Landgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Apr. 2009 - 5 T 12/09; 5 T 33/09

bei uns veröffentlicht am23.04.2009

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Völklingen vom 24.11.2008 und vom 18.12.2008 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war Betreuer der am 30. Juli 2008 verstorbenen Frau …. Die Betreuung bestand in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Sie wurde zuletzt mit Beschluss vom 9. September 2005 verlängert.

Die Betroffene unterhielt bei der Hypovereinsbank ein Sparkonto mit der Konto-Nr. …. Dieses Konto hatte Anfang Januar 2006 ein Guthaben in Höhe von mehr als 141.000,00 Euro. Bis zum 17. Juli 2008 hat sich dieses Guthaben bis auf 20.368,05 Euro verringert (Bl. 321 ff. d.A.).

Die Betreute wurde von vier Miterben beerbt, denen Erbschein erteilt wurde. Diese bevollmächtigten Herrn … mit der uneingeschränkten Vertretung in allen Nachlasssachen (Bl. 333 d.A.). Unter dem 31. Juli 2008 hat dieser Vertreter für die Erbengemeinschaft eine Urkunde unterzeichnet, die mit „Entlastungserklärung“ überschrieben ist und in der es heißt:

„Auf eine förmliche Schlussrechnung und Prüfung durch das Gericht wird verzichtet! Dem früheren Betreuer wird Entlastung erteilt. Es wird bestätigt, dass keine Forderungen bestehen.
…“   

Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf Bl. 334 der Akten Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer gebeten, bis zum 23. Oktober 2008 ordnungsgemäß Rechnung über das Vermögen der Betroffenen für die Jahre 2006, 2007 und bis zum Todestag der Betroffenen am 30.07.2008 zu legen. Dabei wurde er ausdrücklich aufgefordert, das bei der Hypovereinsbank für die Betroffene unter der Konto-Nr. … geführte Sparguthaben dergestalt detailliert abzurechnen, dass zu jeder Barabhebung die entsprechende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen sei und zum Verbleib des Geldes ausführlicher Sachvortrag zu erfolgen habe (Bl. 311 d.A.). Abschließend heißt es: „Nach Ablauf der gesetzten Frist wird gegen Sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt werden.

In einem auf den 24. Oktober 2008 datierten „Prüfbericht“ hat das Amtsgericht ausgeführt, in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.7.2008 habe sich das Vermögen der Betreuten um 113.216,00 Euro verringert, ohne dass erkennbar sei, wofür dieser Betrag eingesetzt worden sei. Deshalb könne eine Entlastung des Betreuers für diesen Zeitraum nicht erfolgen (Bl. 335 d.A.).

Nachdem das zunächst angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 festgesetzt worden war (Bl. 337 d.A.), hat das Amtsgericht unter dem 18. November 2008 seine Aufforderung vom 16. Oktober 2008 wiederholt und jetzt Frist bis zum 21. November 2008 gesetzt. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Bl. 343 d.A.).

Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am selben Tag bei dem Amtsgericht einging, hat der Beschwerdeführer die Endguthaben von vier verschiedenen Konten der Betreuten zu ihrem Todestag mitgeteilt (Bl. 350 d.A.). Darüber hinaus hat er ausgeführt, die Barauszahlungen zu Lasten des Sparkontos bei der Hypovereinsbank könnten lückenlos belegt werden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz sämtlicher Originalbelege. Angesichts der Entlastungserklärung der Erbengemeinschaft werde um Mitteilung gebeten, ob die Belege im Original oder in Fotokopie hereingereicht werden sollten.

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. November 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts nicht nachgekommen sei, weil er die Verwendung der Barabhebungen nicht nachgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts weiterhin nicht nachkomme (Bl. 352 d.A.).

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Bl. 362 d.A.).

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 9. Dezember 2008 hat der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft erklärt, die dem Beschwerdeführer erteilte Entlastungserklärung sei zwischenzeitlich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt (Bl. 367 d.A. - 5 T 12/09).

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 24. November 2008 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes Beschwerde eingelegt (Bl. 375 d.A. - 5 T 33/09).

Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei von den Erben der Betreuten entlastet worden. Die entsprechende Erklärung sei bislang nicht wirksam angefochten. Eine Rechnungslegung sei bereits aus diesem Grund entbehrlich. Außerdem habe er bereits, ohne hierzu noch verpflichtet zu sein, mit Schriftsatz vom 21. November 2008 Rechnung gelegt.

Für die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe es bereits an einer rechtmäßigen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gefehlt.

II.

Die gemäß § 20 FGG zulässigen (vgl. dazu Zimmermann in Keidel / Kuntze / Winkler, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 26) einfachen Beschwerden des Beschwerdeführers sind begründet.

Die Verhängung und Androhung von Zwangsgeld durch den angegriffenen Beschluss ist nicht zulässig und muss deshalb aufgehoben werden.

Die Verpflichtung, die das Betreuungsgericht mit dem verhängten und angedrohten Zwangsgeld durchsetzen will, besteht aufgrund der zu den Akten gereichten Verzichtsurkunde der Erben nach der Betreuten vom 31. Juli 2008 nicht mehr.

Die Erben nach der Betreuten konnten wirksam auf eine Rechnungslegung verzichten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB nicht verzichten kann (vgl. hierzu: OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; OLG Hamm v. 12.10.1988 - 15 W 165/88 OLGZ 1989, 18; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1840 BGB, Rn 8; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1857 BGB, Rn 4; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1840 BGB Rn 20; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1840 BGB Rn 18) und dass das Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach § 1908i, § 1837 Abs. 3 BGB durch eine Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann (vgl. etwa Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22).

Die Möglichkeit, gegenüber dem Betreuer ein Zwangsgeld festzusetzen, endet nämlich grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung, die hier mit dem Tod der Betroffenen am 30. Juli 2008 eingetreten ist. Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen Betreuer treffen (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 9 - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1837 BGB Rn 19 u. 37). Die Rechnungslegung nach § 1840 BGB gehört nicht zu diesen Pflichten.

Selbst wenn das Betreuungsgericht den Betreuer noch während der Betreuung nach § 1839 BGB zur Erteilung von Auskünften aufgefordert hat, kann es deren Erteilung nach Ende der Betreuung nicht mehr durch eine Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (vgl. Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB RN 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn 9 - Rpfleger 1996, 246; OLG Hamm OLGZ 1966, 484). Das muss in gleicher Weise für die dem Vormundschaftsgericht gegenüber bestehende Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 BGB gelten, die ggf. erst durch ein zusätzliches Auskunftsverlangen nach § 1839 BGB vollständig prüfungsfähig würde.

Für eine nach Ende der Betreuung fortbestehende Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB besteht auch kein Bedürfnis mehr. Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts bei Betreuungen besteht in einer staatlichen Aufsicht gegenüber dem Betreuer, da der Betroffene vielfach zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betreuer nur unzulänglich in der Lage ist (OLG Karlsruhe v. 08.08.2003 - 15 U 76/01 - juris Rn. 82 - OLGR Karlsruhe 2004, 376). Die Notwendigkeit einer derartigen Aufsicht entfällt jedoch mit dem Ende der Betreuung, da der (vormals) Betreute oder dessen Rechtsnachfolger die Kontrolle des Betreuerhandelns jetzt selbst übernehmen können.

Dem entspricht es, dass § 1890 BGB nach Ende der Betreuung dem früheren Betreuten bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rechenschaftslegung gibt, der dem Anspruch aus § 1840 BGB inhaltlich entspricht (OLG Düsseldorf v. 18.12.1980 - 18 U 175/80 - DAVorm 1982, 209; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 11). Weil sich die Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB nach Beendigung der Betreuung in der Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB fortsetzt, besteht nach Ende der Betreuung kein Bedürfnis mehr für Zwangsmaßnahmen, mit denen die Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB durchgesetzt werden soll.

Nach Ende der Betreuung könnte eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB auch keinen im Betreuungsverfahren relevanten Zweck mehr erfüllen. Bei fortbestehender Betreuung kann das Ergebnis einer Rechnungsprüfung nach § 1840 BGB dazu Anlass geben, auf das künftige Verhalten des Betreuers durch Gebote oder Verbote im Rahmen des § 1837 Abs 2 S 1 BGB Einfluss zu nehmen. Das Betreuungsgericht kann, wenn das Verhalten des Betreuers eine Pflichtwidrigkeit darstellt, deren Fortdauer das Interesse des Betreuten gefährdet, und wenn sich andere Maßnahmen als unzureichend erweisen, Abhilfe zu schaffen, schließlich den Betreuer entlassen (vgl. Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1843 BGB Rn 4). All das kommt nach Ende der Betreuung nicht mehr in Betracht.

