Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Nov. 2012 - 13 S 95/12

bei uns veröffentlicht am07.11.2012

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 - Az.17 C 2298/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000 Euro

Gründe

 
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.04.2012 wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die Klage der minderjährigen Kinder, des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3, ist zulässig. Die Kinder werden wirksam durch ihre Eltern gemeinsam vertreten, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie konnten ihrem Vater, dem Kläger zu 1, auch wirksam eine Prozessvollmacht erteilen. § 181 BGB ist nicht verletzt. Bei der Erteilung einer Prozessvollmacht handelt es sich nämlich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 181 BGB (BGHZ 41, 104).
2. Zutreffend gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass den Klägern sowie der Ehefrau des Klägers zu 1 aufgrund der entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 jeweils ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 250 EUR zusteht.
a) Der Kläger zu 1 ist zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert, da diese ihre Ansprüche am 09.12.2011 an den Kläger zu 1 abgetreten hat. Bei der Abtretungserklärung, die der Kläger zu 1 vorlegt (Bl. 20 d. A.; Anlage K 6) handelt es sich um einer Privaturkunde gem. § 440 Abs. 1 ZPO, deren Echtheit der Kläger zu beweisen hat. Der Kläger legte die Kopie des Personalausweises seiner Ehefrau vor (Bl. 121 d. A.; Anlage K 7). Das Amtsgericht gelangte zu der Auffassung, dass der Beweis der Echtheit der Abtretungsurkunde damit geführt wurde, es nahm in zulässiger Weise einen Schriftvergleich gem. § 441 Abs. 1 ZPO durch Inaugenscheinnahme gem. § 371 ZPO vor (Geimer/ Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 441 Rn. 1). Das Amtsgericht ist zu dieser Erkenntnis aufgrund freier Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO rechtfehlerfrei gelangt. Das Berufungsgericht ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit begründen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der Akte noch aus der Berufungsbegründung.
b) Rechtsfehlerfrei ließ es das Amtsgericht dahin stehen, ob der streitgegenständliche Flug am 28.10.2011 annulliert wurde. Unstreitig ist, dass die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1 ihr Reiseziel (Palma de Mallorca) mit mehr als dreistündiger Verspätung erreichten.
Somit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) und vom 23.10.2012 (Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10; abrufbar von der Homepage des EuGH, http://curia.europa.eu) Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch wie im Fall eines annullierten Fluges zusteht. Die Kammer folgte bereits in ihrer bisherigen Rechtsprechung - worauf sie die Parteien vorab hingewiesen hatte - der Auffassung des EuGH, die dieser mit Urteil vom 19.11.2009 etabliert hatte (siehe unter anderem Urteil vom 21.03.2012, Az. 13 S 93/11; Urteil vom 22.08.2012, Az. 13 S 42/12; Urteil vom 26.09.2012, Az. 13 S 60/12). Sie sieht sich in ihrer Ansicht bestätigt, nachdem auch der EuGH nunmehr mit Urteil vom 23.10.2012 seine Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigte: Er machte nochmals deutlich, dass die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zustehe, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Urteil des EuGH vom 23.10.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10, Rn. 40; zit. nach curia).
Etwas anderes kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes dann gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (EuGH, a. a. O., Rn. 40). Solches macht die Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht geltend.
c) An die Entscheidungen des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) und vom 23.10.2012 ist die Kammer zwar rechtlich nicht gebunden, denn Vorabentscheidungen des EuGH entfalten außerhalb des Ausgangsrechtsstreits keine unmittelbare Bindungswirkung (Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 EGV, Rn. 66). Allerdings haben sie aufgrund ihrer Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts über den Einzelfall hinaus eine tatsächlich rechtsbildende Wirkung, die einer „erga omnes“-Wirkung zumindest nahe kommt (vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 EGV, Rn. 66 m.w.N.)
10 
Die Kammer sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des EuGH abzuweichen, wonach ein Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann. Auch der BGH legt der Entscheidung vom 09.12.2010 (BGH NJW 2011, 880) zur VO (EG) Nr. 261/2004 die Vorabentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 zugrunde (LG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2012, Az. 13 S 93/11).
11 
Eine erneute Vorlage an den EuGH kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht, nachdem der EuGH seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 23.10.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 (Vorlage durch das Amtsgericht Köln) und C-629/10 (Vorlage durch den High Court of Justice) nochmals bestätigte.
12 
d) Auch der Klägerin zu 3, die zum Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 zu, da auch sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
13 
Die Klägerin zu 3 verfügte gem. Art. 3 Abs. 2 a) über eine bestätigte Buchung. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger handelte es sich bereits bei der Anlage K 1 (Bl. 8 f. d. A.) um eine Buchungsbestätigung, in der die Klägerin zu 3 ausdrücklich namentlich erwähnt ist. Soweit die Beklagte dies in 2. Instanz bestreitet, ist dieses Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Im Übrigen ist die Klägerin zu 3 auch in der Anlage ausdrücklich namentlich erwähnt, die die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 übergab und die mit dem Begriff „Buchungsbestätigung“ überschrieben ist.
14 
