Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 O 17/11

bei uns veröffentlicht am15.02.2012

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt:

1) an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012 Euro 13.780,91 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen;

2) an den Kläger monatlich 1.060,07 Euro ab dem 01.02.2012 bis zum 25.05.2016 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger entstanden ist durch den Tod seiner Mutter bei dem Straßenverkehrsunfall am …, soweit die dem Kläger daraus entstandenen und noch entstehenden Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden des Klägers nach Vollendung seines 6. Lebensjahres.

III. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 52.022,59.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Todes seiner Mutter bei einem Verkehrsunfall am … auf der Landstraße L … zwischen den Ortschaften … und … im Saarland.

Am … kam es auf der L … zu einer Frontalkollision zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf TDI, amtliches Kennzeichen …, der aus Richtung … kommend in Fahrtrichtung … fuhr und dem von der Mutter des Klägers gesteuerten PKW Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der in Gegenrichtung unterwegs war. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Golf hatte die Fahrbahnmitte um mindestens 1,6 Meter überfahren. Die Kollision der beiden Fahrzeuge ereignete sich auf der Fahrbahnseite des Peugeot 206. Der Peugeot 206 kam kollisionsbedingt nach rechts von der Straße ab und blieb etwa 5 Meter neben der Straße auf dem Dach liegen. Die Fahrerin des Peugeot 206, die Mutter des Klägers, wurde durch den Unfall schwer verletzt und verstarb infolge ihrer Verletzungen.

Nach dem Ableben der Kindesmutter ist die alleinige elterliche Sorge für den am 25.05.2010 geborenen Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 28.07.2010 (Bl. 112 d.A.) auf den Kindesvater … übertragen worden.

In der vorgerichtlichen Korrespondenz teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Schreiben vom 20.08.2010 (Bl. 178 d.A.) mit, sie zahle an den Kläger als Schmerzensgeld und auf die übrigen Schadenspositionen vorerst einen Betrag von 10.000,-- Euro. Die Zahlung erfolge mit Rückzahlungsvorbehalt und ohne Rechtsgrund, da die Beklagte noch keine Einsicht in die Polizeiakten habe nehmen können.

Durch Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 180 d.A.) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie könne zur Abgeltung des Betreuungsschadens und des Haushaltsführungsschadens des Klägers für den Fall einer einvernehmlichen Einigung einen Entschädigungsbetrag von pauschal 1.200,-- Euro monatlich bis zum Abschluss des 6. Lebensjahres gewähren.

Voraussetzung sei, dass keine konkreten Kosten für diese Schadenspositionen geltend gemacht würden, wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft, eine bezahlte Einschaltung von Verwandten oder eine auswärtige Unterbringung des Kindes.

Von diesem Betrag sei noch die Halbwaisenrente in Abzug zu bringen.

Darauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schreiben vom 20.09.2010 (Bl. 107 d.A.), er stimme namens und im Auftrag seiner Mandanten der von der Beklagten vorgeschlagenen einvernehmlichen Einigung bezüglich eines monatlich pauschalen Entschädigungsbetrages von 1.200,-- Euro abzüglich der noch zu ermittelnden Halbwaisenrente zu.

Ebenso werde den weiteren Bedingungen lt. Schreiben vom 13.09.2010 (keine Geltendmachung konkreter Kosten) zugestimmt.

Die Beklagte erwiderte durch Schreiben vom 21.09.2010 (Bl. 110 d.A.), sie bestätige die Vereinbarung, wonach zur Abgeltung des Betreuungs- und Haushaltsführungsschadens des Klägers monatlich bis zum Abschluss des 6. Lebensjahres ein Entschädigungsbetrag von pauschal 1.200,-- Euro abzüglich der noch zu ermittelnden Halbwaisenrente gezahlt werde. Weitere konkrete Kosten für diese Schadenspositionen würden nicht geltend gemacht.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand gehe die Beklagte hierbei von einer alleinigen Haftung ihres Versicherungsnehmers aus, sie müsse allerdings noch Einsicht in die angeforderte Ermittlungsakte nehmen ("Unser Schreiben vom 20.08.2010").

Durch Schreiben vom 15.10.2010 (Bl. 183 d.A.) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, sie müsse zur objektiven Klärung der Haftungsfrage noch Einsicht in das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen haben. Die Akten habe sie durch einen Anwalt bereits angefordert. Ihr Versicherungsnehmer gebe an, die Kindesmutter sei mit ihrem Kfz auf die Gegenfahrbahn gekommen. Ferner solle die Kindesmutter nach Presseangaben nicht angeschnallt gewesen sein. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Verletzungen mit Todesfolge vermieden worden wären, wenn die Fahrerin angeschnallt gewesen wäre. Zur Klärung dieser Fragen solle ein unfallanalytisches und medizinisches Gutachten eingeholt werden.

