Landgericht Stendal Urteil, 30. Okt. 2013 - 23 O 6/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aufgrund eines Tierunfalls, welcher sich am 05.11.2011 ereignete.
- 2
Die Beklagte ist Eigentümerin eines vier Jahre alten Hengstes. Um über den weiteren Umgang mit dem Tier zu entscheiden sollte ein Video über den Ausbildungsstand gefertigt werden sollte.
- 3
Bei der Klägerin handelt es sich nach eigenen unstreitigen Angaben um eine ausgebildete Reitlehrerin, die in der Ausbildung von Westernpferden erfahren und außerdem Pferde trainiert.
- 4
Am 05.11.2011 führte die Klägerin das Pferd der Beklagten auf einem Longierzirkel auf einer Koppel und ließ es mehrere Longierrunden im Trab gehen.
- 5
Nach circa 15 Minuten wurde das Pferd gesattelt und getrenst und weiter longiert, nach zehn weiteren Minuten wollte die Klägerin mit dem Pferd einen Richtungswechsel durchführen und holte es daher in die Mitte. Hierbei strauchelte das Pferd, wobei zwischen den Parteien die Ursache des Strauchelns streitig ist, und riss die Klägerin dabei zu Boden. Aufgrund dieses Sturzes erlitt die Klägerin einen Bruch des Schlüsselbeines, weiterhin war nach dem Sturz die linke Ohrmuschel der Klägerin abgerissen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist.
- 6
Aufgrund des gebrochenen Schlüsselbeines befand sich die Klägerin vom 05.11.2011 bis 17.11.2011 in stationärer Behandlung, da auch durch einen Rucksackverband der Bruch des Schlüsselbeines nicht vollständig beseitigt werden konnte, wurde daher eine Operation im November 2012 erforderlich.
- 7
Vom 27.03.2012 bis 06.04.2012 erfolgte die Rekonstruktion der Ohrmuschel der Klägerin.
- 8
Die Klägerin behauptet, sie habe wegen des gebrochenen Schlüsselbeines bei allen Tätigkeiten, bei denen Heben und Tragen bzw. Kraftaufwand aus der linken Schulter erforderlich ist, Schmerzen. Weiterhin behauptet sie, dass ihr aus verschiedenen Positionen ein Vermögensschaden in Höhe von 7.331,73 Euro entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die Klageschrift vom 27. Dezember (Bl. 4 - 7 d.A.) Bezug genommen.
- 9
Die Klägerin beantragt,
- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.225,43 Euro Schadensersatz nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 zu zahlen.
- 11
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 05.11.2011 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nebst gesetzlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 zu zahlen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 12.000,00 Euro.
- 12
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden, aus dem Unfall vom 05.11.2011 zu ersetzen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie ist der Auffassung, dass der klägerische Anspruch nach § 104 Abs. 1 SGB VII bereits ausgeschlossen sei, da die Klägerin ihre Verletzungen im Rahmen einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit erlitten habe. Unabhängig davon sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zur Last zu legen. Zum Einen behauptet die Beklagte, dass sie es versäumt hätte, die Steigbügel hochzuschnallen, was dazu geführt hätte, dass diese unkontrolliert gegen den Körper des Pferdes schlugen. Hierdurch sei das Pferd unruhiger geworden und habe versucht auszubrechen. Daher habe die Klägerin die Longe lockern müssen, in der sich das Pferd dann verheddert hätte, sodass es zu dem streitgegenständlichen Sturz gekommen sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 8.225,43 Euro sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 12.000,00 Euro.
- 17
Dieser Anspruch folgt nicht aus § 833 BGB, welcher als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegend erfüllt sind, so ist der Anspruch jedoch aufgrund der Regelung des § 104 SGB VII ausgeschlossen. Dementsprechend erübrigt sich auch eine Beweisaufnahme über den der Klägerin entstandenen Schaden.
- 18
Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht haben.
