Landgericht Rostock Urteil, 11. Dez. 2009 - 8 O 86/09

bei uns veröffentlicht am11.12.2009

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

(1.) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines "Neurologisch/Vaskulären Zentrums" an der A. Klinik zu werben;

(2.) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Behandlung von "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern" durch die A. Klinik P. zu werben, sei es ausdrücklich oder sinngemäß;

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, wie vielen Patienten gegenüber sie neurologische Leistungen über ihren Zulassungsstatus nach dem Krankenhausplan und dem entsprechenden Feststellungsbescheid (§ 108 SGB V) hinaus erbracht hat und in welchem Umfang sie derartige Leistungen abgerechnet hat;

3. Es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach einem Streitwert von 50.000,00 EUR zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Trägerin des A.-Klinikums U.. Die Beklagte ist Trägerin der ca. 37 km hiervon entfernten A. Klinik P.. Beide Kliniken bieten ihre Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber dem gleichen Personenkreis an.

2

Die Beklagte warb auf der Internet-Homepage der A. Klinik P. im Rahmen der Darstellungen ihrer Fachbereiche und Abteilungen u.a. damit, dass in der A. Klinik P. ein "Neurologisch-Vaskuläres Zentrum" eingerichtet sei und dass dort "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern behandelt" würden (vgl. Anlage K 1, Bl. 22 d.A.). Entsprechend berichtete die Beklagte in einem Newsletter vom 21.01.2009 über die Einrichtung eines "Neurologisch/Vaskulären Zentrums" in der A. Klinik P. (vgl. Anlage K 2, Bl. 23 d.A.).

3

Im vierten Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 wurde die A. Klinik P. mit einer disziplinbezogenen Bettenzahl von insgesamt 325 Betten geführt, die sich auf verschiedene Fachabteilungen aufgliederte. Für das Fachgebiet Neurologie wurde die Klinik dort nicht mit Krankenhausbetten geführt, für den Bereich der Frührehabilitation mit 30 Betten (vgl. Vierter Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern, B. Spezieller Teil, Anlage 3; Disziplinbezogene Bettenzahlen ab 01.01.2005 bis 31.12.2008; Anlage K 4; vgl. auch Einzelblatt Nr. 20 betreffend die A. Klinik P., Anlagen K 4 und K 5). Der Klinik wurden nach dem vierten Krankenhausplan keine medizinischen Schwerpunktaufgaben gemäß § 23 Abs. 2 LKHG M-V im Bereich der neurologischen Leistungen, insbesondere in den Bereichen der Schlaganfallversorgung, der Frührehabilitation von schweren Schädel-Hirn-Schädigungen und der Frührehabilitation von Querschnittslähmungen zugewiesen. Nach der Fortschreibung des vierten Krankenhausplanes durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern verblieb es für das Jahr 2009 bei einer Zahl von 30 Betten für die Fachrichtung Frührehabilitation - fachübergreifende frühmobilisierende Therapieabteilung -. Hingegen erfolgte dort keine Zuweisung von Betten für das Fachgebiet Neurologie (vgl. Bescheid des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 23.12.2008 (Anlage B 1, Bl. 90 d.A.).

4

Nach einem zwischen dem Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, dem Bundesministerium für Gesundheit und den Kostenträgern abgestimmten Gesamtkonzept der Frührehabilitation (als akutstationäre Behandlungsmodalität) in der A. Klinik P. sollen dort u.a. Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen im Sinne SHT, Apoplex, etc. sowie mit schweren akuten neurologischen Erkrankungen (z.B. Guillain-Barre) aufgenommen werden (vgl. dazu Anlage B 3: "Klinischer Status des Frührehapatienten" sowie die Indikationen für die Frührehabilitationsbedürftigkeit).

5

Die als "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" bezeichnete organisatorische Einrichtung innerhalb der A. Klinik P. wird von der Beklagten als chefarztgeführte "Subabteilung" der Abteilung für Innere Medizin sowie der Klinik für Frührehabilitation betrachtet und soll die besonderen Anforderungen, die aus der "Schnittmenge" der neurologischen Patienten der akutstationären Frührehabilitation und aus der "Schnittmenge" zur Inneren Medizin (Schlaganfälle etc.) hervorgehen, berücksichtigen und bestmöglich versorgen.

6

Nach der Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte nach § 6 KHEntgG vom 11.09.2008 (krankenhausindividuell verhandelten Entgelte; vgl. Anlage B 4, Bl. 95 d.A.) werden u.a. neurologische Leistungen der A. Klinik P. wie beispielsweise Schlaganfallbehandlungen oder Behandlungen von Morbus Parkinson sowie multiple Sklerose gesondert vereinbart.

7

Die A. Klinik P. verfugt nicht über spezielle Versorgungsverträge mit Krankenkassen im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V. Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2005 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.) ist die Klinik auf dem Fachgebiet der Neurologie als Weiterbildungsstätte zur Erlangung der Facharztkompetenz zugelassen. Von einer Weiterbildungszeit von insgesamt 60 Monaten, die an bestimmten Einrichtungen abgeleistet werden müssen, können bei dem Chefarzt Herrn G. in der A. Klinik P. 12 Monate abgeleistet werden (vgl. Anlage K 8).

