Landgericht Stuttgart Urteil, 23. Dez. 2004 - 22 O 309/03

bei uns veröffentlicht am23.12.2004

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Gerichtskosten tragen die Klägerin Ziffer 1 und der Kläger Ziffer 2 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin Ziffer 1 1/3 und der Kläger Ziffer 2 2/3. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger Ziffer 2 wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

bis zum 13.08.2003:

Euro 19.023,45

        

ab dem 14.08.2003:

Euro 12.000,00

Tatbestand

 
Nachdem die Klägerin Ziffer 1 wegen fehlender Aktivlegitimation ihre Klage gegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2003 (Bl. 51 d. A.) zurückgenommen und der Kläger Ziffer 2 von der ursprünglich verfolgten Leistungsklage (Euro 19.023,45) auf eine Feststellungsklage übergegangen ist, streiten die Parteien darüber, ob das Schwimmbad und seine Verdachung auf dem klägerischen Grundstück ... Gegenstand des Versicherungsvertrages der Parteien ist, ob jenes Dach infolge starken Schneefalls irreparabel beschädigt worden ist und ob die Beklagte hierfür einzutreten hat.
Das streitgegenständliche Schwimmbad schließt an das Wohngebäude an und bezieht seine Versorgung bzgl. Wasser, Abwasser, Warmwasser und Strom vom Wohngebäude.
Seit dem Wegfall des Monopols der damaligen B Gebäudebrandversicherung ist das Gebäude des Klägers Ziffer 2 bei der Beklagten gegen Elementarschäden versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die FEVB vom 13.12.1993 (Anlage B 1, Bl. 37 ff d. A.) zugrunde. Der zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalls gültige Versicherungsschein ist als Anlage zum Schriftsatz vom 14.08.2003 (Bl. 52/53 d. A.) vorgelegt worden. Auf den Inhalt dieser beiden Unterlagen wird vollumfänglich Bezug genommen.
Zu keinem Zeitpunkt vor Geltendmachung von Ansprüchen wegen des streitgegenständlichen behaupteten Versicherungsfalls hat der Kläger Ziffer 2 die Beklagte von der Existenz des Schwimmbades und/oder seiner Bedachung in Kenntnis gesetzt.
Der Kläger Ziffer 2 behauptet,
am 28.12.2001 habe es derart stark geschneit, dass das Dach des Schwimmbades unter der Schneelast zusammengebrochen und irreparabel beschädigt worden sei. Die Beseitigung des zerstörten Daches koste Euro 1.302,80, die Neuerrichtung weitere Euro 17.720,25 Euro. Er vertritt die Auffassung, das Schwimmbad sei als Anbau oder Zubehör mitversichert, zumindest aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens der Beklagten so zu behandeln, als sei es mitversichert, und zwar ohne dass es darauf ankäme, dass er die Beklagte nicht von dem Schwimmbad und/oder des Daches unterrichtet habe. Die Eigenschaft als Bestandteil oder Zubehör ergebe sich aus der Verbindung der Schwimmhalle mit dem Wohngebäude in Form der Versorgungsleitungen. Im übrigen sei es zu Monopolzeiten Gewohnheitsrecht gewesen, dass eine Unterrichtung des Versicherers bzgl. Anbauten etc. nicht notwendig gewesen sei, um Versicherungsschutz zu genießen. Er habe wie zu Monopolzeiten davon ausgehen dürfen, dass die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Baugenehmigung genüge, um das Schwimmbad und später auch das Dach in den Versicherungsvertrag einzubeziehen. Ggf. sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf Änderungen diesbezüglich hinzuweisen, was sie nicht getan habe, so dass die Beklagte sich nunmehr nicht auf fehlenden Versicherungsschutz berufen könne.
Der Kläger Ziffer 2 beantragt,
festzustellen, dass der Schaden vom 28.12.2001 an der Schwimmbadverdachung des Grundstücks ... in ... ein Versicherungsfall ist.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie vertritt die Ansicht,
12 
