Landgericht Schwerin Urteil, 19. Nov. 2015 - 4 O 116/13

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer und macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche geltend.

2

Die Klägerin hat als Gebäudeversicherer eines in der W. in W. belegenen und von der O. (im Folgenden: xxx) gewerblich genutzten Objekts Versicherungsleistungen in Höhe von € 138.436,08 im Rahmen eines sog. Abfindungsvergleiches erbracht.

3

Versicherungsnehmerin der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt die K., die das Objekt zum Zeitpunkt des Schadensfalles an die M. vermietet und diese wiederum das Objekt an den xxx untervermietet hatte.

4

Am 1.2.2010 wurde wegen erheblicher Schneelast auf dem Dach des bei der Klägerin versicherten Objekts durch Mitarbeiter des xxx die Feuerwehr der Beklagten angefordert, um auf dem Dach Schneeberäumungsarbeiten durch zu führen. Diese wurden durch die Feuerwehrbediensteten mit Hilfe von, von den xxx Mitarbeitern, zur Verfügung gestellten Schneeschiebern ausgeführt.

5

Nach Abschluss der Arbeiten fand eine gemeinsame Begehung der Dachfläche statt, bei der keinerlei Beschädigungen an der Dachfläche festgestellt worden sind.

6

Die Beklagte berechnete für diese Arbeiten gegenüber dem xxx mit Abrechnung vom 3.2.2010 (vgl. Anlage K 3, Bl. 34 d. A.) einen Betrag i.H.v. € 1.248,00.

7

Weitere Schneeräumarbeiten wurden anschließend noch durch die Streithelferin zu 1. (D.) am 4.2.2010 und durch die Streithelferin zu 3. (T.) am 13.2.2010 durchgeführt.

8

Am 3.2.2010 wurde die Fa. C. mit Reparaturarbeiten an der Brandmeldeanlage beauftragt. Es liegt insoweit eine vom 8.2.2010 datierende Abrechnung vor (vgl. Anlage K 12, Bl. 137 d. A.).

9

Am 4.2.2010 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Fa. M. mit der Durchführung von Reparaturarbeiten auf der Dachfläche des xxx. Hierzu liegt eine vom 9.2.2010 datierende Abrechnung vor ( vgl. Anlage K 13, Bl. 138 d. A.).

10

Am 24.2.2010 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen A. mit der Erstellung eines Bauschadengutachtens. Der Sachverständige führte hierzu am 26.2.2010 einen Ortstermin durch und erstellte ein vom 17.5.2010 datierendes Gutachten. Der Sachverständige errechnete für den Neuwertschaden einen Betrag i.H.v. € 173.702,80 sowie für den Zeitwertschaden einen Betrag i.H.v. € 138.436,08.

11

Die Klägerin einigte sich mit ihrer Versicherungsnehmerin im Rahmen eines Abfindungsvergleiches auf eine Zahlung i.H.v. € 138.436,00, wobei der Haftpflichtversicherer der Hauptmieterin, die A., sich an dieser Zahlung mit einem Betrag i.H.v. € 40.000,- beteiligte.

12

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den verbliebenden Differenzbetrag i.H.v. € 98.436,00 zuzüglich der vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens berechneten Kosten i.H.v. € 5.214,20.

13

Die Klägerin behauptet ein Mitarbeiter des xxx habe am Morgen des 3.2.2010 einen Wasserschaden feststellt. Es sei Wasser als Schmelzwasser über Löcher in der Dachhaut in das Gebäude eingedrungen und es sei zu Feuchtigkeitsschäden in der Brandanlage gekommen. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass diese Löcher am 3.2.2010 bei einer Dachbesichtigung festgestellt worden seien.

14

Die Klägerin behauptet weiter, die Löcher seien von den Mitarbeitern der Feuerwehr durch unsachgemäße Räumungsarbeiten verursacht worden, da eine Schneeberäumung bis auf die Dachhaut durchgeführt worden sei.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 103.650,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte bestreitet, dass die vom Sachverständigen festgestellten Löcher auf Räumarbeiten der Feuerwehrbediensteten zurückzuführen seien. Zudem wendet die Beklagte ein, dass die Feuerwehrbediensteten auf Anweisung der xxx Mitarbeiter gehandelt hätten.

20

Weiterhin bestreitet die Beklagte die Richtigkeit der vom Sachverständigen angesetzten Kosten für die Reparaturmaßnahmen sowie deren Erforderlichkeit und wendet zudem ein, dass eine Alterswertminderung von zumindest 50 %, und nicht nur in Höhe von 31 % in Ansatz zu bringen sei.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.

I.

23

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. € 103.650,20 (1.) noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen (2.).

24

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in begehrter Höhe wegen Verletzung einer Amtspflicht gem. § 839 BGB, Art. 34 GG.

25

a. Das Gericht geht davon aus, dass die Bediensteten der Feuerwehr bei dem hier streitgegenständlichen Schneeberäumungseinsatz hoheitliche Aufgaben erfüllt haben.

26

Die Gewährleistung effektiven Brandschutzes ist ebenso wie die eines technischen Hilfsdienstes zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen durch Naturereignisse oder eines durch ähnliche Vorkommnisse verursachten öffentlichen Notstandes in Mecklenburg-Vorpommern durch das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V als Pflichtaufgabe den Gemeinden, Landkreisen und dem Land zugewiesen (§ 1 Abs. 4 BrSchG M-V), die zu deren Wahrnehmung eine Feuerwehr bzw. Städte – wie die Beklagte – eine Berufsfeuerwehr (§ 8 Abs. 1 BrSchG M-V) zu unterhalten haben, wobei die Aufgaben der Berufsfeuerwehr gem. § 8 Abs. 2 BrSchG M-V von Beamten wahrzunehmen sind. Die Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten haben hier daher in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 GG gehandelt, so dass damit die Beklagte als entsprechende Anstellungskörperschaft für sie einzustehen hat.

