Landgericht Stuttgart Beschluss, 10. Dez. 2004 - 10 T 466/04

10.12.2004

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Kirchheim vom 19.10.2004 (Az.: 2 M 1545/04) abgeändert und die Zwangsvollstreckung in den VW-Bus des Schuldners (amtliches Kennzeichen: ...) für unzulässig erklärt.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 8.000 Euro

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Kirchheim vom 29.09.1992 (Az.: 1 F 101/92). Am 12.07.2004 pfändete der Gerichtsvollzieher den im Eigentum des Schuldners stehenden VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Wert die Gläubigerin mit 8.000 Euro beziffert.
Über einen Bevollmächtigten ließ der Schuldner am 09.08.2004 gegen die Pfändung des Fahrzeugs Erinnerung einlegen und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Schuldner (nach seiner Haftentlassung) das Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit als Elektromonteur benötige, da es sich um sein einziges Fahrzeug handele.
Mit Beschluß vom 18.08.2004 stellte das Amtsgericht die Vollstreckung einstweilen ein.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2004 trug die Gläubigerin vor, die Unterhaltsrückstände beliefen sich auf mehr als 80.000 Euro. Im Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 21.06.2000 habe der Schuldner noch angegeben, keiner geregelten Arbeit nachzugehen und von seiner Mutter und Gelegenheitsarbeiten zu leben. Sie sei bereit, aus dem Vollstreckungserlös dem Schuldner einen Betrag zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu überlassen. Der Schuldner mache Elektroinstallationen bei Bauvorhaben, die er auch mit einem gebrauchten Kleinwagen anfahren könne.
Am 18.08.2004 trug der Schuldner ergänzend vor, dass er unter Bewährung stehe unter der Auflage, nach Kräften den laufenden Unterhalt zu bezahlen und auch die Rückstände auszugleichen. Ohne sein Fahrzeug sei ihm die Erzielung von Einkommen nicht möglich.
Mit Schreiben vom 24.08.2004 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass er keine Hinweise auf ein bestehendes Gewerbe, Geschäfts- oder Lagerräume vorgefunden habe.
Mit Beschluß vom 19.10.2004 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Der Schuldner habe trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit, insbesondere keine Gewerbeanmeldung vorgelegt.
Diese Entscheidung wurde dem Schuldner am 22.10.2004 zugestellt. Am 04.11.2004 legte der Schuldner zu Protokoll Beschwerde gegen den Beschluß vom 19.10.2004 ein. Er habe bereits am 09.09.2004 eine Kopie der Gewerbeanmeldung zur Akte gereicht. Eine solche legte er erneut vor (Kopie der Gewerbeanmeldung vom 24.08.1987).
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, weil nicht ersichtlich sei, wozu der Schuldner einen VW-Bus für das Gewerbe benötige.
10 
Auf entsprechende Aufforderung trug der Schuldner vor, dass er vor seiner Inhaftierung seine Tätigkeit im Raum Weilheim, Bissingen, Nürtingen sowie im Raum Fulda ausgeübt habe. Er sei auf das Fahrzeug angewiesen, weil er mit diesem die von ihm zu montierenden Teile zum Montageort transportieren müsse. Mit einem kleineren Fahrzeug sei dies nicht möglich. Auf seine Veranlassung teilte sein Arbeitgeber mit, dass der Schuldner ein Fahrzeug der derzeitigen Größe benötige, um die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erledigen.
11 
Die Gläubigerin erklärte hierzu, dass der Schuldner seit 1992 jegliche Unterhaltszahlung verweigere. Daran habe sich trotz der Auflage im Bewährungsbeschluß nichts geändert. Es sei daher mit dem Widerruf zu rechnen, so dass der Schuldner das Fahrzeug in absehbarer Zeit nicht benötige. Sie hielte es zudem für ausgeschlossen, dass der Schuldner in dem Fahrzeug ganze Ladentheken oder -einrichtungen transportiere.
II.
12 
Die nach § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
13 
Die Pfändungsmaßnahme der Gerichtsvollziehers am 12.07.2004 war im Zeitpunkt der Vornahme rechtmäßig, weil sie nicht gegen § 811 Nr. 5 ZPO verstieß, denn zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner noch in Haft und ging folglich keiner selbständigen Tätigkeit nach. Daß er nach seiner Entlassung eine solche aufgenommen hat, ergibt sich aus der Gewerbeanmeldung aus dem Jahr 1987 noch nicht zwingend, weil er trotz des angemeldeten Gewerbes im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung am 21.06.2000 angab, keine Einkünfte außer aus Gelegenheitsarbeiten zu erzielen.
14 
Allerdings hat der Schuldner nun vorgetragen, für welchen Betrieb er Montagearbeiten ausführt und dass sein Fahrzeug hierfür gerade aufgrund seiner Größe erforderlich ist. Hierzu legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, die nachvollziehbar und daher glaubhaft ist. Aufgrund dieser im Beschwerdeverfahren nach § 571 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden neuen Umstände erweist sich die Pfändung nunmehr als mit § 811 Nr. 5 ZPO nicht vereinbar, weil der Schuldner auf sein konkretes Fahrzeug zur Erzielung von Erwerbseinkommen angewiesen ist (vgl. KG Rpfleger 1958, 225; OLG Hamm Rpfleger 1956, 46). Die Zwangsvollstreckung in den konkreten Gegenstand ist daher unzulässig.
15 
Die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung liegt ausschließlich in der Hand der zuständigen Strafvollstreckungskammer und kann der hier zu treffenden Entscheidung nicht antezipiert zugrunde gelegt werden.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Schuldner hätte bereits im Erinnerungsverfahren näher zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit vortragen können.
17 
Eine Zulassung nach § 574 ZPO war nicht geboten.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere


(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine dam

Referenzen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.