Landgericht Rottweil Urteil, 19. Aug. 2004 - 2 O 493/03

bei uns veröffentlicht am19.08.2004

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 10.652,35 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus vom 26.08.1997 bis zum 28.10.2003 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 29.10.2003 sowie vorprozessuale Mahnkosten in Höhe von 3,- EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.652,35 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung einer am 25.08.1997 in Höhe von 10.629,63 EUR (= 20.789,74 DM) erbrachten Versicherungsleistung sowie weiterer 22,72 EUR (= 44,44 DM) Schadensersatz (Kosten für Akteneinsicht in die Ermittlungsakte).
Die Klägerin hat für einen Verkehrsunfall vom 14.07.1997 ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen P, am 25.08.1997 Versicherungsleistungen in Höhe von 19.113,61 DM zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.676,13 DM, insgesamt 20.789,74 DM, an den Beklagten erbracht. Mit Schreiben vom 22.07.1997 hatte die damalige Bevollmächtigte des Beklagten dessen Vertretung angezeigt und Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 geltend gemacht. Sie gab hierzu an, dass an jenem Tag gegen 21.30 Uhr der Bruder des Beklagten, Herr M, mit dessen Fahrzeug aus Hardt kommend in S auf der K-straße in Richtung Ortsmitte gefahren sei. Jener habe nach rechts in die H-straße abbiegen wollen, dies durch Setzen des rechten Blinklichts angezeigt und auch die Geschwindigkeit verringert. Auf das abbiegende Fahrzeug sei Herr P mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RW aufgefahren. Der Schaden des Beklagten betrage 19.113,61 DM. Auf die Kopie des Schreibens der Bevollmächtigten des Beklagten vom 22.07.1997 wird Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 20 - 22 d. A.). Ein Gutachten der D vom 16.07.1997 zu den Fahrzeugschäden und zum Minderwert war beigefügt.
Diesem Gutachten der D lag, wovon der Beklagte Kenntnis hatte, die Angabe einer Kilometerleistung des Fahrzeugs des Beklagten von 84.504 km zugrunde, tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch eine Laufleistung von 148.500 km.
Zusammen mit den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.676,13 DM überwies die Klägerin den Betrag von 19.113,61 DM.  Des weiteren wendete sie 44.44 DM für die Erlangung von Einsicht in die Unfall-/Ermittlungsakten auf.
Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug schon zuvor am 09.06.1997 einen weiteren Unfall gehabt. Zu diesem Unfall existiert ein Kostenvoranschlag der Firma R GmbH vom 10.06.1997 über 1.376,20 DM netto. Wegen der einzelnen aufgeführten Reparaturmaßnahmen wird auf die Kopie des Kostenvoranschlags Bl. 64 der Strafakten Bezug genommen. Ob der Schaden aus diesem Unfall am 14.07.1997 repariert war, ist streitig. Jedenfalls war eine Lackierung der hinteren Stoßstange, welche Kratzer vom Unfall vom 09.06.1997 aufwies, nicht erfolgt, was vom Beklagten nicht mitgeteilt worden war.
In der Folgezeit wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19.07.2001 Anklage u. a. gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, der Unfall am 14.07.1997 sei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken des Beklagten mit seinem Bruder vorsätzlich herbeigeführt worden. Das Verfahren gegen den Beklagten wurde am 15.04.2002 gem. § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage einer Zahlung von 5.000 EUR vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung der Auflage erfolgte eine endgültige Verfahrenseinstellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
Die Übersendung der Versicherungsakten durch die Klägerin an die Polizei erfolgte auf deren Anforderung am 03.05.2000. Die Abgabe der Strafanzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 23.11.2000. Die Klägerin hat Einsicht in die Strafakten mit Schreiben vom 01.10.2002 beantragt und im Anschluss hieran erhalten. Mit Schreiben vom 29.08.2002 hat die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Versicherungsleistung aufgefordert. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 28.10.2003.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin trägt vor, beim Verkehrsunfall vom 14.07.1997 habe der Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten plötzlich und ohne vorherige Ankündigung ohne verkehrsbedingten Anlass bis zum Stillstand abgebremst, der Unfall sei dadurch absichtlich herbeigeführt worden.
