Landgericht Rottweil Urteil, 16. Jan. 2003 - 6 O 23/02

bei uns veröffentlicht am16.01.2003

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, den ihr Mitglied RK am 23. Juni 2000 beim Sturz von der Haflinger-Stute des Beklagten erlitten hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit der Klage gemäß §§ 833 Satz 1 BGB, 116, 119 SGB X Ansprüche auf Ersatz der ihr aus Anlas eines Reitunfalls ihres Mitglieds RK entstandenen Heilbehandlungskosten gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte ist Halter einer 21-jährigen, als sehr gelände- und trittsicher und als liebes Pferd bekannten Haflinger-Stute. Diese stellte er dem Zeugen RK am 23. Juni 2000 unentgeltlich für einen Geländeritt auf der Gemarkung Fluorn-Winzeln zur Verfügung. An dem Geländeritt nahmen neben RK auf der Haflinger-Stute der Beklagte, die Zeugin Z und ein weiterer Reiter auf größeren Warmblut-Pferden teil. Das Reitgelände war den Reitern und Pferden bekannt. Als die Vierergruppe sich nach etwa einer dreiviertel Stunde bereits wieder auf dem Rückweg befand, kam es auf einem breiten geschotterten Weg zum Sturz der Haflinger-Stute und des Reiters RK, bei dem sich dieser erhebliche Verletzungen zuzog.
Die Klägerin macht auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 14.919,43 Euro nebst Zinsen geltend.
Die Klägerin trägt vor: Sie sei der gesetzliche Krankenversicherer ihres Mitglieds RK. Da die Haflinger-Stute bei dem Ausritt häufig mit den Großpferden nicht habe mithalten können, habe sie immer wieder antraben müssen, um nicht zurückzufallen; dies habe jedoch weder Reiter noch Pferd Schwierigkeiten bereitet. Als die Gruppe auf dem Rückweg auf einem breiten, geschotterten Weg, der keinerlei Unebenheiten aufgewiesen habe, geritten sei, seien die Großpferde im Schritt gegangen, während die Haflinger-Stute getrabt sei. Plötzlich sei, ohne dass der Reiter hierauf Einfluss gehabt habe, die Stute gestolpert, mit den Vorderbeinen eingeknickt und auf die Knie gefallen. RK sei kopfüber aus dem Sattel gefallen und neben dem Pferd gelegen, als dieses, da es aus der Knielage nicht mehr hochgekommen sei, auf den am Boden liegenden Reiter fiel. RK habe sich dadurch einen komplizierten Bruch des rechten Schienbeins zugezogen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.919,43 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.624,55 Euro seit 07. Juni 2001 und aus 2.294,88 Euro seit Klagzustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Rechtsansicht, das Stolpern eines Pferdes sei kein willkürliches tierisches Verhalten im Sinne von § 833 BGB. Es fehle daher an einer Haftungsnorm. Zudem müsse die Klägerin nachweisen, dass der Reitunfall nicht auf einer reiterlichen Fehlleistung beruhe.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens, insbesondere auch zur bestrittenen Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08. Mai, 26. Juni, 01., 08. und 22. Oktober 2002 nebst Anlagen sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 03. Juni, 05. Juli, 23. September und 10. Oktober 2002 Bezug genommen.
11 
Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. September 2002 (Bl. 56 der Akten) durch Vernehmung der Zeugen RK und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, der Betrag noch streitig, so dass über den Grund vorab entschieden werden kann (§ 304 Abs. 1 ZPO).
13 
Dem Zeugen RK steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zu, der gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist.
I.
14 
Der Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ist gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer ihres Mitglieds RK und hat die diesem anlässlich seines Reitunfalls am 23. Juni 2000 entstandenen Heilbehandlungskosten bezahlt. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen RK fest. Er hat bekundet, dass er bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert ist und diese die Kosten für Krankenhausleistungen, Krankentransport usw. übernommen hat. Er selbst hat nur die Eigenanteile und die Kosten des Heilpraktikers bezahlt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
II.
15 
Der Beklagte haftet als Halter der Haflinger-Stute dem Reiter RK gemäß § 833 Satz 1 BGB für dessen bei dem Reitunfall am 20. Juni 2000 erlittenen materiellen Schaden.
