Landgericht Siegen Beschluss, 20. Aug. 2015 - 10 Qs 57/15
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen (450 Gs 656/15) vom 03.07.2015 dahingehend abgeändert, dass der Pflichtverteidigerwechsel ohne die "Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen", erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
2I.
3Der Beschuldigte wurde am 19.04.2015 wegen des Verdachts des versuchten Totschlags zu Lasten eines Mitbewohners der kommunalen Flüchtlingsunterkunft in Freudenberg vorläufig festgenommen. Am 20.04.2015 wurde er dem Haftrichter vorgeführt und der Haftbefehl vom selben Tag verkündet.
4Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschuldigte darüber belehrt, dass ihm wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, und dass er innerhalb von drei Tagen schriftlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen könne. Der Beschuldigte erklärte, keinen Rechtsanwalt zu kennen, woraufhin der Haftrichter Rechtsanwalt T aus Siegen zu seinem Pflichtverteidiger bestellte.
5Auf Anordnung der Staatsanwalt Siegen vom 22.04.2015 erhielt Rechtsanwalt B die Zweitakte. Die Akte sandte er am 23.04.2015 zurück.
6Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 beantragte der jetzige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt U, eine Besuchserlaubnis mit dem Hinweis, der Beschuldigte habe die ehrenamtliche Betreuerin Frau L gebeten, dass diese Kontakt zu Rechtsanwalt U aufnehme, da der Beschuldigte die Verteidigung durch diesen wünsche. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 zeigte Rechtsanwalt U sodann unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten an, dass dieser ihn mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Er beantragte B und des Weiteren die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung von Rechtsanwalt B. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschuldigte seit dem 26.04.2015 (richtig ist: 20.04.2015) inhaftiert sei, es bis zum 16.05.2015 jedoch keinerlei Gespräch oder sonstigen Austausch mit Rechtsanwalt B gegeben habe und ein Vertrauensverhältnis aufgrund dessen nicht habe entstehen können. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Beschuldigten, von ihm verteidigt zu werden; bei der Festnahme sei ihm kein Rechtsanwalt bekannt gewesen. Mit Schriftsatz vom 09.06.215/31.05.2015 führte Rechtsanwalt U weiter aus, dass sich der Beschuldigte und Rechtsanwalt B nach wie vor nicht kennen würden und weder ein Besuch noch eine Besprechung der Akten erfolgt sei. Am 08.06.2015 solle eine Exploration durch einen Sachverständigen erfolgen, auch insoweit habe es keine Kommunikation zwischen beiden gegeben. Rechtsanwalt B habe sich lediglich mit Schreiben vom 13.05.2015 an Beschuldigten gewandt und mitgeteilt, dass ihm die Akten seit dem 12.05.2015 vorlägen und ein Besuch beabsichtigt sei. Es solle jedoch zunächst geklärt werden, ob ein Dolmetscher erforderlich sei. In diesem Fall werde es sicherlich einige Zeit dauern, einen Termin, der auch dem Dolmetscher passe, zu finden. Der Beschuldigte habe diesen Brief jedoch nicht lesen und verstehen können. Er, Rechtsanwalt U, verständige sich mit dem Beschuldigten auf Englisch. Es seien bislang zwei Haftbesuche durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe sich schon vor dem 06.05.2015 um eine Kontaktaufnahme zu ihm bemüht.
7Am 19.05.2015 wurde Rechtsanwalt B die Akte von der Staatsanwaltschaft zur ergänzenden B übersandt, nachdem ein weiterer Tatkomplex mit dem Verfahren verbunden worden war. Die Akte wurde am 26.05.2015 durch Rechtsanwalt B zurückübersandt.
8Die Staatsanwaltschaft Siegen übersandte die Akte im Hinblick auf den beantragten Pflichtverteidigerwechsel an das Amtsgericht Siegen mit der Erklärung, dem Antrag werde nicht entgegen getreten, wenn Rechtsanwalt B sein Einverständnis gebe und keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Das Amtsgericht hörte mit einem am 15.06.2015 versandten Schreiben Rechtsanwalt B zum Entpflichtungsantrag an und teilte gleichzeitig Rechtsanwalt U mit, dass eine Entpflichtung von Rechtsanwalt B nur in Betracht komme, wenn keine zusätzlichen Kosten entstünden. Eine Stellungnahme von Rechtsanwalt B erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 teilte Rechtsanwalt U mit, auf Mehrkosten werde nur insoweit verzichtet, als Rechtsanwalt B eine Grundgebühr, zzgl. Umsatzsteuer, abrechne. Eigentlich sei jedoch ein Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grunde, nämlich wegen eines endgültig zerrütteten und erschütterten Vertrauensverhältnisses vorgetragen worden, weshalb sich richtigerweise die Frage der Mehrkosten nicht stellen würde.
9Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2015 „unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen“ Rechtsanwalt B entpflichtet und Rechtsanwalt ym Pflichtverteidiger bestellt.
