Landgericht Rottweil Beschluss, 19. Aug. 2016 - 1 T 111/16

bei uns veröffentlicht am19.08.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom 12.04.2016, VG Nr. 27/2014, abgeändert:

1. Dem Betreuer wird die bis zum 27.08.2015 getätigte Anlage des Vermögens des Betreuten in Gold gestattet. Er hat das Gold in einem Bankschließfach zu verwahren. Über die Verwahrung des in Gold angelegten Vermögens in einem Bankschließfach hat der Betreuer dem Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - bis spätestens 05.09.2016 einen Nachweis zu führen.

Künftig (ab 27.08.2015) hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807, 1809 BGB mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen oder, sofern eine andere Anlage beabsichtigt ist, beim Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - gemäß § 1811 BGB vor der Anlage die Gestattung zu beantragen.

Dem Betreuer wird aufgegeben, bis spätestens 05.09.2016 dem Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - über die nach dem 27.08.2015 erfolgte Vermögensanlage zu berichten und hierzu Nachweise vorzulegen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom 27.08.2014 wurde Herr M zum Betreuer des Betroffenen H., geb. …1924, bestellt. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Regelung von Wohnungsangelegenheiten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 27.08.2014 (Bl. 10 d.A.) und die Bestellungsurkunde vom 27.08.2014 (Bl. 11 d.A.).
Der Betroffene ist seit mehreren Jahren dement, er erkennt den Betreuer, seinen Schwiegersohn, nicht mehr. Er ist nahezu blind und taub. Er wird über eine Bauchsonde künstlich ernährt. Er kann weder gehen noch alleine stehen, ist bettlägerig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf a.N. - Betreuungsgericht - vom 11.12.2015, 3 XVII 179/15, wurden freiheitsentziehende Maßnahmen beim Betroffenen durch Anbringung von Bettgittern am Bett bei Nacht und während der Bettruhe am Tag bis längstens 09.12.2017 betreuungsgerichtlich genehmigt (Bl. 128 d.A.). Der Betroffene hatte seiner Tochter, der Ehefrau des Betreuers, eine General- und Vorsorgevollmacht vom 08.12.2003, Notariat Stuttgart - Möhringen, UR II UR 663/2003, erteilt (Anlagen zu Bl. 21 d.A.). Die Bevollmächtigte hat am 02,.12.2013 gegenüber dem Notariat Möhringen eine Erklärung abgegeben, dass sie die General- und Vorsorgevollmacht ihres Vaters für den Fall, dass sie körperlich nicht mehr in der Lage sei oder im Falle ihres Ablebens, auf ihren Ehemann M übertrage. Hierüber wurde das Amtsgericht Oberndorf - Betreuungsgericht - vom späteren Betreuer informiert (Bl. 21 d.A.), woraufhin die Betreuerbestellung veranlasst worden ist.
Der Betreuer hat ein Vermögensverzeichnis zum Stichtag 27.08.2014 erstellt (Bl. 17 d.A.). Ergänzend hat er hierzu ein Verzeichnis der Edelmetalle unter dem Datum 22.10.2014 vorgelegt (Bl. 20 d.A.).
Der Betroffene ist wohnhaft im Pflegeheim A in V. Die Ehefrau des Betreuers war das einzige Kind des Betroffenen. Die einzig verbliebenen Verwandten des Betroffenen sind seine beiden Enkelsöhne Y und T M. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ist nicht mehr zu erwarten.
Der Betroffene bezieht monatlich staatliche Rente, Betriebsrente und Rentenbeihilfe, die monatlich jeweils einen Überschuss nach Abzug der Pflegeheimkosten sowie der übrigen Aufwendungen für den Beklagten ergibt. Diesen Überschuss hat der Betreuer in Edelmetall angelegt.