16 
1. Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser weite Wortlaut des § 833 Satz 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass der Tierhalter für alle von dem Tier verursachten Schäden einzustehen hat, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen. Danach ist der Schaden durch ein Tier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB verursacht, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, wenn sie eine Gefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (BGH NJW 1999, 3119 m.w.N.; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage 2003, § 833 RndNr. 6 m.w.N.). Eine typische Tiergefahr nicht gegeben ist, wenn das Tier so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (BGH VersR 1978, 515). Nicht anwendbar ist § 833 Satz 1 BGB auch, wenn die Beschädigung von einem unter menschlichen Leitung stehenden Tier - zum Beispiel Reitpferd wie hier - ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (BGH NJW 1952, 1329; OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 325). Anderes gilt jedoch, wenn trotz menschlicher Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres, zum Beispiel Schlagen, Beißen, Seitensprung, Ausrutschen des Reitpferdes, den Schaden verursacht haben (BGH VersR 1966, 1071; OLG Düsseldorf VersR 1981, 82; vergleiche auch Stein in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage 1997, § 833 RndNr. 1-17 und insbesondere RndNr. 3, der sich - mit guten Gründen - für eine extensive Halterhaftung ausspricht).
17 
2. Im vorliegenden Fall wurde der Unfall durch eine Unachtsamkeit der Haflinger-Stute beim Traben, die zum Stolpern und Einknicken auf die Knie sowie zum Sturz der Stute führte, da es ihr nicht mehr gelang, ihren Körper aufzurichten, verursacht. Ein Hindernis, welches Ursache des Stolperns gewesen sein könnte, war auf dem geraden, geschotterten, keinerlei Unebenheiten aufweisenden Waldweg nicht vorhanden.
18 
Diese Unfallursache und dieser Unfallhergang stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die beiden vernommenen Zeugen, RK und Z, haben dies übereinstimmend bekundet, wobei die Zeugin Z nur zur Wegbeschaffenheit, zur Gangart der Haflinger-Stute und dazu, dass die Stute plötzlich und unerwartet auf die Knie eingeknickt ist, Angaben machen konnte, da sie den Beginn des Stolperns wie auch den anschließenden Sturz der Stute, da sie mit ihrem Pferd etwas weiter vorne ritt, nicht gesehen hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat solche nicht vorgebracht.
19 
3. Die Unachtsamkeit des Pferdes und das Stolpern, welches zum Unfall führte, stellt ein unberechenbares Tierverhalten, eine typische Tiergefahr dar (andere Ansicht LG Hagen ZfS 2002, 276). Weder haben äußere Kräfte auf das Tier eingewirkt, durch die ein selbsttätiges Verhalten des Tieres ausgeschlossen war, noch hat die Leitung des Reiters bewirkt, dass das Tier gegen seinen Willen, allein der Leitung des Reiters folgend, sich bewegt und so den Schaden verursacht hat. Im Stolpern der Stute, die sehr trittsicher war, verwirklicht sich eine typische Tiergefahr, zumal es gerade dann infolge der großen Masse des Körpers des Pferdes durch das Einknicken auf die Knie zum Sturz des Pferdes und der damit einhergehenden Gefahr kommt. Es handelt sich um eine willentliche selbsttätige Verhaltensweise. Es liegt gerade in der Tiernatur, dass das Pferd während des Ausritts es plötzlich und unvorhersehbar an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lässt, deshalb stolpert und stürzt. Dass auch Menschen - nicht nur Tiere - stolpern, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
20 
Hinzu tritt, dass gerade bei der Gangart Trab eine instabile Lage entsteht. Bei dieser diagonalen Gangart springt das Pferd von dem einen jeweils gegenüberliegenden Beinpaar auf das andere, so dass zeitweise kein Bein am Boden ist. Wenn das Tier dann in dieser Schwebephase stolpert, besteht in besonderer Weise - also tier- bzw. pferdespezifisch - die Gefahr, dass das Pferd die Balance verliert, sich nicht mehr auffangen kann und stürzt und dadurch Menschen verletzt.
21 
4. Dass der Geschädigte RK der Reiter des den Schaden verursachenden Pferdes war, steht der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (BGH VersR 1992, 1145; BGB NJW 1999, 3119; KG NJW - RR 1986, 326; OLG Koblenz VersR 1999, 239).
22 
5. Die grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Überlassung der Haflinger-Stute an RK auf Gefälligkeit beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung angenommen werden müsste oder besondere Umstände vorliegen würden, die dem Schadensersatzbegehren ein treuwidriges Gepräge geben würden, sind nicht ersichtlich (BGH VersR 1992, 1145, 1147).