10 
Sie trägt weiter vor, das Fahrzeug des Beklagten habe am Unfalltag 14.07.1997 einen Vorschaden vom 09.06.1997 am Heck des Fahrzeugs gehabt, welcher noch nicht repariert gewesen sei, außerdem habe der Beklagte zur Verschleierung des Vorschadens dem Heck seines Fahrzeugs einen weiteren Schaden nach dem Schadensereignis vom 14.07.1997 zugefügt. Der am Fahrzeug vorhandene und ihr gegenüber geltend gemachte Gesamtschaden sei bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden. Insbesondere die Beschädigungen im oberen Bereich der Kofferraumklappe und der hinteren linken Beleuchtungseinheit könnten nicht durch das Unfallereignis mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw des Herrn P verursacht worden sein.
11 
Die Klägerin beantragt (nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich höher geltend gemachter Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten):
12 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - u. a. aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - 10.652,35 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus vom 26.08.1997 bis zum 28.10.2003 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2003 sowie vorprozessuale Mahnkosten in Höhe von 3,00 EUR zu zahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte trägt vor, sein Fahrzeug sei am Unfalltag 14.07.1997 ordnungsgemäß repariert gewesen. Einen weiteren Vorschaden gebe es nicht. Er behauptet weiter, er habe bei seinem Versicherungsmakler, Herrn X, sich erkundigt, ob der (falsche) Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe.
16 
Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2004 (Bl. 56 - 59 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen P und des Zeugen Z sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R. Eine Vernehmung des Zeugen X erfolgte nicht, da der Beklagte auf dessen Vernehmung nach Verkündung des Beweisbeschlusses verzichtete und auch den Auslagenvorschuss für den Zeugen X nicht einbezahlte. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird bezüglich des Zeugen P auf das Protokoll vom 01.04.2004 (Bl. 78 - 81 d. A.), bezüglich des Zeugen Z auf das Protokoll vom 16.08.2004 (Bl. 120 - 121 d.A.) und bezüglich des mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R auf das Protokoll vom 06.07.2004 (Bl. 100 - 103 d. A.) Bezug genommen.
17 
Die Akten des AG wurden beigezogen. Die Unfallskizze Bl. 97 der Ermittlungsakten und die Lichtbilder von der Unfallstelle betreffend den Unfall vom 14.07.1997 (Bl. 57 - 61 der Ermittlungsakten) wurden im Rahmen der Vernehmung des Zeugen P, die Lichtbilder betreffend die Unfallschäden am Fahrzeug des Beklagten (Bl. 67 - 70 und Bl. 152 d. A.) sowie die Skizze Bl. 151 der Ermittlungsakten im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen R in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.652,35 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Höhe von 10.629,63 EUR) zu. Denn der Beklagte hat die Versicherungsleistung von der Klägerin dadurch erlangt, dass er vorsätzlich den größtenteils nicht, im Übrigen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden seines Fahrzeugs vom 09.06.1997 sowie einen weiteren, nicht auf den Unfall vom 14.07.1997 zurückzuführenden erheblichen Schaden an seinem Pkw verschwiegen und zudem bei der Geltendmachung des Schadens wissentlich eine falsche Kilometerleistung (84.504 km statt der tatsächlichen Laufleistung von 148.500 km) angegeben hat.
19 
Die Leistungen der Klägerin an den Beklagten sind zurückzugewähren. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 steht dem Beklagten gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass der Beklagte durch betrügerisches Verhalten die Auszahlung der Versicherungsleistung herbeigeführt hat, und der Beklagte hat den ihm bei vorliegender Sachlage obliegenden Nachweis, in welchem Umfang die Schäden an seinem Fahrzeug vom Unfall vom 14.07.1997 herrühren und ihm ein Anspruch tatsächlich zusteht, nicht erbracht.
