Landgericht Schwerin Beschluss, 25. Feb. 2016 - 5 T 277/15

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 25.08.2015, Az.: 50 M 2084/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch Vollstreckungsauftrag vom 23.06.2015 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher, der Schuldnerin aufgrund zweier Vollstreckungstitel (Versäumnisurteils des Landgerichts Schwerin vom 17.09.1996; Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwerin vom 11.01.2002) gemäß § 802 f. ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Die Gläubigerin bestimmte in ihrem Auftrag folgendes:

2

„Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802 c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als 12 Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.“

3

Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrages abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne.

4

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, mit der sie beantragte den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen (Antrag vom 22.07.2015, Bl. 1 d.A.), hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.08.2015 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 08.09.2015 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.09.2015 nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsauftrag vom 23.06.2015 sei unzulässig, weil mit Einschränkungen versehen, die das Gesetz nicht zulasse. In einer Ausführung des Auftrages in der von der Gläubigerin beantragten Art und Weise, nämlich unter der Bedingung, dass das Vermögensverzeichnis nur übersandt werden solle, wenn dieses nicht älter als 12 Monate sei, liege ein Verstoß gegen § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO.

5

Die Gläubigerin ist der Auffassung, es könne jederzeit ein bedingter Antrag gestellt bzw. eine bedingte Rücknahme des Vollstreckungsantrages vorgenommen werden. Als Gläubigerin sei sie Herrin des Vollstreckungsverfahrens. Zum weiteren Vorbringen der Gläubigerin wird auf ihre Schriftsätze vom 22.07.2015, 09.09.2015 und vom 17.11.2015 Bezug genommen.

II.

6

Die gemäß §§ 793, 766 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 23.06.2015 nicht ausgeführt. Der Vollstreckungsauftrag war unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt.

7

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss oder ob ein einschränkender Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht zulässig ist. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

8

Bereits der Wortlaut des § 802 d Abs. 2 ZPO lässt erkennen, dass eine Eingriffsmöglichkeit des Gläubigers, z.B. durch Verzicht auf eine Zuleitung des Vermögensverzeichnisses oder einen sonstigen beschränkenden Antrag bezüglich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses in dem Fall, dass die erneute Vermögensabgabe nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht kommt, nicht besteht. Die Formulierung „andernfalls leitet ...... zu“ zeigt, dass es einen Spielraum für eine Entscheidungsmöglichkeit der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten nicht gibt.

9

Die zwingende Folge der Übersendung des Vermögensverzeichnisses ohne eine Dispositionsmöglichkeit des Gläubigers, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 802 d ZPO (BT-Drs. 16/10069, S. 26). Dort heißt es:

10

„Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.“

11

Eine optionale Möglichkeit oder ein Ermessen lässt die Formulierung „.. zukommen lassen muss.“ nicht zu. Eine Einschränkung oder ein Recht des Gläubigers, durch einen entsprechenden Antrag auf die Frage der Übersendung des Vermögensverzeichnisses Einfluss nehmen zu können und die Übersendung von einer „Bedingung“ abhängig machen zu können, ist nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen (so auch LG Münster, Beschluss vom 21.05.2015, 5 T 194/14).

12

Diese Auslegung wird bestätigt durch die geplante Änderung der ZPO. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655 aus 2014, sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 sieht eine Änderung des § 802 d ZPO vor. Danach soll zur gesetzlichen Klarstellung der seit dem 01.01.2013 geltenden Regelung, § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt gefasst werden:

13

„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“

14

Das Fehlen einer Regelung für die Möglichkeit eines bedingten Vollstreckungsauftrag zeigt damit nicht dessen Zulässigkeit, sondern spricht gegen diese (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, I-25 W 277/14, 25 W 277/14 mwN; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, 9 W 143/14).

15

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift und das System des neuen Schuldnerverzeichnisses sprechen für eine zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft.