Das Ergebnis der Prüfung hat auch keinerlei Einfluss auf von dem Betreuungsgericht für gegeben gehaltene Ansprüche des (vormaligen) Betreuten gegen den Betreuer. Selbst bei fortbestehender Betreuung ist das Betreuungsgericht nicht befugt, den Betreuer zur Rückzahlung von Beträgen aufzufordern, die dem Vermögen des Betreuten nach seiner Auffassung nicht hätten entnommen werden dürfen (vgl. BayObLG München v. 06.03.1981 - BReg 3 Z 93/80 - juris Rn. 19 - BayObLGZ 1981, 62; BayObLG München v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 - Rpfleger 1996, 246; OLG Zweibrücken v. 19.10.1979 - 3 W 130/79 - juris Rn 7 - Rpfleger 1980, 103; LG Bonn v. 26.04.1985 - 5 T 40/85 - Rpfleger 1985, 297; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1843 BGB Rn 14 - arg. § 1843 Abs. 2 BGB). Durch das - auch verlautbarte - Ergebnis der gerichtlichen Prüfung nach § 1843 BGB wird die Sach- oder Rechtslage auch weder festgestellt noch verändert. Die Rechtsposition des Betreuers erfährt im (privatrechtlichen) Verhältnis zu dem Betreuten keinerlei Besser- oder Schlechterstellung, insbesondere wird dem Betreuer keine Entlastung erteilt (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 mwN - Rpfleger 1996, 246; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1843 BGB Rn 9).

Weil aus den dargestellten Gründen ein sachlich zu rechtfertigender Grund für eine Rechnungslegung nach §1840 BGB gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach Ende der Betreuung nicht mehr besteht, kann diese Rechnungslegung dann nicht mehr mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB tritt vielmehr nach Beendigung der Betreuung eine Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB. Nach § 1892 BGB hat der Betreuer die in diesem Rahmen zu errichtende Schlussrechnung dem Betreuungsgericht vorzulegen und dieses hat sie zu prüfen. Diese erst nach Ende der Betreuung durch den Betreuer entstehende Vorlagepflicht des Betreuers kann das Betreuungsgericht durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4). Gleichwohl erweist sich der amtsgerichtliche Beschluss auch unter diesem Blickwinkel nicht als richtig.

Während sich die Verpflichtungen des Betreuers nach § 1840 BGB und nach § 1890 BGB inhaltlich zwar in großem Umfang entsprechen (s.o.), liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden darin, dass die Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht besteht, während es sich bei dem Anspruch aus § 1890 BGB um einen privatrechtlichen Anspruch des (vormaligen) Betreuten bzw. dessen Rechtsnachfolgers handelt (Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 2 und Rn 22; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 2).

Dies hat Folgen für den Verzicht auf eine Rechnungslegung.

Wenn für § 1840 BGB - jedenfalls teilweise (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 12 - OLGR München 2006, 15) - vertreten wird, ein Verzicht des Betreuten auf Rechnungslegung nach dieser Regelung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht und nicht gegenüber dem Betreuten bestehe, so greift das für die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB nicht durch. Da die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB gegenüber dem (vormaligen) Betreuten besteht, bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verzichts des (vormaligen) Betreuten auf eine derartige Rechenschaftslegung nach Aufhebung der Betreuung (vgl. Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 31; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 8; Bettin in BeckOK BGB § 1890, Edition 12 Rn 4; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 10; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4). Ein derartiger Verzicht muss allerdings gemäß § 397 BGB durch einen entsprechenden Verzichtsvertrag erfolgen (KG KGJ 23, A 11).

Die insoweit vorgelegte Urkunde über einen Verzichtsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Erben nach der Betreuten steht deshalb einer Androhung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer Rechenschaftslegung entgegen. Die Erben haben zwar erklärt, dass sie ihre diesbezügliche Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten. Das greift indessen im vorliegenden Verfahren nicht durch.

Soweit der Betreuer eine Schlussrechnung erstellt, hat das Betreuungsgericht nach § 1892 BGB nur zu überprüfen, ob eine formal richtige Schlussrechnung vorliegt, es hat aber keine darüber hinausgehenden Befugnisse (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 2 mwN). Ist streitig, ob der Betreuer seiner Rechenschaftspflicht sachlich richtig und umfänglich nachgekommen ist, so ist nicht das Betreuungsgericht, sondern das ordentliche Prozessgericht zur Entscheidung berufen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 9 mwN; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 4). Ausgehend hiervon können auch die Anforderungen an einen Verzicht des (vormaligen) Betreuten im vorliegenden Verfahren nicht anders beurteilt werden. Wird dem Betreuungsgericht eine Verzichtsurkunde vorgelegt, die - wie hier die Urkunde vom 31. Juli 2008 (Bl. 334 d.A.) - formal die Anforderungen an einen Verzichtsvertrag erfüllt, muss sich das Betreuungsgericht damit begnügen. Soweit der Betreute bzw. dessen Rechtsnachfolger sich nicht oder nicht mehr an ihre Verzichtserklärung gebunden fühlt, muss er dies vor dem Prozessgericht geltend machen.

Da demnach eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage der von dem Betreuungsgericht verlangten Rechnungslegung zum Zeitpunkt der entsprechenden Aufforderung nicht bestand, lagen die Voraussetzungen für eine Androhung und Verhängung von Zwangsgeld nicht vor.

Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtkosten sind durch die erfolgreiche Beschwerde nicht entstanden (§ 131 Abs. 1 KostO). Mangels Beschwerdegegners kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von vorneherein nicht in Betracht.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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Tenor Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert; der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gründe I. 1 Der Beklagte war in der Zeit vom 16.07.2001 bis zum 14.02.2003 Betreuer der Klägerin. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts K

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2003 - 15 U 76/01

bei uns veröffentlicht am 08.08.2003

Gründe 1  Der im Jahr ... geborene Kläger und der Beklagte sind Brüder. Mit Beschluss vom 27.12.1990 ordnete das Amtsgericht Ettlingen - Vormundschaftsgericht - Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger an, wobei der Beklagte zum Pfleg