- 19
Die Voraussetzungen der genannten Norm sind vorliegend erfüllt, bei der Beklagten handelt es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 104 SGB VII (I.), die Klägerin ist auch eine versicherte Person nach § 2 Abs. 2 SGB VII (II.). Letztlich folgt aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 01.07.2009 und des OLG Celle vom 14.02.2011 nichts anderes (III.).
I.
- 20
Die Beklagte ist haftungsbefreite Unternehmerin im Sinne des § 104 SGB VII.
- 21
Die Definition des Unternehmers ergibt sich aus § 136 Abs. 3 SGB VII. Demnach ist Unternehmer jeder, dem das Ergebnis eines Unternehmens unmittelbar zugute kommt. Als Unternehmen in diesem Sinne sind auch Tätigkeiten als unterste Stufe eines Unternehmens, ohne nennenswerte Anforderungen an Organisation, sächliche, persönliche und finanzielle Mittel, Dauer und Umfang etc. definiert. Der Begriff ist weit gefasst und betrifft Tätigkeiten jeder Art, wie auch etwa soziale und karitative Tätigkeiten (vgl. Rieke, Kommentar zum SGB VII, § 121 SGB VII, Rdnr. 4 und Rdnr. 6). Da bereits eine geringfügige und kurze Hilfeleistung genügt und ein erheblicher Nutzen nicht erforderlich ist, stellt unter Umständen auch das Ausführen eines fremden Hundes eine für dessen Halter nützliche Tätigkeit dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2002, Az. 4 U 213/01, zitiert nach juris). Dabei schließt § 136 Abs. 3 SGB VII es nicht grundsätzlich aus, auch private Tätigkeiten unter den Unternehmerbegriff zu fassen, was dazu führt, dass z.B. auch Privathaushalte Unternehmer im Sinne der zitierten Vorschrift sein können, was sich explizit aus § 4 Abs. 4 SGB VII ergibt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012, Az. L 8 U 4142/10, zitiert nach juris).
- 22
Aufgrund des unstreitigen Parteivortrages ist davon auszugehen, dass die Beklagte Unternehmerin im Sinne der Vorschrift ist. Unstreitig hält sie mehrere Pferde (die Zahl schwankt zwischen drei und vier Tieren), die teilweise auch zu Zuchtzwecken gehalten werden. Dem entsprechend ist die Anfertigung einer Videoaufnahme, um über den Ausbildungsstand eines Pferdes und das weitere Vorgehen seines Trainings bzw. seines Verkaufes zu entscheiden eine Tätigkeit, die diesem Unternehmen der Pferdezucht zugute kommt, weswegen die Beklagte unter Beachtung der oben zitierten Grundsätze als Unternehmerin im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII zu qualifizieren ist.
II.
- 23
Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine als „Wie-Beschäftigte“ versicherte Person nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Nach dieser Norm sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherte Personen tätig werden. Die Reichweite der Norm ist dabei weit zu fassen, da diese die „Wie-Beschäftigten“ wegen ihres oftmals fremdnützigen Verhaltens durch Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begünstigt.
- 24
Eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ erfordert eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az: B 2 U 5/11 R, zitiert nach juris, Rdnr. 56; Urteil vom 15.06.2010, Az. B 2 U 12/09 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris; Gieresborn, juris pk SGB VII, § 2 Rdnr. 254; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012, Az. L 8 U 4142/10, Rdnr. 35, zitiert nach juris).
- 25
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Klägerin als „Wie-Beschäftigte“ zu qualifizieren. Das Vorführen des Pferdes zum Zwecke der Anfertigung einer Videoaufnahme zur Klärung der weiteren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Tieres stellt eine Tätigkeit dar, die dem Unternehmen der Klägerin dient. Diese Tätigkeit hätte auch in einem, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden können, wenn die Beklagte einen Reitlehrer mit der Durchführung dieser Maßnahme entgeltlich beauftragt hätte. Wie sich aus den eigenen Angaben der Klägerin ergibt, handelt es sich bei ihr um eine ausgebildete und auch als solche nebenberuflich tätige Reitlehrerin. Der einzige Unterschied zu einem, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Reitlehrer, ist daher die Tatsache, dass die Klägerin durch die Beklagte nicht in Geld vergütet wurde. Dem entsprechend ist sie als Wie-Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu qualifizieren.