16

Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis den Gläubigern aktuelle Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners verschaffen. Seine verstärkte Bedeutung liegt in der verbesserten Möglichkeit der Informationsbeschaffung für alle Gläubiger eines Schuldners bereits zu Beginn ihres jeweiligen Vollstreckungsverfahrens und insbesondere in dem Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Schuldnern. Den Gläubigern sollen weitere Erkenntnisse über den Schuldner durch ergänzende Fremdauskünfte ermöglicht werden. Ziel des Gesetzes war somit - neben dem Schutz des einzelnen Gläubigers -, in erster Linie ein verbesserter Schutz des Rechtsverkehrs. Die Blickrichtung war mithin nicht der einzelne Gläubiger allein, sondern die Gläubigerschaft insgesamt, das heißt der Rechtsverkehr im allgemeinen (vgl. BT-Drs 16/10069 S. 20). Dieser Schutz wird dadurch erreicht, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an einen weiteren Gläubiger nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht. Diese allgemeinen Gläubigerinteressen und der Schutz des Rechtsverkehrs würde entwertet, wäre es dem einzelnen Gläubiger möglich, durch die Art seines Antrages, nämlich wann er die Übersendung des Vermögensverzeichnisses wünscht, Einfluss darauf zu nehmen, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt.

17

Dieser Auslegung steht nicht das im Zwangsvollstreckungsverfahren herrschende Antragsprinzip, die Dispositionsfreiheit und Parteiherrschaft des Gläubigers entgegen, der regelmäßig die Einleitung, die Beendigung oder den Stillstand eines Vollstreckungsverfahrens herbeiführen kann. Denn die - automatische - Übersendung des Ausdruckes des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses in dem Fall, dass eine (erstmalige) Abgabe der Vermögensauskunft nicht in Betracht kommt, stellt keine gesonderte, weitere Fortführungsmaßnahme des Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Erstantrag dar. Vielmehr enthält der Antrag des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft für den Gerichtsvollzieher die alternative Handlungsanweisung, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden ist, oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Die Parteiherrschaft des Gläubigers ist durch diese gesetzlich vorgegebenen Alternativhandlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher wirksam eingeschränkt, begründet aus dem Gesetzeszweck des verbesserten Schutzes des Rechtsverkehrs. Die grundsätzlich gegebene Dispositionsfreiheit des Gläubigers wird durch die gesetzlich vorgegebene Folge nicht wesentlich tangiert. Die gegenteilige Ansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, a.a.O.) überzeugt nicht, da sie allein auf die Interessen des einzelnen Gläubigers abstellt.

18

Auch die in den Zwangsvollstreckungsverfahren bestehende Standardisierung des Verfahrensablaufes spricht gegen die Einräumung einer Eingriffsmöglichkeit des Gläubigers in das von dem Gerichtsvollzieher alternativ vorzunehmende Handeln gemäß § 802 d Abs. 1 ZPO.

19

Hinzu kommt, worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, dass in dem Begehren eines Gläubigers, die Übersendung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses nur bis zu einem bestimmten Alter zu wünschen, keine echte rechtliche Bedingung im Sinne des § 158 BGB liegt. Eine Bedingung in diesem Sinne ist eine Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Geschäftes oder Antrages von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Das Alter eines Vermögensverzeichnisses und dessen Abgabedatum ist jedoch kein zukünftiges ungewisses Ereignis, sondern ein lediglich dem Gläubiger nicht bekanntes Ereignis. Eine bestehende subjektive Ungewissheit stellt keine zulässige Rechtsbedingung dar (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., vor § 158 Rn. 5).

20

Die Möglichkeit zur Stellung eines eingeschränkten Vollstreckungsauftrages ist auch nicht im Hinblick auf das Informationsinteresse eines Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung lohne, notwendig. Denn das Interesse festzustellen, ob bereits Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, kann durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882f ZPO gedeckt werden.

21

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen die Entscheidung des Amtsgericht, mit der die Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, zurückgewiesen worden war, ist mithin ohne Erfolg.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

23

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 574 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

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(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;3.um Vorausse

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.