20 
1. Allerdings steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Beklagten dem Grunde nach - vom Nachweis der Höhe des Schadens abgesehen - ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Auffahrunfall vom 14.07.1997 wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen P, schuldhaft verursacht. Den Nachweis eines provozierten, d. h. absichtlich vom Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten herbeigeführten Auffahrunfalls, hat die Klägerin nicht geführt. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, P, den Unfall infolge Unachtsamkeit verschuldet hat. Wie der Zeuge glaubhaft angegeben hat, hat er auf den vorausfahrenden Verkehr, da er mit der Bedienung seines Kassettenrekorders beschäftigt war, nicht geachtet und ein Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gar nicht bemerkt. Der Zeuge P konnte auch  nicht angeben, ob das vorausfahrende Fahrzeug den Blinker gesetzt hatte.
21 
Ein Mitverschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht erwiesen. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon bezüglich anderer Unfälle im Verdacht stand, diese fingiert bzw. absichtlich herbeigeführt zu haben, und dass er bei der Schadensregulierung in betrügerischer Weise (Verschweigen Vorschäden, falsche Angabe der Kilometerleistung) vorgegangen ist, ist ebenso wenig geeignet, den Beweis eines absichtlich herbeigeführten Unfalls zu führen wie die im Strafverfahren AG O. erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 5.000,- EUR.
22 
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Der Beklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen sie veranlasst hat, die Versicherungsleistung auszuzahlen.
23 
a) Der Beklagte hat verschwiegen, dass sein Fahrzeug am Unfalltag (14.07.1997) einen nicht reparierten, allenfalls notdürftig ausgebesserten Unfallschaden vom 09.06.1997 am Heck gehabt hatte und außerdem ein weiterer Vorschaden am Heck vorhanden war, der nicht auf das Schadensereignis vom 14.07.1997 zurückzuführen ist.
24 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der am Fahrzeug des Beklagten vorhandene Gesamtschaden bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden ist. Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. Aus einem Vergleich der Lichtbilder, die den Unfallschaden vom 09.06.1997 dokumentieren (Bl. 68 und 70 der Strafakten), auf denen am hinteren Stoßfänger Anstoßspuren, rechts des D-Schildes waagrechte Spuren, links des D-Schildes ein deutlicher Kratzer und weiter links vier waagrechte Abdruckspuren zu sehen sind, mit den nach dem Unfall vom 14.07.1997 von der D gefertigten Lichtbildern (Vergrößerungen Bl. 152 der Strafakten) ist ersichtlich, dass die Spuren von Bl. 68 und 70 der Strafakten exakt noch vorhanden sind (Bild 1, Bl. 152 der Strafakten). Da diese Vorspuren noch vorhanden sind, muss auf jeden Fall die alte Stoßfängerschale noch vorhanden gewesen sein. Auch war eine Lackierung nicht vorgenommen worden.
25 
Dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeuge Z bestätigt. Er hat weder die Stoßfängerschale ausgetauscht noch Lackierungen am Fahrzeug vorgenommen, sondern lediglich zwei Stoßstangenhalter ausgetauscht und die Stoßstange etwas ausgebeult.
26 
Aus einem Vergleich von Front- und Heckpartie der Fahrzeuge P und des Beklagten (Skizze Bl. 151 der Strafakten) ergibt sich zudem, dass je nach Bremsung der Fahrzeuge entweder ein Anstoß Stoßfänger/Stoßfänger oder Stoßfänger/Grill erfolgt sein muss. Auf jeden Fall erfolgte jedoch der Anstoß unterhalb der Rückleuchte vom Fahrzeug des Beklagten.
27 
Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten ist nicht mit dem Anstoß mit dem Fahrzeug P in Einklang zu bringen, gleichgültig ob der Anstoß versetzt oder mit 100 %iger Deckung erfolgte. Durch den Anstoß des Fahrzeugs P können nur Beschädigungen im unteren Bereich eingetreten sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass, sofern im oberen Bereich Schadenswirkungen vorhanden wären, ein viel stärkerer Anstoß erfolgt sein müsste; eine solche Intensität liegt jedoch nicht vor. Auch ist der obere Anstoß über der linken Rückleuchte nicht mit den Konturen des Fahrzeugs P vereinbar.