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Gründe

Der im Jahr ... geborene Kläger und der Beklagte sind Brüder. Mit Beschluss vom 27.12.1990 ordnete das Amtsgericht Ettlingen - Vormundschaftsgericht - Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger an, wobei der Beklagte zum Pfleger bestellt wurde. Mit der Neuregelung des Pflegschaftsrechts ging die Pflegschaft am 01.01.1992 in eine Betreuung über. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26.02.1999 wurde der Beklagte als Betreuer entlassen. Gleichzeitig wurde Frau C. S. zur Betreuerin bestellt.
Während der Pflegschaft bzw. Betreuung hatte der Beklagte eine Vielzahl von wirtschaftlichen Angelegenheiten für den Kläger zu regeln. Es waren erhebliche Schulden zu regulieren. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers (Schäferei) wurde von dem Beklagten übergangsweise für mehrere Monate weiter geführt und anschließend verpachtet. Das landwirtschaftliche Grundstück des Klägers konnte von dem Beklagten schließlich günstig verkauft werden. Es gelang dem Beklagten, Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung und Rentenansprüche durchzusetzen und damit die wirtschaftliche Zukunft des Klägers zu sichern. Die Tätigkeit des Beklagten war unstreitig zumindest zeitweise mit erheblichem Zeitaufwand des Beklagten und vielen persönlichen Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Brüdern verbunden.
Der Beklagte verfügte während der Betreuung über die Bankkonten des Klägers. Er entnahm in größerem Umfang Gelder vom Giro-Konto des Klägers und überwies mehrfach bestimmte Beträge auf sein eigenes Konto. Einen Teil der Barabhebungen verwendete der Beklagte während seines Zeitraums von mehreren Jahren unstreitig zur Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von 200 DM pro Woche an den Kläger.
Der Kläger, der im Rechtstreit durch seine Betreuerin Frau C. S. vertreten wird, hat vor dem Landgericht von dem Beklagten Rückzahlung eines erheblichen Teiles der Gelder verlangt, welche vom Konto des Klägers entnommen wurden. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die entnommenen Gelder offenbar mit seinem eigenen Vermögen vermischt. Im Ergebnis habe der Beklagte den überwiegenden Teil der entnommenen Gelder nicht für Aufwendungen zu Gunsten des Klägers sondern für eigene Zwecke verbraucht. Außerdem hat der Kläger mehrere Schadensersatzpositionen geltend gemacht (Rechnung Rechtsanwalt O. 600,30 DM, Stromkosten 2.485,13 DM und weitere Stromkosten 6.045,73 DM).
Der Beklagte hat jegliche Verwendung von Geldern des Klägers für eigene Zwecke bestritten. Aus diversen Abrechnungen, welche der Beklagte im Rahmen der Betreuung dem Vormundschaftsgericht vorgelegt habe, ergebe sich, dass sämtliche entnommenen Gelder für konkrete Aufwendungen zu Gunsten des Klägers verwendet worden seien. Mit entsprechenden Aufwendungsersatzansprüchen hat der Beklagte Aufrechnung erklärt. Da er eine Vielzahl von Aufwendungen für den Kläger getätigt habe, seien nicht nur eventuelle Ansprüche des Klägers erloschen; vielmehr habe seinerseits der Beklagte noch Erstattungsansprüche gegenüber dem Kläger.
Der Beklagte hat eingeräumt, er könne die Aufwendungen und die Zahlungen aus seinem eigenen Vermögen im Wesentlichen nicht durch geeignete Belege nachweisen. Daraus könne ihm im Rechtsstreit jedoch kein Nachteil erwachsen; denn der zuständige Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts habe sämtliche Abrechnungen des Beklagten jeweils geprüft und nicht beanstandet. Die gesamte Verfahrensweise des Beklagten als Betreuer (Entnahmen vom Konto des Klägers, Aufwendungen ohne Belege) sei mit dem Rechtspfleger abgesprochen gewesen. Dass er im Verhältnis zum Kläger eine ordnungsgemäße Buchhaltung - einschließlich der Aufbewahrung der Belege - hätte führen müssen, habe der Beklagte nicht gewusst; dies sei ihm auch vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts nicht erklärt worden. Wenn er die im Rechtsstreit zur Debatte stehenden Anforderungen an seine Abrechnungen gekannt hätte, hätte er die Betreuung nicht übernommen, weil er zu einer anderen Abrechnung nicht in der Lage gewesen wäre.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 144.509,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.08.2001 verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe bestimmter Unterlagen des Klägers verurteilt, die sich noch im Besitz des Beklagten befinden (vgl. Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte müsse sämtliche vom Konto des Klägers entnommenen Geldbeträge, wie ein Beauftragter gemäß § 667 BGB zurückzuzahlen. Der Beklagte habe Aufwendungsersatzansprüche, die den Ansprüchen des Klägers entgegenzuhalten seien, nicht nachgewiesen. Hierbei könnten dem Beklagten Beweiserleichterungen aus Rechtsgründen nicht zugute kommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist im Übrigen der Auffassung, eventuelle Ansprüche des Klägers seien verjährt und verwirkt. Die Betreuung für den Bruder, die die wirtschaftliche Existenz und die Zukunft des Klägers gesichert habe, sei über einen Zeitraum von vielen Jahren mit einem derart großen persönlichen und finanziellen Einsatz des Beklagten verbunden gewesen, dass sich der Beklagte durch die Tätigkeit für seinen Bruder selbst finanziell ruiniert habe.
Die Klägerin hat außergerichtlich nach dem erstinstanzlichen Urteil die Aufrechnung gegenüber einem Anspruch des Beklagten auf Betreuervergütung in Höhe von 3.834,69 EUR (7.500 DM) mit einem entsprechenden Teil der Klageforderung erklärt. Die Parteien haben daraufhin in Höhe dieses Betrages nebst den Zinsen aus diesem Betrag seit dem 16.08.2001 den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts vom 16.08.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Kläger wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003 sind die Parteien informatorisch angehört worden; insoweit wird auf das bei den Akten befindliche Protokoll verwiesen. Die Akten des Vormundschaftsgerichts waren zu Beweiszwecken beigezogen.
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Die Berufung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist sein Rechtsmittel überwiegend unbegründet. Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen ist die Berufung unzulässig.
17 
Dem Kläger steht aus der Betreuungstätigkeit des Beklagten ein Anspruch in Höhe von 66.633,64 EUR zu. Der Anspruch ergibt sich aus folgender Abrechnung:
18 
Forderungen des Klägers:
19 
Barabhebungen des Beklagten vom Konto des Klägers:
20 
28.12.1990 12.000 DM
1991 11.500 DM
1992 2.000 DM
1993 13.800 DM
1994 19.400 DM
1995 25.000 DM
1996 20.000 DM
1997 12.000 DM
1998 7.500 DM
1999 3.000 DM
Summe Barabhebungen: 126.200 DM
21 
bb) Überweisungen des Beklagten vom Konto des Klägers auf das Konto des Beklagten:
22 
27.04.1993 13.109,34 DM
04.08.1993 5.675,00 DM
21.09.1993 14.994,00 DM
30.05.1995 21.400,00 DM
Summe Überweisungen: 55.178,34 DM
23 
cc) Stromkosten Schadensersatz: 6.045,73 DM
24 
Summe Forderungen des Klägers:     187.424,07 DM
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Gegenforderungen des Beklagten wegen Taschengeldzahlungen an den Kläger:
26 
01.01.1991 - 31.12.1994:
(wöchentlich 200 DM;
41.600 DM
01.01.1995 - 31.07.1995: 6.000 DM
Frühjahr 1996 Sonderzahlung: 2.000 DM
Summe Taschengeldzahlungen: 49.600 DM
27 
Es verbleibt eine Differenz zu Gunsten des Klägers in Höhe von DM 137.824,07 = 70.468,33 EUR. Nach Abzug der Betreuervergütung des Beklagten in Höhe von 3.834,69 EUR ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 66.633,64 EUR.
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Zur Begründung der Abrechnung ist folgendes auszuführen:
29 
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diejenigen Gelder zurückzuzahlen, die er als Betreuer vom Konto des Klägers in bar entnommen hat bzw. die er vom Konto des Klägers auf sein eigenes Konto überwiesen hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 667 BGB analog. Die Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere §§ 667, 670 BGB sind im Rahmen einer Betreuung im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. auch Seiler in MünchKomm, BGB, Schuldrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl. 1997, § 667 BGB Rn. 27; Wittmann in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, vor §§ 662 ff. Rn. 30). Die Beweislast dafür, dass die entnommenen Gelder bestimmungsgemäß für die Zwecke des Klägers verwendet wurden, trägt im Rahmen von § 667 BGB der Beklagte (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48). Mit Ausnahme der in der Abrechnung enthaltenen Taschengeldbeträge ist dieser Beweis dem Beklagten nicht gelungen. Aus der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung BGH NJW 2002, 2459, 2460 ergeben sich keine abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte: Der Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB entfällt nur dann - bzw. geht in einen Schadensersatzanspruch über -, wenn dem Auftragnehmer die Herausgabe des erlangten unmöglich geworden ist. Insoweit fehlen jedoch Darlegung und Nachweis des - beweispflichtigen - Beklagten, dass die jeweils entnommenen Gelder in einer bestimmten Art und Weise ausgegeben bzw. verbraucht wurden; vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen unten Ziffer 3 zu den Voraussetzungen eventueller Ansprüche des Beklagten gem. § 670 BGB.
30 
