Landgericht Schwerin Beschluss, 08. Dez. 2015 - 4 T 1/15

bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.02.2015 gegen die Kostenrechnung vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist aufgrund Erbfolge Eigentümer eines Hausgrundstückes in M.. Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht zugunsten eines P. B. in S. eingetragen gewesen. Dieser verzichtete auf das Vorkaufsrecht und der Beschwerdeführer erstellte eine Löschungsbewilligung. Die Notarin beglaubigte mit der UR-Nr. 28/15 die Unterschrift des Rechtsnachfolgers W. B.. Die Notarin erstellte daraufhin die angefochtene Kostenrechnung.

2

Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung der Kostenrechnung, weil keine umfassende Beratung durch das Notariat erfolgt sei und somit keine Beurkundung möglich gewesen sei.

3

Die Notarin verweist darauf, dass neben der Löschungsbewilligung (UR-Nr. 28/15) auch die erforderliche Verzichtserklärung beglaubigt worden sei (UR-Nr. 138/15).

II.

4

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Zu Recht hat die Notarin die angefochtene Kostenrechnung vom 09.02.2015 erstellt.

6

Die Urkunde UR 25/15 enthält lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift. Demgemäß ist die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG einschlägig, die die Notarin auch zugrunde gelegt hat. Ausdrücklich ist auch nur eine Unterschriftsbeglaubigung beurkundet worden. Diese Unterschrift ist erforderlich für die Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechtes. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verzichtserklärung, die der Begünstigte, W. B., mit der Urkunde UR 138/15 erklärt hat. Dazu war aber eine Beratung erforderlich, die in der weiteren Kostenrechnung vom 09.02.2015 zu dieser UR-Nr. 138/15 enthalten ist, in dem die Notarin einen Entwurf für eine Verzichtserklärung erstellt hat, aufgrund derer das Amtsgericht die Vormerkung im Grundbuch gelöscht hat. Die Notarin hat daher lediglich für die Urkunde 138/15 die erforderliche Beratung geleistet und entsprechend in Rechnung gestellt, für die einfache Unterschriftsbeglaubigung für die Löschungsbewilligung gemäß der Urkunde 28/2015 ist das aber nicht erforderlich gewesen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Schwerin Beschluss, 08. Dez. 2015 - 4 T 1/15 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Referenzen

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.