Landgericht Schwerin Beschluss, 20. Jan. 2012 - 3 O 120/12

20.01.2012

Tenor

I. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, in der in der Anlage Ast. 1 rot markierten Landfläche „BM.04“ im ersten Untergeschoss des E. M-G, M. in S., Dönergrills zu betreiben und Döner-Gerichte zu verkaufen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin und einer von ihr beauftragten Person Zutritt zu den in der Anlage Ast. 1 rot markierten Landefläche „BM04“ im ersten Untergeschoss des E. M-G, M. in S. zu gewähren, damit die Antragsstellerin die Wasserversorgung der Ladenfläche absperren kann.

III. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. und II. ausgesprochenen Verpflichtungen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

V. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ff ZPO, 541, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

2

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung/Duldung der im Beschlusstenor angegebenen Handlung zu.

3

Die Antragstellerin hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherung der Zeugen P. J. (vgl. Anlage Ast. 7), T. B. (vgl. Anlage Ast. 10), C. P. (vgl. Anlage Ast. 13) und R. T. (vgl. Anlage Ast. 17), durch Vorlage des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages (vgl. Anlage Ast. 3) vom 2009 sowie des Nachtrages zum Mietvertrag vom 2011 (vgl. Anlage Ast. 4) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in ihrer Ladenfläche Dönergrills installiert hat und Döner–Gerichte verkauft. Dadurch liegt eine vertragswidrige Nutzung der Mietfläche vor. Die Zubereitung von Döner-Gerichten mit Hilfe von Grilleinheiten und der Verkauf von Döner-Gerichten entsprechen nicht dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzweck.

4

Die Antragstellerin hat durch die vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen des Weiteren glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 4 der Grundlagen des Mietvertrages und gemäß §§ 2.1, 12.2 und 20.1 der allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages vorgesehenen Voraussetzungen für die Änderung des Mietzwecks und den Einbau von Dönergrilleinheiten nebst entsprechender Gasleitung auch nicht vorliegen. Ferner ist glaubhaft gemacht, dass keine schriftliche Zustimmung zum Einbau und zum Betrieb der Dönergrilleinheiten sowie zum Verkauf der Döner-Gerichte erteilt wurde, sondern vielmehr ausdrücklich der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2011 (Anlage Ast. 5) der Betrieb von Dönergrilleinheiten und der Verkauf von Döner-Gerichten untersagt wurde. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auch nach entsprechender Abmahnung die Handlungen nicht unterlässt.

5

Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung des Zugangs zur Ladenfläche, um die Wasserversorgung abzusperren, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach Beendigung des Mietvertrages mit der Antragsgegnerin durch außerordentliche fristlose Kündigung nicht mehr dazu verpflichtet ist, die von der Antragsgegnerin widerrechtlich genutzte Ladenfläche mit Wasser zu versorgen.

6

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages mit den monatlichen Mietzahlungen für die Monate Juni 2011 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 11.472,05 € im Rückstand befand. Darüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 2012 (vgl. Ast. 11) die Sperrung der Wasserversorgung angekündigt zu haben.

7

Beruht die Beendigung des Mietverhältnisses auf einem Zahlungsverzug des Mieters und muss der Vermieter die Versorgungsleitungen mangels Vorauszahlung des Mieters auf eigene Kosten erbringen, wie vorliegend, so ist der Vermieter regelmäßig nicht verpflichtet, bei der Geschäftsraummiete dem Miete weitere Versorgungsleistungen zu erbringen. Eine entsprechende Ankündigung liegt bereits vor, sodass sich die Antragsgegnerin entsprechend einrichten konnte.

8

Zum Verfügungsgrund wird auf die Darlegungen des Antragstellvertreters unter 4. im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2012 Bezug genommen.

9

Der Antragsgegnerin sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

10

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen ( §937 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt die Zurücknahme des Hauptantrages sowie des Obsiegen mit den Hilfsanträgen.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Referenzen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.