesellschaftsanteil hält (vgl. Maunz / Dürig - Papier, GG, Art. 14 Rn. 195), mithin auch der Kommanditist der Klägerin F. Z..
28 
Beim grundrechtlichen Schutz dieses „Anteilseigentums“ ist im Grundsatz zu beachten, dass die Gesellschafterrechte, in denen das „Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. am Vermögen der Klägerin als Personenhandelsgesellschaft vermittelt wird, eine durch die Verfassung der Personenhandelsgesellschaften gelockerte Rechtsposition darstellt, die sich vom Eigentum der Klägerin als Unternehmensträger deutlich unterscheidet.
29 
Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der Eigentumsrechte der Klägerin und des Anteilseigentums F. Z.s jedoch weiter zu berücksichtigen, dass er 50 % der Kommanditanteile hält und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der klägerischen Komplementärin maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Klägerin und die Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte hat. Durch diese Verflechtung von maßgeblichem Einfluss auf die Willensbildung im Kreis der Gesellschafter wie in der Führung der Geschäfte der Klägerin einerseits und wirtschaftlicher Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Klägerin andererseits nähert sich das „Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. inhaltlich der der Klägerin selbst zustehenden Eigentümerposition wesensgleich an. Mit der Klage auf Besichtigung des Mietobjekts gerade durch den Geschäftsführer F. Z. macht die Klägerin mithin nicht nur die unmittelbar ihr selbst zustehenden Eigentumsrechte geltend, sondern auch das F. Z. persönlich zustehende Anteilseigentum.
30 
c. Unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht jedoch nicht nur die Eigentumsposition des vermietenden Grundstückseigentümers; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Besitzrecht der Beklagten als Mieterin des Betriebsgrundstücks und der Fabrikräume „Eigentum“ in diesem Sinne (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, 5 f.). Auf Seiten des Mieters ist neben Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten, von dessen Schutzbereich zumindest auch der Öffentlichkeit unzugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, 353, 371) und der dem „Wohnungs“-Inhaber das Recht verschafft, in seinen Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 75).
31 
d. Die beiderseits grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Parteien und ihrer wirtschaftlich Beteiligten erfordern sowohl bei der Auslegung des § 242 BGB in Bezug auf die Frage, ob sich hieraus das begehrte Besichtigungsrecht ergibt, als auch bei der Frage, wie ein solches Recht, wenn es denn besteht, ausgeübt werden darf, einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, bei denen die Grundrechte aller Beteiligter soweit als möglich gewahrt und die Eingriffe in diese auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden.
32 
e. Dies führt zu dem aus den Entscheidungsformeln zu Ziffer 1 und 2 ersichtlichen Besichtigungsrecht der Klägerin durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin F. Z. unter den genannten Einschränkungen:
33 
aa. Das Eigentumsrecht der Klägerin beansprucht eine Möglichkeit, sich über den Zustand der Mietsache zu vergewissern. Dieses von der Beklagten grundsätzlich nicht in Frage gestellte Recht der Klägerin ist beschränkt auf den Zweck, die Mietsache als solche zu inspizieren; sie dient nicht dem Zweck, den Betrieb der Beklagten und deren unternehmerische Aktivitäten zu untersuchen. Damit braucht die Beklagte nur Handlungen der mit der Besichtigung betrauten Mitarbeiter der Klägerin zu ermöglichen und zu dulden, die der Erkundung des Zustands von Fabrikgebäuden und Grundstück dienen. Produktionsanlagen, Vorräte, Materialien, Fertig- und Halbfertigerzeugnisse hingegen dürfen nicht Gegenstand der Besichtigung sein.
34 
bb. Das Besichtigungsrecht der Klägerin besteht wegen der Angleichung des Anteilseigentums des Kommanditisten F. Z. an die eigene Rechtsstellung der Klägerin aufgrund seines oben dargestellten maßgeblichen Einflusses auf diese darin, nach ihrer internen Willensbildung gerade dem Komplementär- Geschäftsführer F. Z. eine solche Besichtigung zu ermöglichen.