28 
Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten muss durch einen harten Anstoß erfolgt sein. Der Sachverständige hat erläutert, dass diese harte Beschädigung auch zu den Schäden an der linken Seitenwand und zu der auf den Lichtbildern sichtbare Einknickung bzw. Stauchung auf dem Fahrzeugdach oberhalb der linken B-Säule geführt hat.
29 
b) Dass eine Beseitigung der Lackschäden an der Stoßstange nicht erfolgt war, hat der Beklagte zudem bei seiner Anhörung im Termin vom 01.04.2004 eingeräumt.
30 
Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z steht zudem fest, dass die im Kostenvoranschlag der Firma O für eine fachgerechte Reparatur als erforderlich angesehenen Arbeiten nicht durchgeführt worden, insbesondere auch kein Tausch des Trägers erfolgt ist, wozu der Sachverständige R keine Feststellungen hatte treffen können. Denn dem Zeugen Z war weder der Kostenvoranschlag bekannt noch hat er nach seiner Aussage die dort vorgesehenen Arbeiten am Fahrzeug des Beklagten durchgeführt. Anhaltspunkte, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen, haben sich keine ergeben.
31 
c) Der Beklagte hat zudem eine falsche Kilometerleistung bei der Geltendmachung des Schadens angegeben, was sich auf die Höhe der von der Klägerin gezahlten Wertminderung ausgewirkt hat. Für seine Behauptung, er habe sich bei seinem Versicherungsmakler X erkundigt, ob der Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe - bei einer Richtigkeit dieser Behauptung würde der Vorsatz, sich insoweit einen Vermögensvorteil zu verschaffen, fehlen - ist der Beklagte durch Verzicht auf den Zeugen beweisfällig geblieben.
32 
3. a) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin, obwohl der Versicherungsnehmer der Klägerin den Unfall (wohl allein - was jedoch dahinstehen kann - ) verschuldet hat, kein Schadensersatz zu.
33 
Denn Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wäre, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen vom 14.07.1997 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 10.629,63 EUR insgesamt verursacht worden ist (OLG Köln VersR 1999, 865, 866). An dieser Verteilung der Beweislast zu Lasten des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Zahlungen geleistet hat.
34 
Zwar hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs und eines Bereicherungsanspruchs grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Er muss beweisen, dass die Verbindlichkeit, auf die er geleistet hat, nicht bestand. Es gibt keine Beweiserleichterung, z.B. auch nicht für die Kaskoversicherung, die eine wegen eines vorgetäuschten Diebstahls an den Versicherungsnehmer bezahlte Entschädigung zurückfordert (BGHZ 123, 127). Anderes muss jedoch dann gelten, wenn, wie hier, der Beweis geführt ist, dass jedenfalls ein (erheblicher) Teil des Schadens bzw. der Leistung ohne Rechtsgrund durch betrügerisches Verhalten des Beklagten (Leistungsempfängers) herbeigeführt worden ist und lediglich die Frage des Umfangs - ganze Leistung bzw. welcher Teil der Leistung - nicht festgestellt werden kann, weil es auf Grund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten - wahrheitswidriges Bestreiten jeglicher Vorschäden - nicht möglich ist, eine Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis vorzunehmen. Diese Unaufklärbarkeit fällt bei derartiger Fallgestaltung in die Risikosphäre des Beklagten, dem die Beweislast für den Umfang des Schadens auch oblegen hätte, wenn er nicht durch seine Täuschungshandlungen, die den Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllen, die Klägerin zu einer freiwilligen Versicherungsleistung bestimmt hätte. Insoweit unterscheidet sich die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung von BGHZ 123, 217 und auch den anderen vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2004 angeführten Entscheidungen. In jenen geht es jeweils um die Frage der Beweislast dafür, ob überhaupt zu Unrecht geleistet worden ist.
35 
Diesen ihm hiernach obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat auch nicht schlüssig dargetan, geschweige denn bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug zurückzuführen ist. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Beklagte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten (OLG Köln VersR 1999, 885). Vorliegend kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis vom 14.07.1997, welche Schäden auf die beiden anderen Schadensereignisse, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dargestellt, feststehen und vom Beklagten verschwiegen worden sind, zurückzuführen sind. (vgl. hierzu  nachstehend b).
