Landgericht Rottweil Urteil, 03. Juni 2003 - 3 O 603/02

bei uns veröffentlicht am03.06.2003

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.640,98 EUR seit dem 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit dem 20. November 2002 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 1. Oktober 2002 gegen 15.00 Uhr in... führenden Straße. Beteiligt an dem Unfall war der Kläger mit seinem Pkw ... sowie der Beklagte Ziff. 1 mit seinem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw.
Beifahrerin des Klägers war dessen Ehefrau, die Zeugin ... Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall in Höhe der Abzweigung auf die Bundesstraße geschah oder erst auf der Brücke.
Es kam zu einer Kollision, deren Hergang ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist.
Am 7. Oktober 2002 erstattete der vom Kläger beauftragte Sachverständige ... folgendes Gutachten (Bl. 11, Anlage K 1), in welchem er zusammenfassend folgende Feststellungen traf:
Reparaturkosten ohne MwSt.
15.817,02 EUR
Mehrwertsteuer aus Reparaturkosten
2.530,72 EUR
Gesamtsumme Reparaturkosten inkl. MwSt.
18.347,74 EUR
Beurteilung: Totalschaden  
Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.)
14.350,00 EUR
Restwert inkl. MwSt.
4.500,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer: ca. 14 Kalendertage  
Mit der Klage macht der Kläger folgende  
Schadenspositionen geltend:  
Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert)
9.850,00 EUR
Sachverständigenkosten
510,98 EUR
Ab- und Anmeldekosten
80,60 EUR
Mietwagenkosten
1.492,84 EUR
Abschleppkosten
278,43 EUR
Unkostenpauschale
20,00 EUR
abzüglich bezahlter
3.005,00 EUR
geltend gemachter Restschaden somit
8.732,85 EUR

20 
Hinsichtlich der Schadenspositionen ist zwischen den Parteien allein der Wiederbeschaffungswert streitig.
21 
Der Kläger ließ den beschädigten PKW nicht reparieren, sondern kaufte beim Autohändler am 18. Oktober 2002 einen gebrauchten Mercedes ... Die Rechnung (Bl. 11, Anl. K 6) enthielt folgenden Zusatz: "Laut USTG 25a kein Ausweis der Mehrwertsteuer möglich!"
22 
Der Kläger forderte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, bis zum 22. Oktober 2002 11.145,98 EUR auf die Schadenspositionen Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldepauschale, den Nutzungsausfall und eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Mit Schreiben vom 13. November 2002 wurde die Beklagte Ziff. 2 erneut aufgefordert, binnen fünf Tagen an den Kläger 12.237,85 EUR zu bezahlen.
23 
Der Kläger trägt vor,
24 
er sei mit seinem Pkw von ... kommend auf die Brücke über die Bundesstraße ... gefahren. Er habe beabsichtigt, nach der Brücke talabwärts auf die Bundesstraße in Richtung ... zu fahren. Er sei dann an der nach rechts abgehenden Einfahrt in die Bundesstraße ... in Fahrtrichtung ... vorbeigefahren. Er sei mit etwa 30 km/h gefahren. Auf der Brücke über die Bundesstraße habe es auf einmal einen riesigen Schlag getan, weil der Beklagte Ziff. 1 auf sein Auto aufgefahren sei.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus aus 7.640,98 EUR seit 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit 20. November 2002 zu bezahlen.
27 
Die Beklagten beantragen,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie tragen vor,
30 
nicht der Beklagte Ziff. 1 sei auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren, vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Der Kläger sei nicht mit konstant langsamer Geschwindigkeit gefahren. Vielmehr habe er diese urplötzlich verlangsamt, habe gestoppt und sei sodann rückwärts gefahren und sei dabei mit dem hinter ihm befindlichen Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Kollision habe stattgefunden in Höhe der Abzweigung nach rechts auf die Bundesstraße ...
31 
Die eingeklagten Schadenspositionen seien hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert unrichtig. Der Schaden sei nämlich aus dem Nettowiederbeschaffungswert von 12.370,70 EUR abzüglich des Mindestrestwerts von 4.500 EUR zu berechnen, so dass sich lediglich ein Betrag von 7.870,70 EUR ergebe.
32 
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ... sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens.
33 
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2003 (Bl. 60 - 72) Bezug genommen. Das Gericht hat die Bußgeldakten der ... zu Beweiszwecken verwertet.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist begründet.
I.
