Landgericht Stendal Urteil, 19. Dez. 2013 - 22 S 35/13

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2013:1219.22S35.13.0A
19.12.2013

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 12. Februar 2013 - 31 C 338/12 (III) - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 830,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

2

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO noch rechtfertigern die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben, weil der Kläger seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens fiktiv abrechnen durfte.

3

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Sie ergibt sich aus §§ 18 StVG, 115 VVG, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.9.2011 auf der B 190 in der Ortslage Binde durch einen Vorfahrtsverstoß einen Unfall verursacht hat. Der Kläger kam bei einem Ausweichversuch mit seinem Motorrad zu Fall.

4

Der Höhe nach hat die Beklagte gemäß §§ 249 ff. BGB noch den vom Amtsgericht berechneten Restschaden zu zahlen. Dabei kann der Kläger insbesondere den im Berufungsverfahren allein noch streitigen fiktiven Schaden geltend machen, also die sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen DD ergebenden Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.526,45 €.

5

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Bezifferung seiner Ansprüche stehen ihm zwei Methoden zur Verfügung:

6

Nach der konkreten Schadensberechnung ist der Geldbetrag zu ersetzen, der für eine fachgerechte Behebung des Schadens tatsächlich angefallen ist. Zulässig ist aber auch die fiktive Schadensberechnung, bei der der erforderliche Aufwand auf Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt wird. Der fiktive Schadensersatz ermöglicht es, die eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen, auch wenn der Geschädigte keine oder jedenfalls keine vollwertige Reparatur durchführt. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet, weil für die Schadensersatzleistung keine Zweckbindung besteht. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des Gegenstandes, kann er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB indes nur den Nettobetrag verlangen. Die Frage, ob für eine fiktive Schadensberechnung noch Raum ist, wenn der Geschädigte eine Reparatur unvollkommen hat durchführen lassen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Kammer vertritt hierzu folgenden Standpunkt (vgl. Urteil vom 21.2.2013 - 22 S 60/12):

7

Ist es zu einer vollwertigen Reparatur gekommen, scheidet die fiktive neben der konkreten Schadensberechnung aus. Hat der Geschädigte jedoch lediglich eine Teil-, „Billig“- oder Selbstreparatur durchgeführt, kann er weiterhin nach dem Gutachten abrechnen (und zusätzlich die für die tatsächlich durchgeführte, aber unvollkommene Reparatur angefallene Umsatzsteuer verlangen). Diese Differenzierung beruht auf der Überlegung, dass das Gutachten nur ein Hilfsmittel ist, um den nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden zu beziffern, wenn eine Reparatur nicht oder nicht umfänglich durchgeführt wird. So kann es etwa liegen, wenn ein Fahrzeug lediglich teilweise wieder hergestellt wird, etwa um seine Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies betrifft auch sogenannte Billigreparaturen, die etwa mit geringwertigeren Ersatzteilen durchgeführt wird. Eine weitere Fallgruppe stellt die Reparatur durch den Geschädigten selbst dar. In all diesen Konstellationen steht der Geschädigte entgegen § 249 BGB nicht so, wie er ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis stünde. Sein Teilverzicht auf eine Behebung des Schadens bei einer Teil- und Billigreparatur bzw. seine überobligatorische Anstrengung bei einer Selbstreparatur soll sich jedoch nicht zu seinem Nachteil auswirken. Deshalb darf er weiterhin die Kosten für eine fiktive vollwertige Herstellung der beschädigten Sache verlangen, die ein Gutachter ermittelt hat. Ist das Fahrzeug jedoch vollwertig repariert worden (z.B. durch eine Fachwerkstatt, unter Verwendung von Neuteilen, bei vollständiger Beseitigung aller Schäden), kann mit Hilfe der fiktiven Schadensberechnung kein Betrag geltend gemacht werden, der die tatsächlich angefallenen (Brutto-)Kosten übersteigt. Dies würde nämlich zu einer unzulässigen Bereicherung des Geschädigten führen und damit einen Verstoß gegen das Restitutionsprinzip von § 249 BGB bedeuten. Danach soll der Geschädigte Ersatz verlangen können, am Schadensfall aber nicht verdienen. Die tatsächlich angefallenen Kosten zeigen zuverlässig an, welcher Betrag für die Beseitigung des Schadens im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlich“ war. Ein hiervon abweichendes Gutachten ist dann keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe mehr. Denn in diesem Fall hat sich gezeigt, dass der vom Sachverständigen prognostizierte Aufwand an Arbeitszeit, Material und Leistungsumfang in Wirklichkeit geringer ausgefallen ist.

