Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2011 - 19 T 181/10

bei uns veröffentlicht am07.04.2011

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Filderstadt II vom 09.04.2010 - II VG 348/2006 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 918,00

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Ziff. 2 wurde mit Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Filderstadt II vom 03.11.2006 mit Einverständnis des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 zu dessen Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene/Beteiligte Ziff. 1 ist vermögend und lebt in der eigenen Wohnung. Der Aufgabenkreis des Beteiligten Ziff. 2 umfasst die Vermögens- und die Gesundheitsfürsorge. Mit Beschluss vom 26.06.2007 wurde die Betreuung auf den Aufgabenkreis „Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post und des Fernmeldeverkehrs“ erweitert.
Der Betreuer/Beteiligte Ziff. 2 hat eine Ausbildung zum Elektrotechniker bzw. Fernsehmonteur gemacht. Danach absolvierte er bis August 1984 an der Fachhochschule Bochum, Abteilung Gelsenkirchen, Fachbereich Maschinenwesen, den Studiengang „Versorgungstechnik“. Nach dem vorgelegten Zeugnis über die Diplomprüfung vom 20.08.1984 belegte der Beteiligte Ziff. 2 neben technischen Fächern im Hauptstudium auch Fächer mit Leistungsnachweisen wie „Arbeits- und Betriebslehre“ sowie „Automatisierte Datenverarbeitung“. Des Weiteren nahm er erfolgreich an den Seminaren „Kreditwirtschaft“ und „sozialpolitische Schwerpunkte“ teil. Hinsichtlich der Gewichtung der Fächer im Rahmen seines Studiums vermochte der Beteiligte Ziff. 2 keine konkreten Angaben zu machen. Der Beteiligte Ziff. 2 verwies auf die Aufforderung der Kammer nur auf die zum jetzigen Zeitpunkt maßgebliche Beschreibung des Studiengangs „Versorgungs- und Entsorgungstechnik“ an der Fachhochschule Bochum/Abteilung Gelsenkirchen und legte die Studienordnung der Berufsakademie Sachsen für den Studiengang „Technische Gebäudesysteme“ vor und verweist darauf, diese Studiengänge seien mit seinem Studieninhalt „Versorgungstechnik“ vergleichbar. Nach der Studienordnung vom 15.09.2007 umfasst der Studiengang „Technische Gebäudesysteme“ insgesamt 2.400 Unterrichtsstunden. Insgesamt werden 32 Fächer unterrichtet, u. a „Grundlagen der Informatik“ mit 36 Stunden und einem anschließenden Programmentwurf, „Betriebswirtschaftslehre“ mit 72 Stunden und einer anschließenden Seminararbeit sowie „Grundlagen im Wirtschafts- und Umweltrecht“ mit 60 Stunden ohne abschließende Prüfung. Die übrigen 29 Fächer haben eine technische und naturwissenschaftliche Ausrichtung. Die durchschnittliche Unterrichtszeit je Fach beträgt 79,2 Stunden und entspricht 3,3 % der Gesamtstundenzahl.
Der Beteiligte Ziff. 2 war vom 01.04.1988 bis 31.12.1991 beim Marktamt der Stadt Stuttgart als Leiter der Abteilung Betrieb und Technik beschäftigt und in der Zeit vom 01.05.1992 bis 30.06.1997 Geschäftsführer einer Recyclingfirma in Sulzbach/Murr.
Im Rahmen seiner im Jahr 2004 begonnenen Tätigkeit als Berufsbetreuer nahm der Beteiligte Ziff. 2 darüber hinaus an zahlreichen Fortbildungsseminaren aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil - u.a. im Jahr 2005 an dem Zertifikatskurs für Berufsbetreuer des katholisch-sozialen Instituts „Weinberger Forum“. Des Weiteren ist der Beteiligte Ziff. 2 zwischenzeitlich zugelassener Rentenberater.
In der Vergangenheit wurde dem Beteiligten Ziff. 2 auf seine bisher acht Vergütungsfestsetzungsanträge ohne Anhörung des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 und Beteiligung eines Verfahrenspflegers vom Notariat gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG ein Stundensatz in Höhe von EUR 44,00 zugebilligt.
Auf den Vergütungsantrag des Beteiligten Ziff. 2 vom 03.03.2010 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 03.03.2010 in Höhe von EUR 2.200,00 (50 Stunden x EUR 44,00) setzte das Notariat - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom 09.04.2010 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.03.2010 - ausgehend von 54 Stunden (12 Monate x 4,5 St./Monat) - die Vergütung des Beteiligten Ziff. 2 unter Zubilligung eines Stundensatzes von nur EUR 27,00 auf insgesamt EUR 1.458,00 fest.
Zur Begründung verweist das Notariat auf weitere anhängige Verfahren beim Betreuungsgericht und Landgericht Stuttgart, in denen ausgeführt worden ist, dass der Beteiligte Ziff. 2 über keine besonderen Kenntnisse verfüge, die für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien. Die für die Betreuung erlangten besonderen Kenntnisse würden auf privaten nicht staatlich anerkannten Fortbildungen beruhen.