36 
b) Es kann nach der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis am 14.07.1997, welche auf das Ereignis vom 09.06.1997 und welche auf das dritte, zeitlich nicht exakt einordenbare, aber vor Erstellung des DEKRA-Gutachtens vom 16.07.1997 erfolgte Ereignis zurückzuführen sind.
37 
Der Sachverständige R hat überzeugend dargelegt, dass sich bezüglich der Schadenshöhe nicht exakt sagen lässt, was bei dem Auffahrunfall P entstanden ist. Der Schaden lässt sich - jedenfalls ohne substantiierten Ausführungen des Beklagten zum Entstehen des dritten Schadens - nicht auseinanderdividieren. Feststeht nur, dass der Schaden an der Rückleuchte, die Beschädigung am Dach der linken Seitenwand und des Dachrahmens links nicht auf den Unfallschaden vom 14.07.1997, sondern das dritte Ereignis zurückzuführen ist. Insoweit ist mindestens ein Schaden in Höhe von 2.000,- DM entstanden und zu Unrecht von der Klägerin ausgeglichen worden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses dritte Schadensereignis auch weit größere Schäden verursacht worden sind, insbesondere die indirekten Beschädigungen am Kofferraumboden, die Schäden im Kofferraumbodenbereich, welche aber auch vom Auffahrunfall P herrühren könnten.
38 
Feststeht darüber hinaus  auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen R in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z auch , dass die Schäden vom Unfall vom 09.06.1997 in vollem Umfang nicht (ordnungsgemäß) repariert waren, also (nach dem Kostenvoranschlag der Firma O) weitere 1.376,20 DM zuviel von der Klägerin bezahlt worden sind.
39 
Entsprechendes gilt auch noch für die durch den Unfall vom 14.07.1997 herbeigeführte Wertminderung. Diese wurde wegen der falschen Kilometerangabe durch den Beklagten und des Verschweigens des Vorschadens vom 09.06.1997, wie der Sachverständige ausgeführt hat, wenigstens um 600 DM überhöht geleistet. Je nachdem, inwieweit das dritte Schadensereignis Folgen hatte, ob dies vor oder nach dem Unfall vom 14.07.1997 sich ereignete, kann die Wertminderung durch den Unfall vom 14.07.1997 jedoch auch gegen Null gehen.
40 
4. Der Schaden der Klägerin beträgt 10.652,35 EUR (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schaden besteht in der ohne Rechtsgrund erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 20.789,74 DM (= 10.629,63 EUR) und der für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten von 44,44 DM (= 22,72 EUR).
41 
5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. als auch nach §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. hierzu die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 6 EGBGB zu den ab 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften) ist Verjährung nicht eingetreten. Bei Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) durch Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2003 (§ 696 Abs. 3 ZPO) war die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Denn sowohl § 847 BGB a. F. als auch § 199 BGB n. F. setzen für den Verjährungsbeginn voraus, dass der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von den die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründenden Umständen hat die Klägerin jedoch erst durch die Einsicht in die Strafakten nach dem 01.10.2002 erhalten.
42 
II. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für den Zeitraum 26.08.1997 bis 28.10.2003, ab 29.10.2003 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Zahlung der vorgerichtliche Mahnkosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB i. V. m. § 287 ZPO.
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
18 
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.652,35 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Höhe von 10.629,63 EUR) zu. Denn der Beklagte hat die Versicherungsleistung von der Klägerin dadurch erlangt, dass er vorsätzlich den größtenteils nicht, im Übrigen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden seines Fahrzeugs vom 09.06.1997 sowie einen weiteren, nicht auf den Unfall vom 14.07.1997 zurückzuführenden erheblichen Schaden an seinem Pkw verschwiegen und zudem bei der Geltendmachung des Schadens wissentlich eine falsche Kilometerleistung (84.504 km statt der tatsächlichen Laufleistung von 148.500 km) angegeben hat.
19 
Die Leistungen der Klägerin an den Beklagten sind zurückzugewähren. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.07.1997 steht dem Beklagten gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass der Beklagte durch betrügerisches Verhalten die Auszahlung der Versicherungsleistung herbeigeführt hat, und der Beklagte hat den ihm bei vorliegender Sachlage obliegenden Nachweis, in welchem Umfang die Schäden an seinem Fahrzeug vom Unfall vom 14.07.1997 herrühren und ihm ein Anspruch tatsächlich zusteht, nicht erbracht.
