Landgericht Tübingen Urteil, 10. Mai 2011 - 5 O 27/11

bei uns veröffentlicht am10.05.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,- EUR

Tatbestand

 
Die klagende Sparkasse XY verlangt vom Beklagten im Rahmen einer Teilklage Rückzahlung eines Immobilienfinanzierungsdarlehens.
Der Beklagte, geboren 1972, wohnhaft in R, von Beruf ...fahrer, schloss am 12.11.2009 einen notariellen Kaufvertrag über eine bis 28.02.2010 noch von der Verkäuferin zu renovierende Eigentumswohnung (157,58 qm Wohnfläche) im Gebäude ... zum Preis von 281.000,- EUR. Die Immobilie wurde zur Erzielung von Mieteinkünften erworben.
Der Kläger benötigte mangels Eigenkapital eine Finanzierung des gesamten Kaufpreises.
Er unterzeichnete hierfür am 24.11.2009 in R einen Darlehensvertrag über 281.000,- EUR, der die Klägerin als Darlehensgeberin auswies. Zugleich unterzeichnete er einen Bausparvertrag über 281.000,- EUR, der zur stufenweisen späteren Ablösung des Darlehens vorgesehen war. Vertragspartnerin des Bausparvertrags war die „LBS Bausparkasse der Sparkassen“.
Im Rahmen der gesamten Finanzierung kam es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte war dabei auch nie in den Räumen der Klägerin.
Sämtliche persönlichen Kontakte betreffend die Finanzierung fanden zwischen dem Beklagten und einem Darlehensvermittler E statt, mit dem der Vermittler der Wohnung den Beklagten zusammengebracht hat. Der Beklagte trägt hierzu vor, dass die Klägerin dem Vermittler eine Provision bezahlt habe, ohne den Beklagten zu informieren. Die Klägerin bestreitet die Zahlung einer Provision von 1,5 %.
Unstreitig hat der Vermittler E sämtliche im Rahmen der Finanzierung vom Beklagten unterzeichneten Schriftstücke entgegengenommen.
So ging Herrn E zunächst eine Selbstauskunft des Beklagten vom 1.10.2009 zu, die unter anderen folgende Angaben enthielt: Ledig, keine Kinder, Verbindlichkeiten 20.000,- EUR (- schlecht lesbar, auch 26.000,- EUR möglich -), Bruttoeinkommen 2.500,- EUR sowie eine Eintragung in der Rubrik monatliche Mietkosten.
Sodann unterzeichnete der Beklagte am 5.10.2009 eine vorformulierte („Anfrage richtig und damit einverstanden“ Finanzierungsanfrage mit folgenden Details: Bestandsobjekt, bereits vollkommen renoviert, voraussichtliche Mieteinnahmen 1.050,- EUR, Kaufpreis 281.000,- EUR, Erwerbsnebenkosten 15.400,- EUR, Bausparvertragsabschlussgebühr 2.800,- EUR, vorhandene Barmittel 18.200,- EUR. Weiter enthielt die Anfrage eine Liquiditätsaufstellung wie folgt:
10 
Zinsen 4,5 % 1.054,- EUR, Tilgung 245,- EUR, Arbeitslosenversicherung (für Darlehen) 20,- EUR, Bruttobelastung 1.319,- EUR, abzüglich Mieteinnahmen 1.050,- EUR, monatliche Unterdeckung 269,- EUR.
11 
Undatiert existiert weiter ein Finanzierungsvorschlag der Klägerin, der als Bezug ein Beratungsdatum „05.10.2009“ anführt. Undatiert enthält dieser Vorschlag die Unterschrift des Beklagten unter dem vorgedruckten Wort „angenommen“. Die Klägerin äußert sich nicht dazu, wann sie diesen Vorschlag erstellt hat und zur Annahme vorgelegt hat. Der Vorschlag spricht von einem „neuen Objekt“. Er führt Barmittel und Bankguthaben in Höhe von 18.200,- EUR auf (- betragsgleich mit den aufgeführten Nebenkosten -) und einen Kreditbedarf von 281.000,- EUR, d.h. der vollen Kaufpreishöhe. Der Vorschlag weist zugleich den Kapitalbedarf nur mit 93,9 % aus, da die Erwerbsnebenkosten, d.h. Bausparkassengebühr, Notar etc., zuvor dem Kaufpreis zugeschlagen wurden. Weiter enthält der Vorschlag der Klägerin die Feststellung, dass ein bestehendes Kleindarlehen über rund 20.000,- EUR vor der Kreditauszahlung abgelöst werde.
12 
Schließlich erstellte die Klägerin unter dem 23.11.2009 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über 281.000,- EUR, 4,5 % Zinsfestschreibung bis 30.09.2019, Endfälligkeit 31.10.2039. Als Sicherheit sollten eine Grundschuld in gleicher Höhe sowie die Abtretung des oben beschriebenen Bausparvertrags in ebenfalls gleicher Höhe dienen. Der Vertrag wurde vom Beklagten in R am 24.11.2009 unterzeichnet. Die Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin erfolgte ohne Datum; insoweit enthält der Vordruck folgenden Text: „(Datum, falls abweichen)“. Auf dem Vertrag ist ein Eingangsstempel der Klägerin vom 30.11.2009 aufgebracht. Im Bereich des Vordrucks, in dem Angaben zur Legitimation/Identifizierung gemacht werden können, finden sich keine Eintragungen, lediglich eine Unterschrift. Insbesondere bleibt offen, ob der Beklagte persönlich bekannt und bereits legitimiert war oder ob er sich durch irgendeinen Ausweis ausgewiesen hat.
13 
Der parallele Bausparvertrag wurde von der Klägerin als Vertreterin der Bausparkasse in XY am 23.11.2009 unterzeichnet. Der Beklagte unterzeichnete, wie beim Darlehensvertrag, am 24.11.2009.
14 
Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 24.11.2009 noch eine Widerrufsbelehrung. Im Feld „Exemplar heute an Verbraucher ausgehändigt, Datum, Unterschrift des Sachbearbeiters mit Pers.-Nr.“ findet sich keine Eintragung.
15 
Das Darlehen wurde an den Verkäufer ausbezahlt.
16 
Ein Nachweis über eine vorherige Ablösung des Kleindarlehens von rund 20.000,- EUR wurde nicht vorgelegt.
17 
Trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweises (Bl. 79 u., Protokoll vom 15.3.2011) wurden durch die Klägerin keinerlei Eigenkapitalnachweise vorgelegt, weder betreffend die für die Ablösung des Kleindarlehens nötigen Mittel („rund 20.000,- EUR“) noch betreffend das zur Begleichung der Nebenkosten vorgesehene Eigenkapital von 18.200,- EUR.
18 
Ca. 1 Jahr später, am 15.12.2010, forderte die Klägerin den Beklagten auf, sowohl sein Girokonto als auch den Zinsrückstand, zusammen ca. 10.000,- EUR, bis 5.1.2011 auszugleichen.
19 
Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Klägerin Giro- und Darlehenskonto und forderte am 13.1.2011 zur Rückzahlung der Gesamtverbindlichkeit von über 291.000,- EUR auf.
20 
Mit Schreiben vom 18.1.2011 widersprach der Beklagte diesem Ansinnen und wies auf eine Falschberatung durch die Klägerin und seinerseits deswegen bestehende Schadensersatzansprüche hin.
21 
Der Beklagte ist – mangels Zahlung der Grunderwerbsteuer – bisher nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
22 
Eine Verkehrs- und Beleihungswertermittlung wurde von der Klägerin mit folgenden Daten (Anlage K 8 = Bl. 114) vorgelegt: Bau- und Bodenwert: 200.213,62 EUR, Ertragswert 163.201,50 EUR, Verkehrswert 281.000,- EUR, Beleihungswert 200.000,- EUR.
23 
Die Klägerin stellt – im Rahmen einer Teilklage – folgenden Antrag:
24 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu bezahlen.
25 
Der Beklagte beantragt
26 
Klagabweisung.
27 
Der Beklagte ist der Ansicht, er wäre von der Klägerin wegen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Finanzierung falsch beraten worden.
28 
Die allgemein zugänglichen, damit gerichtsbekannten Internetseiten der Klägerin enthalten unter anderem im Bereich „Immobilienfinanzierung“ folgende Aussagen:
29 
„Wir finanzieren Ihre Traumimmobilie in der Regel unter diesen Voraussetzungen:
- Kapitaldienst muss tragbar sein
- Nebenkosten (z. B. Notar, Makler, Grunderwerbsteuer) sollten aus dem Eigenkapital getragen werden.
….“
30 
Dort ist auch ein Online-Baufinanzierungsmodul zugänglich. Wird dort in der Rubrik „Kapital - Eigenkapital“ ein negativer Wert, beispielsweise der hier relevante Betrag von – 20.000,- EUR eingetragen, verweigert der Rechner die Fortsetzung; es erscheint die Meldung „Der Wert unterschreitet den Mindestwert.“
31 
Im „Immobilienlexikon“ wird unter „Baufinanzierung“ ausgeführt: „Um eine solide Baufinanzierung zu gewährleisten, sollte die Eigenkapitalquote des Bauherrn oder Käufers 25 % - 30 % nicht unterschreiten.“
32 
Zur Möglichkeit einer Vollfinanzierung ist ausgeführt: „Wenn die Bonität stimmt und die monatliche Belastung tragbar ist, finanzieren wir auch gerne bis zu 100 % des Verkehrswerts.“