35 
f. Den grundrechtlich geschützten Rechten der Beklagten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Besichtigungen nur im erforderlichen Ausmaß hinnehmen muss. Dies beinhaltet nicht nur die bereits oben beschriebene Beschränkung der Besichtigung auf die Bausubstanz und den Erhaltungszustand der Gebäude sowie den Zustand des Grundstücks als solchem; vielmehr sind die Besichtigungen ohne konkreten Anlass nur in solchen zeitlichen Abständen hinzunehmen, in denen nennenswerte Veränderungen des Mietobjekts zu erwarten sind. Dies führt zu einem Besichtigungsturnus von zwei Jahren, wie von der Klägerin selbst begehrt.
36 
g. Weiter erfordern die Rechte der Beklagte, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre Betriebsabläufe möglichst gering zu halten. Dem trägt die Beschränkung Rechnung, dass die Besichtigung nur nach schriftlicher Ankündigung der Klägerin und sich einer hieran anschließenden Vorbereitungszeit stattfinden darf, die es der Beklagten ermöglicht, einen Zeitpunkt für die Besichtigung auszuwählen, der nach ihrem Ermessen die Abläufe in ihrem Betrieb möglichst wenig stört.
37 
aa. Durch die der Beklagten zuzubilligende Vorbereitungszeit zwischen Ankündigung und Termin muss sie auch in die Lage versetzt werden können, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen, Produkte, Vorräte u. ä. so wegzuschließen, abzudecken oder beiseite zu schaffen, dass ihre Ausspähung zuverlässig unterbunden wird.
38 
bb. Der Einzelrichter hält solche Maßnahmen für zumutbar. Sie beschränken sich bei Lichte betrachtet auf die innerbetrieblichen Vorgänge, die die Klägerin und ihr Komplementär-Geschäftsführer F. Z. nicht auch anderweitig mit einfachsten Mitteln ausfindig machen könnte. Die Fertigprodukte der Beklagten bedürfen keiner Abdeckung oder sonstigen Geheimhaltung. Da die Maschinen der Beklagten frei käuflich sind, kann sich jeder Konkurrent über das Produkt eines Wettbewerbers und dessen Qualität jederzeit durch Kauf informieren. Die Fertigungsmethoden als solche können einer Ausspähung dadurch entzogen werden, dass die Besichtigung nicht bei laufendem Betrieb stattfindet. Pläne, Unterlagen, die über Auftragslage, Vertriebspartner und Besteller Aufschluss geben können, können mit vergleichsweise geringem Aufwand weggeschlossen werden. Überdies dürften die meisten der genannten Unterlagen EDV-gestützt verwaltet werden, so dass sie einer Ausspähung im Rahmen einer Gebäudebesichtigung durch Sicherung der Computeranlagen wirksam entzogen werden können. Was Lager, Vorräte und Fertig- und Halbfertigerzeugnisse anlangt, scheint die Beklagte selbst die Geheimhaltungsbedürftigkeit nur gering einzuschätzen: dies sind Umstände, die auch ein anderer Mitarbeiter der Klägerin als gerade der Komplementär- Geschäftsführer F. Z. erfassen und an diesen weitergeben könnte. Einer anderen von der Klägerin mit der Besichtigung betrauten Person als F. Z. wollte die Beklagte nach eigenem Bekunden jedoch das Besichtigungsrecht nie streitig machen. Was die Informationstafeln an den gerade in Fertigung befindlichen Maschinen anlangt, die über Produktionsstand, Auftragsumfang, Auftraggeber und technische Details Aufschluss geben könnten, beinhalten diese sicherlich geheimhaltungsbedürftige Details. Es handelt sich nach eigenen Angaben der Beklagten jedoch um bewegliche Tafeln, die mit überschaubarem Aufwand kurzfristig verhängt oder beiseite geschafft werden können. Außerdem ist die Beklagten während der Dauer der Besichtigung nicht schutzlos. Aufgrund des mietvertraglich begründeten Rechts zum Besitz der Mietsache ist der Geschäftsführer der Beklagten oder ein von ihm Beauftragter während der Besichtigung zur Anwesenheit berechtigt, auch zur Hinzuziehung von Mitarbeitern des Werkschutzes oder eines Rechtsbeistands, die Einschreiten können, wenn die Klägerin die Grenzen des ihr eingeräumten Besichtigungsrechts überschreiten sollte.
39 
cc. Im Ergebnis hält der Einzelrichter eine Frist zur Vorbereitung der Besichtigung von längstens zwei Wochen für ausreichend, um den Betrieb der Beklagten hinreichend vor Ausspähung durch F. Z. zu schützen.