das Schwimmbad und sein Dach seien nicht versichert, da nicht in dem Versicherungsschein aufgeführt. Das Schwimmbad sei auch weder ein Bestandteil noch Zubehör des Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen. Sie bestreitet weiter eine Zerstörung infolge Schneelast und die Notwendigkeit eines neuen Daches und die vom Kläger Ziffer 2 dafür behaupteten Kosten.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Dem verbliebenen Kläger Ziffer 2 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn das Schwimmbad und sein Dach unterfallen nicht dem Versicherungsschutz des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages.
16 
Nachdem das Versicherungsmonopol weggefallen ist, gilt zwischen den Parteien der privatrechtliche Versicherungsvertrag, dessen Inhalt sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergibt.
17 
In dem vorgelegten Versicherungsschein befindet sich keinerlei Hinweis auf ein Schwimmbad oder dessen Dach, so dass ein eigenständiger Versicherungsschutz nicht gegeben ist.
18 
Nach § 2 (1) FEVB ist neben dem bekannt gegebenen Gebäude mitversichert dessen Zubehör. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 (2) FEVB.
19 
Den Begriff "Anbau" gibt es im Rahmen dieser Bedingungen nicht. Das Schwimmbad und/oder dessen Dach sind nicht Zubehör im Sinne dieser Regelungen, da es sich weder um bewegliche Gegenstände noch um Maschinen oder technische Anlagen handelt.
20 
Ohne gesonderte Vereinbarung könnte es demnach nur dann mitversichert sein, wenn es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Wohngebäudes im Sinne der §§ 93/94 BGB handeln würde. Dem ist aber offensichtlich nicht so: die Tatsache, dass die Versorgung mit Wasser, Strom etc. vom Wohngebäude her erfolgt, führt nicht dazu, dass das Schwimmbad zum wesentlichen Bestandteil wird, da das Schwimmbad auch mit einer – noch herzustellenden, aber grundsätzlich möglichen – eigenen Versorgung betrieben werden könnte und eine Trennung von Wohngebäude und Schwimmbad zu keiner Zerstörung des einen oder anderen Teiles führen würde.
21 
Das Schwimmbad ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt versichert, dass nach den Behauptungen des Klägers Ziffer 2 früher eine Mitteilung an die Versicherung nicht erforderlich gewesen sein mag im Hinblick auf eine gewohnheitsrechtliche Handhabung der Verwaltung. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, warum die Beklagte als – auch dem Kläger Ziffer 2 bekannt – privatrechtliches Unternehmen an eine frühere Handhabung der an öffentlich-rechtliche Vorschriften gebundenen Verwaltung gebunden sein sollte, zumal die Versicherungsbedingungen FEVB zwischen den Parteien vereinbart worden sind, also eine entsprechende Regelung des Versicherungsverhältnisses getroffen worden ist. Mit dieser Vereinbarung der FEVB ist für die Anwendung früheren Gewohnheitsrechts einer Behörde auch in der Sache die Grundlage entzogen worden.
22 
Eine Mitversicherung besteht schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Beklagten. Dies würde voraussetzen das Bestehen einer derartigen Aufklärungspflicht. Die Beklagte wäre zu Aufklärungen nur verpflichtet gewesen, wenn ihr, wie auch immer, die Errichtung des Schwimmbades und des Daches positiv bekannt gemacht worden oder schon bekannt gewesen wäre. Hierfür hat der Kläger Ziffer 2 nichts vorgetragen.
23 
Es gehört nicht, wie der Kläger Ziffer 2 zu meinen scheint, zu den Aufklärungspflichten des Versicherungsunternehmens, ohne konkreten Anlaß ihre Kunden über alle denkbaren Varianten und Möglichkeiten aufzuklären und nachzufragen, ob sich vielleicht etwas am Gebäude und seinem Zubehör und damit bzgl. des Versicherungsumfangs etwas geändert haben könnte. Anhand des Versicherungsscheins war für den Kläger Ziffer 2 deutlich, dass das Schwimmbad nicht erwähnt ist. Er hätte also mühelos feststellen können, dass der Beklagten offenbar von diesem Gebäude nichts bekannt war und die Beklagte darauf hinweisen können, dass in dem Versicherungsschein etwas fehlt. Aus dieser Unterlassung des Klägers Ziffer 2 eine Aufklärungspflicht für die Beklagte, die eher als Nachforschungspflicht zu bezeichnen wäre, herzuleiten, läßt sich rechtlich nicht begründen.
24 