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Ausführungen der Parteien im Termin vom 15.3.2011 Bezug genommen; gleiches gilt für die Internetseiten, deren Ausdrucke sich in der Akte befinden.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin nicht fordern kann, was sie aufgrund eigener Schadensersatzverpflichtung unmittelbar nach Erhalt sofort wieder zurückgewähren müsste.
35 
Die Klägerin hat – ohne persönlichen Kontakt – mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Sie muss sich danach das Tun und Unterlassen des Vermittlers E, dessen Dienste sie sich – entgeltlich oder unentgeltlich – bedient hat, zurechnen lassen.
36 
Gewährt eine Bank ein Immobiliendarlehen, trifft sie im Regelfall keine Pflicht, den Nutzen einer solchen Investition, deren wirtschaftliche Rentabilität oder die Werthaltigkeit und Verwertbarkeit der Immobilie zu prüfen (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2001, 6 U 150/00). Ob die Klägerin hier konkret mit dem Wohnungsvermittler, dessen Geschäftspartner wiederum das Darlehen vermittelt hat, zusammengewirkt hat oder geschäftlich verbunden war, brauchte nicht geprüft zu werden, da auch ohne eine solche Verbindung die Klägerin gegen ihr obliegende Pflichten massiv verstoßen hat.
37 
Die klagende Bank trifft in gewissem Umfang gegenüber dem ihr wirtschaftlich unterlegenen Verbraucher im Rahmen der Darlehensvertragsanbahnung die Pflicht zu sorgfältiger Prüfung der darlehensrelevanten, banküblichen Umstände, soweit diese zu einer Vertragsdurchführung und Realisierung unabdingbar sind.
38 
Zu diesen Umständen zählen zumindest folgende Punkte:
39 
a) Ist eine ausreichende Sicherheit vorhanden?
40 
b) Kann der Kapitaldienst realistisch erbracht werden?
41 
c) Ist für die Durchführbarkeit der Finanzierung und des damit verbundenen Zwecks das erforderliche und von der Bank einkalkulierte Eigenkapital vorhanden.
42 
Alle drei Punkte sind für ein von einer Bank vergebenes Immobilienfinanzierungsdarlehen von existentieller Bedeutung.
43 
Alle drei Punkte führt auch die Klägerin auf ihren allgemein zugänglichen Internetinformationsseiten für die Immobilienfinanzierung auf.
44 
Alle drei Punkte waren – für die Klägerin erkennbar bzw. ihr positiv bekannt – hier nicht gegeben:
45 
a) Eine ausreichende Sicherheit war nicht vorhanden. Der Bausparvertrag hat keinen gesonderten Wert; in ihm ist kein Kapital als Sicherheit gebunden. In ihn fließen nur dort anzusparende Tilgungsraten. Das Grundschulddarlehen wiederum stellt bei einer vollständigen Fremdfinanzierung keine ausreichende Sicherheit dar, da im Zwangsversteigerungsfall regelmäßig nicht der volle Kaufpreis realisiert werden kann. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Klägerin selbst von einem Bau- und Bodenwert von lediglich 200.212,62 EUR, d.h. deutlich weniger als dem zu finanzierenden Kaufpreis ausgeht, wobei sie dann allerdings in ihren Unterlagen den Verkehrswert mit dem Kaufpreis angegeben hat; den Beleihungswert hat die Klägerin jedoch selbst nur mit 200.000,- EUR angesetzt. Dies zeigt deutlich, dass trotz des Extremsfalls einer Vollfinanzierung keine ausreichende Sicherheit vorhanden war und dies der Klägerin auch bewusst war. Banküblich sind nach den Ausführungen der Klägerin im Internet Eigenkapitalquoten von mindestens 25 %. Der Charakter der Immobilie wurde im Finanzierungsangebot zudem geschönt. Während in der Anfrage von einem renovierten Bestandsobjekt die Rede ist, spricht das Finanzierungsangebot von einem „neuen Objekt“; in der klägerischen Wertermittlung ist davon die Rede, dass noch saniert wird. Die Finanzierungs- und Zahlungsfälligkeit lag jedoch zu erheblichen Teilen vor der Renovierungsfrist der Verkäuferseite.
46 
b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kapitaldienst erbracht werden kann, waren für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Zwar hatte der Beklagte zweimal falsche Angaben gemacht, indem er jeweils Kinder verneinte; die Klägerin konnte der ihr unstreitig vorliegenden Lohnbescheinigung jedoch unschwer einen Kinderfreibetrag entnehmen. Tatsächlich ist der Beklagte, was in der Kapitaldienstberechnung der Klägerin unbeachtet blieb, Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern. Die Klägerin hat auch den notwendigen Lebensbedarf des Beklagten selbst unvollständig berücksichtigt. Wenn – unleserlich – in der ersten Selbstauskunft ein Mietbetrag enthalten war, fand er in die Kapitaldienstberechnung keinen Eingang; wenn allein auf die Aussage des Beklagten, er wohne mietfrei bei einer Lebensgefährtin, so kann dieser Umstand bei realistischer Betrachtung seiner Werthaltigkeit nicht berücksichtigt werden, da es sich – anders als das mietfreie Wohnen in eigenen vier Wänden – um eine für die Zukunft nicht kalkulierbare Spekulation handelt. Dass die Klägerin in die Kapitaldienstberechnung die gesamten denkbaren Mieteinnahmen ohne Abschläge für Rückstellungen und Hausgeldzahlung einstellte, ist ebenfalls Nachweis einer bewusst unrealistischen Kapitaldienstberechnung. All diese Punkte führen letztlich dazu, dass entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine Möglichkeit zur Bedienung des Darlehens ermittelt wurde, die tatsächlich nicht gegeben war, zumal auch bei der errechneten Steuerersparnis die Kinder unbeachtet blieben. Tatsächlich bewegt sich das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Kinder im pfändungsfreien Bereich.
47 
c) Der Klägerin war bekannt, dass schon vor dem Darlehensvertrag ein Kleindarlehen von rund 20.000,- EUR beim Beklagten offen war. Obwohl ihr keinerlei Eigenkapitalnachweis vorlag und der Beklagte auch kein Eigenkapital substantiiert und konkret dargelegt hat, ging die Klägerin bei ihrem Finanzierungsangebot davon aus, dass dieses Darlehen vor der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens abzulösen war. Neben dem Eigenkapitalnachweis fehlte der Klägerin auch der Ablösungsnachweis. Die Klägerin ging – wiederum ohne konkrete Darlegung des Beklagten und ohne jeglichen Nachweis – weiter davon aus, dass Eigenkapital in Höhe von 18.200,- EUR vorhanden wäre, um damit die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten für das zu finanzierende Objekt zu bezahlen, ebenso die Abschlussgebühr für den von der Klägerin vermittelten Bausparvertrag. Folge dieser Umstände ist, dass der Beklagte wegen fehlender Zahlung der Grunderwerbsteuer bisher nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
48 
Dass die Klägerin darüber hinaus auch die Identifikations- und Legitimationsdokumentation im dafür vorgesehenen Bereich des Darlehensvertrags zwar unterzeichnet, aber inhaltlich vollständig leer gelassen hat, sei nur am Rande erwähnt, da es ein Licht auf die angewandte Sorgfalt bei Vertragsschluss wirft. Gleiches gilt für die fehlende Eintragung des Datums der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Klägerin; der am 23.11.2009 (Bl. 6, oben) erstellte Darlehensvertrag wurde von der Klägerin nämlich – entgegen der Aussage im Darlehensvertrag (Bl. 7 Rückseite) nicht am gleichen Tag wie vom Beklagten (R, 24.11.2009) unterzeichnet, sondern entweder schon bei Erstellung am 23.11.2009 – dann wäre es aber ein abweichendes Datum – oder erst nach Eingang des vom Beklagten in R unterzeichneten Vertrags bei der Klägerin in XY, lt. Eingangsstempel am 30.11.2009, ebenfalls somit einem abweichenden Datum. Auch die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, die der Beklagte aber unstreitig erhalten hat, ist nicht von der Klägerin unterzeichnet. Dagegen hat die Klägerin (Bl. 59) auf dem Bausparvertragsantrag die Richtigkeit der Unterschrift des Beklagten nach Legitimitätsprüfung bestätigt (Unterschrift und Stempel Sparkasse XY), obwohl es nach ihren eigenen Angaben zu keiner Begegnung eines ihrer Mitarbeiter mit dem Beklagten im Rahmen der Finanzierung gekommen war. Aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrags (Bl. 59), undatiert, ergibt sich in Verbindung mit dem LBS-Vertragseröffnungsschreiben vom 14.10.2009 („Vertragsbeginn 05.10.2009“, Bl. 67) zugleich, dass der Beklagte den Bausparantrag lange vor dem Darlehensvertrag unterschrieben hat, auch schon vor dem 14.10.2009, mangels anderer vorgetragener Begegnungen mit dem Kreditvermittler der Klägerin somit bereits am 5.10.2009, dem Tag, an dem seine Finanzierungsanfrage unterschrieben wurde. Eine Prüfung dieser Anfrage war danach bereits zeitlich pflichtwidrig nicht möglich, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin selbst einräumt, dass bei zwei Kindern eine Bonität nicht gesehen wird (vgl. Klagschrift S. 4) und bei banküblich sorgfältiger Prüfung der Unterlagen die fehlende Bonität und die Kinder erkennbar gewesen wären.