Die Beklagte bitte daher um Verständnis dafür, dass sie zur Objektivierung des Sachverhalts gehalten sei, die Ermittlungsakte einzusehen, bevor sie ein Haftungsanerkenntnis abgeben könne.

Der in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständige …kam in seinem Gutachten vom 24. August 2010 (Bl. 139 ff d.A.) zu dem Ergebnis, sämtliche objektiven Anknüpfungstatsachen deuteten darauf hin, dass an dem unfallbeteiligten Peugeot 206 der Fahrersicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß angelegt gewesen sei. Vielmehr deuteten die objektiven Spuren darauf hin, dass der Gurt hinter dem Rücken der Fahrerin verschlossen gewesen sei (Bl. 174 d.A.).

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige … bestätigte dieses Ergebnis in seiner Stellungnahme vom 01. Dezember 2010 (Bl. 175 f d.A.).

Die Beklagte bezog sich in ihrem Schreiben vom 01.12.2010 (Bl. 17 d.A.) auf diese gutachterlichen Feststellungen und erklärte, sie gehe deshalb von einem Mitverschulden von mindestens 50 % aus.

In ihrem Schreiben vom 28.01.2011 (Bl. 20 d.A.) bewertete die Beklagte das von ihr angenommene Nichtanschnallen des Sicherheitsgurtes durch die Kindesmutter mit einem Mitverschuldensanteil von 40 %.

Dem Kläger ist zwischenzeitlich eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 139,93 Euro zugebilligt worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der künftigen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.06.2010 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihm für die Dauer seiner ersten sechs Lebensjahre zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich 1.200,-- Euro abzüglich der ihm zurzeit in Höhe von 139,93 Euro gewährten Halbwaisenrente verpflichtet, auf Grund eines durch die Schreiben vom 13.09.2010 und vom 20.09.2010 abgeschlossenen Vergleichs.

Im Übrigen sei ihm die Beklagte zum Ersatz seines vollen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, ohne ihm ein Mitverschulden seiner verstorbenen Mutter entgegenhalten zu können.

Ein etwaiges Mitverschulden seiner Mutter trete wegen der gröbst möglichen Pflichtverletzung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners vollständig zurück.

Der Kläger behauptet, der Unfallgegner habe sich kurz vor dem Unfall so heftig mit seiner Beifahrerin beschäftigt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten und ohne abzubremsen frontal gegen das Fahrzeug der Kindesmutter gestoßen sei, so dass diese keine Chance zum Ausweichen gehabt habe.

Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW sei bereits wenige Sekunden vor dem streitgegenständlichen Unfall auf die linke Fahrbahn gekommen und hätte bereits vorher beinahe einen Unfall verursacht, weil er sich intensiv mit seiner Beifahrerin beschäftigt habe.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe diesen ersten Beinaheunfall nicht weiter beachtet und sich erneut mit seiner Beifahrerin beschäftigt, sei dann erneut auf die Gegenfahrbahn geraten und dabei frontal mit dem Fahrzeug der Kindesmutter zusammengestoßen.

Der Kläger behauptet, seine Mutter sei zum Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen.

Er meint, selbst wenn seine Mutter nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen wäre, würde der Mitverschuldenseinwand entfallen, weil seine Mutter den Kläger am 25.05.2010 mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht habe (Bl. 189 d.A.). Das Anlegen des Bauchgurtes sei deshalb immer noch mit erheblichen Schmerzen für die Kindesmutter verbunden gewesen.

Der Kläger bestreitet, dass seine Mutter, wäre sie angeschnallt gewesen, die schweren Verletzungen nicht erlitten hätte (Bl 188 d.A.). Denn durch das Anschnallen sei zwar der Oberkörper arretiert, nicht aber der Kopf, der immer noch hin und her geschleudert werden könne.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012 Euro 13.780,91 Haushaltsführungsschaden nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2) die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger monatlich Euro 1.200 Haushaltsführungsschaden abzüglich der Halbwaisenrente (zurzeit monatlich 139,93 Euro) ab dem 01.02.2012 bis zum 25.05.2016 zu zahlen;

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannte Haftungsquote hinaus den gesamten materiellen und immateriellen Schaden des Klägers (100 %) diesem oder etwaigen Dritten, auf die Ansprüche übergegangen sind oder noch übergehen werden, zu ersetzen. Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Klägers.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein vorbehaltloser Vergleich über die Zahlung eines Haushaltsführungsschadens des Klägers zu Stande gekommen. Ihre Zahlungsbereitschaft habe stets unter dem Vorbehalt gestanden, dass nach Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten die Haftungsquote bestimmt werden müsse.

