Landgericht Tübingen Urteil, 26. Apr. 2010 - 4 O 326/09

bei uns veröffentlicht am26.04.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 10.602,32 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Mercedes Benz C 220 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für dieses hatte er seit dem 25.3.2009 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 EUR abgeschlossen. In den Vertrag waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, Stand 1.1.2009, einbezogen. Am frühen Morgen des 6.6.2009 verursachte sein Sohn … als Fahrer und Repräsentant einen Unfall, bei dem er auf ein, aus seiner Fahrtrichtung gesehen, am linken Fahrbahnrand der ….-straße in ... ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug stieß, wodurch dies gegen ein weiteres dort geparktes Fahrzeug aufgeschoben wurde. Bei der …..-straße handelt es sich um eine etwa 4 Meter breite Wohnstraße. Eine bei …. (Fahrer) etwa eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,29 Promille. Der bei dem Unfall am Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden ist zwischenzeitlich repariert worden. Die Reparaturrechnung beläuft sich auf 11.102,32 EUR. Nachdem die Beklagte nach der Schadensanzeige den Versicherungsvertrag kündigte und einen Schadensausgleich nicht vornahm, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Auf deren Schreiben vom 28.7.2009 lehnte die Beklagte die Regulierung unter Berufung auf § 81 Abs. 1 VG ab, da sie von einem vorsätzlichem Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen ausging.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auf diese Regelung nicht berufen. Es liege ein vorsätzliches Handeln seitens seines Sohnes und Fahrers nicht vor. Dieser sei zwar zu dem Fest, bei dem er den Alkohol zu sich genommen hat, der zu dem gemessenen Alkoholwert geführt hat, direkt von der Arbeit kommend mit dem Fahrzeug gefahren. Er habe dabei aber fest vorgehabt, den lediglich einen Kilometer langen Heimweg zu Fuß zurück zu legen. Dass er gleichwohl das Fahrzeug genommen habe, sei einem spontanen Verhalten, einem "Augenblicksversagen", geschuldet. Daher könne allenfalls von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden, indes nicht von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen. Letzteres rechtfertige daher i.R.d. § 81 VVG auch nicht die Kürzung der Versicherungsleistung um 100 %. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholisierung kausal für das Unfallgeschehen geworden sei. So sei die Fahrbahn durch ein rechtsseitig geparktes Fahrzeug zusätzlich verengt gewesen. Auch nicht alkoholisierten Fahrern habe dieser Unfall geschehen können.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.602,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,52 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Sohn und Repräsentant des Klägers habe den Unfall vorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig herbeigeführt. Daher sei sie gem. § 81 VVG nicht zu einer Leistung verpflichtet. Soweit nur grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, sei die Leistung bei der hier vorliegenden Trunkenheitsfahrt um 100 % zu kürzen, da absolute Fahruntauglichkeit vorgelegen habe. Diese sei auch ursächlich für den Unfall geworden. Zumindest sei die Ausgangssituation eine solche gewesen, die ein nüchterner Autofahrer ohne weiteres meistert.
10 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Trunkenheitsfahrt als vorsätzlicher Verstoß zu werten ist, liegt zumindest ein solcher Grad der groben Fahrlässigkeit vor, der im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG die Beklagte berechtigt, jeglichen Ansprüche abzulehnen.
12 
1. Die Parteien haben ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen in der Person des Sohnes des Klägers und den Unfall verursachenden Fahrers vorliegen, die dessen Repräsentanteneigenschaft begründen (vgl. dazu Halm/Engelbrecht/Krahe: Versicherungsrecht, 3. Auflage, 15. Kapitel, Rdnr. 124 ff; BGH VersR 1993, 882). Daher war dessen Verhalten einem Verhalten des Versicherungsnehmers, hier des Klägers gleichzustellen.
13 