35 
Aufgrund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung und als Ergebnis der Beweisaufnahme stehen folgende Unfallbeiträge fest:
36 
1. Der Beklagte Ziff. 1 hat im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB den Unfall verschuldet. Für dieses Verschulden sprechen die Regeln des auf den vorliegenden Auffahrunfall anwendenden Anscheinsbeweises.
37 
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme, die die plastische und nachvollziehbare Unfallschilderung des Klägers bei seiner Anhörung in vollem Umfang bestätigt hat, davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin ... und des zur Unfallstelle gerufenen Zeugen ... fand die Kollision entgegen der Behauptung des Beklagten Ziff. 1 erst auf der Brücke und nicht schon im Bereich der Abzweigung zur Bundesstraße statt. Der Zeuge ... hat ausgeführt, dass er Scherben im Brückenbereich gefunden habe. Die Zeugin ... hat glaubhaft erklärt, erst auf der Brücke sei es zur Kollision gekommen.
38 
Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf den 30 - 40 km/h fahrenden Kläger aufgefahren ist. So hat die Zeugin ... den Unfallverlauf glaubhaft geschildert. Diese Unfallschilderung deckt sich im Übrigen im Wesentlichen mit dem vom Beklagten Ziff. 1 gegenüber dem herbeigerufenen Polizeibeamten ... geschuldeten Unfallverlauf. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hat der Beklagte Ziff. 1 an der Unfallstelle nicht behauptet, der Kläger sei rückwärts gefahren. Vielmehr hat der Beklagte Ziff. 1 dem Polizeibeamten gegenüber erklärt, der Kläger habe offenbar die Geschwindigkeit verringert, um anzuhalten. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Beklagte Ziff. 1 eine Verwarnung mit 35 EUR wegen Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug angenommen hat.
39 
Auch der Zeuge ..., der nach seinem Bekunden mit seinem Lkw vor dem Kläger gefahren ist, konnte nur von einem langsam fahrenden Pkw berichten. Der Zeuge hat den Vorhalt durch den Erstbeklagten, er hätte ihm erklärt, dass er gesehen habe, dass das andere Fahrzeug rückwärts gefahren sei, verneint.
40 
Auch der Sachverständige ... hat in seinem mündlichen Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Rückwärtsbewegung des Klägers festgestellt. Nach den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen sprechen die Anknüpfungstatsachen im Gegenteil eher gegen eine Rückwärtsbewegung.
41 
Aufgrund der Beweisaufnahme sind damit die Angaben des Erstbeklagten widerlegt. Das Gericht geht im Gegenteil davon aus, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfallverlauf bewusst wahrheitswidrig geschildert hat, um ein klagabweisendes Urteil zu erlangen.
42 
Aufgrund der Beweisaufnahme ist von einem klassischen Auffahrunfall auszugehen. Für das Verschulden des Beklagten Ziff. 1 sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises.
43 
Wenn der Beklagte Ziff. 1 den gemäß § 4 Abs. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hat, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrzeug rechtzeitig abbremsen können und müssen. Vielleicht war der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam und hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Möglich ist aber auch, dass er den Sicherheitsabstand überschätzt hat und er in Wirklichkeit unzulässig gering war.
44 
Jedenfalls ist der Beklagte Ziff. 1 dafür verantwortlich, jederzeit die Ereignisse, die sich vor ihm im Verkehr abspielten, beherrschen zu können und rechtzeitig darauf reagieren zu können.
45 
2. Da ein Verschulden des Erstbeklagten feststeht, ergibt sich erst recht eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG und - über § 3 Nr. 1 PflVersG - eine Haftung der Zweitbeklagten.
46 
3. Dagegen hat der Kläger den Unfall nicht verschuldet, so dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet. Ein verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund (§ 3 Abs. 2 StVO) ist nicht anzunehmen. Diese Vorschrift greift nämlich nur ein, wenn grundloses Langsamfahren "den Verkehrsfluss behindert", bei einem einzelnen Hintermann daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 47 zu § 3 StVO). Das Gericht geht von den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung aus, dass er etwa mit 30 km/h über die Brücke gefahren ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am Ende der Brücke nach rechts abbiegen wollte, kann von einem grundlosen Langsamfahren nicht die Rede sein. Die Zeugin ... hat die Angaben ihres Mannes zur gefahrenen Geschwindigkeit im Wesentlichen bestätigt, wobei sie die Geschwindigkeit auf über 40 km/h geschildert hat.
II.