Sie behauptet, ihr Sachbearbeiter … habe in mehreren Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrfach deutlich gemacht, dass über die Höhe des Anspruchs des Klägers endgültig erst entschieden werden könne, wenn die Beklagte Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte habe nehmen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse sich eine Mithaftungsquote seiner bei dem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Mutter in Höhe von 40 % anrechnen lassen.

Sie behauptet, die Mutter des Klägers sei zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen. Sie habe den Sicherheitsgurt herausgezogen, verdreht und entlang der Rückenlehne, hinter ihrem Rücken, in das Gurtschloss gesteckt, um den Warnton auszuschalten.

Sie habe sich bei dem Verkehrsunfall deshalb schwerste Kopfverletzungen zugezogen, weil sie bei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge und dem Überschlag ihres Fahrzeuges mit dem Kopf gegen das Fahrzeugdach bzw. gegen die Frontscheibe oder die A-Säule gestoßen sei. Wäre sie angeschnallt gewesen, hätte sie keine tödlichen Verletzungen erlitten.

Sie meint, die Mutter des Klägers sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtpflicht befreit gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Mitverschulden der Mutter des Klägers werde nicht vollständig durch die Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers verdrängt.

Sie behauptet, der Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten PKW habe keine "sexuellen Handlungen" während der Fahrt vorgenommen. Das Beklagtenfahrzeug sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Die darüber hinausgehenden Behauptungen der Klägerseite würden bestritten. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe an den Unfall und die Sekunden davor keine Erinnerung.

Sie errechnet - ausgehend von einer 40 %-igen Mithaftung der verstorbenen Mutter des Klägers - einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 565,48 Euro.

Insgesamt stehe dem Kläger seit dem 20.06.2010 bis einschließlich August 2011 ein Haushaltsführungsschadensersatzanspruch in Höhe von 8.221,93 Euro zu. Darauf habe sie bereits 7.600,-- Euro gezahlt. Unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Beklagten in Höhe von 8.492,42 Euro für die Beerdigungskosten der Mutter des Klägers, wobei im Hinblick auf die Mithaftungsquote von 40 % eine Überzahlung in Höhe von 3.396,97 Euro gegeben sei, habe die Beklagte zum 31.08.2011 eine Überzahlung in Höhe von 2.775,04 Euro erbracht.

Das Gericht hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 23.11.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.01.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Sie war lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags (Antrag Nr. 3) zum Teil abzuweisen, da kein Feststellungsinteresse des Klägers (vgl. dazu § 256 Abs. 1 ZPO) besteht hinsichtlich der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsverträger (vgl. dazu § 116 SGB X) oder auf sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

2. Die Beklagte ist dem Kläger als Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten … gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der ihm in Folge der Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter durch den Verkehrsunfall am … auf der Landstraße L … zwischen den Ortschaften … und … im Saarland entstanden ist.

3. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkehrsunfall am … allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht worden ist, indem dieser mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem von der Mutter des Klägers gesteuerten Pkw frontal zusammengestoßen ist.

4. Der Streit der Parteien bezieht sich ausschließlich auf die Haftungsquote der Beklagten, die sich mit der Behauptung, die Mutter des Klägers sei bei dem Zusammenstoß nicht angeschnallt gewesen, auf ein dem Kläger anzurechnendes Mitverschulden (§ 254 BGB) beruft.

5. Ob dieser Mitverschuldenseinwand der Beklagten – entsprechend der Auffassung des Klägers – bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich der Parteien ausgeschlossen ist, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreites offen bleiben.

Des Weiteren kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte behauptet – die Mutter des Klägers bei dem Verkehrsunfall nicht angeschnallt gewesen ist.