40 
h. Was die angeblichen Gerüchte anlangt, die solche Besichtigungen ohne sonstiges Zutun der Klägerin bzw. ihrer Komplementär- Geschäftsführer bei der Belegschaft auslösen könnten, ist dieser Umstand nicht geeignet, dem Besichtigungsrecht der Klägerin entgegengehalten zu werden. Es ist eigene Aufgabe jeder Unternehmensleitung, wahrheitswidrigen oder substanzlosen Gerüchten in geeigneter Form, ggfs. durch Aufklärung ihrer Belegschaft entgegenzuwirken.
41 
3. Die Klageanträge haben die erforderliche schriftliche Ankündigung nebst Vorbereitungszeit nicht zum Ausdruck gebracht. Insoweit bleibt die Entscheidung formal hinter den Anträgen zurück, was zur teilweisen Klageabweisung führte. Allerdings ergibt sich aus der Klagebegründung, insbesondere dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 21.8.2007, dass die Klägerin ein solches Vorgehen grundsätzlich akzeptiert. Damit handelt es sich um eine nur geringfügige Abweichung der Entscheidung von den Klageanträgen, die sich in der Kostenfolge nicht auswirkt.
42 
4. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
43 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung bezüglich der Vollstreckung der Kosten auf § 709 S. 2 ZPO, im Übrigen auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht ein Recht zur Besichtigung des von ihr an die Beklagte vermieteten Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden durch ihren Geschäftsführer F. Z. zu.
23 
1. Eine Pflicht der Beklagten, die begehrte Besichtigung zu ermöglichen und zu dulden, ergibt sich vorliegend nicht aus dem Mietvertrag. Dieser sieht hierzu keine Regelung vor.
24 
2. Das von der Klägerin geltend gemachte Besichtigungsrecht ergibt sich jedoch gem. § 242 BGB aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Schmid / Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, 1. A., § 535 Rn. 519).
25 
a. Bei der Auslegung und Ausfüllung dieser Generalklausel in der Rechtsanwendung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die einander gegenüberstehenden, gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien zu berücksichtigen, um der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen (BVerfGE 89, 1, 9; BVerfGE 112, 332, 358).
26 
b. Im vorliegenden Fall sind in die erforderliche Interessenabwägung auf Seiten der Klägerin als Vermieterin ihre gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen einzustellen, die ihr grundsätzlich das Recht vermitteln, die in ihrem Eigentum stehende Mietsache im Rahmen der Verkehrssitte besichtigen zu dürfen, insbesondere dann, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - Informationen verschaffen will, um ein ihr unterbreitetes Kaufangebot bewerten zu können (vgl. MünchKomm- BGB / Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 137).
27 
In den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen ist auch der Inhaber sog. „Anteilseigentums“, also desjenigen, der einen Gesellschaftsanteil hält (vgl. Maunz / Dürig - Papier, GG, Art. 14 Rn. 195), mithin auch der Kommanditist der Klägerin F. Z..
28 
Beim grundrechtlichen Schutz dieses „Anteilseigentums“ ist im Grundsatz zu beachten, dass die Gesellschafterrechte, in denen das „Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. am Vermögen der Klägerin als Personenhandelsgesellschaft vermittelt wird, eine durch die Verfassung der Personenhandelsgesellschaften gelockerte Rechtsposition darstellt, die sich vom Eigentum der Klägerin als Unternehmensträger deutlich unterscheidet.
29 
Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der Eigentumsrechte der Klägerin und des Anteilseigentums F. Z.s jedoch weiter zu berücksichtigen, dass er 50 % der Kommanditanteile hält und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der klägerischen Komplementärin maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Klägerin und die Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte hat. Durch diese Verflechtung von maßgeblichem Einfluss auf die Willensbildung im Kreis der Gesellschafter wie in der Führung der Geschäfte der Klägerin einerseits und wirtschaftlicher Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Klägerin andererseits nähert sich das „Anteilseigentum“ des Kommanditisten F. Z. inhaltlich der der Klägerin selbst zustehenden Eigentümerposition wesensgleich an. Mit der Klage auf Besichtigung des Mietobjekts gerade durch den Geschäftsführer F. Z. macht die Klägerin mithin nicht nur die unmittelbar ihr selbst zustehenden Eigentumsrechte geltend, sondern auch das F. Z. persönlich zustehende Anteilseigentum.
