Landgericht Rottweil Urteil, 30. Sept. 2015 - 1 S 19/15

30.09.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, wird aufgehoben. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 04.03.1993, Az. 93-5602659-0-4, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung ist begründet.
a) Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verfristet. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die Einspruchsfrist hat hier bereits am 10.03.1993 zu laufen begonnen, während der Beklagte erst am 21.08.2014 Einspruch eingelegt hat.
aa) Die Zustellung am 10.03.1993 ist durch den amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid ausreichend nachgewiesen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Zustellungsvermerk entweder - wie eine Postzustellungsurkunde - nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis förmlicher Zustellung erbringt oder aber - im Hinblick auf die Vorgehensweise des Mahngerichts bei der Anfertigung des Zustellungsvermerks, wonach die auf der Zustellungsurkunde angegebenen Daten erfasst und mithilfe vorgegebener Plausibilitätsmerkmale auf die ordnungsgemäße Zustellung hin überprüft werden - zumindest als ein starkes Beweiszeichen für eine ordnungsgemäße Zustellung gewertet werden kann (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 23.11.1998 - 13 W 285/98; LAG Köln, Urt. 03.04.2006 - 2 Sa 1489/05; LG Berlin, Urt. v. 10.04.2008 - 32 O 252/07). Dies gilt auch dann, wenn sich der Zustellungsvermerk auf einem maschinell erstellten Aktenausdruck befindet (vgl. §§ 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und nicht unterschrieben ist (vgl. § 703b Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Soweit dem Zustellungsvermerk nicht entnommen werden kann, in welcher Weise die Zustellung erfolgt ist und Unterlagen beim Mahngericht, denen dies entnommen werden könnte, nicht mehr vorhanden sind, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Zustellung - wie allgemein üblich - nach § 180 ZPO erfolgt ist.
bb) Es war daher Sache des Beklagten, nach § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis zu führen oder aber zumindest die Indizwirkung des Zustellungsvermerks durch eine plausible und schlüssige Darstellung zu entkräften. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 05.08.2015 nicht.
(1) Damit die Zustellung nach § 180 ZPO wirksam ist, muss sie in der Wohnung des Zustellungsempfängers erfolgen. Dies setzt voraus, dass er dort tatsächlich lebt. Der Beklagte hatte nach eigenem Bekunden seinen Lebensmittelpunkt am 10.03.1993 unter der im Vollstreckungsbescheid genannten Adresse. Es kann dahinstehen, ob er wochentags über längere Zeit beruflich ortsabwesend war und ob er sich ab Mitte Februar 1993 bei seiner Lebensgefährtin aufhielt. Denn eine vorübergehende Abwesenheit schadet nicht und eine Wohnung kann der Zustellungsempfänger auch an mehreren Orten haben (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 178 Rn. 4 f.). Dass der Beklagte seine Wohnung zum 10.03.1993 bereits aufgegeben hatte, wird wiederum nicht, jedenfalls nicht unter Beweisantritt vorgetragen.
(2) Die Zustellung nach § 180 ZPO setzt weiter voraus, dass das zuzustellende Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wird. Eingelegt wird so, dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, es habe für sämtliche Hausbewohner lediglich einen offenen Briefkasten gegeben und die für sie bestimmte Post sei teilweise von dem Vermieter entnommen und nicht an diese weitergegeben worden, so ist dies unbeachtlich. Denn die gemeinsame Benutzung eines Briefkastens durch einen überschaubaren Personenkreis schließt eine Zustellung nach § 180 ZPO nicht aus (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 180 Rn. 3). Zudem wird nicht vorgetragen, wie sich die Briefkastenentleerung konkret am 10.03.1993 dargestellt haben soll. Unter diesen Umständen war dem angetretenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen.
b) Der Klägervertreter ist auch berechtigt, den titulierten Anspruch im Namen der Klägerin zu verfolgen. Dies folgt aus der Untervollmacht vom 28.11.2014, welche sich seinerseits von der wirksamen Hauptvollmacht vom 18.01.2006 ableitet. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Hauptvollmacht die Geltendmachung des titulierten Anspruchs der M. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Gegenstand. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG ist die M. AG mit Eintragung der Verschmelzung am 13.06.2006 erloschen. Vollmachten, die - wie hier in Bezug auf die Hauptvollmacht vom 18.01.2006 - von einem übertragenden Rechtsträger erteilt sind, bestehen gemäß § 672 BGB grundsätzlich weiter (vgl. Marsch-Barner in: Kallmeyer UmwGz, § 20 Rn. 24).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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3. Die Entscheidung über die überläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

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Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortz

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(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.