8

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Berufungsverfahren angegeben, dass die Fa. Harley-Davidson Braunschweig GmbH, deren Rechnung die Beklagte gezahlt hat, lediglich eine Teilreparatur durchgeführt habe. Dieser ergänzende Vortrag war trotz des Novenverbotes nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil er einen Gesichtspunkt betraf, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Das Amtsgericht war unter Hinweis auf eine missverständliche Kommentierung davon ausgegangen, dass eine Abrechnung auf Gutachtenbasis auch nach Durchführung der Reparatur immer möglich bliebe. Die zuvor dargestellte Differenzierung zwischen einer vollwertigen und einer Teilreparatur war für das Amtsgericht mithin „unerheblich“ im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

9

Die ergänzende Beweisaufnahme durch die Kammer hat ergeben, dass der Kläger in der Fachwerkstatt lediglich eine Teilreparatur hat durchführen lassen. Nach den Angaben des Zeugen CC wurde das Motorrad nicht vollständig wiederhergestellt. Lackiererarbeiten, Lenkeraustausch, Demontage/Montage des Vorderrades, Gabel, Frontverkleidung und Vorderrad blieben ausgespart. Der Rechnungsbetrag vom 5.3.2012 kann daher nicht an Stelle des vom Sachverständigen DD ermittelten Schadens treten. Dies gilt auch deshalb, weil - wie die Beweisaufnahme überraschend ergab - ein Teilbetrag von 1.709,95 € brutto auf Arbeiten entfiel, die überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Unfall standen. Auch wenn sich die Behauptung des Klägers, er habe das Motorrad von der Fachfirma teilzerlegt wiederbekommen, nicht bestätigt hat, ist doch erwiesen, dass das Motorrad nur teilweise repariert war. Weil ein Restschaden verbleibt, muss sich der Kläger auf die Kosten für die teilweise Instandsetzung der Unfallschäden in Höhe von 1.886,60 € brutto nicht verweisen lassen.

10

Die Kammer hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dass er offengelegt hat, die Hälfte der Reparatursumme stehe gar nicht im Zusammenhang mit den Unfall und das Krad sei entgegen den Angaben des Klägers auch nicht teilzerlegt zurückgegeben worden, spricht gegen eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten seines Kunden.

11

Um die dem Kläger zustehenden Gesamtreparaturkosten nach § 287 ZPO zu schätzen, greift die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen DD zurück. Dessen Richtigkeit ist im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich bestritten worden. Dass der Sachverständige sein Schätzungsermessen hier aber auch nicht drastisch zu Gunsten des Klägers ausgeübt hat, zeigt auch die Einschätzung des fachkundigen Zeugen CC.

III.

12

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

14

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 3, 4 ZPO; 47 GKG.


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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 24. April 2012 (Geschäftszeichen 3 C 1150/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 24. April 2012 (Geschäftszeichen 3 C 1150/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 831,05 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

II.

2

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

3

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11. August 2011. Die aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff BGB folgenden Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß § 362 Abs.1 BGB bereits vollständig erfüllt.

4

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten fiktiven Netto-Reparaturkosten abzüglich Wertsteigerung zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer für die Reparatur, sondern - wie seitens der Beklagten erstattet - lediglich die tatsächlichen Netto-Reparaturkosten abzüglich Wertsteigerung zuzüglich Umsatzsteuer zur Seite.

5

Die von dem Kläger vorgenommene Berechnungsweise stellt eine unzulässige Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung dar und würde zu einer ungerechtfertigen Bereicherung des Klägers führen.

6

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dies gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einem dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991, VI ZR 67/91 - zitiert nach juris; BGHZ 115, 375 (378f); BGH, Urteil vom 06. März 2007 , VI ZR 120/06 - zitiert nach juris, BGHZ 171, 287, 289 f., BGH, Urteil vom 9. Juni 2009, VI ZR 110/08 - zitiert nach juris, BGHZ 181, 242, 246 f., BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, VI ZR 17/11 - zitiert nach juris, jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 393/02 - zitiert nach juris, BGHZ 154, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04 - zitiert nach juris, BGHZ 162, 161, 164 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 192/04 - zitiert nach juris, BGHZ 163, 180, 184; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006, VI ZR 192/05 - zitiert nach juris, BGHZ 168, 43, 45; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05 - zitiert nach juris, BGHZ 169, 263, 266 ff.; BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 120/06 - zitiert nach juris, BGHZ 171, 287, 290, BGH, Urteil vom 9. Juni 2009, VI ZR 110/08 - zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, VI ZR 17/11 - zitiert nach juris).