Die in der Abrechnung enthaltenen Entnahmen des Beklagten vom Konto des Klägers (Bar-Abhebungen und Überweisungen auf das Konto des Beklagten) sind unstreitig. Dies gilt auch für die Entnahmen im Jahr 1993 (vgl. den Hinweis des Einzelrichters vom 06.12.02 I Ziffer 1 - II 139 - und die Stellungnahme des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27.01.03 S. 8, II 241).
31 
In Höhe von 6.045,73 DM steht dem Kläger ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Der Beklagte hat insoweit diejenigen Stromkosten an den Kläger zurückzuzahlen, die vom Konto des Klägers - auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Beklagten - abgebucht wurden, obwohl sie nicht Unkosten des Klägers betrafen sondern Kosten für die von der Tochter des Beklagten bewohnte Wohnung. Über die entsprechende Verpflichtung des Beklagten besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr (vgl. die Erklärung des Beklagten-Vertreters im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003, Seite 3 des Protokolls II 277).
32 
Die in der Abrechnung berücksichtigten Aufwendungen des Beklagten für Taschengeld zu Gunsten des Klägers sind unstreitig. Der Kläger hat insoweit die erstinstanzliche Abrechnung zu Gunsten des Beklagten korrigiert (vgl. die Erklärung des Kläger-Vertreters im Einzelrichtertermin, Seite 8 des Protokolls II 287). Die entsprechenden aufrechenbaren Gegenansprüche des Beklagten ergeben sich aus § 670 BGB.
33 
Hinsichtlich der Betreuervergütung in Höhe von 3.834,69 EUR, die dem Beklagten noch zusteht, haben die Parteien im Senatstermin nach einer außergerichtlichen Aufrechnung übereinstimmend die teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt.
34 
Die Abrechnung enthält eine Aufrechnung des Klägers, wobei bestimmte Einzelforderungen des Klägers gegenüber den Gegenansprüchen des Beklagten (Auslagen für Taschengeldzahlungen) aufgerechnet wurden. Die Konkretisierung der jeweils aufgerechneten Einzelforderungen des Klägers ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.03.2001 S. 2 ff. (I, 183 ff.). Soweit diese Aufstellung - ebenso wie die Aufrechnung hinsichtlich der Betreuervergütung in Höhe von 7.500 DM (3.834,69 EUR) -.keine ausreichende Konkretisierung der aufgerechneten Einzelforderungen enthält, ergibt sich die Konkretisierung aus § 366 Abs. 2 BGB analog (es sind insoweit die früher fälligen Forderungen des Klägers aufgerechnet worden). Die Forderung des Klägers in Höhe von 66.633,64 EUR (130.324, 07 DM) setzt sich - nach Berücksichtigung der Aufrechnungserklärungen - wie folgt zusammen:
35 
Barabhebungen 1993     600,00 DM
Barabhebungen 1994   9.000,00 DM
Barabhebungen 1995 19.000,00 DM
Barabhebungen 1996 18.000,00 DM
Barabhebungen 1997 12.000,00 DM
Barabhebungen 1998    7.500,00 DM
Barabhebungen 1999    3.000,00 DM
Zwischensumme Barabhebungen 69.100,00 DM
Zuzüglich Überweisungen 55.178,34 DM
Zuzüglich Stromkosten Schadensersatz   6.045,73 DM
Summe: 130.324,07 DM
36 
Wegen der Bezahlung einer Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt O. am 19.02.1999 steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 600,30 nicht zu. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig geworden (Erklärung des Kläger-Vertreters im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003, Protokoll Seite 3, II 277).
37 
Dem Kläger steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von DM 2.485,13 wegen der Abbuchung von Stromkosten in der Zeit von November 1994 bis Dezember 1995 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.
38 
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 667 BGB. Denn die abgebuchten Stromkosten hat nicht der Beklagte erlangt, sondern das Versorgungsunternehmen.
39 
Dem Kläger steht in dieser Höhe auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ist der Kläger beweislos.
40 
Nach dem nicht widerlegten Sachvortrag des Beklagten geht es um Stromkosten für die Wohnung im Souterrain des Anwesens des Beklagten (II 61). Diese Wohnung hat der Kläger unstreitig zeitweise bewohnt (II 269, 285). Der Beklagte hat darauf hingewiesen, er habe diese Wohnung - auch wenn sie nur zeitweise vom Kläger tatsächlich bewohnt wurde - für einen längeren Zeitraum für den Kläger freihalten müssen, da die Wohnungssituation des Klägers in diesem längeren Zeitraum unklar gewesen sei (II 285). Diesen Vortrag hat der Kläger nicht widerlegt. Daher ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen, soweit er in der Zeit von November 1994 bis Dezember 1995 eine Abbuchung von Stromkosten für diese Wohnung zu Lasten des Klägers zugelassen hat.
41 
Dem Beklagten sind im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit keine weiteren Aufwendungen entstanden, die er gemäß § 670 BGB dem Anspruch des Klägers entgegensetzen könnte. Der Beklagte hat zwar - sowohl im Rahmen der Abrechnungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht als auch im Rahmen des vorliegenden Rechstreits - verschiedene Aufwendungen geltend gemacht. Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben sich hieraus jedoch nicht.
42 
Die Darlegungs- und Beweislast für Aufwendungsersatzansprüche obliegt gemäß § 670 BGB dem Beklagten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2003, § 670 BGB Rn. 7). Der Beklagte hätte dementsprechend beweisen müssen, dass entsprechende Aufwendungen für den Kläger tatsächlich angefallen sind, dass er hierfür Zahlungen aus seinem eigenen - des Beklagten - Vermögen geleistet hat (aus Barvermögen des Beklagten oder vom Konto des Beklagten) und dass er die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Diesen Nachweis hat der Beklagte für die von ihm geltend gemachten weiteren Aufwendungen nicht geführt.
43 
Es fehlen in erheblichem Umfang bereits Belege oder sonstige Beweismittel dafür, dass die vom Beklagten angegebenen Aufwendungen tatsächlich bzw. in der angegebenen Höhe entstanden sind, und zwar als Aufwendungen, die dem Kläger zu Gute kommen sollten. Im Übrigen ist der Beklagte beweislos hinsichtlich der behaupteten Zahlung aus seinem Vermögen. Weder für Barzahlungen des Beklagten noch für Überweisungen vom Konto des Beklagten liegen Belege - wie Quittungen, Überweisungsbelege oder Kontoauszüge - vor. Es liegen auch keinerlei Rechnungen - ausgestellt auf den Namen des Klägers als Rechnungsempfänger - vor. Die teilweise vom Beklagten vorgelegten Eigenbelege (vgl. z.B. die „Anlage zur Vermögensaufstellung“ mit „Aufmaß-Leistungen aus Betreuung“, Anlagen LG - gesondert -) sind unzureichend.
44 
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass bei einem Teil der von ihm geltend gemachten Aufwendungen wohl durchaus eine gewisse Plausibilität dafür sprechen mag, dass derartige Unkosten tatsächlich entstanden sein können. Denn selbst dann, wenn der Beklagte bestimmte von ihm geltend gemachte Aufwendungen bezahlt haben sollte, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Zahlungen des Beklagten auch aus seinem (des Beklagten) Vermögen erfolgt sind. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass dem Beklagten - zumindest in der Anfangszeit der Betreuung - in gewissem Umfang Bareinnahmen aus der Schäferei und aus dem Verkauf von Maschinen zur Verfügung standen. Es ist daher möglich, dass der Beklagte Aufwendungen für den Kläger jedenfalls teilweise bar bezahlen konnte aus vorhandenem Bar-Vermögen des Klägers. Zum anderen hat der Kläger - unwiderlegt - darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Überweisungen zu Lasten des Giro-Kontos des Klägers während der Zeit der Betreuung ungeklärt sind (vgl. die Kontoauszüge, Anlagen LG Kläger, AS. 31 ff.; für solche ungeklärten Überweisungen macht der Kläger gegenüber dem Beklagten keine gesonderten Ansprüche geltend). Es ist daher zumindest möglich, dass bestimmte ungeklärte Überweisungen vom Konto des Klägers Aufwendungen für den Kläger betrafen, die dementsprechend der Beklagte nicht aus eigener Tasche bezahlen musste. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich im Übrigen, dass das Konto des Klägers jedenfalls während der überwiegenden Zeit der Betreuung - entgegen dem teilweise abweichenden Vortrag des Beklagten - genügend Deckung aufwies, um durch Überweisungen Unkosten für den Kläger zu bezahlen, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb es für den Beklagten - der über das Konto des Klägers verfügen konnte - erforderlich gewesen sein müsste, Unkosten für den Kläger zunächst aus eigener Tasche vorzustrecken. (Wenn der Beklagte im Übrigen nicht die überhöhten Entnahmen vom Konto des Klägers getätigt hätte, wären noch höhere Guthabensbeträge auf dem Konto vorhanden gewesen, mit denen Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden können.)
45 
Auch eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse des Klägers in der Zeit vom 27.12.1990 bis zum 26.02.1999 führt  nicht zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Betrag an Aufwendungen für den Kläger vom Beklagten verauslagt worden sein muss. Der Beklagte hat im Rechtstreit keine zusammenhängende Darstellung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers vorgelegt, aus der sich abschätzen ließe, dass ein bestimmter Betrag von unstreitigen - oder plausiblen - Aufwendungen für den Kläger nicht aus dem eigenen Vermögen des Klägers bezahlt worden sein kann. Ob der Beklagte - wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 17.07.2003 meint - in einer Teil-Aufstellung im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens bestimmte Vermögenswert doppelt aufgeführt hat, ist ohne Belang, da sich aus diesen Teil-Aufstellungen nichts herleiten lässt für die Entwicklung des gesamten Vermögens des Klägers in der Zeit bis zum 26.02.1999. Soweit bestimmte Aufwendungen für den Kläger während der Zeit der Betreuung plausibel erscheinen mögen, spricht nach Auffassung des Senats zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass insoweit Zahlungen aus dem eigenen Vermögen des Beklagten vorgestreckt wurden.