- 26
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Vortrag der Klägerin eine reine Gefälligkeitsleistung vorlag. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entfällt der Versicherungsschutz auch nicht bei Freundschaftsdiensten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII - wie hier - erfüllt sind (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidung 5, 168, 172; Bundessozialgericht, Sozialrecht 2200, § 539 Nr. 55; Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2000, Az. B 2 U 44/00 B, Rdnr. 7, zitiert nach juris).
III.
- 27
Soweit in der einschlägigen Literatur erwähnt wird, dass Tätigkeiten für Reittierhalter in der Regel aus eigener Freude am Reitsport und Umgang mit Pferden, also nicht arbeitnehmerähnlich, vorgenommen werden (vgl. insoweit Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 2 Rdnr. 116 a) und auch das OLG Celle und das Bayerische Landessozialgericht aus diesen Gründen einen Haftungsausschluss abgelehnt haben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.02.2011, Az. 20 U 35/10, 1. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. L 2 U 46/07, zitiert nach juris), so geht die Kammer davon aus, dass die zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist, da der hier zu entscheidende Sachverhalt erheblich von den von den beiden Obergerichten entschiedenen Sachverhalten abweicht.
- 28
In den zitierten Urteilen ging es um kurze unter Pferdefreunden übliche und geringfügig zu betrachtende Tätigkeiten fast ohne jeden Marktwert, nämlich um das gelegentliche unentgeltliche Bewegen des Pferdes, wenn der Pferdebesitzer verhindert war (vgl. OLG Celle, a.a.O., Orientierungssatz 1, zitiert nach juris). Vorliegend ist ein ganz anderer Sachverhalt einschlägig. Hier wurde eine ausgebildete Pferdelehrerin, die im Umgang mit Westernpferden besonders erfahren ist, darum gebeten, ein Video über den Ausbildungsstand des Pferdes aufzunehmen, um über dessen weitere wirtschaftliche Nutzung zu entscheiden. Hierbei handelt es sich nicht um eine geringfügige Tätigkeit fast ohne jeden Marktwert, es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Reitlehrer eine solche Tätigkeit nur gegen ein entsprechendes Entgelt vornehmen würde. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten allein aus eigener Freude am Reitsport und Umgang mit Pferden ausgeübt wurde. Vielmehr stellen sich die von der Klägerin vorgenommenen Handlungen als arbeitnehmerähnlich dar, was zum Einen für sie günstig einen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt, allerdings auch mit dem mit diesem Schutz einhergehenden Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII korrespondiert.
IV.
- 29
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, - 2.
Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß - a)
der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder - b)
es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
- 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
- 1.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 2.
Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.
- 2
-
Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.
- 3
-
Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.
- 4
-
Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.
- 5
-
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.
- 6
-
Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).
- 7
-
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.
- 8
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.
- 9
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
-
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.
- 11
-
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
- 12
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Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.
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1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.
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Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.
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Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).
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Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz
aF) . Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).
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Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).
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An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.
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Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).
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Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.
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Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.
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Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.
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Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.
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2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).
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Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).
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Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.
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Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.
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Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).
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a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.
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Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).
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Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.
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Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.
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Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).
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Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).
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b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.
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Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.
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Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.
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Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.
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Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).
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Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.
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Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).
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Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
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Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.
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Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).
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c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).
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Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.
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Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.
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Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.
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3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.
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Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.
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Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).
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a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.
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b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.
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Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).
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Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.
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Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).
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c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).
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Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
- 61
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Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger beanspruchen kann, einen Unfall, den er aufgrund der Befreiung eines Mädchens aus eingeschlossener Lage erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen.