49 
Durch die streitgegenständliche Darlehensgewährung hat nicht nur der betroffene Entscheidungsträger der Klägerin bankübliche Informations- und Prüfpflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01; LG Düsseldorf, 14. Strafkammer, Urteil vom 19.6.2008, 14 KLs 9/07), sondern zugleich auch vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner. Die aufgezeigten Fehler betreffen die Grundpfeiler des Darlehensvertrags, deren Tragfähigkeit die Klägerin nicht nur in eigenem Interesse banküblich prüfen muss, sondern auch vertragsrechtlich gegenüber dem ihr unterlegenen Beklagten als Kreditnehmer. Zur Klarstellung wird auch darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht neue Ermittlungs-, Prüfungs- oder Untersuchungspflichten begründet wurden, sondern lediglich auf die auch nach eigenen Vorstellungen der Klägerin banküblichen, minimalsten Sorgfaltspflichten. Alle aufgezeigten Punkte waren für die Klägerin ohne weitergehende Ermittlungen oder Prüfungen offenkundig: Einkalkuliertes Eigenkapital war nicht ansatzweise ersichtlich, irgendwelche Nachweise lagen der Klägerin nicht vor (- und konnten mangels Existenz von Eigenkapital auch nicht vorliegen -), die Kinder waren erkennbar, die Kapitaldienstleistungsfähigkeit war unzureichend, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Bonität war ersichtlich nicht gegeben, eine Beachtung der eigenen Beleihungswertermittlung erfolgte ebenfalls nicht.
50 
Aus den oben beschriebenen drei Punkten (a – c) ergibt sich von Anfang an bereits für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass eine störungsfreie Finanzierung unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein wird, selbst bei nicht sinkendem Einkommen, nicht steigender Kinderzahl und auf auch nach Ende der Zinsfestschreibung weiter auf historisch niedrigstem Niveau verharrenden Zinssatz. Die ordnungs- und vertragsgemäße Kapitaldienstleistung war von Anfang an nicht gewährleistet, die Herbeiführung des durch die Finanzierung mit Kenntnis der Klägerin erstrebten Zwecks des Immobilienerwerbs in mehrfacher Hinsicht völlig unmöglich: Das Eigenkapital für die zwingend zu zahlenden Erwerbsnebenkosten fehlte vollständig, das Darlehen war unter den gegebenen Einkommensverhältnissen nicht tilgbar. Dass auch eine angemessene Sicherheit nicht vorhanden war, kommt am Rande noch hinzu.
51 
Wenn nun die Klägerin einen solchen Kreditvertrag abschließt, gibt sie zumindest konkludent die Erklärung ab, dass es möglich und unter den gegebenen Umständen zu erwarten ist, den Zweck des Vertrags erreichen zu können; nimmt sie jedoch in Abweichung hiervon schon bei Vertragsschluss ein Scheitern bewusst und unter Außerachtlassung aller, auch eigener banküblicher Gepflogenheiten in Kauf, so muss sie darauf hinweisen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.09.2010, 4 O 482/09), zumal dann, wenn angesichts der der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Situation ein zeitnahes Scheitern des Vertrags auf der Hand liegt.
52 
Aus dieser Pflichtverletzung resultiert wiederum ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Schaden wäre jede Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag, von der der Beklagte umgehend freizustellen wäre. Damit war die auf den Darlehensvertrag gestützte Zahlungsklage der Klägerin abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
34 
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin nicht fordern kann, was sie aufgrund eigener Schadensersatzverpflichtung unmittelbar nach Erhalt sofort wieder zurückgewähren müsste.
35 
Die Klägerin hat – ohne persönlichen Kontakt – mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Sie muss sich danach das Tun und Unterlassen des Vermittlers E, dessen Dienste sie sich – entgeltlich oder unentgeltlich – bedient hat, zurechnen lassen.
36 
Gewährt eine Bank ein Immobiliendarlehen, trifft sie im Regelfall keine Pflicht, den Nutzen einer solchen Investition, deren wirtschaftliche Rentabilität oder die Werthaltigkeit und Verwertbarkeit der Immobilie zu prüfen (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2001, 6 U 150/00). Ob die Klägerin hier konkret mit dem Wohnungsvermittler, dessen Geschäftspartner wiederum das Darlehen vermittelt hat, zusammengewirkt hat oder geschäftlich verbunden war, brauchte nicht geprüft zu werden, da auch ohne eine solche Verbindung die Klägerin gegen ihr obliegende Pflichten massiv verstoßen hat.
37 
Die klagende Bank trifft in gewissem Umfang gegenüber dem ihr wirtschaftlich unterlegenen Verbraucher im Rahmen der Darlehensvertragsanbahnung die Pflicht zu sorgfältiger Prüfung der darlehensrelevanten, banküblichen Umstände, soweit diese zu einer Vertragsdurchführung und Realisierung unabdingbar sind.
38 
Zu diesen Umständen zählen zumindest folgende Punkte:
39 
a) Ist eine ausreichende Sicherheit vorhanden?
40 
b) Kann der Kapitaldienst realistisch erbracht werden?
41 
c) Ist für die Durchführbarkeit der Finanzierung und des damit verbundenen Zwecks das erforderliche und von der Bank einkalkulierte Eigenkapital vorhanden.
42 
Alle drei Punkte sind für ein von einer Bank vergebenes Immobilienfinanzierungsdarlehen von existentieller Bedeutung.
43 
Alle drei Punkte führt auch die Klägerin auf ihren allgemein zugänglichen Internetinformationsseiten für die Immobilienfinanzierung auf.
44 
Alle drei Punkte waren – für die Klägerin erkennbar bzw. ihr positiv bekannt – hier nicht gegeben:
45 
a) Eine ausreichende Sicherheit war nicht vorhanden. Der Bausparvertrag hat keinen gesonderten Wert; in ihm ist kein Kapital als Sicherheit gebunden. In ihn fließen nur dort anzusparende Tilgungsraten. Das Grundschulddarlehen wiederum stellt bei einer vollständigen Fremdfinanzierung keine ausreichende Sicherheit dar, da im Zwangsversteigerungsfall regelmäßig nicht der volle Kaufpreis realisiert werden kann. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Klägerin selbst von einem Bau- und Bodenwert von lediglich 200.212,62 EUR, d.h. deutlich weniger als dem zu finanzierenden Kaufpreis ausgeht, wobei sie dann allerdings in ihren Unterlagen den Verkehrswert mit dem Kaufpreis angegeben hat; den Beleihungswert hat die Klägerin jedoch selbst nur mit 200.000,- EUR angesetzt. Dies zeigt deutlich, dass trotz des Extremsfalls einer Vollfinanzierung keine ausreichende Sicherheit vorhanden war und dies der Klägerin auch bewusst war. Banküblich sind nach den Ausführungen der Klägerin im Internet Eigenkapitalquoten von mindestens 25 %. Der Charakter der Immobilie wurde im Finanzierungsangebot zudem geschönt. Während in der Anfrage von einem renovierten Bestandsobjekt die Rede ist, spricht das Finanzierungsangebot von einem „neuen Objekt“; in der klägerischen Wertermittlung ist davon die Rede, dass noch saniert wird. Die Finanzierungs- und Zahlungsfälligkeit lag jedoch zu erheblichen Teilen vor der Renovierungsfrist der Verkäuferseite.
46 