Mit Verfügung vom 26.09.2014 des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - (Bl. 18 d.A.) wurde dem Betreuer aufgegeben, zukünftige Ansparungen bei deutschen Banken oder Sparkassen verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mit am 04.04.2016 beim Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - eingegangenem Schreiben hat der Betreuer nach mehrmaliger Erinnerung den Rechnungsbericht zum Stichtag 27.08.2015 vorgelegt. Dem Rechnungsbericht (Bl. 32 d.A.) ist zu entnehmen, dass der Betreuer in der Zeit vom 01.09.2014 bis 15.07.2015 insgesamt 15 Zukäufe in Edelmetall (Goldmünzen und Goldbarren) zur Vermögensanlage vorgenommen hat, sodass am 27.08.2015 der Wert der Edelmetalle 30.893 EUR betrug (Wert 27.08.2014: 10.230 EUR).
Mit Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom 12.04.2016 (Bl. 33 d.A.) wurde dem Betreuer folgende Weisung erteilt:
„Das Vermögen des Betroffenen ist gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807, 1809 BGB mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die vorhandenen Goldkäufe und deren private Verwahrung sind mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Der Betreuer wird aufgefordert, die vorhandenen Goldvorräte zu veräußern und den Veräußerungserlös mündelsicher anzulegen. Hierzu wird Frist bestimmt bis zum 24.05.2016, ein Nachweis samt Sperrvermerk ist dem Gericht einzureichen.“
Gegen diesen Beschluss, der dem Betreuer am 13.04.2016 zugestellt worden ist, hat der Betreuer mit Schreiben vom 09.05.2016, eingegangen beim Notariat Sulz a.N. am 09.05.2016, Beschwerde eingelegt.
10 
Mit Schreiben vom 28.06.2016 hat der Betroffene seine Beschwerde begründet. Auf das Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 41, 41 a, 41 b d.A.).
11 
Mit Beschluss vom 30.06.2016 hat das Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 42 f d.A.).
12 
Mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren dem Einzelrichter übertragen.
II.
1.
13 
Die Beschwerde des Betreuers ist zulässig (§§ 58 ff, 303 ff FamFG).
14 
Die Beschwerde ist insbesondere statthaft. Die Anordnungen im Beschluss vom 12.04.2016 stellen eine Aufsichtsmaßnahme des Betreuungsgerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB dar. Die Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen Gebote oder Verbote nach § 1837 Abs. 2 BGB ergibt sich aus §§ 58, 59 FamFG sowie § 303 Abs. 4 FamFG (von Crailsheim in Jürgens, betreuungsrecht, 5. A. 2014, § 1837 Rn. 22). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 63, 64 FamFG).
2.
15 
Die Beschwerde des Betreuers ist teilweise begründet. Zum Umfang wird auf den Tenor des Beschlusses Bezug genommen.
16 
Das Betreuungsgericht hat nach § 1908 i BGB i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers einzuschreiten. Verstößt ein Betreuer gegen das Gebot zu einer treuen und gewissenhaften Amtsführung, handelt er pflichtwidrig. Dem Betreuer steht bei der Ausübung seines Amtes ein weiter Ermessensspielraum zu. Er handelt nicht pflichtwidrig, solange er das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschreitet, nicht missbraucht oder den Gebrauch unterlässt. Ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, für das Vermögen und die Person des Betreuten zu sorgen, kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreuer den Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, verletzt (Meier in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1837 BGB Rndr. 8, 9 m.w.N.). Eine Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn die gesetzlichen Vorgaben für Vermögensanlagepflichten nicht eingehalten werden (Meier in Jurgeleit, a.a.O., § 1837 BGB Rdnr. 10). Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807, 1809 BGB ist das Vermögen des Betroffenen, worauf das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 12.04.2016 zutreffend hinweist, mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die vom Betreuer vorgenommene Anlage des Vermögens in Edelmetall (Silber- und Goldmünzen, Goldbarren, vgl. Verzeichnis vom 22.10.2014, Bl. 20 d.A., und Aufstellung vom 30.03.2016, Bl. 32 d.A., Seite 6) stellt keine mündelsichere Anlage im Sinne von §§ 1806, 1807 BGB dar.