30 
c. Unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht jedoch nicht nur die Eigentumsposition des vermietenden Grundstückseigentümers; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Besitzrecht der Beklagten als Mieterin des Betriebsgrundstücks und der Fabrikräume „Eigentum“ in diesem Sinne (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, 5 f.). Auf Seiten des Mieters ist neben Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten, von dessen Schutzbereich zumindest auch der Öffentlichkeit unzugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, 353, 371) und der dem „Wohnungs“-Inhaber das Recht verschafft, in seinen Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 75).
31 
d. Die beiderseits grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Parteien und ihrer wirtschaftlich Beteiligten erfordern sowohl bei der Auslegung des § 242 BGB in Bezug auf die Frage, ob sich hieraus das begehrte Besichtigungsrecht ergibt, als auch bei der Frage, wie ein solches Recht, wenn es denn besteht, ausgeübt werden darf, einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, bei denen die Grundrechte aller Beteiligter soweit als möglich gewahrt und die Eingriffe in diese auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden.
32 
e. Dies führt zu dem aus den Entscheidungsformeln zu Ziffer 1 und 2 ersichtlichen Besichtigungsrecht der Klägerin durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin F. Z. unter den genannten Einschränkungen:
33 
aa. Das Eigentumsrecht der Klägerin beansprucht eine Möglichkeit, sich über den Zustand der Mietsache zu vergewissern. Dieses von der Beklagten grundsätzlich nicht in Frage gestellte Recht der Klägerin ist beschränkt auf den Zweck, die Mietsache als solche zu inspizieren; sie dient nicht dem Zweck, den Betrieb der Beklagten und deren unternehmerische Aktivitäten zu untersuchen. Damit braucht die Beklagte nur Handlungen der mit der Besichtigung betrauten Mitarbeiter der Klägerin zu ermöglichen und zu dulden, die der Erkundung des Zustands von Fabrikgebäuden und Grundstück dienen. Produktionsanlagen, Vorräte, Materialien, Fertig- und Halbfertigerzeugnisse hingegen dürfen nicht Gegenstand der Besichtigung sein.
34 
bb. Das Besichtigungsrecht der Klägerin besteht wegen der Angleichung des Anteilseigentums des Kommanditisten F. Z. an die eigene Rechtsstellung der Klägerin aufgrund seines oben dargestellten maßgeblichen Einflusses auf diese darin, nach ihrer internen Willensbildung gerade dem Komplementär- Geschäftsführer F. Z. eine solche Besichtigung zu ermöglichen.
35 
f. Den grundrechtlich geschützten Rechten der Beklagten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Besichtigungen nur im erforderlichen Ausmaß hinnehmen muss. Dies beinhaltet nicht nur die bereits oben beschriebene Beschränkung der Besichtigung auf die Bausubstanz und den Erhaltungszustand der Gebäude sowie den Zustand des Grundstücks als solchem; vielmehr sind die Besichtigungen ohne konkreten Anlass nur in solchen zeitlichen Abständen hinzunehmen, in denen nennenswerte Veränderungen des Mietobjekts zu erwarten sind. Dies führt zu einem Besichtigungsturnus von zwei Jahren, wie von der Klägerin selbst begehrt.
36 
g. Weiter erfordern die Rechte der Beklagte, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre Betriebsabläufe möglichst gering zu halten. Dem trägt die Beschränkung Rechnung, dass die Besichtigung nur nach schriftlicher Ankündigung der Klägerin und sich einer hieran anschließenden Vorbereitungszeit stattfinden darf, die es der Beklagten ermöglicht, einen Zeitpunkt für die Besichtigung auszuwählen, der nach ihrem Ermessen die Abläufe in ihrem Betrieb möglichst wenig stört.
37 
aa. Durch die der Beklagten zuzubilligende Vorbereitungszeit zwischen Ankündigung und Termin muss sie auch in die Lage versetzt werden können, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen, Produkte, Vorräte u. ä. so wegzuschließen, abzudecken oder beiseite zu schaffen, dass ihre Ausspähung zuverlässig unterbunden wird.