6. Jedenfalls wird ein eventuelles Mitverschulden der Mutter des Klägers durch das schuldhafte und grob verkehrswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten vollständig verdrängt.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass dem Insassen eines Pkw, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (vgl. BGH NJW 2001, 1485 -1486, juris Rn. 6; BGHZ 74, 25 ff.; BGHZ 30; 83, 71, 73; BGHZ 119, 268, 270; BGH VersR 1979, 532; BGH VersR 1981, 548, 549; BGH VersR 1983, 153). Dies gilt jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall nicht – worauf der Kläger mit seinem Hinweis auf die Entbindung seiner Mutter durch Kaiserschnitt (Bl. 85 d.A.) abstellt - ausnahmsweise eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO nicht aufgehoben war (vgl. BGHZ 119, 268, 272).

7. Die im Rahmen der Gewichtung des Mitverschuldens vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH NJW 1998, 1137-1138, juris Rn 8; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2001, 47-48; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 109 f.).

Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Auslegung des § 254 BGB ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur dann angezeigt, wenn ein Beteiligter des Verkehrsunfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig gewesen ist (in dem von dem Bundesgerichtshof am 20.01.1998 entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) hatte der Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille), sondern auch dann, wenn einem der beteiligten Fahrzeugführer ein sonstiges – gleich schwer wiegendes – Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

8. Das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten wiegt ebenso schwer wie das eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich der Versicherungsnehmer der Beklagten vor dem Zusammenstoß mit dem Pkw der Mutter des Klägers wiederholt zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt hat, um diese zu küssen. Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung am 25.1.2012 glaubhaft bekundet, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten bereits bei Anhalten an einer auf rot geschalteten Ampel am Ortsausgang von … mit seiner Beifahrerin geschmust und diese geküsst hat. Dadurch sei dieser der Art von der Verkehrssituation abgelenkt gewesen, dass er nicht bemerkt habe, als die Ampel auf grün umgesprungen ist. Der hinter dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW anhaltende Zeuge … habe den Versicherungsnehmer der Beklagten erst durch Huben aufmerksam machen müssen. Als dieser dann losgefahren sei, habe er sich ein weiteres Mal zu seiner Beifahrerin hinübergebeugt, um diese zu küssen. Dadurch sei sein Fahrzeug nahezu vollständig auf die Gegenfahrbahn geraten, so dass ein entgegenkommender Van nur durch Ausweichen einem Zusammenstoß entgehen konnte.

Auch diese Gefahrensituation hat sich der Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zur Warnung dienen lassen. Er hat vielmehr sein grob verkehrswidriges Verhalten fortgesetzt und hat sich bei einer Geschwindigkeit, die der Zeuge … mit etwa 60-70 km/h angegeben hat, erneut zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt, um diese zu küssen. Durch dieses erneute grob verkehrswidrige Verhalten ist er wiederum auf die Gegenfahrbahn geraten und dort frontal mit dem entgegenkommenden Pkw Peugeot 206 der Mutter des Klägers zusammengestoßen.

Wegen dieses grob schuldhaften Verhaltens ist der Versicherungsnehmer der Beklagten auch strafrechtlich verfolgt und durch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken 29.11.2011 (Az. 24 Ls 62 Js 1276/10 (138/11)) einer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr zur Bewährung verurteilt worden. Auch das Strafgericht ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Straßenverkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, sondern Zärtlichkeiten mit seiner damaligen Freundin austauschte und deshalb mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn geraten ist.

Angesichts dieses – aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … als nachgewiesen zu erachtenden (§ 286 ZPO) – grob schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers der Beklagten wird ein eventuelles Mitverschulden der Mutter des Klägers – unterstellt, sie sei tatsächlich nicht angeschnallt gewesen – vollständig verdrängt.

Dies hat zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger kein Mitverschulden seiner bei dem Verkehrsunfall getöteten Mutter vorwerfen kann, so dass sie dem Kläger in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.

9. Hinsichtlich der Höhe des vorliegend geltend gemachten Haushaltsschadens haben sich die Parteien vorgerichtlich geeinigt auf einen Betrag von monatlich 1200 EUR abzüglich der dem Kläger zustehenden Halbwaisenrente von derzeit 139,93 Euro monatlich, zahlbar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Klägers. Folglich ist die Beklagte dem Kläger sowohl zur Zahlung des mit dem Klageantrag Nummer 1 geltend gemachten Zahlungsanspruches in Höhe von 13.780,91 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 (13 Monate) als auch zur künftigen Zahlung (Klageantrag Nummer 2) (vergleiche dazu §§ 257, 258 ZPO) der entsprechenden monatlichen Beträge (derzeit monatlich 1060,07 EUR) verpflichtet.