46 
Zu den im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen:
47 
Abrechnung Januar 1991 - September 1993 (II 41/43) bzw. 26.02.1991 bis 20.09.1993 (Vormundschaftsakte 185/187):
48 
Es fehlen Belege sowohl für die Aufwendungen als solche als auch für eine Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten. Hinsichtlich der Ausgaben für Betriebshelfer (bzw. „Helfer“ und „Aushilfsschäfer“) fehlt eine Konkretisierung des Beklagten zum Zeitpunkt der angegebenen Zahlungen und zu einer eventuellen Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten. (Nach der Aufstellung des Beklagten in der Vormundschaftsakte AS. 205 ist möglicherweise davon auszugehen, dass die Betriebshelfer von Bar-Einnahmen aus dem Verkauf von Schafen und verschiedener Gegenstände - also aus dem Vermögen des Klägers - bezahlt wurden.) Angesichts der Unklarheiten in dem Vortrag des Beklagten kam eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen Karl Bechler (II 181) nicht in Betracht.
49 
Ausgaben „gemäß Abrechnung“ in Höhe von DM 29.000,80 September 1993 bis Dezember 1994 (II, 43, 303; Vormundschaftsakte 253 ff.):
50 
Taschengeld ist in der Abrechnung des Senats bereits berücksichtigt (siehe oben). Sowohl für die Aufwendungen als solche als auch für eine Zahlung durch den Beklagten fehlen Belege. Fahrtkosten und sonstige Unkosten des Betreuers können nicht ohne nähere Konkretisierung (wann, wie viel und warum) als Unkosten geltend gemacht werden.
51 
Für die Position „Lieferung und Montage SAT-Anlage Michelbach“ (vgl. II 303) hat der Beklagte im Einzelrichtertermin eine Rechnung über 849,99 DM, gerichtet an die Schwiegermutter des Beklagten, vorgelegt (Anlage zu II 297). Daraus ergibt sich jedoch weder ein Nachweis, dass es sich um Aufwendungen für den Kläger handelte, noch ein Nachweis für eine Zahlung durch den Beklagten.
52 
„Kostenerstattung aus Pflegschaft H. B.“ über DM 13.109,34 vom 27.04.1993 (II 47, 297, Anlagen LG B3):
53 
Das in der Aufstellung enthaltene Taschengeld ist in der Entscheidung des Senats berücksichtigt (siehe oben). Im Übrigen fehlen Belege für Aufwendungen und Zahlung durch den Beklagten. „Unkosten bezüglich Pflegschaft“ kann der Beklagte nicht pauschal ohne nähere Konkretisierung geltend machen. Die Position „Ausstattung Wohnung M.“ wird durch die Rechnung A. (II 297, Anlage) nicht bewiesen (siehe oben bb). Für die „offenen Stromrechnungen“ reichen die im Einzelrichtertermin vom Beklagten übergebenen Unterlagen nicht aus. Der vorgelegte Überweisungsbeleg über DM 183,00 (II 297, Anlage) ist unzureichend, da er nicht quittiert ist; die Vorlage des Original -Auftrags spricht dafür, dass der Auftrag nicht bei der Bank eingereicht wurde. Aus der Nichteinlösung einer Lastschrift für das Konto des Klägers über DM 173,00 (II, 297, Anlage) ergibt sich nicht, dass der entsprechende Betrag anschließend vom Beklagten aus dessen Vermögen bezahlt wurde.
54 
Überweisungen vom 04.08. und 21.09.1993 über DM 5.675,00 und DM 14.994,00 (II 47/49):
55 
Die Ausführungen des Beklagten, es habe sich „um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ländereien“ (II 49) gehandelt, sind unsubstantiiert. Jegliche Belege fehlen.
56 
Auslagen für die Zeit vor dem 28.12.1990 in Höhe von DM 12.000 (II 51):
57 
Die Ausführungen des Beklagten („notwendige Kosten nach dem Unfall des Klägers ...“) sind unsubstantiiert. Belege fehlen.
58 
Aufwendungen 1994 und 1995 in Höhe von DM 19.400 und DM 21.400 (II 57, Anlagen LG B2, S. 4):
59 
Die vom Beklagten angegebene Betreuervergütung (Anlagen LG B2, S. 4) ist bereits anderweitig berücksichtigt (unstreitige berechtigte Entnahme des Beklagten in Höhe von DM 30.000 am 07.08.1995). Im Übrigen sind die Angaben des Beklagten (Anlagen LG B2, S. 4) unsubstantiiert und beweislos.
60 
„Offene Forderungen“ 17.03.1993 DM 20.839,67 (II 59, Anlagen OLG B8):
61 
aaa) Belege für Aufwendungen und Zahlungen fehlen.
62 
bbb) Die geltend gemachten 5.000 DM „Zinsrate VoBa R.“ hat der Beklagte nicht aus seinem Vermögen, sondern vom Konto des Klägers bezahlt (Angaben des Beklagten im Einzelrichtertermin, S. 7 des Protokoll, II 285).
63 
Die Formulierung „offene Forderungen“ in der Überschrift der - ursprünglich für das Vormundschaftsgericht - angefertigten Aufstellung spricht dagegen, dass der Beklagte tatsächlich in entsprechender Höhe Zahlungen aus eigenem Vermögen geleistet hat. Die Angaben des Beklagten im Einzelrichtertermin (S. 7 des Protokolls, II 285), die Forderungen seien bezahlt worden, nachdem das „Geld von der Versicherung“ da war, sprechen gegebenenfalls für eine Bezahlung vom Konto des Klägers, da auch die Versicherungssumme auf das Konto des Klägers gezahlt wurde.
64 
ddd) Die Position „Beitragsrückstand AOK bis 4/92“ in Höhe von DM 2.796,70 hat der Beklagte im Einzelrichtertermin fallen gelassen (S. 7 des Einzelrichterprotokolls, II 285). Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen für die AOK und für die landwirtschaftliche Alterskasse in Höhe von 1.398,00 DM, 1.992,10 DM und 843,00 DM ist unsubstantiiert und damit unschlüssig. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlungen erfolgt sein sollen und auf welche Weise; insbesondere ist unklar, ob die Zahlungen vom Beklagten bar oder durch Überweisung von einem bestimmten Konto des Beklagten erfolgt sein sollen. Dementsprechend kommt eine Beweiserhebung zu diesen Punkten durch Auskünfte der AOK bzw. der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht in Betracht, zumal die Zahlungsempfänger bei einer eventuellen Bareinzahlung des Beklagten nicht feststellen könnten, ob die Bareinzahlung aus eigenem Vermögen des Beklagten oder aus - vom Beklagten verwaltetem - Barvermögen des Klägers stammte.
65 
eee) Taschengeld für den Kläger hat der Senat bereits berücksichtigt (siehe oben).
66 
„Schlussrechnung“ des Beklagten über DM 55.961,00 bzw. DM 18.461,00 (II 63, gesonderte Anlage LG, I 41):
67 
aaa) Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von „Mietkosten B.str. 3“ in Höhe von DM 9.984,00. Zwischen den Parteien wurde zu keinem Zeitpunkt ein Mietvertrag abgeschlossen, aus dem sich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten ergeben könnte. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger für einen gewissen Zeitraum die Nutzung der Souterrainwohnung im Anwesen des Beklagten überlassen hat, ergibt sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Zum einen handelte es sich nur um einen Zeitraum von drei Monaten, in welchem der Kläger diese Wohnung bewohnt hat (der Klägervortrag im Schriftsatz II 269 ist vom Beklagten nicht substantiiert bestritten; der Beklagte hat im Übrigen im Einzelrichtertermin eingeräumt, dass der Kläger nur kurzzeitig in der Wohnung gewohnt hat, vgl. S. 7 des Protokolls, II 285; vgl. im Übrigen auch die Vormundschaftsakte 295, 307). Zum anderen ist vom Beklagten nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass ihm durch die Überlassung der Wohnung für drei Monate an den Kläger eine konkrete Vermögenseinbuße entstanden ist. Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beklagte habe durch die Überlassung der Wohnung an den Kläger für einen kurzen Zeitraum selbst Vorteile gezogen, da er nur auf diese Weise gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung (die Tochter des Klägers wechselte von der Souterrain-Wohnung in die andere Wohnung) Eigenbedarf geltend machen konnte (vgl. den Kläger-Vortrag II, 269). Diesen Vortrag des Klägers hat der Beklagte nicht widerlegt.
68 
bbb) Taschengeld für den Kläger ist, auch soweit es um die „Schlussrechnung“ geht, bereits berücksichtigt; weitergehende „Taschengeld-Sonderzahlungen“ hat der Beklagte nicht nachgewiesen.
69 
Im Übrigen fehlen für die Aufwendungen in der „Schlussrechnung“ konkretisierende Darlegungen sowie Belege für das Entstehen der Aufwendungen und die Bezahlung durch den Beklagten. Soweit die Tatsache der Renovierung der Wohnung M. Str. 1 durch den Beklagten zwischen den Parteien teilweise unstreitig ist, ergibt sich hieraus noch nichts über die Höhe der Aufwendungen. Im Übrigen wurde eine Rechnung für Schreinerarbeiten für diese Wohnung unstreitig vom Konto des Klägers bezahlt (II 269).
70 
Abrechnung Januar bis Dezember 1995 (II 239):
71 
Auch bei dieser Abrechnung ist darauf hinzuweisen, dass das Taschengeld in der Entscheidung des Senats bereits berücksichtigt ist. Einen „Differenzbetrag aus Abrechnung 12/94“ in Höhe von 3.818,00 DM kann der Beklagte schon deshalb nicht verlangen, weil ihm aus der „Abrechnung 12/94“ keine Ansprüche zustehen (gemeint ist die Abrechnung II, 303; vgl. hierzu oben bb). Im Übrigen liegen keine Belege für die Aufwendungen und für die Tatsache der Zahlung vor. Eine Vernehmung des Zeugen K. B. (Ii 239 sowie Schriftsatz vom 17.07.2003 Seite 4) zu Taschengeldzahlungen bei Pferderennen in I. kam nicht Betracht; denn es fehlt insoweit im Sachvortrag des Beklagten jede Konkretisierung dazu, wann welche Beträge auf welche Weise bezahlt wurden, sodass auch nicht ersichtlich ist, wie der Zeuge eine eventuelle Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten wahrgenommen haben soll.