b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kapitaldienst erbracht werden kann, waren für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Zwar hatte der Beklagte zweimal falsche Angaben gemacht, indem er jeweils Kinder verneinte; die Klägerin konnte der ihr unstreitig vorliegenden Lohnbescheinigung jedoch unschwer einen Kinderfreibetrag entnehmen. Tatsächlich ist der Beklagte, was in der Kapitaldienstberechnung der Klägerin unbeachtet blieb, Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern. Die Klägerin hat auch den notwendigen Lebensbedarf des Beklagten selbst unvollständig berücksichtigt. Wenn – unleserlich – in der ersten Selbstauskunft ein Mietbetrag enthalten war, fand er in die Kapitaldienstberechnung keinen Eingang; wenn allein auf die Aussage des Beklagten, er wohne mietfrei bei einer Lebensgefährtin, so kann dieser Umstand bei realistischer Betrachtung seiner Werthaltigkeit nicht berücksichtigt werden, da es sich – anders als das mietfreie Wohnen in eigenen vier Wänden – um eine für die Zukunft nicht kalkulierbare Spekulation handelt. Dass die Klägerin in die Kapitaldienstberechnung die gesamten denkbaren Mieteinnahmen ohne Abschläge für Rückstellungen und Hausgeldzahlung einstellte, ist ebenfalls Nachweis einer bewusst unrealistischen Kapitaldienstberechnung. All diese Punkte führen letztlich dazu, dass entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine Möglichkeit zur Bedienung des Darlehens ermittelt wurde, die tatsächlich nicht gegeben war, zumal auch bei der errechneten Steuerersparnis die Kinder unbeachtet blieben. Tatsächlich bewegt sich das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Kinder im pfändungsfreien Bereich.
47 
c) Der Klägerin war bekannt, dass schon vor dem Darlehensvertrag ein Kleindarlehen von rund 20.000,- EUR beim Beklagten offen war. Obwohl ihr keinerlei Eigenkapitalnachweis vorlag und der Beklagte auch kein Eigenkapital substantiiert und konkret dargelegt hat, ging die Klägerin bei ihrem Finanzierungsangebot davon aus, dass dieses Darlehen vor der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens abzulösen war. Neben dem Eigenkapitalnachweis fehlte der Klägerin auch der Ablösungsnachweis. Die Klägerin ging – wiederum ohne konkrete Darlegung des Beklagten und ohne jeglichen Nachweis – weiter davon aus, dass Eigenkapital in Höhe von 18.200,- EUR vorhanden wäre, um damit die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten für das zu finanzierende Objekt zu bezahlen, ebenso die Abschlussgebühr für den von der Klägerin vermittelten Bausparvertrag. Folge dieser Umstände ist, dass der Beklagte wegen fehlender Zahlung der Grunderwerbsteuer bisher nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
48 
Dass die Klägerin darüber hinaus auch die Identifikations- und Legitimationsdokumentation im dafür vorgesehenen Bereich des Darlehensvertrags zwar unterzeichnet, aber inhaltlich vollständig leer gelassen hat, sei nur am Rande erwähnt, da es ein Licht auf die angewandte Sorgfalt bei Vertragsschluss wirft. Gleiches gilt für die fehlende Eintragung des Datums der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Klägerin; der am 23.11.2009 (Bl. 6, oben) erstellte Darlehensvertrag wurde von der Klägerin nämlich – entgegen der Aussage im Darlehensvertrag (Bl. 7 Rückseite) nicht am gleichen Tag wie vom Beklagten (R, 24.11.2009) unterzeichnet, sondern entweder schon bei Erstellung am 23.11.2009 – dann wäre es aber ein abweichendes Datum – oder erst nach Eingang des vom Beklagten in R unterzeichneten Vertrags bei der Klägerin in XY, lt. Eingangsstempel am 30.11.2009, ebenfalls somit einem abweichenden Datum. Auch die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, die der Beklagte aber unstreitig erhalten hat, ist nicht von der Klägerin unterzeichnet. Dagegen hat die Klägerin (Bl. 59) auf dem Bausparvertragsantrag die Richtigkeit der Unterschrift des Beklagten nach Legitimitätsprüfung bestätigt (Unterschrift und Stempel Sparkasse XY), obwohl es nach ihren eigenen Angaben zu keiner Begegnung eines ihrer Mitarbeiter mit dem Beklagten im Rahmen der Finanzierung gekommen war. Aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrags (Bl. 59), undatiert, ergibt sich in Verbindung mit dem LBS-Vertragseröffnungsschreiben vom 14.10.2009 („Vertragsbeginn 05.10.2009“, Bl. 67) zugleich, dass der Beklagte den Bausparantrag lange vor dem Darlehensvertrag unterschrieben hat, auch schon vor dem 14.10.2009, mangels anderer vorgetragener Begegnungen mit dem Kreditvermittler der Klägerin somit bereits am 5.10.2009, dem Tag, an dem seine Finanzierungsanfrage unterschrieben wurde. Eine Prüfung dieser Anfrage war danach bereits zeitlich pflichtwidrig nicht möglich, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin selbst einräumt, dass bei zwei Kindern eine Bonität nicht gesehen wird (vgl. Klagschrift S. 4) und bei banküblich sorgfältiger Prüfung der Unterlagen die fehlende Bonität und die Kinder erkennbar gewesen wären.
49 
Durch die streitgegenständliche Darlehensgewährung hat nicht nur der betroffene Entscheidungsträger der Klägerin bankübliche Informations- und Prüfpflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01; LG Düsseldorf, 14. Strafkammer, Urteil vom 19.6.2008, 14 KLs 9/07), sondern zugleich auch vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner. Die aufgezeigten Fehler betreffen die Grundpfeiler des Darlehensvertrags, deren Tragfähigkeit die Klägerin nicht nur in eigenem Interesse banküblich prüfen muss, sondern auch vertragsrechtlich gegenüber dem ihr unterlegenen Beklagten als Kreditnehmer. Zur Klarstellung wird auch darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht neue Ermittlungs-, Prüfungs- oder Untersuchungspflichten begründet wurden, sondern lediglich auf die auch nach eigenen Vorstellungen der Klägerin banküblichen, minimalsten Sorgfaltspflichten. Alle aufgezeigten Punkte waren für die Klägerin ohne weitergehende Ermittlungen oder Prüfungen offenkundig: Einkalkuliertes Eigenkapital war nicht ansatzweise ersichtlich, irgendwelche Nachweise lagen der Klägerin nicht vor (- und konnten mangels Existenz von Eigenkapital auch nicht vorliegen -), die Kinder waren erkennbar, die Kapitaldienstleistungsfähigkeit war unzureichend, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Bonität war ersichtlich nicht gegeben, eine Beachtung der eigenen Beleihungswertermittlung erfolgte ebenfalls nicht.
50 
Aus den oben beschriebenen drei Punkten (a – c) ergibt sich von Anfang an bereits für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass eine störungsfreie Finanzierung unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein wird, selbst bei nicht sinkendem Einkommen, nicht steigender Kinderzahl und auf auch nach Ende der Zinsfestschreibung weiter auf historisch niedrigstem Niveau verharrenden Zinssatz. Die ordnungs- und vertragsgemäße Kapitaldienstleistung war von Anfang an nicht gewährleistet, die Herbeiführung des durch die Finanzierung mit Kenntnis der Klägerin erstrebten Zwecks des Immobilienerwerbs in mehrfacher Hinsicht völlig unmöglich: Das Eigenkapital für die zwingend zu zahlenden Erwerbsnebenkosten fehlte vollständig, das Darlehen war unter den gegebenen Einkommensverhältnissen nicht tilgbar. Dass auch eine angemessene Sicherheit nicht vorhanden war, kommt am Rande noch hinzu.
51 
Wenn nun die Klägerin einen solchen Kreditvertrag abschließt, gibt sie zumindest konkludent die Erklärung ab, dass es möglich und unter den gegebenen Umständen zu erwarten ist, den Zweck des Vertrags erreichen zu können; nimmt sie jedoch in Abweichung hiervon schon bei Vertragsschluss ein Scheitern bewusst und unter Außerachtlassung aller, auch eigener banküblicher Gepflogenheiten in Kauf, so muss sie darauf hinweisen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.09.2010, 4 O 482/09), zumal dann, wenn angesichts der der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Situation ein zeitnahes Scheitern des Vertrags auf der Hand liegt.
52 
Aus dieser Pflichtverletzung resultiert wiederum ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Schaden wäre jede Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag, von der der Beklagte umgehend freizustellen wäre. Damit war die auf den Darlehensvertrag gestützte Zahlungsklage der Klägerin abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Tübingen Urteil, 10. Mai 2011 - 5 O 27/11