Der Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers (Klageantrag Nr. 3), für den ein Feststellungsinteresse besteht, da in Folge des Einwandes der Beklagten die Mitverschuldensquote klärungsbedürftig war, ist insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung eines eigenen Schadensersatzanspruches begehrt. Nicht begründet und deshalb abzuweisen war der Feststellungsantrag, soweit der Kläger die Feststellung von Schadensersatzansprüchen beantragt, die entweder bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass der Kläger – als gewillkürter Prozessstandschafter – diese fremden Ansprüche im eigenen Namen geltend macht.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 42 Abs. 1 u. Abs. 4 GKG in Höhe der Summe der Einzelstreitwerte (13.780,91 EUR + 25.441,68 EUR + 12.800,-- EUR = 52.022,59 EUR) festgesetzt.

Von dem durch den Antrag Nr.2 eingeklagten Zukunftsschaden steht ebenso wie bei dem Feststellungsantrag Nr. 3 nur die von der Beklagten eingewandte Mitverschuldensquote von 40 % im Streit, so dass der Antrag Nr. 2 mit 25.441,68 EUR (1.060,07 EUR/mtl. * 60 Monate * 40%) und der Antrag Nr. 3 mit 12.800,-- EUR ((500 EUR /mtl. * 60 Monate) + 10.000,-- EUR) * 40 %)) * 80 %) zu bewerten sind.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Sie war lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags (Antrag Nr. 3) zum Teil abzuweisen, da kein Feststellungsinteresse des Klägers (vgl. dazu § 256 Abs. 1 ZPO) besteht hinsichtlich der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsverträger (vgl. dazu § 116 SGB X) oder auf sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

2. Die Beklagte ist dem Kläger als Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten … gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der ihm in Folge der Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter durch den Verkehrsunfall am … auf der Landstraße L … zwischen den Ortschaften … und … im Saarland entstanden ist.

3. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkehrsunfall am … allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht worden ist, indem dieser mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem von der Mutter des Klägers gesteuerten Pkw frontal zusammengestoßen ist.

4. Der Streit der Parteien bezieht sich ausschließlich auf die Haftungsquote der Beklagten, die sich mit der Behauptung, die Mutter des Klägers sei bei dem Zusammenstoß nicht angeschnallt gewesen, auf ein dem Kläger anzurechnendes Mitverschulden (§ 254 BGB) beruft.

5. Ob dieser Mitverschuldenseinwand der Beklagten – entsprechend der Auffassung des Klägers – bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich der Parteien ausgeschlossen ist, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreites offen bleiben.

Des Weiteren kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte behauptet – die Mutter des Klägers bei dem Verkehrsunfall nicht angeschnallt gewesen ist.

6. Jedenfalls wird ein eventuelles Mitverschulden der Mutter des Klägers durch das schuldhafte und grob verkehrswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten vollständig verdrängt.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass dem Insassen eines Pkw, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (vgl. BGH NJW 2001, 1485 -1486, juris Rn. 6; BGHZ 74, 25 ff.; BGHZ 30; 83, 71, 73; BGHZ 119, 268, 270; BGH VersR 1979, 532; BGH VersR 1981, 548, 549; BGH VersR 1983, 153). Dies gilt jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall nicht – worauf der Kläger mit seinem Hinweis auf die Entbindung seiner Mutter durch Kaiserschnitt (Bl. 85 d.A.) abstellt - ausnahmsweise eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO nicht aufgehoben war (vgl. BGHZ 119, 268, 272).

7. Die im Rahmen der Gewichtung des Mitverschuldens vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH NJW 1998, 1137-1138, juris Rn 8; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2001, 47-48; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 109 f.).

Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Auslegung des § 254 BGB ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur dann angezeigt, wenn ein Beteiligter des Verkehrsunfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig gewesen ist (in dem von dem Bundesgerichtshof am 20.01.1998 entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) hatte der Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille), sondern auch dann, wenn einem der beteiligten Fahrzeugführer ein sonstiges – gleich schwer wiegendes – Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