20 
1. Allerdings steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Beklagten dem Grunde nach - vom Nachweis der Höhe des Schadens abgesehen - ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Auffahrunfall vom 14.07.1997 wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen P, schuldhaft verursacht. Den Nachweis eines provozierten, d. h. absichtlich vom Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten herbeigeführten Auffahrunfalls, hat die Klägerin nicht geführt. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, P, den Unfall infolge Unachtsamkeit verschuldet hat. Wie der Zeuge glaubhaft angegeben hat, hat er auf den vorausfahrenden Verkehr, da er mit der Bedienung seines Kassettenrekorders beschäftigt war, nicht geachtet und ein Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gar nicht bemerkt. Der Zeuge P konnte auch  nicht angeben, ob das vorausfahrende Fahrzeug den Blinker gesetzt hatte.
21 
Ein Mitverschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht erwiesen. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon bezüglich anderer Unfälle im Verdacht stand, diese fingiert bzw. absichtlich herbeigeführt zu haben, und dass er bei der Schadensregulierung in betrügerischer Weise (Verschweigen Vorschäden, falsche Angabe der Kilometerleistung) vorgegangen ist, ist ebenso wenig geeignet, den Beweis eines absichtlich herbeigeführten Unfalls zu führen wie die im Strafverfahren AG O. erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 5.000,- EUR.
22 
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Der Beklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen sie veranlasst hat, die Versicherungsleistung auszuzahlen.
23 
a) Der Beklagte hat verschwiegen, dass sein Fahrzeug am Unfalltag (14.07.1997) einen nicht reparierten, allenfalls notdürftig ausgebesserten Unfallschaden vom 09.06.1997 am Heck gehabt hatte und außerdem ein weiterer Vorschaden am Heck vorhanden war, der nicht auf das Schadensereignis vom 14.07.1997 zurückzuführen ist.
24 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der am Fahrzeug des Beklagten vorhandene Gesamtschaden bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unfallereignissen entstanden ist. Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. Aus einem Vergleich der Lichtbilder, die den Unfallschaden vom 09.06.1997 dokumentieren (Bl. 68 und 70 der Strafakten), auf denen am hinteren Stoßfänger Anstoßspuren, rechts des D-Schildes waagrechte Spuren, links des D-Schildes ein deutlicher Kratzer und weiter links vier waagrechte Abdruckspuren zu sehen sind, mit den nach dem Unfall vom 14.07.1997 von der D gefertigten Lichtbildern (Vergrößerungen Bl. 152 der Strafakten) ist ersichtlich, dass die Spuren von Bl. 68 und 70 der Strafakten exakt noch vorhanden sind (Bild 1, Bl. 152 der Strafakten). Da diese Vorspuren noch vorhanden sind, muss auf jeden Fall die alte Stoßfängerschale noch vorhanden gewesen sein. Auch war eine Lackierung nicht vorgenommen worden.
25 
Dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeuge Z bestätigt. Er hat weder die Stoßfängerschale ausgetauscht noch Lackierungen am Fahrzeug vorgenommen, sondern lediglich zwei Stoßstangenhalter ausgetauscht und die Stoßstange etwas ausgebeult.
26 
Aus einem Vergleich von Front- und Heckpartie der Fahrzeuge P und des Beklagten (Skizze Bl. 151 der Strafakten) ergibt sich zudem, dass je nach Bremsung der Fahrzeuge entweder ein Anstoß Stoßfänger/Stoßfänger oder Stoßfänger/Grill erfolgt sein muss. Auf jeden Fall erfolgte jedoch der Anstoß unterhalb der Rückleuchte vom Fahrzeug des Beklagten.