38 
bb. Der Einzelrichter hält solche Maßnahmen für zumutbar. Sie beschränken sich bei Lichte betrachtet auf die innerbetrieblichen Vorgänge, die die Klägerin und ihr Komplementär-Geschäftsführer F. Z. nicht auch anderweitig mit einfachsten Mitteln ausfindig machen könnte. Die Fertigprodukte der Beklagten bedürfen keiner Abdeckung oder sonstigen Geheimhaltung. Da die Maschinen der Beklagten frei käuflich sind, kann sich jeder Konkurrent über das Produkt eines Wettbewerbers und dessen Qualität jederzeit durch Kauf informieren. Die Fertigungsmethoden als solche können einer Ausspähung dadurch entzogen werden, dass die Besichtigung nicht bei laufendem Betrieb stattfindet. Pläne, Unterlagen, die über Auftragslage, Vertriebspartner und Besteller Aufschluss geben können, können mit vergleichsweise geringem Aufwand weggeschlossen werden. Überdies dürften die meisten der genannten Unterlagen EDV-gestützt verwaltet werden, so dass sie einer Ausspähung im Rahmen einer Gebäudebesichtigung durch Sicherung der Computeranlagen wirksam entzogen werden können. Was Lager, Vorräte und Fertig- und Halbfertigerzeugnisse anlangt, scheint die Beklagte selbst die Geheimhaltungsbedürftigkeit nur gering einzuschätzen: dies sind Umstände, die auch ein anderer Mitarbeiter der Klägerin als gerade der Komplementär- Geschäftsführer F. Z. erfassen und an diesen weitergeben könnte. Einer anderen von der Klägerin mit der Besichtigung betrauten Person als F. Z. wollte die Beklagte nach eigenem Bekunden jedoch das Besichtigungsrecht nie streitig machen. Was die Informationstafeln an den gerade in Fertigung befindlichen Maschinen anlangt, die über Produktionsstand, Auftragsumfang, Auftraggeber und technische Details Aufschluss geben könnten, beinhalten diese sicherlich geheimhaltungsbedürftige Details. Es handelt sich nach eigenen Angaben der Beklagten jedoch um bewegliche Tafeln, die mit überschaubarem Aufwand kurzfristig verhängt oder beiseite geschafft werden können. Außerdem ist die Beklagten während der Dauer der Besichtigung nicht schutzlos. Aufgrund des mietvertraglich begründeten Rechts zum Besitz der Mietsache ist der Geschäftsführer der Beklagten oder ein von ihm Beauftragter während der Besichtigung zur Anwesenheit berechtigt, auch zur Hinzuziehung von Mitarbeitern des Werkschutzes oder eines Rechtsbeistands, die Einschreiten können, wenn die Klägerin die Grenzen des ihr eingeräumten Besichtigungsrechts überschreiten sollte.
39 
cc. Im Ergebnis hält der Einzelrichter eine Frist zur Vorbereitung der Besichtigung von längstens zwei Wochen für ausreichend, um den Betrieb der Beklagten hinreichend vor Ausspähung durch F. Z. zu schützen.
40 
h. Was die angeblichen Gerüchte anlangt, die solche Besichtigungen ohne sonstiges Zutun der Klägerin bzw. ihrer Komplementär- Geschäftsführer bei der Belegschaft auslösen könnten, ist dieser Umstand nicht geeignet, dem Besichtigungsrecht der Klägerin entgegengehalten zu werden. Es ist eigene Aufgabe jeder Unternehmensleitung, wahrheitswidrigen oder substanzlosen Gerüchten in geeigneter Form, ggfs. durch Aufklärung ihrer Belegschaft entgegenzuwirken.
41 
3. Die Klageanträge haben die erforderliche schriftliche Ankündigung nebst Vorbereitungszeit nicht zum Ausdruck gebracht. Insoweit bleibt die Entscheidung formal hinter den Anträgen zurück, was zur teilweisen Klageabweisung führte. Allerdings ergibt sich aus der Klagebegründung, insbesondere dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 21.8.2007, dass die Klägerin ein solches Vorgehen grundsätzlich akzeptiert. Damit handelt es sich um eine nur geringfügige Abweichung der Entscheidung von den Klageanträgen, die sich in der Kostenfolge nicht auswirkt.
42 
4. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
43 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung bezüglich der Vollstreckung der Kosten auf § 709 S. 2 ZPO, im Übrigen auf § 709 S. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.