Landgericht Siegen Urteil, 24. Juni 2014 - 1 S 14/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Januar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 14 C 1430/13 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
3Die Rügen der Berufung haben keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Zeuge L als Geschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat (vgl. dazu und zum Folgenden Landgericht Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 10.07.2013 – 8 S 6648/12 unter B. II. 1., zitiert nach BeckRS 2013, 20794). Die Beklagte macht insoweit geltend, der Zeuge habe ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif anmieten können; die entsprechenden Anbieter seien ihm von ihren Mitarbeitern benannt worden. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob der Zeuge vor der tatsächlichen Anmietung bei der Klägerin hätte Kontakt mit der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aufnehmen müssen. Wenn nämlich der Geschädigte nicht auf den Versicherer zurückkommt, muss dieser jedenfalls beweisen, dass ein möglicher Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht für einen höheren Schaden in Gestalt höherer Mietwagenkosten überhaupt kausal geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Rückruf des Geschädigten im Zeitraum bis zur Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorlegen können (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Die Zeugin J hat hierzu keine konkreten Angaben machen können. Ihre Aussage, ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, „wäre bestimmt … möglich gewesen“, stellt nur eine Vermutung der Zeugin dar. Auch aufgrund der Bekundungen der Zeugin W kann die Behauptung der Beklagten nicht als bewiesen angesehen werden. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Aussage ein Schreiben der Firma S vom 26.05.2014 vorgelegt. Darin heißt es: „Hiermit wird bestätigt, vorausgesetzt der Fahrzeugverfügbarkeit und Reservierung über die S-Ersatzwagen-Hotline, dass die S GmbH & Co. KG in der Zeit vom 13.03.2013 bis 18.03.2013 ein Fahrzeug der Klasse 7 … zur Verfügung hätte stellen können.“ Diese Formulierung lässt gerade den entscheidenden Punkt offen. Die Bestätigung erfolgt nur unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit des Fahrzeugs – dieser Gesichtspunkt aber ist hier streitig und sollte im Rahmen der Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das Schreiben als solches überhaupt einen hinreichenden Nachweis ergeben könnte. Aus eigener Kenntnis hat die Zeugin W – ähnlich der Zeugin J – lediglich noch bekundet, sie könne auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung sagen, dass „jedes Fahrzeug der gängigen Gruppen jederzeit kurzfristig zu bekommen“ sei. Ein solcher Erfahrungswert lässt aber noch keinen Schluss auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Geschädigte ein Fahrzeug mit sieben Sitzen benötigte.Das Schreiben der Zeugin W vom 13.06.2014, dem eine Bestätigung der Firma C beigefügt war, ist nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon daraus, dass ihre Aussage beendet war; eine schriftliche Aussage ist nicht angefordert worden.
4Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Würdigung der Beweisaufnahme im konkreten Fall.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
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(3) (weggefallen)
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