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - 1 StR 185/01

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 1. Alt. Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe

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Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266
StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei
der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.
Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen
nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht
ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).
BGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 185/01
vom
15. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
6. November 2001 in der Sitzung am 15. November 2001, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin für den
Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten Ho. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin
für den Angeklagten Dr. R. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit im Komplex Ri. /G. (II. D der Urteilsgründe) die Angeklagten
a) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4 und 5),
b) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),
c) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4 und 5),
d) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5), freigesprochen wurden; 2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex “Satellitenfinanzierung” (II. F der Urteilsgründe). II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. ± die beiden Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. ± sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat es ± unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit ± wegen Untreue in fünf Fällen (weitere Kreditvergaben: “Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die Freisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex “Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.

A.

Die Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der Sparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war stellvertretender Vorstandsvorsitzender und betreute u.a. das Privatkundengeschäft; H. war u.a. für das Firmenkundengeschäft zuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied für das Dezernat H. . Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem Verwaltungsratsvorsitzenden ± dem Oberbürgermeister der Stadt M. ±, das Kreditgeschäft auszuweiten und “die offensive Akquisition in diesem Bereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes des Gewährträgers (“Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen. I. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei Vorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorgeworfen, in den Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über 80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank, finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11 Mio DM fällig.
a) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere Finanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der Steuerberaterin Ra. s vorgelegten ± falschen ± Vermögensaufstellung hatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur 3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers wurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte Sachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für das Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.
b) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu Nachfinanzierungen ± darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM ±, die der Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst ªblankoº und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem
Objekt wurden ± der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts jeweils höhere Beleihungswerte ± weitere Grundschulden eingetragen und zusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.
c) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der Kreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen. Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf 82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es 1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. , die zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei fungierten andere Personen zum Schein als Kreditnehmer (ªSatellitenfinanzierungº). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt.
d) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a) und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers befaût. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse des Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s verlassen habe.
cc) Die Kreditausweitung sei hingegen ± anders als der Erstkredit ± objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung aber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den Kreditvergaben keine Satzungsverstöûe vorgekommen seien, hätten jedoch gravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaût worden. Diese unzureichende Mittelverwendungskontrolle sei bei der ± nunmehr objektiv unvertretbaren ± Kreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei klar ersichtlich gewesen, daû die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht eingetreten seien und daû der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All dies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu durchleuchten. Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, daû sie sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns ªletztlich nicht bewuûtº gewesen seien, und daû sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten Ende bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere, daû sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die Verbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von 59 Mio DM) das Engagement als ªbemerkenswerten Kredit ohne erkennbares Risikoº in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG attestiert. 2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. . G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nährmittel GmbH Mi. (Ri. Mi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre Produktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D. bei Ba. . Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum
G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für Firmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D. waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex. Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement ± die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM ± zurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri. Mi. zum Schein eine buchmäûige Stammkapitalerhöhung von 20 auf 40 Mio DM vorgenommen, so daû die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung vortäuschte.
a) Zur Refinanzierung eines ± im Urteil nicht näher beschriebenen ± Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreûlosen Forderungsankaufs sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s stehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D. , die G. bislang an das Unternehmen untervermietet hatte. Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri. Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April 1994 per Eilbeschluû den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der Kreditbeschluûvorlage war die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die Auflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von 6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und S. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte für die mit Grundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von 19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden
Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang September 1994 wurde der Erstkredit valutiert.
b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks keine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden ausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. informiert. In Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken, insbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage. G. hatte inzwischen ± ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber zu informieren ± die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D. ) gegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräuûerung der Betriebsstätte in D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von 10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte. Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank, Bü. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s von über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsicherungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem Ergebnis, daû die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem Sanierungskonzept war nur eine gemeinsame Sanierung beider Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995 informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls Kenntnis. H. und Ho. hegten den Verdacht, daû Bü. einseitig die Sc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der sie gute Erfolgschancen beimaûen, von Ri. Mi. abschotten und mit
Liquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und trat daraufhin als Generalbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho. beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri. D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive der Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit jedoch weitgehend auszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren (Scheckreitereien, unordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten, daû die Situation dramatisch war.
c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen. aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per Eilbeschluû einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber ± ebenso wie die Ri. Mi. ± die Leasingraten nicht aufbringen. bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H. eine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die weitere Nutzung des ªGrünen Punktesº sicherzustellen. Dabei war unklar, ob mit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten. cc) Mittlerweile ± bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio DM ± hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daû die Liquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995
bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer Beschluûvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt 6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem ± bei erneut aufgelaufenen Überziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM ± einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von 2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von 12 Mio DM ªunterlegtº. dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM) aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt hatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember 1995, die bestehenden Überziehungen ªformell zu regelnº. Das Urteil ist insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und Ho. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der Kreditnehmer und die Höhe der Kredite ± offensichtlich geht es um den Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) ± nicht festgestellt. ee) Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s einen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995 wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuû an Ri. D. ausbezahlt. ªDie Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai 1995 bekannt geworden war, daû G. sich ... als vielfältig gravierend unzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.º G. hatte sich auch bei dem vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet.
Im Mai 1997 muûten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM nahezu vollständig ausgebucht werden.
d) Im Jahre 1998 muûten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM endgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM sind mit 3 Mio DM wertberichtigt.
e) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fall 2: Kontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über 3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim Erstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daû sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen zunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten. cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, daû die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewuût gewesen waren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben. Maûgeblich dafür sei insbesondere, daû der von G. bewirkte Eigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer
hätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daû die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite ªhöchstes Risikoº beinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei erkannt hohem Risiko vertraut. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit betrifft an dessen Wohnung erbrachte Bauhandwerkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im Jahre 1995 ± als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s ± in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe lediglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein ordnungsgemäûer Abwicklung zu erwecken. Das Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daû er ± obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte ± die vollständige Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäuûerte Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen. Daher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaût habe, daû H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daû Ra. auch kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein Darlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.

B.

Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig ± teilweise wird nicht vorgetragen, worin die Verfahrensverstöûe bestehen sollen, teilweise fehlt es an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ±; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung aufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:
I. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten Komplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch für die Freisprüche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewährung des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht mitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten dargestellten Gründen tragfähig. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei Dr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen 2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im unklaren Fall 5, und im Fall 4, wo er (als möglicher Gehilfe) die Beschluûvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist ± bei rechtsfehlerfrei festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit ± die Verneinung des Vorsatzes schon bezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet. 1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daû die Angeklagten an den Kreditentscheidungen ± sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür zuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser Entscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) ± nicht mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts einzuwenden.
a) Das gilt im Komplex Ra. /B. für den Angeklagten Dr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.

b) Im Komplex Ri. /G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im Fall 2 und für die Angeklagten S. und Ho. im Fall 3. Nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist hingegen die fehlende Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daû Ho. an der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschluûvorlage entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der Entscheidung nicht mitgewirkt und lediglich an der Sitzung des Kreditausschusses teilgenommen haben (UA S. 123). Auch nach der Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen haben; sie geht vielmehr davon aus, daû Dr. R. teilgenommen hat (UA S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich. 2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des § 266 StGB. Als Vorstandsmitglieder bzw. ± soweit es den Angeklagten Ho. betrifft ± als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963) hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzten. Ein Miûbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daû der Kreditausschuû der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.
a) Da keine Verstöûe gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe ± die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist ± die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daû sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daû die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, insbesondere daraus ergeben, daû die Informationspflichten vernachlässigt wurden. Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maûgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers g r a v i e r e n d verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daû der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.
b) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluû des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewuûten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-
Drucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daû die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maûe an Hand von Unterlagen prüfen. aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen gröûere Kredite ± nunmehr mehr als 500.000 DM ± gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zinsund Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung gilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4 KWG nF). bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ± auch für den Tatzeitraum ± heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und 9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom 6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt: Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der
Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muû die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verläûliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muû das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresabschluû nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschluûprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, daû ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden. cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daû § 18 KWG eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur ªformalº (UA S. 98), sondern materiell einzuhalten ist. Demgemäû hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daû die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.
c) Die Informationspflichten, deren Vernachlässigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000). Gravierende Verstöûe gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Miûbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöûe vorliegen, kann auch auf die Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen werden. Diese buûgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich geregelte Informationspflicht und die sie erläuternden amtlichen Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den Miûbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt. 3. Nach diesen Maûstäben liegen in beiden Komplexen ± bis auf das Factoring ± gravierende Verstöûe gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen ªKreditbetrügern aufgesessenº. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt ± und dies auch konkret belegt ±, daû die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären.

a) Objektiv pflichtwidrig war ± entgegen der Annahme des Landgerichts ± jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex Ra. /B. spricht vieles dafür. aa) So unterlieûen die Angeklagten im Komplex Ra. /B. schon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen Banken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung mit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht veranlaût. Immerhin war ein Sachverständiger mit der Grundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft war. bb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man die Angaben G. s ungeprüft hin. cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es muûten hier auch eigene Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht gewährt werden dürfen.
b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von schwerwiegenden Pflichtenverstöûen aus.
Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von ± auch hochriskanten ± Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ± hier der Sanierung ± ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH ± IVa Zivilsenat ± NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in MüllerGugenberger /Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das ªAuftauenº eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daû im Komplex Ri. /G. solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich. Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar ist nicht festgestellt, ob der Veräuûerer für die Erfüllung der Forderungen einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräuûerer für die Erfüllung einstehen muûte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daû die dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend kontrollierbar war. 4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprüche der Angeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine Zweifel am Vorsatz zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am Schädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat. 5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren.
a) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu
beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten ± freilich ohne die sich aufdrängende nähere Prüfung, insbesondere auch zur manipulierten Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose Bareinzahlung ± im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen konnten.
b) Bei den Folgekrediten ± ausgenommen das Factoring ± werden vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt; das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt. aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten o f f e n s i c h t l i c h unbegründet wäre. In Zweifelsfällen sind daher ± so auch das BAKred in seinen Verlautbarungen ± eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur l a u f e n d e n Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann, wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen s t ö r u n g s f r e i erbringt. Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daû das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muû. Und es muû sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH ± XI. Zivilsenat ± NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muû ± selbst bei der Stellung von Sicherheiten ± stets auch die Überprüfung der persönlichen Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des
Kreditnehmers hinzukommen (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt, die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muû jedoch hinzukommen, daû er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und ± vor allem auch ± ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00 ±). bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des Kreditnehmers lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war daher umso mehr veranlaût. Den Angeklagten war bekannt, daû die Kredite nicht ordnungsgemäû bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden, etwa in den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse ªabgesegnetº. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch ªbei der Schieflage des Engagementsº nicht nachgeholt. Das Sanierungskonzept war ± wie das Landgericht zu Recht annimmt ± ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement unbeherrschbar. Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben zur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der Umsetzung des Sanierungskonzepts als unrichtig erwiesen. Der
Unternehmensberater der Sc. Bank, Bü. , hatte nicht nur auf die dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die Mehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert und davon erlangten jedenfalls die Angeklagten H. und Ho. ausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den Folgekrediten bekannt, daû sich G. ªunzuverlässig, ja kriminellº verhalten hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daû die beiden anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten. Es war ihnen durchaus klar, daû die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten. cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nicht bewuût gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muû besorgen, daû das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daû ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Auûer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloû abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 ± 4 StR 85/01 ±). Bei der gegebenen, lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten Befassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den ständig neu hervortretenden Komplikationen muûte sich mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maû an Sicherheit geradezu aufdrängen, daû alle Angeklagten sich ± trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ± ihres pflichtwidrigen Verhaltens bewuût gewesen sind.
dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko ± insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) ± beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daû die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.
c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des ± im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden ± bedingten Schädigungsvorsatzes von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daû die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie jedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt für das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes: aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muû sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daû der Bankleiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des
Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daû die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaûstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00). bb) Dementsprechend muû sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts a l l e i n kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen. Liegt indessen ± wie hier ± neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daû der Bankleiter die Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in Kauf genommen hat. Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist. Generell gilt, daû eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der Bankleiter erkennt, daû die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen Vermögensgefährdung naheliegen. cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die nachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wuûten ersichtlich auch,
daû Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daû Wechsel ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und Ho. war positiv bekannt, daû Günther Mehrfachsicherungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und sich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von H. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert waren. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit läût Rechtsfehler nicht erkennen. III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex II. F ± Verurteilung wegen Untreue bei der ªSatellitenfinanzierungº Ra. s ± enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den Besonderheiten des hier verwirklichten Miûbrauchstatbestandes nicht gerecht; sie waren daher aufzuheben. Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuû der Sparkasse hatte beschlossen, Ra. ± abgesehen von kurzfristigen Liquiditätsspritzen ± keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis dieses Umstandes und im Bewuûtsein ªhöchsten Risikosº vergab H. ± unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften ± über weitgehend vermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89 Mio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts, H. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft; H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.
Diese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.