10Hiergegen hat Rechtsanwalt U namens und in Vollmacht des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 03.07.2015 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das Amtsgericht über den Antrag auf einen Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grund nicht entschieden habe. Außerdem würden immer Siegener Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger beigeordnet mit der Folge, dass er wegen der Regelung des Verzichts auf Mehrkosten regelmäßig auf einen Teil der Gebühren verzichten müsse. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 hat er unter Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.07.2015 ergänzt, dass er nicht ausdrücklich auf Mehrkosten verzichtet habe, sondern lediglich insoweit, als Rechtsanwalt B eine Grundgebühr zzgl. Umsatzsteuer abrechne, und zudem hierauf auch nur hilfsweise, da eine Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen worden sei.
11II.
12Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
13Voraussetzung für die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers ist die Entpflichtung des Bisherigen. Über § 143 StPO hinaus ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch kann die Bestellung eines Verteidigers aus wichtigem Grund rückgängig gemacht werden. So ist die Beiordnung aufzuheben, wenn dem Beschuldigten keine ausreichende Gelegenheit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben wurde oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Das muss der Beschuldigte substantiiert darlegen und dann vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Vertretenen beurteilt werden (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 143 Rn. 5 m.w.N.).
14Auf die Frage, ob mangels Kontakts noch kein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant aufgebaut werden konnte, kommt es vorliegend nicht entscheidend an, denn die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil dem Beschuldigten vorliegend keine ausreichende Gelegenheit gewährt wurde, einen Verteidiger zu benennen. Allein aus der am 20.04.2015 protokollierten Angabe, keinen Anwalt zu kennen, kann nicht schon der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte auf die ihm eingeräumte 3-Tages-Frist zur Benennung eines Anwalts verzichtet hat. Gerichtsbekannt ist, dass sich Beschuldigte in der Haft über mögliche Verteidiger informieren. Darüber hinaus war die mit drei Tagen bestimmte Frist trotz der Inhaftierung des Beschuldigten und der Eilbedürftigkeit einer Kapitalsache zu kurz bemessen. Die Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO stellt eine gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör dar. Um eine sachgerechte Ausübung dieses Rechts auch tatsächlich zu gewährleisten, muss eine pflichtgemäße und ermessensfehlerfreie Festlegung des Äußerungszeitraumes so beschaffen sein, dass einem Beschuldigten eine ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung steht und er seine Entscheidung dem Gericht noch innerhalb der bestimmten Frist mitteilen kann. Dementsprechend darf die Frist, noch dazu bei einem der deutschen Sprache nicht Sachkundigen und der zu bedenkenden Postlaufzeit nicht zu kurz bemessen sein. Da die Ermittlungen gerade erst am Anfang standen, war die sehr kurze Frist auch wegen eventueller Eilbedürftigkeit noch nicht erforderlich.
15Zudem ist auch von einem wichtigen Grund für einen Verteidigerwechsel auszugehen. Der Beschuldigte konnte hier zur dem Schluss gelangen, dass sich sein bisheriger Pflichtverteidiger, den er sich im Übrigen nicht selbst ausgesucht hatte, nicht hinreichend für seine Belange einsetzt und die Verteidigung nicht sachgerecht wahrnimmt. Unwidersprochen hat er vorgetragen, dass ihn sein bisheriger Verteidiger nicht in der Haftanstalt besucht hat und auch keine schriftliche Kommunikation zur Sache oder zum Verfahren erfolgt ist. Auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten ist dieses Verteidigerverhalten angesichts des erheblichen Tatvorwurfs, der dem Beschuldigten gemacht wird, nicht sachgerecht und wird auch nicht nachvollziehbar erklärt. Im vorliegenden Fall ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des zeitnah zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens zu entscheiden war, ob sich der Beschuldigte einer Exploration durch einen Sachverständigen stellt.
16Der Fall der fehlenden Gelegenheit zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses steht insoweit der Erschütterung desselben gleich. Für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten (was sich schon aus dem Polizeivermerk auf Bl. 10 d.A. und dem Protokoll zur Verkündung des Haftbefehls auf Bl. 160 d.A. ergibt) bestand ersichtlich ein Interesse an einer zügigen Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Dies wird an seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen zu seinen Bemühungen, aus der Untersuchungshaft schon vor dem 06.05.2015 Rechtsanwalt y kontaktieren, deutlich.
17Der bisherige Wahlverteidiger ist deshalb antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der entstehenden Kosten erfolgt. Einem Verzicht auf einen Teil der Gebühren, nämlich soweit Rechtsanwalt B eine Grundgebühr zzgl. Umsatzsteuer geltend macht, hat der Verteidiger zwar ausdrücklich zugestimmt. Zugleich hat er jedoch erneut auf den im Namen des Beschuldigten bereits zuvor beantragten Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grund hingewiesen, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass der Verzicht nur für den Fall einer Ablehnung des wichtigen Grundes durch das Amtsgericht erfolgen sollte. Über die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das Amtsgericht jedoch keine Entscheidung getroffen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.
(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.
(3) Über die Bestellung entscheidet
- 1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; - 2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist; - 3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.
(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.