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Der 1990 geborene Kläger und ein gleichaltriger Zeuge hielten sich am Sonntag, dem 5.9.2004, auf einem Spielplatz in Wetter/Ruhr auf. Auf einer Seite des Spielplatzes befand sich eine Mauer, hieran grenzte im rechten Winkel ein Metallzaun mit einer Höhe von etwa 1,70 m an. Hinter dem Zaun lag das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, welches komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen war.
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Der Kläger und ein Zeuge bemerkten ein sechs Jahre altes Mädchen, das sich auf dem Grundstück hinter dem Zaun aufhielt und anhaltend weinte. Das Kind war entweder über den Zaun geklettert oder unter einem Tor hindurchgekrochen. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur Rückkehr auf den Spielplatz zu bewegen. Der damals vierzehnjährige Kläger bot der Mutter des Mädchens seine Hilfe an. Da sie einverstanden war, kletterte er über den Zaun und bewegte das Kind zurück auf den Spielplatz. Als er über den Zaun zurückkletterte, blieb er mit dem rechten Mittelfinger an einer Zaunspitze hängen, wodurch der Finger bis zum Knochen abgetrennt wurde und schließlich amputiert werden musste.
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Auf Antrag des Klägers lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten es ab, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen (Bescheid vom 20.10.2004). Der Kläger habe zwar aktiv zugunsten des Mädchens gehandelt, es habe aber keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Kindes bestanden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006).
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Der Kläger hat beim SG Düsseldorf Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 5.9.2004 als Versicherungsfall anzuerkennen (Urteil vom 15.1.2008). Der Kläger sei als Nothelfer versichert gewesen.
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Die Beklagte hat beim LSG Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt, die das LSG zurückgewiesen hat (Urteil vom 27.1.2009). Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII versichert gewesen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass eine erhebliche Gefahr oder Not für das Kind bestehe. Er habe im Zeitpunkt des Unfalls aber als Wie-Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, da er eine dem Haushalt der Mutter des Kindes dienende und ihrem erklärten Willen entsprechende ernsthafte Tätigkeit verrichtet habe.
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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie erhebt Verfahrensrügen. Das LSG habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten. Das LSG habe nicht zur Annahme einer "ernsthaften Arbeitsleistung" iS des § 2 Abs 2 SGB VII gelangen dürfen. Das Alter des Klägers, die Umstände seines Aufenthalts auf dem Spielplatz sowie seine Handlungstendenz seien nicht in Erwägung gezogen worden. Das LSG habe die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, indem weitere erreichbare Beweismittel nicht genutzt worden seien. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sei verletzt, da den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht den Sachverhalt festgestellt habe und aufgrund welcher Erwägungen es zu seinen rechtlichen Folgerungen gelangt sei.
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In materieller Hinsicht verletze das Urteil § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII, da der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Beschäftigten in Privathaushalten, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten, seien nicht auszumachen. Der Kläger sei auch nicht nach § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII versichert gewesen. Es habe keine ernstliche gegenwärtige Gefahr für das Mädchen, insbesondere keine schwere seelische Belastung bestanden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
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Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist zum 1.1.2008 aufgrund eines Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes Beklagte des Rechtsstreits geworden. Sie ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Verfahrensstellung des früher handelnden Trägers eingetreten. So hat das LSG das Landesrecht (vgl § 3 Abs 2 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein Westfalen vom 30.10.2007; GVBl 2007, 437) bindend ausgelegt, ohne dass dies bundesprozessrechtlich zu beanstanden wäre.
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Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die beklagte Unfallkasse ist der für die begehrte Feststellung verbandszuständige Träger, denn sie ist sowohl für die Durchführung der Unfallversicherung für die Nothelfer im Landesbereich (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII)als auch für die Durchführung der Unfallversicherung der (Wie-) Beschäftigten eines Haushalts (§ 129 Abs 1 Nr 2 SGB VII)im kommunalen Bereich zuständig. Sie hätte einen Versicherungsfall feststellen müssen, denn das Ereignis vom 5.9.2004 ist ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII (1). Der Kläger ist als Nothelfer, nicht aber als Wie-Beschäftigter versichert gewesen (a) und hat dabei einen Arbeitsunfall erlitten (b). Gegen die Feststellungen des LSG hat die Beklagte keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (2).