27

b. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben die Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten als Beamten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB als Amtspflicht die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen dass Leib und Leben Dritter nach Kräften geschützt und vermeidbare Schädigungen fremden Eigentums vermieden werden. Zudem besteht diese Amtspflicht besteht auch nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des betroffenen Einzelnen, hier also gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin als damalige Eigentümerin des betroffenen Gewerbeobjektes.

28

c. Die Feuerwehrbediensteten haben jedoch im Rahmen des hier streitigen Einsatzes am 1.2.2010 keine dahingehenden Amtspflichten verletzt.

29

Zumindest hat die Klägerin eine solche Amtspflichtverletzung nicht hinreichend darzulegen und unter Beweis zu stellen vermocht.

30

- Soweit die Klägerin behauptet, dass am Morgen des 3.2.2010 ein Wasserschaden festgestellt worden und es zu einem Feuchtigkeitseintritt in der Brandmeldeanlage gekommen sei, so ist bereits weder hinreichend erkennbar noch hinreichend dargelegt, in welchem Teil des Gebäudes sich diese Brandmeldeanlage befunden hat und ob insoweit auch eine hinreichende räumliche Nähe zu dem Dachbereich bestand, in dem die Feuerwehrbediensteten die Räumarbeiten durchgeführt haben und in dem sich die von der Klägerin behaupteten Löcher befunden haben.

31

- Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum bezüglich der von der Klägerin behaupteten Feststellung der behaupteten Löcher am 3.2.2010 keinerlei schriftliche noch eine zeitnahe fotographische Dokumentation erfolgt und warum die Beklagte nicht zeitnah über diese behaupteten Schäden in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei den von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Fotographien ist nicht erkennbar, dass es sich um am 3.2.2010 erstellte Bilder handelt, vielmehr enthalten diese eine Datumsangabe mit 22.2.2010 und überwiegend nur bereits reparierte Beschädigungen.

32

- Hinzukommt, dass es unstreitig auch zu weiteren Beräumungsarbeiten durch andere Dritte gekommen ist, bevor der Sachverständige A. die Ortsbesichtigung durchgeführt hatte. Zu Recht wendet die Beklagte daher ein, dass es auch durch diese weiteren Räumarbeiten zu den behaupteten Schäden gekommen sein könnte.

33

- Unabhängig von diesen Umständen und hier entscheidend ist allerdings, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass die von ihr angeführten Löcher in der Dachhaut des Daches des xxxes auf unsachgemäße Beräumungsarbeiten mit den eingesetzten Schneeschaufeln zurückzuführen seien, da durch die Bediensteten der Feuerwehr eine Räumung bis auf die Dachhaut durchgeführt worden sei, nicht hinreichend unter Beweis gestellt hat. Die Beklagte hat bestritten, dass eine Räumung bis auf die Dachhaut durchgeführt worden ist und die Klägerin hat für die Richtigkeit ihrer Behauptung lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dies ist jedoch offensichtlich unzureichend, dann es ist nicht erkennbar, wie durch einen am 3.2.2010 nicht anwesenden Sachverständigen bestätigt werden könnte, ob und in welchem Umfang die Räumungsarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind.

34

Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin spricht zudem auch bereits das Schreiben des xxxes vom 26.04.2010 (vgl. Anlage E 3, Bl. 102 d.A.), in dem es u.a. heißt:

35

„ (...) Das Dach wurde nicht bis auf die Dachhaut vom Schnee befreit, so dass von außen eventuelle Schäden gar nicht festgestellt werden konnten. (...)“.

36

Wenn aber davon auszugehen ist, dass eine Räumung bis auf die Dachhaut nicht stattgefunden hat, können insoweit die von der Klägerin unter Hinweis auf die Fotos gemäß Anlage K 4 erkennbaren Schäden nicht schon bereits am 3.2.2010 in der behaupteten Form festgestellt worden sein.

37

- Hinzu kommt weiter, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass nach Abschluss der Arbeiten der Feuerwehrmitarbeiter eine gemeinsame Begehung der Dachfläche stattgefunden hat und keinerlei Beschädigungen der Dachfläche festgestellt worden sind.

38

Entsprechend wurde durch die O. auch die Streithelferin zu 3. (T.) auf Schadensersatz in Anspruch genommen (vgl. Anlage ST3-1, Bl. 179 d.A.) und es sind erkennbar gegen die Berechnung des Einsatzes der Feuerwehr der Beklagten mit Abrechnung vom 3.2.2010 keinerlei Einwendungen erhoben worden.

39

d. Desweiteren ist – selbst das Vorliegen von unsachgemäße Räumungsarbeiten durch die Feuerwehrmitarbeiter der Beklagten unterstellt – nicht hinreichend der tatsächlich und allein durch die Arbeiten der Feuerwehrbediensteten verursachte Schadensumfang erkennbar, dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Denn der Sachverständige A. führt in dem von ihm erstellten als Schadensumstand auch erhebliche Schürfspuren auf der Dachhaut an und bezieht diese in seine Schadensbewertung ein. Dass die Feuerwehrbediensteten auch diese Beschädigungen verursacht haben, hat die Klägerin bereits selbst nicht behauptet.

40

2. Mangels des Bestehens eines Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

II.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


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(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.