Landgericht Schwerin Beschluss, 24. Juni 2009 - 6 S 73/08

bei uns veröffentlicht am24.06.2009

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und die Sache gebietet keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

2

Zur Begründung nimmt die Kammer auf den Hinweis vom 14.05.2009 Bezug.

3

Der Schriftsatz der berufungsführenden Partei vom 29.05.2009 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Zur Begründung eines Anspruchs wegen einer behaupteten Verletzung sind Tatsachen vorzutragen, wodurch die Verletzung entstanden sein soll. Hierfür genügt hier allein die Tatsache der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht, da eine körperliche Verletzung durch das erstinstanzlich eingeholte interdisziplinäre Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden ist.

5

Um ein Gutachten für eine – streitige – etwaige psychische Ursache einer behaupteten körperlichen Verletzung einholen zu können, muss die Anspruchstellerin deshalb über die – auszuschließende – körperliche Auswirkung des Unfalles hinaus, weitere Anknüpfungsmomente vorgetragen. Dies ist nicht erfolgt. Auch bei einem Arzthaftpflichtprozess würde bei Geltendmachung einer körperlichen Auswirkung als psychische Folge einer ärztlichen Behandlung allein die Tatsache einer unstreitigen Behandlung nicht genügen, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen und gutachterlich zu klären, ob ein behaupteter körperlicher Schaden eine psychische Folge der erlittenen Behandlung sei.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer gem. §§ 3 ff. ZPO, § 47 GKG festgesetzt.

7

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, 543 Abs. 2 ZPO.

8

Vorliegend geht es um eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Klägerin genügend Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines weiteren Gutachtens dargelegt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache deshalb nicht zu (Zöller, 27. Aufl. § 543 Rdn. 11). Auch die Fortbildung des Rechts oder Wahrung der Rechtssicherheit erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (Zöller a. a. O. § 543 Rdn. 12).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.