47 
Zwar ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht, weil der Wertungsbegriff der höheren Gewalt lediglich von außenwirkende betriebsfremde Ereignisse aus der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ausgrenzt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 34, 35 zu § 7 StVG; Steffen, "Höhere Gewalt" statt "unabwendbares Ereignis" in § 7 Abs. 2 StVG?, DAR 1998, 135). Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach auch für die Unfallfolgen einzustehen hat oder seine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Denn jedenfalls erscheint es bei der gem. § 17 Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der Unfallbeiträge angemessen, wenn die Beklagten in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen haben. Es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall, bei welchem der Beklagte Ziff. 1 in gröblicher Weise gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes verstoßen hat oder zu spät gebremst. Demgegenüber kann eine an sich noch vorhandene Betriebsgefahr auf Seiten des klägerischen Fahrzeugs in der Abwägung zurückstehen, da der Kläger den Unfall nicht schuldhaft mitverursacht hat.
III.
48 
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.732,85 EUR. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.232,85 EUR, von dem nach Zahlung von 3.500 EUR noch 8.732,85 EUR offen sind.
49 
1. Der Gesamtschaden in Höhe von 12.232,85 EUR umfasst zum einen unstreitige Positionen in Höhe von 2.382,85 EUR (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Unkostenpauschale), hinsichtlich derer sich weitere Ausführungen erübrigen.
50 
2. Zum anderen setzen sie sich zusammen aus einem Betrag von 9.850 EUR, nämlich dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
51 
a) Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens der Kfz-Prüfcenter ... vom 7. Oktober 2002 beträgt der Wiederbeschaffungswert für den beschädigten ... 14.350 EUR incl. Umsatzsteuer und der Restwert des beschädigten Fahrzeugs 4.500 EUR incl. Umsatzsteuer. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein nach § 25 a Umsatzsteuergesetz differenzversteuertes Fahrzeug (Jahreswagen) zum Preis von 28.500 EUR erworben.
52 
b) Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2002, 2674) ist mit Wirkung vom 1. August 2002 u.a. § 249 BGB geändert worden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. fließt bei der Beschädigung einer Sache in den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie angefallen ist.
53 
Diese Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. Reiff, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, 425; Freyberger, MDR 2002, 867) auch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten einen wie auch immer gearteten Totalschaden erlitten hat. Dies betrifft also auch in dem hier allerdings nicht einschlägigen Fall, dass eine Reparatur unmöglich ist, was im Übrigen wegen der technischen Entwicklung heute kaum noch denkbar erscheint. Denn die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Beschädigung eines handelsüblichen Kfz eine Form der Naturalrestitution (BGH VersR 1992, 61). Damit ist § 249 BGB, nicht dagegen § 251 BGB, auch im Falle eines Totalschadens anwendbar.
54 
c) Diese Gesetzänderung hat also zur Folge, dass im Falle eines Totalschadens die Dispositionsbefugnis des Geschädigten insoweit eingeschränkt wird, als in dem Fall, in dem er das Fahrzeug nicht repariert und auch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht beschafft, aus dem dem Geschädigten an sich zustehenden Betrag - also maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert - die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger aus der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer beanspruchen könnte, sofern er das Ersatzfahrzeug von privat erworben. Denn in diesem Falle wäre gar keine Umsatzsteuer angefallen.
55 
d) Der Kläger hat jedoch das Fahrzeug von einem Händler gekauft, der dieses von privat erworben hat. Dies hat zur Folge, dass die anfallende Umsatzsteuer sich nur auf die Händlerspanne bezieht (Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz) und auch nicht ausgewiesen ist. Der Geschädigte kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine, im Übrigen unbegründete, weil auf die Offenbarung schützenswerter Geschäftsgeheimnisse gerichteten Auskunftsklage (Riedmeyer, DAR 2003, 159) gegen den Händler über die Höhe der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer verwiesen werden. Diese Umsatzsteuer kann vielmehr im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Dezember 2001, Bundestagsdrucksache 14/7752 Seite 24). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung, wonach von einer Händlerspanne von 17,5 % ausgegangen werden kann, also im Ergebnis in dem vom Kläger im Rahmen der Ersatzbeschaffung bezahlten Kaufpreises 2,328 % Umsatzsteuer, d.h. 663,48 EUR enthalten sind. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Gerichts lediglich bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu ersetzen, der bei der Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - der Kläger hat nämlich ein höherwertiges Fahrzeug gekauft - angefallen wäre (Riedmeyer a.A. O.).
