Landgericht Stuttgart Beschluss, 26. Juni 2014 - 10 T 82/14

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2013 (Az.: 43 M 55115/13) dahingehend abgeändert, daß die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ... am Amtsgericht Stuttgart, Az.: DR II 1190/13, vom 23.07.2013 aufgehoben wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 beantragte die Gläubigerin die Mobiliarvollstreckung bzw. Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 5.132,95 EUR.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner für den 27.06.2013 zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner teilte mit Schreiben vom 27.06.2013 mit, er habe eine Petition beim Landtag eingereicht. Er verwies auf ein Stillhalteabkommen, wonach Maßnahmen, gegen die sich die Petition richte, von der Verwaltung nicht vollzogen werden, bis über die Petition entschieden sei.
Zum Termin am 27.06.2013 erschien der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom selben Tag ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an.
Mit Schreiben vom 15.07.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Diese sei nicht unterzeichnet, sondern trage nur eine Paraphe. Weiter verwies er auf seine Petition.
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 02.07.2013 einen Haftbefehl gegen den Schuldner.
Am 23.07.2013 erklärte sich der Schuldner nach Verhaftung zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit. Am selben Tage ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO an. Diese Anordnung wurde dem Schuldner am 25.07.2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.08.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Der Gerichtsvollzieher habe diese nicht unterzeichnet. An der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle befinde sich nur eine Paraphe.
Mit Beschluß vom 21.10.2013 wies das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 zurück. Die Eintragungsanordnung sei ordnungsgemäß vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet worden. Aus der Einreichung einer Petition beim Landtag ergebe sich kein Vollstreckungsverbot.
Diese Entscheidung wurde dem Schuldner am 24.10.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.11.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen den Beschluß vom 21.10.2013.
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Mit Beschluß vom 11.02.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor.
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Auf Nachfrage des Gerichts legte der Gerichtsvollzieher dar, welche Daten auf Grund der Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen wurden. Diese Unterlagen wurden den Parteien zugeleitet.
12 
Die Gläubigerin erhielt eine Kopie der Eintragungsanordnung zugeleitet unter Hinweis auf den Einwand des Schuldners, diese weise keine Unterschrift des Gerichtsvollziehers auf. Die Gläubigerin hielt diesen Einwand für unbegründet.
II.
13 
Die Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und wurde auch fristgerecht im Sinne von § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Im Hinblick auf die Regelung in § 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO besteht auch nach der bereits erfolgten Eintragung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Widerspruchsverfahrens.
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In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 leidet an einem formalen Mangel in Form einer urschriftlichen Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Wie sich aus dem Verhaftungsprotokoll vom 23.07.2013 ergibt, wurde in diesem die Eintragungsanordnung nur angekündigt, aber noch nicht getroffen. Dies belegt auch das separate Schreiben des Gerichtsvollziehers, das er dem Schuldner förmlich hat zukommen lassen.
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Das Schreiben vom 23.07.2013 trägt aber keine urschriftliche Unterschrift, sondern eine hineinkopierte, eingescannte Unterschrift. Dies ist aber nicht ausreichend, weil die Herkunft des Schriftstücks dadurch nicht hinreichend verbürgt ist (vgl. zur eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH MDR 1986, 651 bzw. zu einer Verfügung zur Fristsetzung BGH MDR 1980, 572). Wäre die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten, wäre dort nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich. Für die schriftliche Eintragungsanordnung, die ebenso den fristgebundenen Rechtsbehelf nach § 882 d ZPO eröffnet, können daher hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung keine geringeren Anforderungen gelten. Zudem ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA geregelt, daß jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA dürfen zur Unterschriftsleistung keine Faksimilestempel verwendet werden, worin auch wieder deutlich wird, daß auf anderem Wege als durch eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks nicht ausreichend verbürgt wird.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17 
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ist geboten, weil die Frage der formgerechten Erstellung einer Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen


(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten:1.Ort und Zeit der Aufnahme;2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;3

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.