72 
Anspruch aus eigener Arbeitstätigkeit in Höhe von DM 14.880,00 (II, 207/209):
73 
Die Darlegungen des Beklagten zu diesem Anspruch sind unsubstantiiert; auch aus der insoweit in Bezug genommenen Abrechnung (gesonderte Anlage LG) ergeben sich keine ausreichend konkreten Ausführungen zu Art und Umfang der angegebenen Tätigkeiten. Der Beklagte ist im Übrigen in diesem Punkt beweislos.
74 
„Einnahmenpositionen“ von 85.000,00 DM (Einnahmen aus Schafsverkauf und Schlepperverkauf, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.07.2003) sind für die Abrechnung irrrelevant, da es sich nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters nicht um Ausgaben handelt, sondern um Einnahmen (bzw. Vermögenswerte).
75 
Andere Beweismittel für die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen sind nicht vorhanden.
76 
Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung gem. § 448 ZPO liegen nicht vor. Es besteht - aus den oben angeführten Gründen - keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Beklagten (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Parteivernehmung Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 448 ZPO Rn. 4). Die informatorische Anhörung des Beklagten im Einzelrichtertermin hat im Übrigen keine nennenswerte Konkretisierung zu den Aufwendungen und zu den behaupteten Zahlungsvorgängen ergeben.
77 
Die Erhebung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Nachweis der Vollständigkeit der Abrechnungen des Beklagten kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Abrechnungen in sich unzureichend sind, kann auch ein Sachverständiger keine Erkenntnisse gewinnen, wenn Belege für Aufwendungen und Zahlungen fehlen.
78 
Aus der Vormundschaftsakte ergibt sich kein Nachweis für die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen.
79 
Für die Beweiswürdigung spielt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Rolle, inwieweit der Beklagte in der Vergangenheit in der Lage war, für eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Tätigkeit (mit einer Dokumentation durch entsprechende Belege) zu sorgen. Für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 667 BGB auf Herausgabe von Entnahmen kann es nach dem Gesetz auf irgendein Verschulden des Beklagten nicht ankommen.
80 
Die rechtlichen Beziehungen des Beklagten zum Vormundschaftsgericht können für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung haben.
81 
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Vormundschaftsgericht ordnungsgemäße Abrechnungen erstellt hat, bzw. ob und inwieweit die Abrechnungen aufgrund von - vom Beklagten behaupteter - Genehmigungen des Rechtspflegers als ordnungsgemäß zu bewerten sind. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1840 BGB betrifft das Verhältnis des Betreuers zum Vormundschaftsgericht, nicht jedoch sein zivilrechtliches Verhältnis zum Betroffenen. Die Abrechnungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht haben nach § 1890 S. 2 BGB Auswirkungen gegenüber demBetroffenen nur im Rahmen der Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung gemäß § 1890 S. 1 BGB: Wenn der Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht ordnungsgemäß abgerechnet hat, kann er sich bei seiner Pflicht zurRechnungslegung nach Ende der Betreuung auf eine Bezugnahme auf diese Abrechnungen beschränken. Irgendeine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer nach §§ 667, 670 BGB lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.
82 
Wenn der zuständige Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts - wie der Beklagte behauptet - mit den Abrechnungen des Beklagten und mit den Entnahmen des Beklagten vom Konto des Klägers ein Einverständnis erklärt haben sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts bei Betreuungen besteht in einer staatlichen Aufsicht gegenüber dem Betreuer, da der Betroffene vielfach zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betreuer nur unzulänglich in der Lage ist. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch keinerlei Vertretungsmacht des Vormundschaftsgerichts für den Betroffenen. Das Vormundschaftsgericht ist - im Verhältnis zum Betreuer - nicht berechtigt, in irgend einer Art und Weise über das Vermögen des Betroffenen zu verfügen. Dementsprechend können Handlungen oder Genehmigungserklärungen des Vormundschaftsgerichts, die sich auf die Tätigkeit des Betreuers beziehen, auch keine Rechtswirkungen im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer entfalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung in § 1892 Abs. 2 BGB: Nach dieser Vorschrift soll das Vormundschaftsgericht nach Beendigung einer Betreuung bei der Rechnungslegung des Betreuers im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer lediglich „vermitteln“ und nicht etwa - mit Wirkungen für den Betroffenen - über die Richtigkeit der Rechnungslegung entscheiden. Auch aus § 1843 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Durchführung der Rechnungsprüfung durch das Vormundschaftsgericht keine Auswirkungen auf eventuelle Ansprüche des Betroffenen gegen den Betreuer haben kann (vgl. zu den begrenzten rechtlichen Wirkungen von Handlungen und Erklärungen des Vormundschaftsgerichts in ähnlichen Konstellationen RGZ 132, 257, 260; BGH MDR 1964, 303; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1980, 103; LG Freiburg, Die Justiz 1983, 157; Engler in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, § 1843 BGB Rn. 9).
83 
Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, aufgrund des Einverständnisses des Vormundschaftsgerichts mit seiner Tätigkeit habe er darauf vertrauen dürfen, sich auch später gegenüber dem Betroffenen nicht mehr wegen der - nicht genauer abgerechneten und nicht näher dokumentierten - Aufwendungen rechtfertigen zu müssen.
84 
Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verwirkung von Ansprüchen des Klägers berufen. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte für eine gewisse Zeit bei der Durchsetzung seiner Ansprüche untätig bleibt und ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand bei dem Verpflichteten schafft (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 242 BGB Rn. 94, 95). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Untätigkeit des Klägers selbst gegenüber dem Beklagten war ohne Bedeutung, da der Kläger - für den Beklagten erkennbar - zu einer eigenen Wahrnehmung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht in der Lage war. Ein Vertrauenstatbestand hätte für den Beklagten mithin nur dann geschaffen werden können, wenn ein Vertreter des Klägers während der Zeit der Betreuung wegen der Ansprüche gegen den Beklagten untätig geblieben wäre. Da es einen solchen Vertreter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betreuer nicht gab - insbesondere war das Vormundschaftsgericht insoweit zur Vertretung nicht berechtigt -, konnte es für den Beklagten keinen Anlass geben, darauf zu vertrauen, der Kläger - bzw. ein eventuell später bestellter anderer Betreuer - werde auf Ansprüche gegen den Beklagten verzichten. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass ein Betroffener während der Zeit der Betreuung wichtige Ansprüche oder Vermögenswerte verlieren könnte, ohne dass er selbst - oder ein berechtigter Vertreter - dies verhindern könnte.
85 
Aus entsprechenden Gründen können Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht zu einer Veränderung der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Beklagten im Rahmen von §§ 667, 670 BGB führen. Für die Ansprüche des Klägers kann es insbesondere keine Rolle spielen, inwieweit der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts den Beklagten ausreichend auf sine Pflichten als Betreuer hingewiesen hat.
86 
Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Es gilt sowohl für Ansprüche aus § 667 BGB als auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F.
87 
Die unstreitigen Leistungen des Beklagten im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit für seinen Bruder, den Kläger, können die Entscheidung des Rechtstreits nicht beeinflussen. Sowohl die Tatsache, dass der Beklagte zur wirtschaftlichen Sicherung seines Bruder erheblich beigetragen hat, als auch der Umstand, dass der Beklagte selbst möglicherweise inzwischen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebt, ist nach dem Gesetz für die Ansprüche des Klägers ohne rechtliche Bedeutung.
88 
Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß § 291 Abs. 1 BGB.
89 
Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen wendet (Ziffer 2 im Tenor des Urteils des Landgerichts), ist die Berufung unzulässig. Es fehlt insoweit jegliche Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO a.F.).
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
91 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere sind die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen nach Auffassung des Senats durch die bisherige Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, sodass der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 583 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO feststellen kann.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert; der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