Gegen diesen dem Beteiligten Ziff. 2 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13.04.2010 zugestellten Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 08.05.2010 - Eingang beim Notariat am 10.05.2010 - Beschwerde ein.
Der Beteiligte Ziff. 2 meint, ihm stehe aufgrund seiner Qualifikation gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG ein Stundensatz in Höhe von EUR 44,00 zu. Die Studienfächer „Arbeits- und Betriebslehre“ und „Automatisierte Datenverarbeitung“ sowie seine Teilnahme an den Seminaren „Kreditwirtschaft“ und „Sozialpolitische Schwerpunkte“ belegten, dass er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule besondere Kenntnisse erlangt habe, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien.
10 
Des Weiteren sei die Teilnahme am Zertifikatskurs für Berufsbetreuer einem Hochschulabschluss - jedenfalls aber einer abgeschlossenen Berufsausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG mit einem Stundensatz von EUR 33,50 - gleichzustellen.
11 
Ferner sei zu beachten, dass der Landesgesetzgeber von der nach § 11 VBVG eingeräumten Möglichkeit, Fortbildungen mit entsprechenden Prüfungen vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen den in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 VBVG dargestellten Ausbildungen gleichzustellen, in verfassungswidriger Weise keinen Gebrauch gemacht habe. Dies führe dazu, dass der Beteiligte Ziff. 2 so zu stellen sei, als verfüge er über eine entsprechende Ausbildung nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1 VBVG.
12 
Schließlich verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn ihm nunmehr lediglich ein Stundensatz von EUR 27,00 zugestanden werde, nachdem ihm seit mehreren Jahren unbeanstandet ein Stundensatz von EUR 44,00 durch die Betreuungsgerichte gewährt worden sei.
13 
Das Notariat hat mit Beschluss vom 14.05.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
14 
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG - das Verfahren ist mit Eingang des Vergütungsantrags vom 03.03.2010 im Sinne von § 111 FGG-RG eingeleitet worden - statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
15 
Dem Beteiligten Ziff. 2 steht gem. § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG lediglich ein Stundensatz in Höhe von EUR 27,00 zu.
16 
Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG beträgt die Vergütung des Betreuers EUR 27,00 je Stunde.
17 
Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf EUR 33,50, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG) und auf EUR 44,00, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG).
18 
Besondere Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG sind Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei derartige Fachkenntnisse grundsätzlich nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben sein dürfen und angesichts der Anforderungen an einen Berufsbetreuer, insbesondere juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Kenntnisse betreffen sollen (BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00 - zitiert nach juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Anhang zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rn. 7). Allerdings ist die Gewährung der erhöhten Vergütungsstufe nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt (Diederichsen in Palandt, a.a.O.).
19 
Sowohl nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser für die Betreuung besonders nutzbaren Fachkenntnisse gerichtet ist und diese nicht nur bei Gelegenheit erworben wurden (u. a. BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00; OLG Dresden Beschl. vom 27.10.1999 3 ZBR 282/99; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 16.03.2000 - 2 W 29/00 - jeweils zitiert nach juris).
20 
Aus dem vorgelegten Zeugnis über die Diplomprüfung vom 20.08.1984 kann nicht entnommen werden, dass der Studiengang des Beteiligten Ziff. 2 im Kernbereich auf die Vermittlung von für eine Betreuung besonders nutzbaren Fachkenntnissen gerichtet war. Weitere detaillierte Angaben zum konkreten Ausbildungsinhalt und Gewichtung der einzelnen Fächer wurden nicht gemacht.
21 
Auch nach der vom Beteiligten Ziff. 2 vorgelegten neuen Studienordnung des Studienganges „Technische Gebäudesysteme“ der Berufsakademie Sachsen, der sowohl nach dem Studieninhalt als auch der Gewichtung der einzelnen Fächer mit dem Studiengang des Beteiligten Ziff. 2 vergleichbar sein soll, stellen die für die Betreuung allenfalls nutzbaren Fächer „Grundlagen der Informatik“, „Betriebswirtschaftslehre“ sowie „Grundlagen im Wirtschafts- und Umweltrecht“ jedoch nicht den Kernbereich des Studienganges dar. Zwar entfallen dort auf das Fach „Betriebswirtschaftslehre“ 72 Stunden, was annähernd der durchschnittlichen Unterrichtsstundenzahl je Fach entspricht, und auf die drei genannten Fächer insgesamt 168 Stunden, allerdings können diese Fächer angesichts des eigentlichen Studieninhalts, der ausschließlich technisch und naturwissenschaftlich mit einer Gesamtstundenzahl von 2.232 ausgerichtet ist, nicht als Kernbereich des Studiums angesehen werden, vielmehr sind diese eher untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen kann dem Diplomzeugnis des Beteiligten Ziff. 2 jedenfalls eine ein gehobenes Grundwissen deutlich übersteigende Gewichtung der Fächer „Arbeits- und Betriebslehre“ sowie „Automatisierte Datenverarbeitung“ nicht entnommen werden, zumal bezüglich dieser Fächer lediglich Leistungsnachweise und keine Fachprüfungen erforderlich waren.