8. Das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten wiegt ebenso schwer wie das eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich der Versicherungsnehmer der Beklagten vor dem Zusammenstoß mit dem Pkw der Mutter des Klägers wiederholt zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt hat, um diese zu küssen. Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung am 25.1.2012 glaubhaft bekundet, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten bereits bei Anhalten an einer auf rot geschalteten Ampel am Ortsausgang von … mit seiner Beifahrerin geschmust und diese geküsst hat. Dadurch sei dieser der Art von der Verkehrssituation abgelenkt gewesen, dass er nicht bemerkt habe, als die Ampel auf grün umgesprungen ist. Der hinter dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW anhaltende Zeuge … habe den Versicherungsnehmer der Beklagten erst durch Huben aufmerksam machen müssen. Als dieser dann losgefahren sei, habe er sich ein weiteres Mal zu seiner Beifahrerin hinübergebeugt, um diese zu küssen. Dadurch sei sein Fahrzeug nahezu vollständig auf die Gegenfahrbahn geraten, so dass ein entgegenkommender Van nur durch Ausweichen einem Zusammenstoß entgehen konnte.

Auch diese Gefahrensituation hat sich der Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zur Warnung dienen lassen. Er hat vielmehr sein grob verkehrswidriges Verhalten fortgesetzt und hat sich bei einer Geschwindigkeit, die der Zeuge … mit etwa 60-70 km/h angegeben hat, erneut zu seiner Beifahrerin hinüber gebeugt, um diese zu küssen. Durch dieses erneute grob verkehrswidrige Verhalten ist er wiederum auf die Gegenfahrbahn geraten und dort frontal mit dem entgegenkommenden Pkw Peugeot 206 der Mutter des Klägers zusammengestoßen.

Wegen dieses grob schuldhaften Verhaltens ist der Versicherungsnehmer der Beklagten auch strafrechtlich verfolgt und durch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken 29.11.2011 (Az. 24 Ls 62 Js 1276/10 (138/11)) einer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr zur Bewährung verurteilt worden. Auch das Strafgericht ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Straßenverkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, sondern Zärtlichkeiten mit seiner damaligen Freundin austauschte und deshalb mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn geraten ist.

Angesichts dieses – aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … als nachgewiesen zu erachtenden (§ 286 ZPO) – grob schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers der Beklagten wird ein eventuelles Mitverschulden der Mutter des Klägers – unterstellt, sie sei tatsächlich nicht angeschnallt gewesen – vollständig verdrängt.

Dies hat zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger kein Mitverschulden seiner bei dem Verkehrsunfall getöteten Mutter vorwerfen kann, so dass sie dem Kläger in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.

9. Hinsichtlich der Höhe des vorliegend geltend gemachten Haushaltsschadens haben sich die Parteien vorgerichtlich geeinigt auf einen Betrag von monatlich 1200 EUR abzüglich der dem Kläger zustehenden Halbwaisenrente von derzeit 139,93 Euro monatlich, zahlbar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Klägers. Folglich ist die Beklagte dem Kläger sowohl zur Zahlung des mit dem Klageantrag Nummer 1 geltend gemachten Zahlungsanspruches in Höhe von 13.780,91 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 (13 Monate) als auch zur künftigen Zahlung (Klageantrag Nummer 2) (vergleiche dazu §§ 257, 258 ZPO) der entsprechenden monatlichen Beträge (derzeit monatlich 1060,07 EUR) verpflichtet.

Der Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers (Klageantrag Nr. 3), für den ein Feststellungsinteresse besteht, da in Folge des Einwandes der Beklagten die Mitverschuldensquote klärungsbedürftig war, ist insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung eines eigenen Schadensersatzanspruches begehrt. Nicht begründet und deshalb abzuweisen war der Feststellungsantrag, soweit der Kläger die Feststellung von Schadensersatzansprüchen beantragt, die entweder bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass der Kläger – als gewillkürter Prozessstandschafter – diese fremden Ansprüche im eigenen Namen geltend macht.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 42 Abs. 1 u. Abs. 4 GKG in Höhe der Summe der Einzelstreitwerte (13.780,91 EUR + 25.441,68 EUR + 12.800,-- EUR = 52.022,59 EUR) festgesetzt.

Von dem durch den Antrag Nr.2 eingeklagten Zukunftsschaden steht ebenso wie bei dem Feststellungsantrag Nr. 3 nur die von der Beklagten eingewandte Mitverschuldensquote von 40 % im Streit, so dass der Antrag Nr. 2 mit 25.441,68 EUR (1.060,07 EUR/mtl. * 60 Monate * 40%) und der Antrag Nr. 3 mit 12.800,-- EUR ((500 EUR /mtl. * 60 Monate) + 10.000,-- EUR) * 40 %)) * 80 %) zu bewerten sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 O 17/11

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Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 O 17/11 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Referenzen

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.