1

Der Beklagte war in der Zeit vom 16.07.2001 bis zum 14.02.2003 Betreuer der Klägerin. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kappeln vom 16.07.2001 (Anlage K 1) umfasste sein Aufgabenkreis u. a. die Vermögenssorge; für diesen Bereich war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

2

Durch Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 02.03.2003 (Anlage K 2) wurde der Beklagte als Vermögensbetreuer aus seinem Amt entlassen. Es wurde die jetzige Betreuerin der Klägerin, Rechtsanwältin P. als Betreuerin u. a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingesetzt. Der Beklagte erstattete über seine Tätigkeit als Vermögensbetreuer gegenüber dem Amtsgericht Kappeln den Jahresbericht vom 06.06.2002 (Anlage B 3) sowie vom 19.05.2002 (Anlage B 4). Das Amtsgericht Kappeln nahm daraufhin seine Amtsführung als ordnungsgemäß ab.

3

Bei der Aufarbeitung der vorhandenen Unterlagen stieß die jetzige Betreuerin der Klägerin auf eine Vielzahl von Verfügungen über deren Konto bei der Vereins- und Westbank, die in die Amtszeit des Beklagten fielen. Die Betreuerin fertigte hierüber eine Aufstellung, überschrieben mit „ungeklärte Verfügungen ab 1.1.2001“, auf deren Inhalt (Anlage K 3) Bezug genommen wird.

4

Mit Schreiben vom 25.11.2003 wandte sich die Betreuerin an den Beklagten und bat unter Übermittlung der Aufstellung über „ungeklärte Verfügungen“ (Anlage K 3) um Auskunft darüber, wer die in die Zeit seiner Betreuertätigkeit fallenden Verfügungen jeweils vorgenommen habe (die Klägerin allein, ein Dritter, in Beisein von wem?), aus welchem Grund die Verfügung und zu wessen Gunsten sie erfolgt sei (Anlage K 4). Nachdem der Beklagte nicht reagierte, forderte ihn das Amtsgericht Kappeln mit Schreiben vom 26.11.2004 unter nochmaliger Übersendung der Auflistung von Kontoabhebungen auf, der jetzigen Betreuerin hinsichtlich der Verwendung des Vermögens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Auskunft zu erteilen (Anlage K 5). Nachdem eine Reaktion des Beklagten hierauf nicht erfolgte, reichte die Klägerin unter dem 13.01.2005 beim Landgericht Klage ein, die dem Beklagten unter dem 18.01.2005 zugestellt wurde.

5

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die von ihm in seiner Eigenschaft als Betreuer getätigten Geschäfte, insbesondere für den Zeitraum vom 16.07.2001 bis 14.02.2003 Auskunft über das Konto 63353300 bei der Vereins- und Westbank wie folgt zu erteilen und zu belegen: Wer Verfügungen jeweils vorgenommen habe, zu welchem Zweck und zu wessen Gunsten die Verfügungen erfolgt seien.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Auskunft erfüllt seien. Dazu trägt er vor, dass ab Januar 2002 eine Frau S. bestellt worden sei, um der Klägerin im Haushalt zu helfen, für sie einzukaufen und sonstige Handreichungen vorzunehmen. Indessen habe die Klägerin im Einvernehmen mit ihm sowie deren beiden Kindern weiterhin ihr Konto geführt. So sei sie auch nach Einrichtung der Betreuung bis weit in das Jahr 2003 hinein jeden Morgen zur Bank gefahren. Frau S. habe sie regelmäßig bei ihrem morgendlichen Gang zur Bank begleitet. Die Klägerin habe regelmäßig nicht unerhebliche Geldbeträge von ihrem Konto abgehoben, und zwar meistens per EC-Karte über den Geldautomaten. Dabei habe es sich nahezu stets um Beträge von 500,- DM gehandelt, die mindestens wöchentlich, zeitweise sogar mehrmals wöchentlich in dieser Größenordnung abgehoben worden seien. Im Laufe des Frühjahrs 2002 habe er - der Beklagte - zunehmend den Eindruck gewonnen, dass Frau S. der Klägerin bei den Bankgeschäften, insbesondere bei den Geldabhebungen, „über Gebühr behilflich“ gewesen sei. Nachdem Frau S. die Klägerin zu der in der Liste „ungeklärter Verfügungen“ (Anlage K 3) für den 14.05.2002 ausgewiesenen Barauszahlung von 1.000,- Euro veranlasst habe, habe er veranlasst, dass der Klägerin für ihren Lebensunterhalt wöchentlich lediglich 300,- Euro ausgezahlt würden. Außerdem seien er als Vermögensbetreuer und der Sohn der Klägerin als Betreuer für persönliche Angelegenheiten übereingekommen, dass die tatsächlichen Betreuungsleistungen für die Klägerin nicht mehr Frau S. sondern mit Wirkung ab 02.06.2002 die Diakonie in Kappeln habe erbringen sollen. So erkläre sich in der Liste „ungeklärter Verfügungen“ (Anlage K 3) die Überweisung von 72,15 Euro für „ambulante Pflege“ per 02.07.2002.

7

Nach Einrichtung der Kontosperre am 22.05.2002 sei die Bezahlung der Frau S. in der Weise erfolgt, dass diese die geleisteten Stunden aufgeschrieben und Monatsabrechnungen erstellt habe. Diese habe er - der Beklagte - in Anwesenheit der Klägerin überprüft und bei Richtigkeit unterschrieben. Mit den unterschriebenen Abrechnungen seien die Klägerin und Frau S. dann zur Bank gegangen und hätten dort das zu deren Entlohnung erforderliche Geld abgehoben.

8

Die Klägerin habe Barauszahlungen und Geldabhebungen über den Geldautomaten nicht nur während ihrer täglichen Gänge zur Bank mit Frau S. vorgenommen; vielmehr sei sie gelegentlich auch von ihrer Tochter A. K. zur Bank begleitet worden. Er - der Beklagte - habe keine einzige Barabhebung zu Lasten der Klägerin vorgenommen. Er habe keine EC-Karte für deren Konto gehabt und auch die Geheimnummer nicht gekannt.