22 
Die erfolgreiche Teilnahme des Beteiligten Ziff. 2 an dem Zertifikatskurs für Berufsbetreuer des katholisch-sozialen Instituts „Weinsberger Forum“ in den Jahren 2005 und 2006 ist weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichzustellen. Eine Vergleichbarkeit setzt stets voraus, dass der Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt wurde (Bienwald in Staudinger, BGB, 2006, § 1908 i Rdnr. 315 ff.). Vorliegend beruht der Abschluss indes auf einer lediglich institutsinternen Prüfung aufgrund einer institutsinternen Prüfungsordnung (hierzu OLG Stuttgart, Beschl. vom 07.01.2005 - 8 W 296/04).
23 
Dahingestellt bleiben kann, ob - wie vom Beteiligten Ziff. 2 vertreten - der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit, für langjährig tätige Betreuer eine Nachqualifizierung einzuführen, bislang keinen Gebrauch gemacht hat, verfassungswidrig ist. Die vom Beteiligten Ziff. 2 behauptete verfassungswidrige Untätigkeit des Landesgesetzgebers könnte nämlich nicht dazu führen, dass die Gerichte entgegen dem Gesetzeszweck und dem Wortlaut des § 4 VBVG ohne eine typisierende Ausbildung erworbene Kenntnisse solchen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben wurden, gleichstellen können (Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2010 - 2 T 53/10).
24 
Der Beteiligte Ziff. 2 kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz zu Lasten des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 im Hinblick auf die Akzeptanz eines Stundensatzes von EUR 44,00 durch die Vormundschafts-/Betreuungsgerichte in der Vergangenheit berufen.
25 
Das OLG Stuttgart hat zwar in seiner Entscheidung vom 30.08.2010 (8 W 310/10) zu Gunsten des Beteiligten Ziff. 2 einen Rechtsverlust der Staatskasse durch treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB bejaht, allerdings bezog sich dies auf eine von der Staatskasse begehrte Feststellung der Rückzahlungspflicht des Beteiligten Ziff. 2 hinsichtlich des überhöht gewährten Stundensatzes nach vorangegangenen Zahlbarmachungen in neun Fällen. Das OLG Stuttgart hat dort ausgeführt, es verbleibe bei den an den Betreuer ausbezahlten Beträgen. Der - durch die Staatskasse - angeregten späteren Festsetzung der Betreuervergütung des auch hier beteiligten Betreuers mit einem Stundensatz von lediglich EUR 27,00 nebst der Feststellung eines Rückforderungsanspruches der Staatskasse stehe die „Verwirkung wegen eines treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB“ entgegen, wenn zuvor bereits auf den Antrag des Betreuers die Vergütung mit dem höheren Stundensatz von EUR 44,00 zahlbar gemacht worden ist und in über 3 Jahren auf 9 Vergütungsanträge jeweils im Verwaltungsweg die Vergütung in der beantragten Höhe aus der Staatskasse ausbezahlt worden ist und in zahlreichen weiteren Verfahren überwiegend in derselben Weise vorgegangen worden sei, ohne dass bis zu den Anträgen des Bezirksrevisors vom 07.12.2009 Bedenken an der Höhe des Stundensatzes geäußert worden seien. In diesen Fällen sei es treuwidrig, wenn sich die Vormundschaftsgerichte entsprechend den Anträgen der Staatskasse nunmehr darauf berufen würden, dass keine Festsetzungsbeschlüsse ergangen seien, sondern nur eine auch nachträglich abänderbare Zahlbarmachung im Verwaltungsweg.
26 
Im zu entscheidenden Fall steht weder eine Rückzahlungspflicht im Raum, noch hat ein am Verfahren Beteiligter schützenswertes Vertrauen dahin erweckt, dem Betreuer/Beteiligten Ziff. 2 stehe der jeweils geltend gemachte Stundensatz grundsätzlich zu. Weder der Betroffene/Beteiligte Ziff. 1 noch die Staatskasse (wie auch) wurden vor der Festsetzung der Vergütung zu Lasten des vermögenden Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 angehört, noch haben sie in irgendeiner Form ein einen Vertrauensschutz auslösendes Verhalten gegenüber dem Betreuer/Beteiligten Ziff. 2 gezeigt, zumal jede Festsetzungsentscheidung mit einem Rechtsmittel angreifbar ist, mithin jeder Betreuer damit rechnen muss, dass im Rechtsmittelwege die Berechtigung eines Stundensatzes des Betreuers durchaus abweichend von der Vorinstanz gesehen werden kann.
27 
Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 zurückzuweisen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO; §§ 81 ff. FamFG.
29 
Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, nachdem in der Rechtsprechung bei der Zuordnung von Ausbildungsinhalten zum Kernbereich der Ausbildung sowie bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes unterschiedlich hohe Maßstäbe angesetzt werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern


(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.