17 
Nicht erörtert und berücksichtigt hat, soweit ersichtlich, das Betreuungsgericht jedoch die Bestimmung des § 1811 BGB ( i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB). Danach kann das Betreuungsgericht dem Betreuer eine andere Anlegung als die in § 1807 BGB vorgeschriebene gestatten. Durch diese Vorschrift soll dem Betreuer ermöglicht werden, Geldvermögen des Betreuten auch nicht mündelsicher im Sinne von § 1807 BGB anzulegen. Erfasst werden von der Bestimmung alle andere Anlageformen, also insbesondere zum Beispiel Erwerb von Aktien, Anteilen an offenen Immobilienfonds und Beteiligungsfonds sowie Erwerb von Sachwerten (Gold, Kunstgegenstände,, Kommunal- und Industrieanleihen, vgl. Reinfarth in Jurgeleit, a.a.O., § 1811 BGB Rdnr. 2).
18 
§ 1811 S. 2 BGB zeigt, dass die Genehmigung nach § 1811 BGB keine Ausnahme ist, die nur in besonderen Fällen eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der mündelsicheren Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB erlaubt (Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB § 1811 Rn. 5; Bettin in Beckscher Onlinekommentar zum BGB, Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2016, § 1811 Rn. 3). Nach § 1811 BGB soll die Erlaubnis nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde. Maßgebliche Kriterien sind Wünsche des Betreuten, bisheriges Anlageverhalten des Betreuten, die Lebensführung des Betreuten, Risiken der Anlage und Vorteile der Anlage. Grundsätzlich ist der Betreuer verpflichtet, vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung eine Anlageform zu wählen, die unter sorgfältiger Abwägung des Anlagerisikos die größtmögliche Rendite bei gleichbleibender Sicherheit bietet. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind vor allem die Sicherheit, die Rentabilität und die Verfügbarkeit der Anlage unter Einbeziehung der individuellen Verhältnisse des Betreuten sowie Art und Umfang des Vermögens. (Reinfarth in Jurgeleit, a.a.O., § 1811 BGB Rdnr. 4, 7 ff; Bettin in Beckscher Onlinekommentar zum BGB, aaO, § 1811 Rn. 4; Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB, aaO, § 1811 Rn. 5, 10 ff; von Crailsheim in Jürgens, aaO, § 1811 Rn. 4, 5, 8).
19 
Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.04.2016, mit dem dem Betreuer der Verkauf des Goldes sowie die mündelsichere Anlage mit Sperrvermerk des Verwertungserlöses aufgegeben worden ist, ist als Gestattungsantrag des Betreuers gemäß § 1811 BGB auszulegen. Denn aus der Begründung der Beschwerde ist ersichtlich, dass er möchte, dass ihm das Betreuungsgericht die Anlage des Vermögens in Gold erlaubt, weil er dies als dem Wunsch des Betreuten entsprechend und auch im Übrigen als angesichts der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt wirtschaftliche und sinnvolle Vermögensverwaltung ansieht, nicht hingegen eine Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB..
20 
Diesem Gestattungsantrag ist für die zum 27.08.2015 vorhandenen Bestände an Edelmetallen stattzugeben. Die vom Betreuer getroffene Anlage ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar.
21 
Auch das Betreuungsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 30.06.2016 ausgeführt, dass die vom Betreuer vorgetragenen Gründe für die Geldanlage in Gold für die private Vermögensanlage durchaus nachvollziehbar seien. Dies trifft zu. Aktuell sind mündelsichere Anlagen im Sinne von § 1807 BGB wenig attraktiv. Der Zinssatz bei Bundesanleihen ebenso wie bei Anlagen bei Sparkassen und entsprechenden Banken tendiert gegen null. Negativzinsen sind nicht auszuschließen. Jedenfalls liegen die Erträge unterhalb der Inflationsrate, sodass wegen des Geldwertschwunds sogar eine Verminderung des Vermögens bei einer Anlage gemäß §§ 1806, 1807 BGB eintritt.