8

In einem Schreiben der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern an das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2009 betreffend die Krankenhausplanung bezüglich der A. Klinik P. wird ausgeführt, dass aus der Sicht der Ärztekammer das Spektrum im Rahmen der fachübergreifenden Frührehabilitation eine Weiterbildungsbefugnis für Neurologie zulasse, da alle wesentlichen neurologischen Akuterkrankungen im Rahmen dieser Frührehabilitation erfasst seien, wenn auch nicht alle in der entsprechenden Häufigkeit (vgl. Anlage B 5, Bl. 98 d.A).

9

Die Klägerin behauptet, potentiellen Patienten und niedergelassenen Ärzten werde durch den Internet-Auftritt vermittelt, dass die A. Klinik P. über eine neurologische Fachabteilung verfüge und dass gesetzlich versicherte Patienten dort dauerhaft und nicht nur in Notfallen sämtliche stationären neurologische Behandlungen in Anspruch nehmen könnten. Es bestünde eine Irreführung im Hinblick auf den Zulassungsstatus und damit auf die Qualifikation der A. Klinik. Sie verfüge nicht über eine besondere Größe, Bedeutung, Qualifikation oder Erfahrung im Hinblick auf die Behandlung neurologischer Krankheitsbilder und übertreffe sonstige Einrichtungen mit einer Fachabteilung für Neurologie nicht.

10

Die Klägerin beantragt,

11

I. die Beklagte zu verurteilen,

12

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines "Neurologisch/Vaskulären Zentrums" an der A. Klinik zu werben;

14

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen, zu unterlassen,

15

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Behandlung von "Patienten mit allen neurologischen Krankheitsbildern" durch die A. Klinik P. zu werben, sei es ausdrücklich oder sinngemäß;

16

II. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, wie vielen Patienten gegenüber sie neurologische Leistungen über ihren Zulassungsstatus nach dem Krankenhausplan und dem entsprechenden Feststellungsbescheid (§ 108 SGB V) hinaus erbracht hat und in welchem Umfang sie derartige Leistungen abgerechnet hat;

17

III. Es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte behauptet, der Internetauftritt richte sich an einweisende Ärzte als Fachkreise und nicht an mögliche Patienten. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden.

21

Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht sei funktionell und sachlich unzuständig, da eine spezielle Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. SGG bestehe. Die wettbewerbsrechtliche Frage, ob in der Ausweisung des Leistungsspektrums ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot darstelle, sei im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht zu suchen und münde in der Frage, ob die beworbenen Leistungen zum Leistungsspektrum der Beklagten gehöre. Im hoheitlich beplanten Versorgungsraum (Plankrankenhäuser nach § 108 SGB V) werde die Anwendung des UWG durch § 69 SGB V ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klageanträge haben Erfolg.

23

Die Klage ist zulässig.

24

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG ist im Streitfall eröffnet, soweit hier Normen des Wettbewerbsrechts im Hinblick auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die nicht unmittelbar den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Parteien als Krankenhausträger betreffen. Eine abschließende Rechtswegzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB V zu den Sozialgerichten scheidet dagegen zumindest für die Anwendung von Normen des Wettbewerbsrechts aus. Bereits der Wortlaut von § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst eindeutig nicht die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Krankenhausträger untereinander, sondern nur die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern. Der Gesetzgeber wollte mit § 69 SGB V ausdrücklich nur die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände, in denen sie ihren hoheitlichen öffentlich-rechtlicher Versorgungsauftrag erfüllen und deshalb nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts handeln, dem Wettbewerbs- und Kartellrecht entziehen (vgl. BT-Dr. 14/1245, S. 68). Aus diesem Grunde ist die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB V vorliegend nicht einschlägig.

25

II. Die insoweit zulässige Klage ist begründet.

26

III. 1. Unterlassungsanträge

27

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagte mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG zuwiderhandelte. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

28

Das UWG ist nicht durch § 69 SGB V ausgeschlossen. Streitgegenstand der Klage ist allein die bestehende Irreführung der relevanten Verkehrskreise im Sinne der §§ 3, 5 UWG durch die von der Klägerin monierten Werbemaßnahmen der Beklagten.

(1.)

29

Die Bezeichnung der von den Beklagten betriebenen medizinischen Einrichtung als "Neurologisch-Vaskuläres Zentrum" ist als irreführend im Sinne von § 5 UWG einzustufen.

30

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt.

