Landgericht Saarbrücken Urteil, 16. Dez. 2009 - 5 S 16/09

bei uns veröffentlicht am16.12.2009

Tenor

1. Die Klage wird unter Aufhebung des am 11.02.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1WEG C 24/08) abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A

Die Klägerin war bis zum 31. März 2007 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ....

Der Beklagte ist Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.

In einem vorangegangenen Verfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1WEG II 24/04) hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch gerichtlichen Vergleich vom 29.03.2004 verpflichtet, Auskunft über Wohngeldschulden bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ... sowie darüber zu erteilen, welche Maßnahmen die Klägerin jährlich ergriffen hat, um die anfallenden Wohngeldschulden beizutreiben.

Die Klägerin hat die zugesagte Auskunft nicht erteilt.

Auf Antrag des Beklagten ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.02.2005 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- Euro verhängt worden, das die Klägerin auch gezahlt hat.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 09.11.2006 auf Antrag des Beklagten erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro festgesetzt und die Vollstreckung durch Beschlüsse vom 05.02.2007 und vom 04.12.2007 wegen Krankheit des Geschäftsführers der Klägerin einstweilen eingestellt.

Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen des § 888 ZPO seien nicht mehr gegeben.

Ihrer Ansicht nach könne die Auskunft durch die ab dem 1. April 2007 bestellte und tätige Verwalterin der WEG, die ..., ..., ..., erteilt werden.

Sie hat behauptet, der neuen Verwalterin seien alle zur Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft übergeben worden. Andere Erkenntnisse als diejenigen, die sich aus den Unterlagen ergäben, habe die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2006 - Az.: 1WEG II 24/04 – für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Beweisantritt bestritten, dass der GfH Unterlagen übergeben worden sind, die die von der Klägerin geschuldete Auskunft betreffen.

Das Amtsgericht hat durch sein am 11.02.2009 verkündetes Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2006 für unzulässig erklärt.

Es hat ausgeführt, die Auskunftserteilung, die ursprünglich als unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken gewesen sei, sei nach dem Verwalterwechsel und den Angaben der Klägerin in diesem Verfahren nunmehr im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).

Die von dem Beklagten beantragte Zeugenvernehmung sei abzulehnen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, welche Unterlagen der neuen Hausverwaltung nicht ausgehändigt worden seien.

Gegen dieses am 24.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2009 begründet.

Der Beklagte ist der Ansicht, auch nach dem Verwalterwechsel richte sich die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 29.03.2004 nach § 888 ZPO.

Die Klägerin habe die Unmöglichkeit der zugesagten Auskunftserteilung nicht nachgewiesen. Sie müsse versuchen, sich die erforderlichen Belege zu verschaffen. Die neue Verwalterin sei bereit, die Belege an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.02.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, sie sei nicht mehr im Besitz der zur Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen, sie habe sämtliche Unterlagen an die neue Verwalterin übergeben.

Sie ist der Auffassung, die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung könne bereits deshalb nicht mehr erfüllt werden, weil die Auskünfte, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin habe erteilen sollen, „in der nächsten Eigentümerversammlung“ erteilt werden sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftstücke und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

B

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und rechtzeitig begründet worden (§ 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (§ 767 ZPO) ist – entgegen der in dem Urteil des Amtsgerichts vertretenen Auffassung – nicht begründet.

Das zwischenzeitliche Ausscheiden der Klägerin als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... und die Übergabe der diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Unterlagen an die neue Verwalterin, die ..., ändern nichts daran, dass die Zwangsvollstreckung nach wie vor gemäß § 888 ZPO zu erfolgen hat (vgl. dazu unter 1.). Diese Umstände führen auch nicht zur Unmöglichkeit und damit nicht zum Erlöschen (vgl. § 275 ZPO) des Auskunftsanspruchs des Beklagten (vgl. dazu unter 2.).

1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin seit dem 31.03.2007 nicht mehr Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... ist und dass sie der seit dem 01.04.2007 im Amt befindlichen neuen Verwalterin, der ..., Unterlagen betreffend dieser Wohnungseigentümergemeinschaft übergeben hat. Der Streit der Parteien über die Frage, ob die Klägerin der neuen Verwalterin alle Unterlagen ausgehändigt hat, kann für die Entscheidung in diesem Verfahren offenbleiben. Auch eine Korrektur der Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweislast ist nicht erforderlich. Weder der Wechsel in dem Amt des Wohnungseigentumsverwalters noch die Übergabe von Verwaltungsunterlagen bewirken, dass die von der Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 29.03.2004 geschuldete Auskunft nunmehr als vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO zu bewerten ist.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung regelmäßig eine unvertretbare Handlung darstellt, welche nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2308, zitiert nach juris, Rn. 23; BGH MDR 1986, 657; OLG Rostock, JurBüro 2009, 105; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.08.2006, Az.: 7 W 50/06, zitiert nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888 ZPO, Rn. 3, Stichwort: „Auskunft“ m.w.N.).