22 
In der derzeitigen Niedrigzinsphase gilt die Anlage in Gold, wenngleich Verluste durch sinkende Kurse nicht auszuschließen sind, als werthaltige Anlage. Gold gilt weltweit als Krisenwährung. Veranlasst durch die Finanzmarktkrise und die Zuspitzung der Staatsschuldenkrise in Europa verzeichnete Gold dank stetiger kräftiger Preisanstiege in den letzten Jahren auch starke, inflationsbereinigte Gewinne. Wenn auch ein Kursrückgang nicht auszuschließen ist, dürfte auf lange Sicht die Anlage in Gold zumindest den Inflationsausgleich gewährleisten.
23 
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betroffene nicht auf kurzfristige Verfügbarkeit angewiesen ist. Dem wären die Goldmünzen und Goldbarren auch jederzeit verkäuflich. Hinzu kommt, dass der Betroffene ursprünglich Vollmacht an seine Tochter erteilt hatte. Er hatte somit versucht, eine gesetzliche Betreuung nicht notwendig zu machen, sodass auch die gesetzlichen Beschränkungen (§§1806, 1807 BGB) nicht für die Geldanlagen der Vollmachtnehmerin gegolten hätten. Der Betroffene ist, das liegt nahe, nicht davon ausgegangen, dass er seine Tochter überlebt bzw. in einem Zeitpunkt verstirbt, in dem er keine eigenverantwortliche Entscheidungen mehr treffen kann. Die Tochter wollte auch im Sinne des Betroffenen die Vollmacht an ihren Ehemann, den jetzigen Betreuer, weitergeben, was jedoch rechtlich nicht möglich war, weshalb das gesetzliche Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist. Auch waren am Stichtag 27.08.2014, als der Betreuer bestellt wurde, schon Edelmetalle im Wert von ca. 10.000 EUR im Vermögen des Betreuten vorhanden, was belegt, dass auch schon vor der Verantwortlichkeit des Betreuers für die Vermögensverwaltung das Anlageverhalten für das Vermögen des Betreuten dahin ging, Edelmetalle als Anlageform zu wählen.
24 
Zu beachten ist jedoch auch, dass bei einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung bei mittleren (und größeren) Vermögen insbesondere auf eine möglichst breite Streuung der Geldanlagen zu achten ist. Die Genehmigung kann sich daher nur auf die bislang erworbenen Edelmetalle beziehen. Ob für künftige Vermögensanlagen des Betreuers eine Genehmigung erteilt werden kann, wird jeweils im Einzelfall nach einer konkreten Prüfung der Vor- und Nachteile auch unter dem erwähnten Aspekt der Berücksichtigung einer Streuung der Anlagen zu entscheiden sein.
25 
Die vom Betroffenen vorgenommene Verwahrung des Edelmetalls im Wert von 30.893 EUR in feuerfesten Kassetten zu Hause ist jedoch fahrlässig und nicht akzeptabel. Sie bietet keine hinreichende Sicherheit für das Vermögen des Betreuten, da ein vollständiger Verlust durch Diebstahl droht. Dem Betreuer wird deshalb aufgegeben, diese Münzen und Goldbarren in einem Bankschließfach sicher zu verwahren und hierüber einen Nachweis zu führen.
26 
Der Betreuer hat für künftige Anlagen die §§ 1806, 1807 BGB zu beachten, bei dem Wunsch nach anderweitiger Anlage zuvor unter Darlegung des konkreten Anlagewunsches und der Begründung hierfür die Genehmigung des Notariats - Betreuungsgericht - gemäß § 1811 BGB einholen.
27 
Um dies sicherzustellen, hat der Betreuer über die ab 27.08.2015 getätigten Anlagen dem Betreuungsgericht zu berichten.
III.
28 
Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet (§ 307 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.
29 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG), da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 307 Kosten in Betreuungssachen


In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerl

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.