C.

Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 ± 5 StR 81/99 ±). Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266
StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei
der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.
Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen
nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht
ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).
BGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 185/01
vom
15. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
6. November 2001 in der Sitzung am 15. November 2001, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin für den
Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten Ho. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin
für den Angeklagten Dr. R. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit im Komplex Ri. /G. (II. D der Urteilsgründe) die Angeklagten
a) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4 und 5),
b) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),
c) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4 und 5),
d) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5), freigesprochen wurden; 2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex “Satellitenfinanzierung” (II. F der Urteilsgründe). II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. ± die beiden Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. ± sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat es ± unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit ± wegen Untreue in fünf Fällen (weitere Kreditvergaben: “Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die Freisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex “Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.

A.

Die Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der Sparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war stellvertretender Vorstandsvorsitzender und betreute u.a. das Privatkundengeschäft; H. war u.a. für das Firmenkundengeschäft zuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied für das Dezernat H. . Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem Verwaltungsratsvorsitzenden ± dem Oberbürgermeister der Stadt M. ±, das Kreditgeschäft auszuweiten und “die offensive Akquisition in diesem Bereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes des Gewährträgers (“Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen. I. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei Vorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorgeworfen, in den Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über 80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank, finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11 Mio DM fällig.
a) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere Finanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der Steuerberaterin Ra. s vorgelegten ± falschen ± Vermögensaufstellung hatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur 3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers wurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte Sachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für das Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.
b) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu Nachfinanzierungen ± darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM ±, die der Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst ªblankoº und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem
Objekt wurden ± der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts jeweils höhere Beleihungswerte ± weitere Grundschulden eingetragen und zusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.
c) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der Kreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen. Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf 82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es 1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. , die zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei fungierten andere Personen zum Schein als Kreditnehmer (ªSatellitenfinanzierungº). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt.
d) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a) und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers befaût. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse des Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s verlassen habe.
cc) Die Kreditausweitung sei hingegen ± anders als der Erstkredit ± objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung aber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den Kreditvergaben keine Satzungsverstöûe vorgekommen seien, hätten jedoch gravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaût worden. Diese unzureichende Mittelverwendungskontrolle sei bei der ± nunmehr objektiv unvertretbaren ± Kreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei klar ersichtlich gewesen, daû die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht eingetreten seien und daû der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All dies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu durchleuchten. Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, daû sie sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns ªletztlich nicht bewuûtº gewesen seien, und daû sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten Ende bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere, daû sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die Verbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von 59 Mio DM) das Engagement als ªbemerkenswerten Kredit ohne erkennbares Risikoº in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG attestiert. 2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. . G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nährmittel GmbH Mi. (Ri. Mi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre Produktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D. bei Ba. . Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum
G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für Firmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D. waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex. Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement ± die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM ± zurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri. Mi. zum Schein eine buchmäûige Stammkapitalerhöhung von 20 auf 40 Mio DM vorgenommen, so daû die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung vortäuschte.
a) Zur Refinanzierung eines ± im Urteil nicht näher beschriebenen ± Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreûlosen Forderungsankaufs sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s stehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D. , die G. bislang an das Unternehmen untervermietet hatte. Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri. Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April 1994 per Eilbeschluû den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der Kreditbeschluûvorlage war die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die Auflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von 6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und S. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte für die mit Grundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von 19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden
Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang September 1994 wurde der Erstkredit valutiert.
b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks keine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden ausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. informiert. In Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken, insbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage. G. hatte inzwischen ± ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber zu informieren ± die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D. ) gegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräuûerung der Betriebsstätte in D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von 10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte. Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank, Bü. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s von über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsicherungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem Ergebnis, daû die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem Sanierungskonzept war nur eine gemeinsame Sanierung beider Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995 informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls Kenntnis. H. und Ho. hegten den Verdacht, daû Bü. einseitig die Sc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der sie gute Erfolgschancen beimaûen, von Ri. Mi. abschotten und mit
Liquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und trat daraufhin als Generalbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho. beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri. D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive der Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit jedoch weitgehend auszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren (Scheckreitereien, unordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten, daû die Situation dramatisch war.
c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen. aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per Eilbeschluû einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber ± ebenso wie die Ri. Mi. ± die Leasingraten nicht aufbringen. bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H. eine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die weitere Nutzung des ªGrünen Punktesº sicherzustellen. Dabei war unklar, ob mit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten. cc) Mittlerweile ± bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio DM ± hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daû die Liquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995
bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer Beschluûvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt 6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem ± bei erneut aufgelaufenen Überziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM ± einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von 2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von 12 Mio DM ªunterlegtº. dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM) aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt hatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember 1995, die bestehenden Überziehungen ªformell zu regelnº. Das Urteil ist insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und Ho. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der Kreditnehmer und die Höhe der Kredite ± offensichtlich geht es um den Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) ± nicht festgestellt. ee) Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s einen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995 wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuû an Ri. D. ausbezahlt. ªDie Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai 1995 bekannt geworden war, daû G. sich ... als vielfältig gravierend unzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.º G. hatte sich auch bei dem vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet.
Im Mai 1997 muûten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM nahezu vollständig ausgebucht werden.
d) Im Jahre 1998 muûten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM endgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM sind mit 3 Mio DM wertberichtigt.
e) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fall 2: Kontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über 3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim Erstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daû sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen zunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten. cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, daû die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewuût gewesen waren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben. Maûgeblich dafür sei insbesondere, daû der von G. bewirkte Eigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer
hätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daû die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite ªhöchstes Risikoº beinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei erkannt hohem Risiko vertraut. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit betrifft an dessen Wohnung erbrachte Bauhandwerkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im Jahre 1995 ± als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s ± in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe lediglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein ordnungsgemäûer Abwicklung zu erwecken. Das Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daû er ± obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte ± die vollständige Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäuûerte Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen. Daher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaût habe, daû H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daû Ra. auch kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein Darlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.