Die Klägerin zu 3 ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 gereist, was die Beklagte auch nicht behauptet (Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2012, Seite 10; Bl. 131 d. A.). Die Klägerin zu 3 ist auch nicht zu einem reduzierten Tarif gereist, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Dahin stehen kann, ob die Klägerin zu 3 für ihren Flug 82,50 Euro oder - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 vortrug - 15 Euro bezahlte. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 3 zu einem reduzierten Tarif reiste (Schriftsatz vom 13.03.2012, Seite 10, Bl. 131 d. A.). Nach unstreitigem Vortrag des Klägers zu 1 buchte er die Reise über das Internetportal opodo, das jedermann zugänglich ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum dieser Tarif öffentlich nicht verfügbar gewesen sein sollte.
15 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 nicht darauf an, ob das Kleinkind einen eigenen Sitzplatz hatte.
16 
2. Es besteht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen oder entsprechend § 148 ZPO auszusetzen.
17 
a) Die Beklagte fordert die Vorlage des Verfahrens zur Vorabentscheidung über die Frage, ob die vom EuGH vorgenommene Auslegung, dass nämlich einem von einer Verspätung von mehr als 3 Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der VO Nr.261/2004 zusteht, mit den Grundsätzen der Verfassung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist (Hilfsantrag Nr. 1) Art. 267 AEUV ermöglicht eine Vorlage zur „Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft“. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidungen des EuGH vom 19.11.2009 und vom 23.10.2012. Sie hat auch keinen Zweifel an der Auslegung der Entscheidungen.
18 
b) Die Beklagte möchte im Wege der Vorabentscheidung des weiteren geklärt haben, ob die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Falle einer Flugverspätung unvereinbar mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommen ist (Hilfsantrag Nr. 1, 2. Teil).
19 
Das Montrealer Übereinkommen begrenzt die Verpflichtung von Schadensersatzzahlungen, schließt jedoch nicht weitergehende Leistungen, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, aus. So sieht es auch der EuGH in seinem Urteil vom 01.10.2006 (Aktenzeichen C-344/04). Das Gericht betont, den Bestimmungen der Art. 19, 22 und 29 MÜ sei klar zu entnehmen, dass sie nur regeln, unter welchen Voraussetzungen Fluggäste im Anschluss an die Verspätung eines Fluges Ansprüche auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung gegen die Beförderungsunternehmen geltend machen können, die für einen aus einer Verspätung entstandenen Schaden die Verantwortung tragen. Weder aus den zitierten noch aus einer anderen Bestimmung des Montrealer Übereinkommens ergebe sich jedoch, dass dessen Verfasser solche Beförderungsunternehmen vor allen andersartigen Maßnahmen hätten bewahren wollen (so auch der EuGH im Urteil vom 23.10.2012; Rn. 46). Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 (BGH NJW 2010, 2281) ausgeführt, er gehe davon aus, dass das vom EuGH vertretene Auslegungsergebnis in der Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43 ff.) mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar sei. Dies bestätigt der EuGH selbst in seinem Urteil vom 23.10.2012 (Rn. 56).
20 
3. Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08; Rs C-581/10) und das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Rs C-629/10) begehrt (Hilfsantrag Nr. 2), kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 über die Vorlagefragen entschieden hat. Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH), gilt das zum Hilfsantrag Nr. 1 Gesagte. Eine Pflicht zur Aussetzung dieses Verfahrens entsprechend § 148 ZPO besteht nicht, da die Kammer nicht von der Unwirksamkeit des Gemeinschaftsrechtsaktes ausgeht (vgl. EuGH NJW 1988, 1451) und auch nicht von der Rechtsprechung des EuGH abweichen will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 148, Rn. 7). Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 19.11.2009 und vom 23.10.2012 Grundsätze aufgestellt, unter die sich der hier zu entscheidende Fall problemlos fassen lässt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die hier entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet ist, wie die Beklagte mit Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.02.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 230/09) meint.
21 
4. Auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts erweist sich als zutreffend. Zwar haben die Kläger die Klage in Höhe von 83,54 Euro zurückgenommen. Die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 10 % wurde im Hinblick auf einen Streitwert von 1.000 Euro damit nicht überschritten. Es war folglich gerechtfertigt, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
23 
Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
24 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, war in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) umstritten. Unter anderem das Amtsgerichts Köln und der High Court of Justice haben deshalb erneut Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt (Rs. C-581/10 Rs. C-629/10). Der EuGH hat mit Urteil vom 23.10.2012 beide Vorabentscheidungsersuchen beantwortet und seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19.11.2009 nochmals ausdrücklich bestätigt. Er hat insbesondere die Frage eindeutig beantwortet hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.
25 
Zwar sind deutsche Gerichte rechtlich nicht an die Entscheidungen des EuGH gebunden, allerdings haben sie aufgrund ihrer Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts über den Einzelfall hinaus eine tatsächlich rechtsbildende Wirkung, die einer „erga omnes“-Wirkung zumindest nahe kommt (vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 EGV, Rn. 66 m.w.N.). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist mit dem Urteil des EuGH vom 23.10.2012 aus Sicht der Kammer gesichert. Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

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(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Ha

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(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 4

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.

(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.