23 
6. Das Mitglied der Klägerin, den Reiter RK, trifft kein Mitverschulden am Unfall (§ 254 BGB).
24 
Zwar muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (entsprechende Anwendung des § 834 BGB, BGH VersR 1992, 1145, 1147 f.; BGH VersR 1987, 198, 200).
25 
Diese Verschuldens- und Verursachungsvermutung hat die Klägerin widerlegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass den Reiter RK kein Mitverschulden trifft.
26 
Der Zeuge RK war, seinen noch relativ geringen Reiterfahrungen entsprechend, mit einem als sehr gelände- und trittsicheren und einem als lieb und nicht zappeligen bekannten Pferd unterwegs, zudem in Begleitung und unter Aufsicht erfahrener Reiter. Im Gelände gab es keinerlei Auffälligkeiten, der Reiter RK hatte alle Situationen souverän gemeistert. Im Unfallzeitpunkt befand er sich auf einem ebenen, geschotterten Waldweg ohne Unebenheiten oder sonstigen Hindernissen, auf dem die erfahrene Reiterin Z üblicherweise sogar galoppiert, so dass die Gangart Trab jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Der Reiter war aufmerksam und konzentriert, das Stolpern der Haflinger-Stute kam plötzlich, vollkommen überraschend und unvorhersehbar, ebenso das sofortige Einknicken auf die Knie. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen RK und Z fest. Auch ein erfahrener Reiter hätte in einer solchen Situation weder das Stolpern des Pferdes noch den anschließenden Sturz von Pferd und Reiter verhindern können.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, der Betrag noch streitig, so dass über den Grund vorab entschieden werden kann (§ 304 Abs. 1 ZPO).
13 
Dem Zeugen RK steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zu, der gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist.
I.
14 
Der Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ist gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer ihres Mitglieds RK und hat die diesem anlässlich seines Reitunfalls am 23. Juni 2000 entstandenen Heilbehandlungskosten bezahlt. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen RK fest. Er hat bekundet, dass er bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert ist und diese die Kosten für Krankenhausleistungen, Krankentransport usw. übernommen hat. Er selbst hat nur die Eigenanteile und die Kosten des Heilpraktikers bezahlt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
II.
15 
Der Beklagte haftet als Halter der Haflinger-Stute dem Reiter RK gemäß § 833 Satz 1 BGB für dessen bei dem Reitunfall am 20. Juni 2000 erlittenen materiellen Schaden.
16 
1. Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser weite Wortlaut des § 833 Satz 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass der Tierhalter für alle von dem Tier verursachten Schäden einzustehen hat, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen. Danach ist der Schaden durch ein Tier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB verursacht, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, wenn sie eine Gefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (BGH NJW 1999, 3119 m.w.N.; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage 2003, § 833 RndNr. 6 m.w.N.). Eine typische Tiergefahr nicht gegeben ist, wenn das Tier so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (BGH VersR 1978, 515). Nicht anwendbar ist § 833 Satz 1 BGB auch, wenn die Beschädigung von einem unter menschlichen Leitung stehenden Tier - zum Beispiel Reitpferd wie hier - ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (BGH NJW 1952, 1329; OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 325). Anderes gilt jedoch, wenn trotz menschlicher Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres, zum Beispiel Schlagen, Beißen, Seitensprung, Ausrutschen des Reitpferdes, den Schaden verursacht haben (BGH VersR 1966, 1071; OLG Düsseldorf VersR 1981, 82; vergleiche auch Stein in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage 1997, § 833 RndNr. 1-17 und insbesondere RndNr. 3, der sich - mit guten Gründen - für eine extensive Halterhaftung ausspricht).
17 
2. Im vorliegenden Fall wurde der Unfall durch eine Unachtsamkeit der Haflinger-Stute beim Traben, die zum Stolpern und Einknicken auf die Knie sowie zum Sturz der Stute führte, da es ihr nicht mehr gelang, ihren Körper aufzurichten, verursacht. Ein Hindernis, welches Ursache des Stolperns gewesen sein könnte, war auf dem geraden, geschotterten, keinerlei Unebenheiten aufweisenden Waldweg nicht vorhanden.