9

Am 17.17.2001 habe die Klägerin zusammen mit Frau S. bei der Bank eine Überweisung B.-GmbH in Höhe von 290,- DM veranlasst. Um was es sich bei dieser Rechnung gehandelt habe, wisse er - der Beklagte - nicht. Möglicherweise befinde sich die Rechnung der B.-GmbH beim Steuerberater der Klägerin. Für die Überweisungen vom 08.08.2001 an Dr. R., vom 15.08.2001 an das Autohaus S., vom 04.10.2001 an Rechtsanwalt W., vom 06.11.2001 an J. N., vom 18.11.2001 an F. J., vom 19.12.2001 an W. K., vom 11.01.2001 an M. A. sowie für die weiteren Überweisungen und Lastschriften auf den nächsten beiden Seiten der Liste „ungeklärter Verfügungen“ (Anlage K 3) bis einschließlich 15.05.2002 gelte Entsprechendes.

10

Wenn es zu noch höheren Barauszahlungen, wie beispielsweise 6.000,- DM am 27.07.2001 und 2.000,- DM am 30.07.2001 gekommen sei, dann möge dies seinen Grund in ausgedehnten Urlaubs- und Einkaufsfahrten der Klägerin gehabt haben, die sich mit Frau S. insbesondere auch nach Wismar ins Hotel St. begeben habe. Über diese Urlaubsausgaben existierten Aufstellungen, über die er - der Beklagte - nicht verfüge. Die Kontoabhebung vom 16.07.2002 über 800,- € sei durch Frau S. mit seiner Genehmigung für eine Reise nach Oslo erfolgt.

11

Als Anlage zur Klageerwiderung vom 29.03.2005 hat der Beklagte als Anlagenkonvolut B 1 die Monatskontoauszüge von Mai 2001 bis Januar 2003 vorgelegt. Der Beklagte behauptet, dass diese Kontoauszüge in der Betreuungsakte beim Landgericht Kappeln abgeheftet seien - was unstreitig ist. Im Übrigen habe er die Klägerin bzw. ihre Betreuerin bei der Aushändigung seiner Unterlagen auf die bereits bei der Betreuungsakte befindlichen beiden Jahresberichte vom 06.06.2002 und 19.05.2003 verwiesen.

12

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr vorgerichtlich lediglich mitgeteilt, dass Geld ausgegeben worden sei, aber nicht für wen und zu wessen Gunsten.

13

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.07.2005 den Rechtsstreit für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 09.08.2005 angeschlossen. Die Parteien haben wechselseitig Kostenanträge gestellt.

14

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2005 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten ursprünglich einen Anspruch auf Rechnungslegung gemäß §§ 1890, 1808 i BGB gehabt habe, der Beklagte diesen jedoch vor Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 1890 Satz 2 durch seine vom Amtsgericht Kappeln akzeptierten Jahresberichte vom 06.06.2002 und 19.05.2002 erfüllt habe. Ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 1839, 1908i BGB habe der Klägerin nicht zugestanden. Auch insoweit habe es der jetzigen Betreuerin oblegen, zunächst die Betreuungsakte einzusehen; darin befänden sich die aussagekräftigen Kontoübersichten ebenso wie die Jahresberichte der Beklagten vom 06.06.2002 und 19.05.2003.

15

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 14.09.2005 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2005 nicht abgeholfen.

II.

16

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Auskunftserteilung des Beklagten im Rahmen seiner Klageerwiderung, wäre dieser in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Die Klage wäre zulässig (1.) und begründet (2.) gewesen.

17

1.) Für die Klage hat ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Ob der Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung (§§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1909i Abs. 1 BGB) materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden (Jürgens/Klüsener, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1890 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, § 1890 Rn. 22). Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hierzu mit Zwangsmitteln anhalten (MünchKomm/Wagenitz, 4. Aufl., § 1890 Rn. 9).

18

2.) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten hat sich aus §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB ergeben. Nach diesen Vorschriften hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes den Betreuten über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich nach §§ 259 ff. BGB; der Betreuer hat Auskunft über die Führung des Amtes zu erteilen, die Entwicklung des Vermögens darzulegen und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu fertigen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; Jürgens/Klüsener, § 1890 Rn. 5). Die Verpflichtung des Betreuers umfasst neben einer formell und sachlich richtigen Schlussrechnung und der Vorlage von Belegen auch die Erteilung von Auskünften zur sachlichen Rechtfertigung der Vermögensdispositionen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; MünchKomm/Wagenitz, § 1890 Rn. 6).

19

Diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte erst nach Rechtshängigkeit, nämlich im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 29.03.2005 erfüllt. Erst hier hat er ausführlich erläutert, wie die Vielzahl von Geldabhebungen, insbesondere am Geldautomaten, zustande gekommen ist. Insbesondere hat er mitgeteilt, wer die Abhebungen gegebenenfalls in Begleitung welcher Person getätigt hat. Darüber hinaus hat er einen großen Teil der einzelnen Verfügungen unter Nennung des Datums erläutert und schließlich - soweit ihm dies bekannt gewesen ist - mitgeteilt, zu wessen Gunsten diese erfolgt sind.

20

Eine Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs vor Rechtshängigkeit ist auch nicht gemäß § 1890 Satz 2 BGB durch Bezugnahme auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte Rechnung erfolgt. Zwar ist es zwischen den Parteien streitig geblieben, ob der Beklagte die Klägerin bzw. ihre Betreuerin bei der Aushändigung seiner Unterlagen auf die bereits bei der Betreuungsakte befindlichen beiden Jahresberichte vom 06.06.2002 und 19.05.2003 hingewiesen hat - wie der Beklagte behauptet - oder ob er lediglich mitgeteilt hat, dass Geld ausgegeben wurde, aber nicht für wen und zu wessen Gunsten - wie die Klägerin vorträgt. Aber selbst wenn eine solche Bezugnahme auf die Betreuungsakte erfolgt sein sollte, so hindert dies den Betreuten bzw. seinen neuen Betreuer nicht, Rechnungsposten zu beanstanden, die das Vormundschaftsgericht unbeanstandet gelassen hat (vgl. MünchKomm/Wagenitz, § 1890 Rn. 7). Sofern der Betreute eine ergänzende Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen benötigt, weil sie sich aus der gegenüber dem Vormundschaftsgericht gelegten Rechnung nicht ergeben, so steht ihm ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Denn aufgrund der Auskunft im Rahmen der Rechenschaftspflicht, soll der Betreute bzw. sein gegenwärtiger Betreuer entscheiden können, ob er den vorangegangenen Betreuer entlastet oder ob Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend zu machen sind (Jürgens/Klüsener, § 1890 Rn. 6). Eine solche Entscheidung hat die jetzige Betreuerin der Klägerin aber erst treffen können, nachdem ihr der Beklagte die zahlreichen Verfügungen, namentlich die Auszahlungen am Geldautomat, im Hinblick auf die übermittelten Fragen erläutert hat.

21

Die von der jetzigen Betreuerin benötigten Angaben ergeben sich nicht bereits aus der Betreuungsakte, etwa aus den darin befindlichen Jahresberichten vom 26.06.2002 und 19.05.2003 sowie aus den als Anlage B 1 vorgelegten Monatskontoauszügen für den Zeitraum vom 02.05.2001 bis 31.01.2003. Dem Jahresbericht vom 06.06.2002 war insoweit nur zu entnehmen, dass Frau S. bei Barverfügungen der Klägerin „stark behilflich“ gewesen ist, was immer darunter zu verstehen sein mag. Aus den Monatskontoauszügen ergeben sich zwar die Daten und Beträge der an den Geldautomaten erfolgten Abhebungen; über deren Zweck, die abhebende Person und (gegebenenfalls) den Drittempfänger des Geldes können diese Unterlagen naturgemäß keine Auskunft geben. Die Einzelheiten der zahlreichen Geldabhebungen sowie der Zusammenhang mit der Lebensführung der Klägerin erschließen sich erst durch Lektüre der Klageerwiderung vom 29.03.2006. Diese Auskünfte hätte der Beklagte als ehemaliger Betreuer der Klägerin im Bereich der Vermögenssorge jedoch schon nach Anforderung der neuen Betreuerin vom 25.11.2003, spätestens aber auf das Schreiben des Amtsgerichts Kappeln vom 26.11.2004 hin erteilen müssen.

22

Nach alledem hat der Beklagte seine Pflicht zur Rechenschaftslegung gemäß §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB vor Erhebung der Klage am 18.01.2005 (Datum der Zustellung) nicht erfüllt, so dass ihm die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen sind.


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.