Die Auskunftsverpflichtung, welche die Klägerin in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 29.03.2004 übernommen hat, beinhaltet unter Ziff. 3 des Vergleichs auch die Maßnahmen, die die Klägerin jährlich ergriffen hat, um die jährlich anfallenden Wohngeldschulden beizutreiben. Dies bedeutet, dass die Klägerin auch über die Erfüllung ihrer Aufgaben als Wohnungseigentumsverwalterin Auskunft zu geben hat. Eine derartige Auskunft beinhaltet jedenfalls die konkludente Erklärung, dass die Angaben der Klägerin über ihre Maßnahmen zur Einziehung der jährlich anfallenden Wohngeldschulden vollständig und richtig sind. Eine solche Erklärung kann regelmäßig nur der Schuldner selbst abgeben, nicht jedoch ein Dritter, dies auch dann nicht, wenn dieser Dritte – wie im vorliegenden Fall die neue Verwalterin – die ansprechenden Verwaltungsunterlagen in Händen hat. Die neue Verwalterin könnte allenfalls die ihr von der Klägerin vorgelegten Belege auswerten, sie könnte jedoch nicht – wozu aber die Klägerin verpflichtet ist – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verwaltungsunterlagen einstehen und diese zusichern (vgl. ebenso OLG Köln, ZMR 1998, 517, zitiert nach juris, Rn. 29). Deshalb ist es für den Beklagten weder wirtschaftlich noch rechtlich gleichgültig, wer die in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien verabredete Auskunft erteilt. Die auf einer möglicherweise unvollständigen Tatsachengrundlage beruhende Auskunft der neuen Verwalterin oder einer dritten Person genügt deshalb nicht zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs des Beklagten (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.).

Somit ist es nach wie vor die Klägerin und nicht die ..., die die übernommene Auskunftsverpflichtung zu erfüllen hat. Die Erteilung dieser Auskunft hängt ausschließlich von dem Willen der Klägerin ab, sie stellt deshalb eine nicht vertretbare Handlung dar, deren Zwangsvollsteckung sich nach § 888 ZPO richtet.

2. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin ist nicht durch nachträgliche Unmöglichkeit entfallen (vgl. dazu § 275 BGB).

2.1 Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie sie behauptet – der neuen Verwalterin, der ..., sämtliche Verwaltungsunterlagen übergeben hat. Wenn diese Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, wäre sie gegenüber dem Beklagten dazu verpflichtet, sich alle erforderlichen Unterlagen von der neuen Verwalterin zu beschaffen, um ihre Auskunftsverpflichtung erfüllen zu können (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2308, zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.; Zöller/Stöber, § 888 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn – wie der Beklagte unbestritten vorgetragen hat – die neue Verwalterin bereit ist, die Unterlagen an die Klägerin herauszugeben, damit diese ihre Auskunft erteilen kann.

2.2. Der weitere Hinweis der Klägerin, die Auskunftserteilung sei deshalb unmöglich geworden, weil sie in der nächsten Wohnungseigentümerversammlung habe erfolgen sollen, steht der weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht entgegen.

Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargetan, sich erfolglos um die Anwesenheit in einer Wohnungseigentümerversammlung zum Zwecke der Auskunftserteilung bemüht zu haben.

Für den Fall, dass der Klägerin die Anwesenheit in einer Wohnungseigentümerversammlung nicht gestattet werden sollte, wäre die Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Ort und die Gelegenheit, zu der die geschuldete Auskunft erteilt wird, gegenüber der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung als solcher nachrangig sind. Dies bedeutet, dass es in diesem Fall ausreichen würde, wenn die Klägerin die von ihr geschuldete Auskunft in anderer Art und Weise – etwa in Schriftform - erteilen würde.

Da die Klägerin die in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 29.03.2004 zugesagte Auskunft nach wie vor schuldet, ist der mit der Klage angegriffene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2006 - Az.: 1WEG II 24/04 – nicht zu beanstanden.

Deshalb war die Vollstreckungsabwehrklage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die unterliegende Klägerin hat gemäß § 91 ZPO die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO in Höhe des der Klägerin angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Da die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) durch § 62 Abs. 2 WEG für die vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Entscheidungen ausgeschlossen ist, wird dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht (vgl. Lackmann in Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 705 ZPO, Rn. 4).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

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Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 275 Früher erster Termin


(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte au

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.