18 
Diese Unfallursache und dieser Unfallhergang stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die beiden vernommenen Zeugen, RK und Z, haben dies übereinstimmend bekundet, wobei die Zeugin Z nur zur Wegbeschaffenheit, zur Gangart der Haflinger-Stute und dazu, dass die Stute plötzlich und unerwartet auf die Knie eingeknickt ist, Angaben machen konnte, da sie den Beginn des Stolperns wie auch den anschließenden Sturz der Stute, da sie mit ihrem Pferd etwas weiter vorne ritt, nicht gesehen hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat solche nicht vorgebracht.
19 
3. Die Unachtsamkeit des Pferdes und das Stolpern, welches zum Unfall führte, stellt ein unberechenbares Tierverhalten, eine typische Tiergefahr dar (andere Ansicht LG Hagen ZfS 2002, 276). Weder haben äußere Kräfte auf das Tier eingewirkt, durch die ein selbsttätiges Verhalten des Tieres ausgeschlossen war, noch hat die Leitung des Reiters bewirkt, dass das Tier gegen seinen Willen, allein der Leitung des Reiters folgend, sich bewegt und so den Schaden verursacht hat. Im Stolpern der Stute, die sehr trittsicher war, verwirklicht sich eine typische Tiergefahr, zumal es gerade dann infolge der großen Masse des Körpers des Pferdes durch das Einknicken auf die Knie zum Sturz des Pferdes und der damit einhergehenden Gefahr kommt. Es handelt sich um eine willentliche selbsttätige Verhaltensweise. Es liegt gerade in der Tiernatur, dass das Pferd während des Ausritts es plötzlich und unvorhersehbar an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lässt, deshalb stolpert und stürzt. Dass auch Menschen - nicht nur Tiere - stolpern, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
20 
Hinzu tritt, dass gerade bei der Gangart Trab eine instabile Lage entsteht. Bei dieser diagonalen Gangart springt das Pferd von dem einen jeweils gegenüberliegenden Beinpaar auf das andere, so dass zeitweise kein Bein am Boden ist. Wenn das Tier dann in dieser Schwebephase stolpert, besteht in besonderer Weise - also tier- bzw. pferdespezifisch - die Gefahr, dass das Pferd die Balance verliert, sich nicht mehr auffangen kann und stürzt und dadurch Menschen verletzt.
21 
4. Dass der Geschädigte RK der Reiter des den Schaden verursachenden Pferdes war, steht der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (BGH VersR 1992, 1145; BGB NJW 1999, 3119; KG NJW - RR 1986, 326; OLG Koblenz VersR 1999, 239).
22 
5. Die grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Überlassung der Haflinger-Stute an RK auf Gefälligkeit beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung angenommen werden müsste oder besondere Umstände vorliegen würden, die dem Schadensersatzbegehren ein treuwidriges Gepräge geben würden, sind nicht ersichtlich (BGH VersR 1992, 1145, 1147).
23 
6. Das Mitglied der Klägerin, den Reiter RK, trifft kein Mitverschulden am Unfall (§ 254 BGB).
24 
Zwar muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (entsprechende Anwendung des § 834 BGB, BGH VersR 1992, 1145, 1147 f.; BGH VersR 1987, 198, 200).
25 
Diese Verschuldens- und Verursachungsvermutung hat die Klägerin widerlegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass den Reiter RK kein Mitverschulden trifft.
26 
Der Zeuge RK war, seinen noch relativ geringen Reiterfahrungen entsprechend, mit einem als sehr gelände- und trittsicheren und einem als lieb und nicht zappeligen bekannten Pferd unterwegs, zudem in Begleitung und unter Aufsicht erfahrener Reiter. Im Gelände gab es keinerlei Auffälligkeiten, der Reiter RK hatte alle Situationen souverän gemeistert. Im Unfallzeitpunkt befand er sich auf einem ebenen, geschotterten Waldweg ohne Unebenheiten oder sonstigen Hindernissen, auf dem die erfahrene Reiterin Z üblicherweise sogar galoppiert, so dass die Gangart Trab jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Der Reiter war aufmerksam und konzentriert, das Stolpern der Haflinger-Stute kam plötzlich, vollkommen überraschend und unvorhersehbar, ebenso das sofortige Einknicken auf die Knie. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen RK und Z fest. Auch ein erfahrener Reiter hätte in einer solchen Situation weder das Stolpern des Pferdes noch den anschließenden Sturz von Pferd und Reiter verhindern können.

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Landgericht Rottweil Urteil, 16. Jan. 2003 - 6 O 23/02 zitiert 9 §§.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ei

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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.