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Badische und Württembergische Gebäudeversicherung, seinerzeit noch als Anstalt öffentlichen Rechts, den Kläger Ziffer 2 im Juli 1993 (Bl. 9 d. A.) anläßlich der Beendigung des Versicherungsmonopols darauf hingewiesen hat, er brauche nichts zu unternehmen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Dieses Schreiben konnte und durfte der Kläger Ziffer 2 nur so verstehen, dass die Versicherung nicht automatisch beendet sein, sondern ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag entstehen werde, wenn er nichts unternimmt. Dementsprechend hat er auch einen Versicherungsschein erhalten, in dem ausdrücklich auf die Versicherungsbedingungen hingewiesen wird.
25 
Damit war die Klage abzuweisen.
26 
Der nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereichte Schriftsatz vom 21.12.2004 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Unabhängig davon, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger Ziffer 2 den nunmehr angeblich fehlerhaften Vortrag der Klageschrift zur Fertigstellung des Schwimmbades selbst einerseits und des Daches andererseits nicht innerhalb der langen Zeit zwischen Klageeinreichung im Mai 2003 und dem Ende der Schriftsatzfrist im Oktober 2004 hat korrigieren können, ergibt dieser geänderte, wenig konkrete Vortrag auch keinen Gesichtspunkt, der die Rechtslage in anderem Licht erscheinen ließe, denn das Dach des Schwimmbades ist nach dem neuen Vorbringen weder als wesentlicher Bestandteil noch als Zubehör des Schwimmbades anzusehen. Streitgegenständlich ist aber ausschließlich ein Schaden am Dach, so dass das zum Schwimmbad als Ganzem Gesagte auf das Dach entsprechend anzuwenden wäre.
27 
Die Kostenentscheidung folgt bzgl. der Klägerin Ziffer 1 aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bzgl. des Klägers Ziffer 2 aus den §§ 91 ZPO, verbunden mit § 100 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit bzgl. des Klägers Ziffer 2 aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Dem verbliebenen Kläger Ziffer 2 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn das Schwimmbad und sein Dach unterfallen nicht dem Versicherungsschutz des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages.
16 
Nachdem das Versicherungsmonopol weggefallen ist, gilt zwischen den Parteien der privatrechtliche Versicherungsvertrag, dessen Inhalt sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergibt.
17 
In dem vorgelegten Versicherungsschein befindet sich keinerlei Hinweis auf ein Schwimmbad oder dessen Dach, so dass ein eigenständiger Versicherungsschutz nicht gegeben ist.
18 
Nach § 2 (1) FEVB ist neben dem bekannt gegebenen Gebäude mitversichert dessen Zubehör. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 (2) FEVB.
19 
Den Begriff "Anbau" gibt es im Rahmen dieser Bedingungen nicht. Das Schwimmbad und/oder dessen Dach sind nicht Zubehör im Sinne dieser Regelungen, da es sich weder um bewegliche Gegenstände noch um Maschinen oder technische Anlagen handelt.
20 
Ohne gesonderte Vereinbarung könnte es demnach nur dann mitversichert sein, wenn es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Wohngebäudes im Sinne der §§ 93/94 BGB handeln würde. Dem ist aber offensichtlich nicht so: die Tatsache, dass die Versorgung mit Wasser, Strom etc. vom Wohngebäude her erfolgt, führt nicht dazu, dass das Schwimmbad zum wesentlichen Bestandteil wird, da das Schwimmbad auch mit einer – noch herzustellenden, aber grundsätzlich möglichen – eigenen Versorgung betrieben werden könnte und eine Trennung von Wohngebäude und Schwimmbad zu keiner Zerstörung des einen oder anderen Teiles führen würde.
21 