56 
Der Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beträgt nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten 14.350 EUR. Die Auffassung der Beklagten, es sei zunächst aus dem Wiederbeschaffungswert die Regelumsatzsteuer von 16 % herauszurechnen, der Kläger habe dann lediglich einen Anspruch auf - anteilige - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer auf die Händlerspanne, trägt jedoch den Gegebenheiten des Gebrauchtwagenmarktes nicht Rechnung. Jedenfalls bis heute - ob die Gesetzesänderung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit für die Zukunft zu einer Änderung führen wird, bleibt abzuwarten - unterscheiden sich bei einem Händler die Gebrauchtwagenpreise für regel- und differenzbesteuerte Fahrzeuge nicht messbar (Riedmeyer a.A. O.). Dies hat zur Folge, dass auch die Anschaffung eines differenzbesteuerten gleichwertigen Ersatzfahrzeuges mit 14.350 EUR zu veranschlagen gewesen wäre.
57 
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, überwiegend differenzbesteuert vorzufinden sind. Vom Geschädigten können bei der Behebung des Schadens keine besonderen Anstrengungen verlangt werden. Man kann insbesondere nicht von ihm erwarten, dass er abwartet, bis der Händler ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug hereinbekommt (Riedmeyer a.a.O.). Dies bedeutet weiterhin, dass im Wiederbeschaffungswert lediglich Umsatzsteuer in dem von dem Sachverständigen ... ermittelten Prozentsatz auf der Grundlage einer Differenzbesteuerung enthalten ist und abzuziehen ist. Da der Kläger jedoch ein höherwertiges gebrauchtes Ersatzfahrzeug differenzbesteuert erworben hat, hat er jedoch mehr als diese Umsatzsteuer im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgewandt, so dass er im Ergebnis Ersatz des Umsatzsteuerbetrages verlangen kann, welcher in dem Wiederbeschaffungswert von 14.350 EUR bei Anwendung von § 25 a USTG enthalten ist. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass die Schadensberechnung des Klägers im Ergebnis richtig ist.
IV.
58 
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkts des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
V.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
34 
Die Klage ist begründet.
I.
35 
Aufgrund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung und als Ergebnis der Beweisaufnahme stehen folgende Unfallbeiträge fest:
36 
1. Der Beklagte Ziff. 1 hat im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB den Unfall verschuldet. Für dieses Verschulden sprechen die Regeln des auf den vorliegenden Auffahrunfall anwendenden Anscheinsbeweises.
37 
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme, die die plastische und nachvollziehbare Unfallschilderung des Klägers bei seiner Anhörung in vollem Umfang bestätigt hat, davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin ... und des zur Unfallstelle gerufenen Zeugen ... fand die Kollision entgegen der Behauptung des Beklagten Ziff. 1 erst auf der Brücke und nicht schon im Bereich der Abzweigung zur Bundesstraße statt. Der Zeuge ... hat ausgeführt, dass er Scherben im Brückenbereich gefunden habe. Die Zeugin ... hat glaubhaft erklärt, erst auf der Brücke sei es zur Kollision gekommen.
38 
Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf den 30 - 40 km/h fahrenden Kläger aufgefahren ist. So hat die Zeugin ... den Unfallverlauf glaubhaft geschildert. Diese Unfallschilderung deckt sich im Übrigen im Wesentlichen mit dem vom Beklagten Ziff. 1 gegenüber dem herbeigerufenen Polizeibeamten ... geschuldeten Unfallverlauf. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hat der Beklagte Ziff. 1 an der Unfallstelle nicht behauptet, der Kläger sei rückwärts gefahren. Vielmehr hat der Beklagte Ziff. 1 dem Polizeibeamten gegenüber erklärt, der Kläger habe offenbar die Geschwindigkeit verringert, um anzuhalten. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Beklagte Ziff. 1 eine Verwarnung mit 35 EUR wegen Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug angenommen hat.
39 
Auch der Zeuge ..., der nach seinem Bekunden mit seinem Lkw vor dem Kläger gefahren ist, konnte nur von einem langsam fahrenden Pkw berichten. Der Zeuge hat den Vorhalt durch den Erstbeklagten, er hätte ihm erklärt, dass er gesehen habe, dass das andere Fahrzeug rückwärts gefahren sei, verneint.
40 
Auch der Sachverständige ... hat in seinem mündlichen Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Rückwärtsbewegung des Klägers festgestellt. Nach den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen sprechen die Anknüpfungstatsachen im Gegenteil eher gegen eine Rückwärtsbewegung.