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1. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN).
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a) Der Kläger ist bei der unfallbringenden Tätigkeit kraft Gesetzes versichert gewesen.
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Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl § 323c Strafgesetzbuch
) .
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Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, die die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt 1, wer "Hilfe leistet", sowie nach Alt 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen.
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Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7, RdNr 18) oder gemeinen Not Hilfe geleistet (Alt 1 Variante 2; dazu auch Angermaier jurisPR - SozR 15/2009 Anm 4). Eine gemeine Gefahr oder gemeine Not liegt nur vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist (so hM, vgl nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII § 2 RdNr 183 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da keine Vielzahl von Personen betroffen war, sondern nur das Mädchen auf dem Betriebsgelände. Der Kläger hat das Mädchen auch nicht aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit gerettet (Alt 2). Eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Mädchens hat nach den Feststellungen des LSG nicht bestanden (vgl BSG vom 30.08.1984 - 2 RU 42/83 - BSGE 57, 134 = SozR 2200 § 539 Nr 103).
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Dagegen hat ein Unglücksfall vorgelegen. Eine Hilfeleistung ist kraft Gesetzes auch versichert, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und sie zu dessen Beseitigung beitragen soll (Alt 1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (BSGE vom 25.1.1973 - 2 RU 55/71 - BSGE 35, 140, 141 = SozR Nr 39 zu § 539 RVO; BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R). Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht (vgl auch Wohlers in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, NK-StGB, 2. Aufl 2005, § 323c RdNr 4). Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (vgl Kruschinsky in SGB VII-Komm § 2 RdNr 642).
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Ein Unglücksfall in diesem Sinne hat vorgelegen, weil das durch Art 2 Abs 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Rechtsgut der individuellen (Fortbewegungs-) Freiheit des Kindes geschädigt war. Das Mädchen war auf dem Grundstück "eingesperrt". Sie hat sich zwar aus eigener Kraft in die Gefahrenlage verbracht, ist aber - dort angelangt - nicht mehr in der Lage gewesen, sich aus eigener Kraft zu befreien. Sie hat sich nicht mehr selbständig und selbstbestimmt fortbewegen können.
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Bei diesem Unglücksfall hat der Kläger Hilfe geleistet. Er hat zugunsten des Kindes eingegriffen und es aus seiner aktuellen Zwangslage befreit, indem er es zurück auf den Spielplatz verbracht hat. Seine Handlung war darauf gerichtet, das Mädchen zu befreien, also ihr die persönliche (Bewegungs-) Freiheit wieder zu verschaffen. Der Kläger war daher bei der hier fraglichen Betätigung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 13a Alt 1 Variante 1 SGB VII versichert.
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Anders als vom LSG angenommen, war der Kläger aber im Übrigen nicht als Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII) im Haushalt der Mutter versichert, als sein Unfall geschah. Es kam insoweit nicht darauf an, ob die Erfüllung eines der Versicherungstatbestände des § 2 Abs 1 SGB VII die Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausschließt oder ob dies nur dann gilt, wenn eine Beschäftigung(§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) verrichtet wurde. Denn der Kläger hat schon keine Tätigkeit verrichtet, die derjenigen eines Beschäftigten im Haushalt ähnlich ist. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, wenn sie unter Umständen ausgeübt wird, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Unternehmen stehen (stRspr BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 10, BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 40).