Das Schwimmbad ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt versichert, dass nach den Behauptungen des Klägers Ziffer 2 früher eine Mitteilung an die Versicherung nicht erforderlich gewesen sein mag im Hinblick auf eine gewohnheitsrechtliche Handhabung der Verwaltung. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, warum die Beklagte als – auch dem Kläger Ziffer 2 bekannt – privatrechtliches Unternehmen an eine frühere Handhabung der an öffentlich-rechtliche Vorschriften gebundenen Verwaltung gebunden sein sollte, zumal die Versicherungsbedingungen FEVB zwischen den Parteien vereinbart worden sind, also eine entsprechende Regelung des Versicherungsverhältnisses getroffen worden ist. Mit dieser Vereinbarung der FEVB ist für die Anwendung früheren Gewohnheitsrechts einer Behörde auch in der Sache die Grundlage entzogen worden.
22 
Eine Mitversicherung besteht schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Beklagten. Dies würde voraussetzen das Bestehen einer derartigen Aufklärungspflicht. Die Beklagte wäre zu Aufklärungen nur verpflichtet gewesen, wenn ihr, wie auch immer, die Errichtung des Schwimmbades und des Daches positiv bekannt gemacht worden oder schon bekannt gewesen wäre. Hierfür hat der Kläger Ziffer 2 nichts vorgetragen.
23 
Es gehört nicht, wie der Kläger Ziffer 2 zu meinen scheint, zu den Aufklärungspflichten des Versicherungsunternehmens, ohne konkreten Anlaß ihre Kunden über alle denkbaren Varianten und Möglichkeiten aufzuklären und nachzufragen, ob sich vielleicht etwas am Gebäude und seinem Zubehör und damit bzgl. des Versicherungsumfangs etwas geändert haben könnte. Anhand des Versicherungsscheins war für den Kläger Ziffer 2 deutlich, dass das Schwimmbad nicht erwähnt ist. Er hätte also mühelos feststellen können, dass der Beklagten offenbar von diesem Gebäude nichts bekannt war und die Beklagte darauf hinweisen können, dass in dem Versicherungsschein etwas fehlt. Aus dieser Unterlassung des Klägers Ziffer 2 eine Aufklärungspflicht für die Beklagte, die eher als Nachforschungspflicht zu bezeichnen wäre, herzuleiten, läßt sich rechtlich nicht begründen.
24 
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Badische und Württembergische Gebäudeversicherung, seinerzeit noch als Anstalt öffentlichen Rechts, den Kläger Ziffer 2 im Juli 1993 (Bl. 9 d. A.) anläßlich der Beendigung des Versicherungsmonopols darauf hingewiesen hat, er brauche nichts zu unternehmen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Dieses Schreiben konnte und durfte der Kläger Ziffer 2 nur so verstehen, dass die Versicherung nicht automatisch beendet sein, sondern ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag entstehen werde, wenn er nichts unternimmt. Dementsprechend hat er auch einen Versicherungsschein erhalten, in dem ausdrücklich auf die Versicherungsbedingungen hingewiesen wird.
25 
Damit war die Klage abzuweisen.
26 
Der nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereichte Schriftsatz vom 21.12.2004 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Unabhängig davon, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger Ziffer 2 den nunmehr angeblich fehlerhaften Vortrag der Klageschrift zur Fertigstellung des Schwimmbades selbst einerseits und des Daches andererseits nicht innerhalb der langen Zeit zwischen Klageeinreichung im Mai 2003 und dem Ende der Schriftsatzfrist im Oktober 2004 hat korrigieren können, ergibt dieser geänderte, wenig konkrete Vortrag auch keinen Gesichtspunkt, der die Rechtslage in anderem Licht erscheinen ließe, denn das Dach des Schwimmbades ist nach dem neuen Vorbringen weder als wesentlicher Bestandteil noch als Zubehör des Schwimmbades anzusehen. Streitgegenständlich ist aber ausschließlich ein Schaden am Dach, so dass das zum Schwimmbad als Ganzem Gesagte auf das Dach entsprechend anzuwenden wäre.
27 
Die Kostenentscheidung folgt bzgl. der Klägerin Ziffer 1 aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bzgl. des Klägers Ziffer 2 aus den §§ 91 ZPO, verbunden mit § 100 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit bzgl. des Klägers Ziffer 2 aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 23. Dez. 2004 - 22 O 309/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Referenzen

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.