41 
Aufgrund der Beweisaufnahme sind damit die Angaben des Erstbeklagten widerlegt. Das Gericht geht im Gegenteil davon aus, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfallverlauf bewusst wahrheitswidrig geschildert hat, um ein klagabweisendes Urteil zu erlangen.
42 
Aufgrund der Beweisaufnahme ist von einem klassischen Auffahrunfall auszugehen. Für das Verschulden des Beklagten Ziff. 1 sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises.
43 
Wenn der Beklagte Ziff. 1 den gemäß § 4 Abs. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hat, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrzeug rechtzeitig abbremsen können und müssen. Vielleicht war der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam und hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Möglich ist aber auch, dass er den Sicherheitsabstand überschätzt hat und er in Wirklichkeit unzulässig gering war.
44 
Jedenfalls ist der Beklagte Ziff. 1 dafür verantwortlich, jederzeit die Ereignisse, die sich vor ihm im Verkehr abspielten, beherrschen zu können und rechtzeitig darauf reagieren zu können.
45 
2. Da ein Verschulden des Erstbeklagten feststeht, ergibt sich erst recht eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG und - über § 3 Nr. 1 PflVersG - eine Haftung der Zweitbeklagten.
46 
3. Dagegen hat der Kläger den Unfall nicht verschuldet, so dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet. Ein verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund (§ 3 Abs. 2 StVO) ist nicht anzunehmen. Diese Vorschrift greift nämlich nur ein, wenn grundloses Langsamfahren "den Verkehrsfluss behindert", bei einem einzelnen Hintermann daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 47 zu § 3 StVO). Das Gericht geht von den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung aus, dass er etwa mit 30 km/h über die Brücke gefahren ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am Ende der Brücke nach rechts abbiegen wollte, kann von einem grundlosen Langsamfahren nicht die Rede sein. Die Zeugin ... hat die Angaben ihres Mannes zur gefahrenen Geschwindigkeit im Wesentlichen bestätigt, wobei sie die Geschwindigkeit auf über 40 km/h geschildert hat.
II.
47 
Zwar ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht, weil der Wertungsbegriff der höheren Gewalt lediglich von außenwirkende betriebsfremde Ereignisse aus der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ausgrenzt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 34, 35 zu § 7 StVG; Steffen, "Höhere Gewalt" statt "unabwendbares Ereignis" in § 7 Abs. 2 StVG?, DAR 1998, 135). Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach auch für die Unfallfolgen einzustehen hat oder seine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Denn jedenfalls erscheint es bei der gem. § 17 Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der Unfallbeiträge angemessen, wenn die Beklagten in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen haben. Es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall, bei welchem der Beklagte Ziff. 1 in gröblicher Weise gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes verstoßen hat oder zu spät gebremst. Demgegenüber kann eine an sich noch vorhandene Betriebsgefahr auf Seiten des klägerischen Fahrzeugs in der Abwägung zurückstehen, da der Kläger den Unfall nicht schuldhaft mitverursacht hat.
III.
48 
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.732,85 EUR. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.232,85 EUR, von dem nach Zahlung von 3.500 EUR noch 8.732,85 EUR offen sind.
49 
1. Der Gesamtschaden in Höhe von 12.232,85 EUR umfasst zum einen unstreitige Positionen in Höhe von 2.382,85 EUR (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Unkostenpauschale), hinsichtlich derer sich weitere Ausführungen erübrigen.
50 
2. Zum anderen setzen sie sich zusammen aus einem Betrag von 9.850 EUR, nämlich dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
51 
a) Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens der Kfz-Prüfcenter ... vom 7. Oktober 2002 beträgt der Wiederbeschaffungswert für den beschädigten ... 14.350 EUR incl. Umsatzsteuer und der Restwert des beschädigten Fahrzeugs 4.500 EUR incl. Umsatzsteuer. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein nach § 25 a Umsatzsteuergesetz differenzversteuertes Fahrzeug (Jahreswagen) zum Preis von 28.500 EUR erworben.
52 
b) Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2002, 2674) ist mit Wirkung vom 1. August 2002 u.a. § 249 BGB geändert worden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. fließt bei der Beschädigung einer Sache in den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie angefallen ist.