2. Dieser hat den Unfall zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt. Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als gröblicher Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1989, IV a ZR 274/87, VersR 1989, 469). Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Daraus folgt, auch wenn insoweit nicht der Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass in der Regel auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte Verschulden gegeben ist. Dass man unter starker Alkoholeinwirkung nicht mehr am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnehmen darf, weil man dabei sich und andere erheblich gefährdet, ist nicht nur Allgemeingut, sondern war nach dem Vorbringen des Klägers auch seinem Sohn bewusst. Denn dieser, so der Vortrag des Klägers, wollte ursprünglich nicht mit dem Fahrzeug zurückfahren, gerade weil er damit rechnete, so viel Alkohol zu konsumieren, dass seine Fahrtauglichkeit aufgehoben sein konnte. Dass er sich dann dennoch entschloss, sein ursprünglich vernünftiges Vorhaben aufzugeben, mag durchaus einer auch alkoholbedingten spontanen Laune entsprechen. Dies ist jedoch nicht einem „Augenblicksversagen“, bei welchem die grobe Fahrlässigkeit ausscheidet (vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe aaO. Rdnr. 100), gleichzustellen. Damit ist lediglich eine unbewusst fahrlässige Handlung gemeint, die auch einem ansonsten pflichtbewussten und sorgfältigem Versicherungsnehmer unterlaufen kann, also insbesondere Fehler bei zu Routine gewordenen Dauerhandlungen oder im Zusammenhang mit Ausnahmesituationen, in der eine vernünftige Abwägung der Vor- und Nachteile der Handlung den Fahrer überfordert (Hinwendung zum schreienden Kind). Demgegenüber ist es heute, auch nach Herabsetzung der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit, so sehr Allgemeingut, dass unter (erheblicher) Alkoholwirkung nicht gefahren werden darf, dass auch bei einem absolut fahruntauglichen Kraftfahrer davon ausgegangen werden kann, dass die Hemmschwelle dies gleichwohl zu tun, weit heraufgesetzt ist. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausführt, muss sich deshalb ein Fahrer, der sich darüber aus - wenn auch nur momentan gegebener - mangelnder Einsicht hinwegsetzt, diese mangelnde Einsicht als grobes Verschulden anrechnen lassen. Daher sind auch die subjektiven Voraussetzungen für ein gesteigertes, grobes Verschulden hier gegeben.
14 
3. Auch die Kausalität des Alkohols für den konkreten Schadensfall ist anzunehmen. So spricht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH VerR 1987; 1006, OLG Sachsen-Anhalt, RuS 2005, 54-55). Der Anscheinsbeweis kann zwar entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer und Kläger Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte, nicht nur theoretische, Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (OLG Sachsen-Anhalt, aaO). Dafür reicht der Hinweis auf die bestehende Engstelle nicht. Diese war nicht so eng, dass man daran ohne Beschädigung der parkenden Fahrzeuge nicht vorbeikommen konnte. Allenfalls war es erforderlich, dabei umsichtig und entsprechend langsam zu fahren, um sich des ausreichenden Abstandes zu vergewissern. Dieses Verhalten entspricht auch dem eines nüchternen Fahrers, nicht unbedingt jedoch eines, der unter Alkoholwirkung steht. Andere Umstände, die eine auch von nüchternen Fahrern schwer zu meisternde Situation beschreiben, sind nicht vorgetragen.
15 
4. Die Beklagte war i.R.d. § 81 Abs. 2 VVG bei der hier dem Fahrer vorzuwerfenden groben Fahrlässigkeit auch berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen. Zwar liegt zu der Frage der quotalen Kürzung bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. In der Literatur wird indes überwiegend vertreten, dass bei absoluter Fahruntauglichkeit in der Regel auch eine Kürzung um 100 % berechtigt ist (vgl. dazu Halm/Engelbrecht/Krahe aaO, Rdnr. 107 m.w. N.; Schimikowski, jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4; vgl. auch den „Goslarer Orientierungsrahmen“). Dem schließt sich das entscheidende Gericht an. Denn es wäre ein falsches Signal, wenn der erheblich alkoholisierte Fahrer auch nur einen Teil seines Schadens auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft ersetzt erhielte. Eine besondere Ausnahmesituation, die hiervon eine Abweichung rechtfertigt, ist nicht vorgetragen. Dazu reicht insbesondere nicht, dass der Sohn des Klägers ursprünglich den (richtigen) Vorsatz hatte, zu Fuß zu gehen. Dies schließt allenfalls den -bedingten - Vorsatz aus, ändert aber an dem im Zeitpunkt der Entschlussfassung (doch das Auto zu nehmen) zu machenden Vorwurf nichts. Ein der Kürzung um 100 % entgegenstehender Ausnahmefall könnte allenfalls gegeben sein, wenn sich der alkoholisierte Fahrer im Rahmen einer Güterabwägung wegen einer konkreten erheblichen Gefahr, über das Verbot hinweggesetzt hätte. Solches lag hier nicht vor.
16 
5. Mit der Abweisung des Anspruchs in der Hauptsache, entfallen auch die geltend gemachten Nebenansprüche.
II .
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO begründet.

Gründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Trunkenheitsfahrt als vorsätzlicher Verstoß zu werten ist, liegt zumindest ein solcher Grad der groben Fahrlässigkeit vor, der im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG die Beklagte berechtigt, jeglichen Ansprüche abzulehnen.
12 
1. Die Parteien haben ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen in der Person des Sohnes des Klägers und den Unfall verursachenden Fahrers vorliegen, die dessen Repräsentanteneigenschaft begründen (vgl. dazu Halm/Engelbrecht/Krahe: Versicherungsrecht, 3. Auflage, 15. Kapitel, Rdnr. 124 ff; BGH VersR 1993, 882). Daher war dessen Verhalten einem Verhalten des Versicherungsnehmers, hier des Klägers gleichzustellen.
13 
2. Dieser hat den Unfall zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt. Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als gröblicher Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1989, IV a ZR 274/87, VersR 1989, 469). Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Daraus folgt, auch wenn insoweit nicht der Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass in der Regel auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte Verschulden gegeben ist. Dass man unter starker Alkoholeinwirkung nicht mehr am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnehmen darf, weil man dabei sich und andere erheblich gefährdet, ist nicht nur Allgemeingut, sondern war nach dem Vorbringen des Klägers auch seinem Sohn bewusst. Denn dieser, so der Vortrag des Klägers, wollte ursprünglich nicht mit dem Fahrzeug zurückfahren, gerade weil er damit rechnete, so viel Alkohol zu konsumieren, dass seine Fahrtauglichkeit aufgehoben sein konnte. Dass er sich dann dennoch entschloss, sein ursprünglich vernünftiges Vorhaben aufzugeben, mag durchaus einer auch alkoholbedingten spontanen Laune entsprechen. Dies ist jedoch nicht einem „Augenblicksversagen“, bei welchem die grobe Fahrlässigkeit ausscheidet (vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe aaO. Rdnr. 100), gleichzustellen. Damit ist lediglich eine unbewusst fahrlässige Handlung gemeint, die auch einem ansonsten pflichtbewussten und sorgfältigem Versicherungsnehmer unterlaufen kann, also insbesondere Fehler bei zu Routine gewordenen Dauerhandlungen oder im Zusammenhang mit Ausnahmesituationen, in der eine vernünftige Abwägung der Vor- und Nachteile der Handlung den Fahrer überfordert (Hinwendung zum schreienden Kind). Demgegenüber ist es heute, auch nach Herabsetzung der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit, so sehr Allgemeingut, dass unter (erheblicher) Alkoholwirkung nicht gefahren werden darf, dass auch bei einem absolut fahruntauglichen Kraftfahrer davon ausgegangen werden kann, dass die Hemmschwelle dies gleichwohl zu tun, weit heraufgesetzt ist. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausführt, muss sich deshalb ein Fahrer, der sich darüber aus - wenn auch nur momentan gegebener - mangelnder Einsicht hinwegsetzt, diese mangelnde Einsicht als grobes Verschulden anrechnen lassen. Daher sind auch die subjektiven Voraussetzungen für ein gesteigertes, grobes Verschulden hier gegeben.
14 
3. Auch die Kausalität des Alkohols für den konkreten Schadensfall ist anzunehmen. So spricht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH VerR 1987; 1006, OLG Sachsen-Anhalt, RuS 2005, 54-55). Der Anscheinsbeweis kann zwar entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer und Kläger Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte, nicht nur theoretische, Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (OLG Sachsen-Anhalt, aaO). Dafür reicht der Hinweis auf die bestehende Engstelle nicht. Diese war nicht so eng, dass man daran ohne Beschädigung der parkenden Fahrzeuge nicht vorbeikommen konnte. Allenfalls war es erforderlich, dabei umsichtig und entsprechend langsam zu fahren, um sich des ausreichenden Abstandes zu vergewissern. Dieses Verhalten entspricht auch dem eines nüchternen Fahrers, nicht unbedingt jedoch eines, der unter Alkoholwirkung steht. Andere Umstände, die eine auch von nüchternen Fahrern schwer zu meisternde Situation beschreiben, sind nicht vorgetragen.
15 
4. Die Beklagte war i.R.d. § 81 Abs. 2 VVG bei der hier dem Fahrer vorzuwerfenden groben Fahrlässigkeit auch berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen. Zwar liegt zu der Frage der quotalen Kürzung bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. In der Literatur wird indes überwiegend vertreten, dass bei absoluter Fahruntauglichkeit in der Regel auch eine Kürzung um 100 % berechtigt ist (vgl. dazu Halm/Engelbrecht/Krahe aaO, Rdnr. 107 m.w. N.; Schimikowski, jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4; vgl. auch den „Goslarer Orientierungsrahmen“). Dem schließt sich das entscheidende Gericht an. Denn es wäre ein falsches Signal, wenn der erheblich alkoholisierte Fahrer auch nur einen Teil seines Schadens auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft ersetzt erhielte. Eine besondere Ausnahmesituation, die hiervon eine Abweichung rechtfertigt, ist nicht vorgetragen. Dazu reicht insbesondere nicht, dass der Sohn des Klägers ursprünglich den (richtigen) Vorsatz hatte, zu Fuß zu gehen. Dies schließt allenfalls den -bedingten - Vorsatz aus, ändert aber an dem im Zeitpunkt der Entschlussfassung (doch das Auto zu nehmen) zu machenden Vorwurf nichts. Ein der Kürzung um 100 % entgegenstehender Ausnahmefall könnte allenfalls gegeben sein, wenn sich der alkoholisierte Fahrer im Rahmen einer Güterabwägung wegen einer konkreten erheblichen Gefahr, über das Verbot hinweggesetzt hätte. Solches lag hier nicht vor.
16 
5. Mit der Abweisung des Anspruchs in der Hauptsache, entfallen auch die geltend gemachten Nebenansprüche.
II .
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO begründet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Tübingen Urteil, 26. Apr. 2010 - 4 O 326/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Tübingen Urteil, 26. Apr. 2010 - 4 O 326/09

Referenzen - Gesetze

Landgericht Tübingen Urteil, 26. Apr. 2010 - 4 O 326/09 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein

Referenzen

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.