27 
Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten ist nicht mit dem Anstoß mit dem Fahrzeug P in Einklang zu bringen, gleichgültig ob der Anstoß versetzt oder mit 100 %iger Deckung erfolgte. Durch den Anstoß des Fahrzeugs P können nur Beschädigungen im unteren Bereich eingetreten sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass, sofern im oberen Bereich Schadenswirkungen vorhanden wären, ein viel stärkerer Anstoß erfolgt sein müsste; eine solche Intensität liegt jedoch nicht vor. Auch ist der obere Anstoß über der linken Rückleuchte nicht mit den Konturen des Fahrzeugs P vereinbar.
28 
Die Beschädigung oberhalb des Rücklichts links am Fahrzeug des Beklagten muss durch einen harten Anstoß erfolgt sein. Der Sachverständige hat erläutert, dass diese harte Beschädigung auch zu den Schäden an der linken Seitenwand und zu der auf den Lichtbildern sichtbare Einknickung bzw. Stauchung auf dem Fahrzeugdach oberhalb der linken B-Säule geführt hat.
29 
b) Dass eine Beseitigung der Lackschäden an der Stoßstange nicht erfolgt war, hat der Beklagte zudem bei seiner Anhörung im Termin vom 01.04.2004 eingeräumt.
30 
Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z steht zudem fest, dass die im Kostenvoranschlag der Firma O für eine fachgerechte Reparatur als erforderlich angesehenen Arbeiten nicht durchgeführt worden, insbesondere auch kein Tausch des Trägers erfolgt ist, wozu der Sachverständige R keine Feststellungen hatte treffen können. Denn dem Zeugen Z war weder der Kostenvoranschlag bekannt noch hat er nach seiner Aussage die dort vorgesehenen Arbeiten am Fahrzeug des Beklagten durchgeführt. Anhaltspunkte, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen, haben sich keine ergeben.
31 
c) Der Beklagte hat zudem eine falsche Kilometerleistung bei der Geltendmachung des Schadens angegeben, was sich auf die Höhe der von der Klägerin gezahlten Wertminderung ausgewirkt hat. Für seine Behauptung, er habe sich bei seinem Versicherungsmakler X erkundigt, ob der Kilometerstand für die Schadensregulierung von Interesse sei, was dieser verneint habe - bei einer Richtigkeit dieser Behauptung würde der Vorsatz, sich insoweit einen Vermögensvorteil zu verschaffen, fehlen - ist der Beklagte durch Verzicht auf den Zeugen beweisfällig geblieben.
32 
3. a) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin, obwohl der Versicherungsnehmer der Klägerin den Unfall (wohl allein - was jedoch dahinstehen kann - ) verschuldet hat, kein Schadensersatz zu.
33 
Denn Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wäre, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen vom 14.07.1997 der geltend gemachte Schaden in Höhe von 10.629,63 EUR insgesamt verursacht worden ist (OLG Köln VersR 1999, 865, 866). An dieser Verteilung der Beweislast zu Lasten des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Zahlungen geleistet hat.
34 
Zwar hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs und eines Bereicherungsanspruchs grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Er muss beweisen, dass die Verbindlichkeit, auf die er geleistet hat, nicht bestand. Es gibt keine Beweiserleichterung, z.B. auch nicht für die Kaskoversicherung, die eine wegen eines vorgetäuschten Diebstahls an den Versicherungsnehmer bezahlte Entschädigung zurückfordert (BGHZ 123, 127). Anderes muss jedoch dann gelten, wenn, wie hier, der Beweis geführt ist, dass jedenfalls ein (erheblicher) Teil des Schadens bzw. der Leistung ohne Rechtsgrund durch betrügerisches Verhalten des Beklagten (Leistungsempfängers) herbeigeführt worden ist und lediglich die Frage des Umfangs - ganze Leistung bzw. welcher Teil der Leistung - nicht festgestellt werden kann, weil es auf Grund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten - wahrheitswidriges Bestreiten jeglicher Vorschäden - nicht möglich ist, eine Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis vorzunehmen. Diese Unaufklärbarkeit fällt bei derartiger Fallgestaltung in die Risikosphäre des Beklagten, dem die Beweislast für den Umfang des Schadens auch oblegen hätte, wenn er nicht durch seine Täuschungshandlungen, die den Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllen, die Klägerin zu einer freiwilligen Versicherungsleistung bestimmt hätte. Insoweit unterscheidet sich die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung von BGHZ 123, 217 und auch den anderen vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2004 angeführten Entscheidungen. In jenen geht es jeweils um die Frage der Beweislast dafür, ob überhaupt zu Unrecht geleistet worden ist.