53 
Diese Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. Reiff, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, 425; Freyberger, MDR 2002, 867) auch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten einen wie auch immer gearteten Totalschaden erlitten hat. Dies betrifft also auch in dem hier allerdings nicht einschlägigen Fall, dass eine Reparatur unmöglich ist, was im Übrigen wegen der technischen Entwicklung heute kaum noch denkbar erscheint. Denn die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Beschädigung eines handelsüblichen Kfz eine Form der Naturalrestitution (BGH VersR 1992, 61). Damit ist § 249 BGB, nicht dagegen § 251 BGB, auch im Falle eines Totalschadens anwendbar.
54 
c) Diese Gesetzänderung hat also zur Folge, dass im Falle eines Totalschadens die Dispositionsbefugnis des Geschädigten insoweit eingeschränkt wird, als in dem Fall, in dem er das Fahrzeug nicht repariert und auch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht beschafft, aus dem dem Geschädigten an sich zustehenden Betrag - also maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert - die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger aus der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer beanspruchen könnte, sofern er das Ersatzfahrzeug von privat erworben. Denn in diesem Falle wäre gar keine Umsatzsteuer angefallen.
55 
d) Der Kläger hat jedoch das Fahrzeug von einem Händler gekauft, der dieses von privat erworben hat. Dies hat zur Folge, dass die anfallende Umsatzsteuer sich nur auf die Händlerspanne bezieht (Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz) und auch nicht ausgewiesen ist. Der Geschädigte kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine, im Übrigen unbegründete, weil auf die Offenbarung schützenswerter Geschäftsgeheimnisse gerichteten Auskunftsklage (Riedmeyer, DAR 2003, 159) gegen den Händler über die Höhe der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer verwiesen werden. Diese Umsatzsteuer kann vielmehr im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Dezember 2001, Bundestagsdrucksache 14/7752 Seite 24). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung, wonach von einer Händlerspanne von 17,5 % ausgegangen werden kann, also im Ergebnis in dem vom Kläger im Rahmen der Ersatzbeschaffung bezahlten Kaufpreises 2,328 % Umsatzsteuer, d.h. 663,48 EUR enthalten sind. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Gerichts lediglich bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu ersetzen, der bei der Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - der Kläger hat nämlich ein höherwertiges Fahrzeug gekauft - angefallen wäre (Riedmeyer a.A. O.).
56 
Der Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beträgt nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten 14.350 EUR. Die Auffassung der Beklagten, es sei zunächst aus dem Wiederbeschaffungswert die Regelumsatzsteuer von 16 % herauszurechnen, der Kläger habe dann lediglich einen Anspruch auf - anteilige - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer auf die Händlerspanne, trägt jedoch den Gegebenheiten des Gebrauchtwagenmarktes nicht Rechnung. Jedenfalls bis heute - ob die Gesetzesänderung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit für die Zukunft zu einer Änderung führen wird, bleibt abzuwarten - unterscheiden sich bei einem Händler die Gebrauchtwagenpreise für regel- und differenzbesteuerte Fahrzeuge nicht messbar (Riedmeyer a.A. O.). Dies hat zur Folge, dass auch die Anschaffung eines differenzbesteuerten gleichwertigen Ersatzfahrzeuges mit 14.350 EUR zu veranschlagen gewesen wäre.
57 
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, überwiegend differenzbesteuert vorzufinden sind. Vom Geschädigten können bei der Behebung des Schadens keine besonderen Anstrengungen verlangt werden. Man kann insbesondere nicht von ihm erwarten, dass er abwartet, bis der Händler ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug hereinbekommt (Riedmeyer a.a.O.). Dies bedeutet weiterhin, dass im Wiederbeschaffungswert lediglich Umsatzsteuer in dem von dem Sachverständigen ... ermittelten Prozentsatz auf der Grundlage einer Differenzbesteuerung enthalten ist und abzuziehen ist. Da der Kläger jedoch ein höherwertiges gebrauchtes Ersatzfahrzeug differenzbesteuert erworben hat, hat er jedoch mehr als diese Umsatzsteuer im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgewandt, so dass er im Ergebnis Ersatz des Umsatzsteuerbetrages verlangen kann, welcher in dem Wiederbeschaffungswert von 14.350 EUR bei Anwendung von § 25 a USTG enthalten ist. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass die Schadensberechnung des Klägers im Ergebnis richtig ist.
IV.
58 
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkts des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
V.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Rottweil Urteil, 03. Juni 2003 - 3 O 603/02

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Landgericht Rottweil Urteil, 03. Juni 2003 - 3 O 603/02 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.