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Beschäftigte in Privathaushalten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung üblicherweise Tätigkeiten verrichten, die den vom Kläger vorgenommenen Handlungen entsprechen, sind nicht auszumachen. Die konkreten, zeitlich eng begrenzten Handlungen des Klägers beschränken sich auf die Befreiung des Kindes. Solche Handlungen werden zB von Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr oder von Rettungsorganisationen ausgeführt. Solche Einsatzkräfte werden, auch wenn sie Arbeitnehmer sein können, typischerweise nicht von Privathaushalten beschäftigt. Darüber hinaus fehlt es für eine Wie-Beschäftigung an einer vorübergehenden Eingliederung des Klägers in den Haushalt der Mutter nach Ort und Zeit; auch war er nicht wenigstens punktuell von der Mutter weisungsabhängig. Ein solches Weisungsrecht wurde nicht schon dadurch begründet, dass der Kläger sich das Einverständnis der Mutter hat geben lassen, das Kind zu befreien. Dass sein Handeln dem Willen der Mutter entspricht, ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung.
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b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs 1 SGB VII) sind erfüllt.
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Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Überklettern des Zauns im Anschluss an die Rettungshandlung, war noch Teil der versicherten Tätigkeit. Bei Eintritt des Unfalls, also zu dem Zeitpunkt, als der Kläger selbst den Zaun überstieg, war die versicherte Verrichtung, das Hilfeleisten, noch nicht beendet. Das Helfen hatte es notwendig gemacht, dass der Kläger zunächst sich selbst auf die andere Seite des Zauns begab, um anschließend gemeinsam mit dem Mädchen oder nach diesem wieder auf den Spielplatz zurückzukehren. Die Versicherung aufgrund einer Nothilfe endet erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Helfer sich wieder "in Sicherheit" befindet, er in seine Ausgangssituation vor Beginn der Hilfe zurückgekehrt ist oder andere Tendenzen als die der Hilfeleistung verfolgt. Die Verrichtung im Unfallzeitpunkt, das Zurückklettern, stand mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang. Der Kläger kam unmittelbar bei der Hilfeleistung zu Schaden (zur Versicherung auf dem Weg zur Hilfeleistung: BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 9).
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Der Kläger erlitt einen Unfall, als durch die plötzliche äußere Einwirkung des Zauns auf seinen Körper der Mittelfinger seiner rechten Hand geschädigt wurde. Die versicherte Hilfeleistung war nämlich die wesentliche Ursache des Unfallereignisses, denn sie war der alleinige Grund, weswegen er den Zaun auf dem Rückweg wieder übersteigen wollte und dabei mit dem Mittelfinger an der Zaunspitze hängenblieb. Dies Unfallereignis war auch die wesentliche Ursache seines Gesundheitserstschadens, des Einrisses des rechten Mittelfingers (haftungsbegründende Kausalität).
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2. Die Beklagte hat gegen die Feststellungen des LSG keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Soweit Verfahrensrügen unzulässig sind, betrifft dies die Begründetheit der Revision, denn der Senat bleibt an die Feststellungen des LSG gebunden (BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R).
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Die Rüge, das Berufungsgericht habe zur Frage der "ernsthaften Arbeitsleistung" die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist für die Entscheidung des BSG unerheblich und im Übrigen unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl zu den Begründungsanforderungen BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das LSG von seiner Rechtsauffassung ausgehend bei Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Umstände anders entschieden hätte.
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Auch die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Nichtausschöpfung von Beweismitteln ist nicht hinreichend bezeichnet. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen besteht nur dann, wenn sich diese dem Tatsachengericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen mussten (vgl BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5). Für eine Vernehmung der Eltern des Klägers ist schon nicht aufgezeigt worden, dass diese Wahrnehmungen über den Ablauf der Ereignisse gemacht haben, die sie bekunden könnten. Welche Aussagen der vom SG gehörte Zeuge T. vor dem LSG hätte machen sollen und können, um dieses ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung gelangen zu lassen, erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
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Auch die Rüge, das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, kann nicht durchgreifen. Nach dieser Vorschrift sind die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Urteil kurz anzugeben. Dass das LSG bei ausführlicherer oder sorgfältigerer Darstellung der tatsächlichen Umstände des Falls anders entschieden hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht geltend gemacht.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.