Landgericht Schwerin Beschluss, 24. Okt. 2008 - 5 T 187/07

24.10.2008

Tenor

Auf die Beschwerde vom 02.07.2007 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwerin - Grundbauchamt - vom 12.06.2007 aufgehoben, soweit es die Beanstandung der fehlenden Siegelung der von der Landesforstverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ausgestellten Erklärung vom 07.04.2006.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Antragstellerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.

Beschwerdewert: 8.000,00 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.03.2006 (Urkundenrollen-Nr.: 174/2006 Notar Dr. C., G.) veräußerten die Eigentümerinnen Teilflächen ihres Grundeigentums. Der in der Sache tätige Notar und Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 01.11.2006 den grundbuchmäßigen Vollzug des Vertrages. Mit eingereicht hat er u.a. auch ein von dem Vorstand der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern am 07.04.2006 erteiltes, jedoch nicht gesiegeltes Negativattest, nach § 26 Landeswaldgesetz (LWaldG) M-V. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12.06.2007 hat das Amtsgericht Schwerin den Notar gebeten, die fehlende Siegelung nachzuholen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen meinen, dass die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der Vorlage einer Erklärung gemäß § 26 LWaldG abhänge. Daher sei es unerheblich, ob das eingereichte Negativattest gesiegelt sei oder nicht. Das Amtsgericht Schwerin - Grundbuchamt - hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04.07.2007 nicht abgeholfen. Es vermochte der Auffassung der Eigentümerinnen nicht zu folgen. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses des betroffenen Grundbuches handele es sich bei dem mitverkauften Flurstück 25 der Flur 1, Gemarkung N., um eine Waldfläche. Gemäß § 26 Abs. 1 LWaldG habe das Land an Grundstücken, die ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegen, ein Vorkaufsrecht. Für die beantragte Eigentumsumschreibung sei daher die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestes in grundbuchgerechter, hier also in gesiegelter Form erforderlich.

II.

2

Die nach §§ 18 71 GBO zulässige Beschwerde ist nach Auffassung der Beschwerdekammer auch begründet.

3

Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Schwerin hat nach Auffassung der Kammer zu Unrecht in der Zwischenverfügung vom 12.06.2007 die weitere Bearbeitung des Vorgangs von der Nachreichung einer gesiegelten Erklärung nach § 26 LWaldG M-V abhängig gemacht.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Siegelung des Negativattestes nur dann erforderlich wäre, wenn es zu den nach § 29 080 einzureichenden Unterlagen gehören würde. Das ist jedoch deswegen nicht der Fall, weil für die Eigentumsumschreibung die Vorlage des Negativattestes nach dem LWaldG M-V nicht erforderlich ist. Die Kammer gibt insoweit nach eingehender Prüfung und Beratung ihre entgegenstehende Auffassung aus dem Beschluss vom 16. September 1997 (Geschäfts-Nr.: 5 T 53/96) auf. In seiner ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung hat Prof. Böhringer ("NotBZ 1/98, S. 34) u.a. Folgendes ausgeführt:

5

"Das Vorkaufsrecht nach § 26 LWaldG M-V vom 08.02.1993 ist ein mit dinglicher Wirkung ausgestattetes schuldrechtlich wirkendes Vorkaufsrecht (mit Vormerkungswirkung nach § 1098 Abs. 2 BGB). Die Vormerkungswirkung hindert den Grundstückseigentümer nicht, über das Grundstück zu verfügen; sie stellt sich insbesondere nicht als Grundbuchsperre dar. Die Vormerkungswirkung besteht darin, dass die Eigentumsumschreibung auf den Dritten (Käufer) im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten insoweit unwirksam ist, als die Verfügung den Anspruch des Vorkaufsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die in § 883 Abs. 2 BGB für die vormerkungswidrige Verfügung vorgesehene Unwirksamkeit ist relativ. Die Vormerkungswirkung des Vorkaufsrechts wirkt sich zwar rechtlich nicht als Grundbuchsperre aus, verhindert aber praktisch die Durchführung von Geschäften über das Grundstück, weil der Verkäufer sonst zwei Erfüllungsansprüchen ausgesetzt ist; der Notar hat mit den Kaufparteien über entsprechende Rücktritts- bzw. Schadensersatzausschlussklauseln zu verhandeln und die Vorkehrungen zu protokollieren.

6

Eine Grundbuch sperrende Wirkung hat ein Vorkaufsrecht nur dann, wenn dies gesetzlich festgelegt ist ... Grundbuchsperren bedürfen als Einschränkung des Grundstücksverkehrs einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Bei § 26 LWaldG M-V liegt keine solche Einschränkung vor."

7

Die Kammer folgt dieser Auffassung. Danach besteht im vorliegenden Fall keine Berechtigung für das Grundbuchamt, die Eintragung von dem Vorliegen eines gesiegelten Negativattestes abhängig zu machen.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts


(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauf

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.