B.

Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig ± teilweise wird nicht vorgetragen, worin die Verfahrensverstöûe bestehen sollen, teilweise fehlt es an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ±; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung aufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:
I. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten Komplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch für die Freisprüche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewährung des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht mitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten dargestellten Gründen tragfähig. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei Dr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen 2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im unklaren Fall 5, und im Fall 4, wo er (als möglicher Gehilfe) die Beschluûvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist ± bei rechtsfehlerfrei festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit ± die Verneinung des Vorsatzes schon bezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet. 1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daû die Angeklagten an den Kreditentscheidungen ± sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür zuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser Entscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) ± nicht mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts einzuwenden.
a) Das gilt im Komplex Ra. /B. für den Angeklagten Dr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.

b) Im Komplex Ri. /G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im Fall 2 und für die Angeklagten S. und Ho. im Fall 3. Nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist hingegen die fehlende Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daû Ho. an der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschluûvorlage entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der Entscheidung nicht mitgewirkt und lediglich an der Sitzung des Kreditausschusses teilgenommen haben (UA S. 123). Auch nach der Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen haben; sie geht vielmehr davon aus, daû Dr. R. teilgenommen hat (UA S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich. 2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des § 266 StGB. Als Vorstandsmitglieder bzw. ± soweit es den Angeklagten Ho. betrifft ± als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963) hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzten. Ein Miûbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daû der Kreditausschuû der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.
a) Da keine Verstöûe gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe ± die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist ± die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daû sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daû die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, insbesondere daraus ergeben, daû die Informationspflichten vernachlässigt wurden. Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maûgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers g r a v i e r e n d verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daû der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.
b) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluû des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewuûten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-
Drucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daû die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maûe an Hand von Unterlagen prüfen. aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen gröûere Kredite ± nunmehr mehr als 500.000 DM ± gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zinsund Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung gilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4 KWG nF). bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ± auch für den Tatzeitraum ± heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und 9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom 6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt: Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der
Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muû die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verläûliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muû das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresabschluû nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschluûprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, daû ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden. cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daû § 18 KWG eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur ªformalº (UA S. 98), sondern materiell einzuhalten ist. Demgemäû hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daû die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.
c) Die Informationspflichten, deren Vernachlässigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000). Gravierende Verstöûe gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Miûbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöûe vorliegen, kann auch auf die Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen werden. Diese buûgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich geregelte Informationspflicht und die sie erläuternden amtlichen Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den Miûbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt. 3. Nach diesen Maûstäben liegen in beiden Komplexen ± bis auf das Factoring ± gravierende Verstöûe gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen ªKreditbetrügern aufgesessenº. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt ± und dies auch konkret belegt ±, daû die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären.

a) Objektiv pflichtwidrig war ± entgegen der Annahme des Landgerichts ± jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex Ra. /B. spricht vieles dafür. aa) So unterlieûen die Angeklagten im Komplex Ra. /B. schon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen Banken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung mit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht veranlaût. Immerhin war ein Sachverständiger mit der Grundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft war. bb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man die Angaben G. s ungeprüft hin. cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es muûten hier auch eigene Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht gewährt werden dürfen.
b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von schwerwiegenden Pflichtenverstöûen aus.
Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von ± auch hochriskanten ± Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ± hier der Sanierung ± ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH ± IVa Zivilsenat ± NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in MüllerGugenberger /Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das ªAuftauenº eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daû im Komplex Ri. /G. solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich. Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar ist nicht festgestellt, ob der Veräuûerer für die Erfüllung der Forderungen einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräuûerer für die Erfüllung einstehen muûte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daû die dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend kontrollierbar war. 4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprüche der Angeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine Zweifel am Vorsatz zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am Schädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat. 5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren.
a) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu
beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten ± freilich ohne die sich aufdrängende nähere Prüfung, insbesondere auch zur manipulierten Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose Bareinzahlung ± im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen konnten.
b) Bei den Folgekrediten ± ausgenommen das Factoring ± werden vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt; das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt. aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten o f f e n s i c h t l i c h unbegründet wäre. In Zweifelsfällen sind daher ± so auch das BAKred in seinen Verlautbarungen ± eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur l a u f e n d e n Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann, wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen s t ö r u n g s f r e i erbringt. Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daû das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muû. Und es muû sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH ± XI. Zivilsenat ± NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muû ± selbst bei der Stellung von Sicherheiten ± stets auch die Überprüfung der persönlichen Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des
Kreditnehmers hinzukommen (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt, die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muû jedoch hinzukommen, daû er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und ± vor allem auch ± ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00 ±). bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des Kreditnehmers lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war daher umso mehr veranlaût. Den Angeklagten war bekannt, daû die Kredite nicht ordnungsgemäû bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden, etwa in den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse ªabgesegnetº. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch ªbei der Schieflage des Engagementsº nicht nachgeholt. Das Sanierungskonzept war ± wie das Landgericht zu Recht annimmt ± ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement unbeherrschbar. Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben zur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der Umsetzung des Sanierungskonzepts als unrichtig erwiesen. Der
Unternehmensberater der Sc. Bank, Bü. , hatte nicht nur auf die dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die Mehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert und davon erlangten jedenfalls die Angeklagten H. und Ho. ausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den Folgekrediten bekannt, daû sich G. ªunzuverlässig, ja kriminellº verhalten hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daû die beiden anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten. Es war ihnen durchaus klar, daû die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten. cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nicht bewuût gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muû besorgen, daû das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daû ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Auûer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloû abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 ± 4 StR 85/01 ±). Bei der gegebenen, lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten Befassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den ständig neu hervortretenden Komplikationen muûte sich mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maû an Sicherheit geradezu aufdrängen, daû alle Angeklagten sich ± trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ± ihres pflichtwidrigen Verhaltens bewuût gewesen sind.
dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko ± insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) ± beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daû die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.
c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des ± im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden ± bedingten Schädigungsvorsatzes von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daû die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie jedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt für das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes: aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muû sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daû der Bankleiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des
Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daû die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaûstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00). bb) Dementsprechend muû sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts a l l e i n kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen. Liegt indessen ± wie hier ± neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daû der Bankleiter die Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in Kauf genommen hat. Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist. Generell gilt, daû eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der Bankleiter erkennt, daû die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen Vermögensgefährdung naheliegen. cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die nachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wuûten ersichtlich auch,
daû Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daû Wechsel ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und Ho. war positiv bekannt, daû Günther Mehrfachsicherungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und sich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von H. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert waren. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit läût Rechtsfehler nicht erkennen. III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex II. F ± Verurteilung wegen Untreue bei der ªSatellitenfinanzierungº Ra. s ± enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den Besonderheiten des hier verwirklichten Miûbrauchstatbestandes nicht gerecht; sie waren daher aufzuheben. Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuû der Sparkasse hatte beschlossen, Ra. ± abgesehen von kurzfristigen Liquiditätsspritzen ± keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis dieses Umstandes und im Bewuûtsein ªhöchsten Risikosº vergab H. ± unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften ± über weitgehend vermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89 Mio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts, H. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft; H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.
Diese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.

C.

Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 ± 5 StR 81/99 ±). Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.