35 
Diesen ihm hiernach obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat auch nicht schlüssig dargetan, geschweige denn bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug zurückzuführen ist. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Beklagte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten (OLG Köln VersR 1999, 885). Vorliegend kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis vom 14.07.1997, welche Schäden auf die beiden anderen Schadensereignisse, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dargestellt, feststehen und vom Beklagten verschwiegen worden sind, zurückzuführen sind. (vgl. hierzu  nachstehend b).
36 
b) Es kann nach der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, welche Schäden auf das Unfallereignis am 14.07.1997, welche auf das Ereignis vom 09.06.1997 und welche auf das dritte, zeitlich nicht exakt einordenbare, aber vor Erstellung des DEKRA-Gutachtens vom 16.07.1997 erfolgte Ereignis zurückzuführen sind.
37 
Der Sachverständige R hat überzeugend dargelegt, dass sich bezüglich der Schadenshöhe nicht exakt sagen lässt, was bei dem Auffahrunfall P entstanden ist. Der Schaden lässt sich - jedenfalls ohne substantiierten Ausführungen des Beklagten zum Entstehen des dritten Schadens - nicht auseinanderdividieren. Feststeht nur, dass der Schaden an der Rückleuchte, die Beschädigung am Dach der linken Seitenwand und des Dachrahmens links nicht auf den Unfallschaden vom 14.07.1997, sondern das dritte Ereignis zurückzuführen ist. Insoweit ist mindestens ein Schaden in Höhe von 2.000,- DM entstanden und zu Unrecht von der Klägerin ausgeglichen worden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses dritte Schadensereignis auch weit größere Schäden verursacht worden sind, insbesondere die indirekten Beschädigungen am Kofferraumboden, die Schäden im Kofferraumbodenbereich, welche aber auch vom Auffahrunfall P herrühren könnten.
38 
Feststeht darüber hinaus  auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen R in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z auch , dass die Schäden vom Unfall vom 09.06.1997 in vollem Umfang nicht (ordnungsgemäß) repariert waren, also (nach dem Kostenvoranschlag der Firma O) weitere 1.376,20 DM zuviel von der Klägerin bezahlt worden sind.
39 
Entsprechendes gilt auch noch für die durch den Unfall vom 14.07.1997 herbeigeführte Wertminderung. Diese wurde wegen der falschen Kilometerangabe durch den Beklagten und des Verschweigens des Vorschadens vom 09.06.1997, wie der Sachverständige ausgeführt hat, wenigstens um 600 DM überhöht geleistet. Je nachdem, inwieweit das dritte Schadensereignis Folgen hatte, ob dies vor oder nach dem Unfall vom 14.07.1997 sich ereignete, kann die Wertminderung durch den Unfall vom 14.07.1997 jedoch auch gegen Null gehen.
40 
4. Der Schaden der Klägerin beträgt 10.652,35 EUR (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schaden besteht in der ohne Rechtsgrund erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 20.789,74 DM (= 10.629,63 EUR) und der für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten von 44,44 DM (= 22,72 EUR).
41 
5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. als auch nach §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. hierzu die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 6 EGBGB zu den ab 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften) ist Verjährung nicht eingetreten. Bei Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) durch Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2003 (§ 696 Abs. 3 ZPO) war die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Denn sowohl § 847 BGB a. F. als auch § 199 BGB n. F. setzen für den Verjährungsbeginn voraus, dass der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von den die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründenden Umständen hat die Klägerin jedoch erst durch die Einsicht in die Strafakten nach dem 01.10.2002 erhalten.
42 
II. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für den Zeitraum 26.08.1997 bis 28.10.2003, ab 29.10.2003 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Zahlung der vorgerichtliche Mahnkosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB i. V. m. § 287 ZPO.
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Landgericht Rottweil Urteil, 19. Aug. 2004 - 2 O 493/03 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Mai 2006 - 19 U 208/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstrec

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.