Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10

bei uns veröffentlicht am17.05.2010

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 2.3.2010 (Az.: 7 C 950/09 WEG) wird

verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Mit Urteil vom 2.3.2010 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Klagverfahren, welches mehrere WEG Beschlussanfechtungen zum Gegenstand hatte, auf insgesamt 6.767,25 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagtenvertreter mit Telefax vom 9.4.2010 namens der Beklagten Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag den Geschäftswert zu TOP 6 der Beschlussanfechtung auf 4.000 EUR statt auf 2.000 EUR festzusetzen. Daneben hatten die Beklagten die gemischte Kostenentscheidung im Urteil vom 2.3.2010 mit einem gesonderten Rechtsmittel insoweit angegriffen, als sie auf § 91a ZPO beruhte; auch dies betraf die Beschlussanfechtung zu TOP 6. Dieses Rechtsmittel wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig, weil die Beklagten als Kostenschuldner durch einen zu niedrig festgesetzten Wert nicht beschwert sein können (BGH NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5).
Eine Beschwer folgt auch nicht daraus, dass sich bei höherer Bewertung der Beschlussanfechtung zu TOP 6 die Quote in der Kostenentscheidung des Urteils vom 2.3.2010 zugunsten der Beklagten verschoben hätte. Die auf § 63 GKG beruhende Streitwertfestsetzung ist nur für die Gebührenberechnung von Bedeutung (Hartmann a.a.O., § 63 GKG, Rn. 16) und daher für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach §§ 91 ff. ZPO ohne Präjudiz. Bei gleichzeitiger Anfechtung der gemischten Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Absatz 2 ZPO hätte das Beschwerdegericht die der Kostenverteilung zugrundeliegende Wertfestsetzung unabhängig von der Festsetzung des Gebührenwerts durch das Amtsgericht überprüfen müssen. Mit der Beschwerde gegen eine - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Festsetzung eines Teilstreitwertes könnten die Beklagten also eine Verbesserung ihrer Rechtsposition im Rahmen einer Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung nicht erreichen.
Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels gegen die gemischte Kostenentscheidung und der damit eingetretenen Rechtskraft ist eine Änderung der Kostenverteilung zugunsten der Beklagten jetzt ohnehin nicht mehr möglich.
Die Streitwertbeschwerde war daher mit der sich aus § 68 Abs. III GKG ergebenden Gebührenfolge zu verwerfen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§§ 68 Abs. I S. 5, 66 IV S. 1 GKG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 10 T 122/10.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 20. Aug. 2012 - 8 A 1321/04

bei uns veröffentlicht am 20.08.2012

Tenor Die Anträge auf Bestimmung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit werden abgelehnt. Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Di

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.