vorgehend
Amtsgericht Schweinfurt, IN 136/16, 19.09.2016

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 19.9.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

Rechtsmittel ist zulässig. Die Rücknahme des ursprünglichen Vergütungsantrags und Stellung des neuen mit einem Stundensatz von 115 € diente offensichtlich allein dem Zweck, die Beschwerdesumme des § 4 III JVEG zu erreichen. Die Beschwerde ist unbegründet.

Auf die zutreffenden Gründe des Erstbeschlusses und die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 13.9. und 30.9.16 kann Bezug genommen werden. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, einen höheren Stundensatz als den zuerkannten (80 €) als angemessen festzustellen. Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass die Vergütung eines Sachverständigen, der nicht zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, nicht gemäß § 9 II JVEG bestimmt wird, vielmehr nach § 9 I S. 3 JVEG. Dies gilt wohl auch für den Umstand, dass nicht auf die Schwierigkeit im Einzelfall abzustellen ist, vielmehr allein auf die gerichtliche Entscheidung über die Heranziehung. Die Begründung der Entscheidung des OLG Bamberg vom 25.1.05 (NJW-RR 05, 563 ff., dort noch zur vorherigen Fassung des JVEG) wirkt fort. Es ist nicht einzusehen, warum einem Sachverständigen, welcher isoliert ein Gutachten erstellt, eine höhere Vergütung zustehen soll, als dem, der auch vorläufiger Insolvenzverwalter ist. Die Vorbereitungen zur Erstellung des Gutachtens und auch deren Inhalte sind vergleichbar. Soweit die Meinung vertreten wird, der Stundensatz des letztgenannten könne nur deshalb als unbedenklich angesehen werden, weil er darüber hinaus eine Vergütung als Insolvenzverwalter erhielte, wird dem nicht gefolgt. Dies war eine hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers. Auch hilft der Vergleich mit in Frage kommenden Sachgebietsbezeichnungen der Anlage 1 zu § 91 JVEG (hier: die Nummern 6 und 7) nicht weiter (so etwa die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.9.15, ZlnsO 16, 355 f.). Insoweit wird Bezug genommen auf die zitierte Entscheidung des OLG Bamberg. Der Gesetzgeber hat auch den vorläufigen Insolvenzverwalter von der dortigen Eingruppierung ausgenommen. Der tatsächliche Aufwand zur Gutachtenserstellung differiert sicher im Einzelfall. Ihm wird dann aber durch den Vordersatz (Anzahl der aufgewendeten bzw. aufwendbaren Stunden) vergütungsmäßig Rechnung getragen.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde bestand kein Anlass, da bereits eine für den hiesigen OLG-Bezirk maßgebliche Entscheidung existiert.

Für die Richtigkeit der Abschrift: K., Jang, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

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