7

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger, der vorliegend das beschädigte Fahrzeug unstreitig vollumfänglich in einer Marken-Vertragswerkstatt des Herstellers hat reparieren lassen, lediglich die tatsächlichen Reparaturkosten abzüglich der Wertverbesserung zuzüglich der Umsatzsteuer verlangen. Denn durch die vollständige Instandsetzung in einer Fachwerkstatt ist das Fahrzeug in einem dem früheren jedenfalls gleichwertigen - aufgrund der unstreitigen Wertverbesserung sogar noch besseren - Zustand versetzt worden. Der Kläger hat nicht dargetan, dass insofern eine irgend geartete Minderleistung gegenüber den nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen N. für erforderlich gehaltenen Reparaturmaßnahmen erfolgt wäre. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass geringere Kosten als seitens des Sachverständigen ermittelt allein deshalb angefallen wären, weil er selbst überobligationsmäßige Anstrengungen zur Schadensminderung unternommen hätte. Solche wurden lediglich pauschal behauptet, ohne dass dies durch entsprechenden Tatsachenvortrag untermauert worden wäre.

8

Der Schaden des Klägers entspricht daher - unter Berücksichtigung der Wertverbesserung - den für die Reparatur tatsächlich aufgewandten Kosten (einschließlich angefallener Umsatzsteuer). Jede darüber hinausgehende Erstattung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen.

9

Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 1989 (VI ZR 334/88 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts, was die Rechtsauffassung des Klägers stützen würde. Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich auch dann fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, wenn er tatsächlich repariert hat, und dass er auch nicht zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung verpflichtet sein soll (wobei dann nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer abzuziehen ist). Das Sachverständigengutachten stelle insofern eine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dar. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass der von dem Gutachter prognostizierte Aufwand nach Arbeitszeit, Material und Leistungsumfang in Wirklichkeit höher oder geringer sein kann, etwa weil sich erst während der Reparatur zunächst verborgene Schäden offenbaren, ein Mängelverdacht als unbegründet herausstellt oder Einzelschäden im Zusammenhang weniger aufwendig beseitigen lassen. So hat sich hier durch die tatsächlich erfolgte vollständige Reparatur und die Vorlage der Reparaturrechnung herausgestellt, dass die Kosten geringer waren als ursprünglich prognostiziert. Damit ist auch kein Raum mehr für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf der Basis des Sachverständigengutachtens. Es wäre dem Kläger zwar unbenommen geblieben, bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu verbleiben und die Reparaturrechnung nicht vorzulegen. Dann hätte er jedoch lediglich die Netto-Reparaturkosten geltend machen können (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des AG Oldenburg, 22 C 816/07 - zitiert nach juris). Diesen Weg hat der Kläger jedoch nicht gewählt.

10

Eine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung, so wie sie der Kläger hier vornimmt, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2006, VI ZR 174/05 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05 - zitiert nach juris). Eine der Fallkonstellationen, in denen neben den fiktiven Nettokosten auf Gutachterbasis noch die konkret angefallene Mehrwertsteuer ersetzt verlangt werden kann, wie sie der Kläger vor Augen hat und die er zur Stützung seiner Rechtsposition anführt, ist hier nicht gegeben.

11

Eine entsprechende zulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nur teilweise und/ oder in Eigenregie repariert; dann kann er neben den fiktiven Kosten auf Gutachterbasis auch die Mehrwertsteuer, die auf beschaffte Ersatzteile angefallen ist, geltend machen (vgl. BGH NJW 2004, 1943; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010, 1 U 188/09 - zitiert nach juris; AG Hildesheim, Urteil vom 26. Januar 2007, 49 C 118/06 - zitiert nach juris). Entsprechendes soll im Falle einer sogenannten „Billigreparatur“ gelten (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2012, 7 S 277/11 - zitiert nach juris; Notthoff, VersR 2006, 1464). Eine „Billigreparatur“ im Sinne dieser Rechtsprechung liegt aber hier nicht vor, so dass dahinstehen kann, in wieweit ihr zu folgen ist. Denn eine „Billigreparatur“ ist nur dann gegeben, wenn Abstriche bei der Reparaturqualität hingenommen werden, so dass wiederum ein erhöhter Sachschaden am Fahrzeug im Grunde unrepariert bleibt, den der Geschädigte hinnimmt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des Klägers zu der Reparatur in einer freien Werkstatt fehl. Letztlich ist nicht entscheidend, wo der Geschädigte repariert, sondern wie. Sobald eine vollständige ordnungsgemäße Reparatur erfolgt, ist der frühere Zustand wieder hergestellt und eine Schadensberechnung so wie der Kläger sich dies vorstellt ausgeschlossen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

14

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 22; NJW 2002, 2957). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn 13). Die vorliegende Fallkonstellation kann anhand der allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der die Kammer nicht abweicht, ohne weiteres entschieden werden. Entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Insofern ist auch die Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.