31

Der beanstandete Internet-Auftritt der Beklagten (Anlage K 1) richtet sich zumindest auch an potentielle gesetzlich- und privatkrankenversicherte Patienten. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Behauptung, dass sich der beanstandete Internet-Auftritt lediglich an niedergelassene Ärzte als potentielle Einweiser richtet. Der angesprochene Verkehrskreis, auf deren Auffassung es für die Beurteilung einer Werbeangabe als irreführend ankommt, ist die von der Werbung - nicht nur die vom Werbenden - angesprochenen Verbraucher und sonstige Marktbeteiligte, nicht aber, wen der Werbende ansprechen will. Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend deshalb neben den niedergelassenen Ärzten als potentielle Einweiser auch sämtliche potentielle gesetzlich- und privatversicherten Patienten sowie Patienten aus Selektivverträgen. Zwar bedürfen die gesetzlich krankenversicherten Patienten zur Behandlung in einem Krankenhaus einer Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt. Dennoch dürfen die gesetzlich krankenversicherten Patienten - wie privat kranken versicherten Patienten - das konkrete behandelnde Krankenhaus selbstbestimmt auswählen.

32

Richtet sich die Werbung an verschiedene Verkehrskreise, ist die Auffassung sämtlicher beteiligter Verkehrskreise zu berücksichtigen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass sowohl von niedergelassenen Ärzten als auch von gesetzlich und privat krankenversicherten Patienten auszugehen ist. Für die Bejahung der Irreführung genügt dann bereits die Täuschung einer dieser Verkehrskreise - hier also der der Patienten. Da auch das Gericht zu den Mitgliedern der angesprochenen Verkehrskreise der krankenversicherten Patienten gehört, kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung den Tatbestand der Irreführung dieses angesprochenen Verkehrskreises hinreichend würdigen.

33

Etwas anderes gilt für die entsprechenden Aussagen in dem Newsletter 01/09 vom 21.01.2009. Dieses Schreiben richtet sich offensichtlich in erster Linie an die im Gesundheitswesen Tätigen und nicht an potentielle Patienten und die Allgemeinheit, wie aus dem entsprechenden Text hervorgeht. Dieses Werbeverhalten in dem Newsletter bleibt daher im Streitfall für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerin außer Betracht.

34

Der Begriff "Zentrum" im Zusammenhang mit den medizinischen Leistungen eines Krankenhauses in der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung wird vom durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise im Bereich der Krankenhausversorgung grundsätzlich als Hinweis auf eine besondere Größe, Bedeutung und fachliche Qualifikation der medizinischen Versorgungseinrichtung verstanden.

35

Dabei ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2005 (NVwZ 2005, 683) ersichtlich im hiesigen Rechtsstreit nicht einschlägig. Dort ging es um die Gefahr der Irreführung der Bevölkerung bei der Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin". Danach habe nach Ansicht der entscheidenden Kammer der Begriff des "Zentrums" im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren. Zur Werbung mit dem Begriff "Zentrum" im Zusammenhang mit Krankenhausleistungen enthält diese Entscheidung indessen keine Aussage.

36

Entsprechende Sichtweisen, wie sie die Kammer des Bundesverfassungsgericht geäußert hat, treffen möglicherweise auf den Bereich der niedergelassenen Ärzte zu, sind aber im Bereich der Krankenhausleistungen nicht ohne Weiteres übertragbar, soweit jedenfalls krankenhausplanerische Vorgaben betroffen sind. Inhalt und Bedeutung des Begriffs "Zentrum" können für den Krankenhausbereich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht anders beurteilt werden, weil einzelner Krankenhäusern medizinische Schwerpunktaufgaben gemäß § 23 Abs. 2 LKHG M-V zugewiesen werden können und zusätzlich auch durch die Krankenhauspläne des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzelnen Krankenhäusern faktisch Schwerpunkte in der Versorgung der Bevölkerung zugewiesen werden können.

37

Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Landesberufungsgerichts für Heilberufe beim OVG NRW vom 03.09.2008, da sie sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Krankenhäusern überhaupt nicht beschäftigt.

38

Da in der als "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" bezeichneten "Subabteilung" der A. Klinik P. Leistungen erbracht werden, die den öffentlich-rechtlichen Bereich des Krankenhausplanes des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreffen bzw. betreffen können, ist der Begriff "Zentrum" enger auszulegen als im Bereich der niedergelassenen Arzte. Für potentielle Patienten könnte durch die Bezeichnung der "Subabteilung" als "Zentrum" der Eindruck entstehen, dass das entsprechende Krankenhaus in der Versorgung der Bevölkerung mit den entsprechend angebotenen medizinischen Leistungen im neurologischen und vaskulären Bereich sowie im Bereich der Frührehabilitation eine überregional koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz in den angesprochenen Disziplinen auf der Grundlage der Krankenhausplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorhält.

39

Die so ausgelöste Erwartungshaltung wird nochmals gesteigert durch den Zusatz "neurologisch/vaskulär". Jedenfalls in dieser Kombination erweckt die Bezeichnung den Eindruck, dass es sich um eine Krankenhauseinrichtung handelt, die über eine besonders hohe Kompetenz speziell im neurologischen und vaskulären Bereich verfugt und die eine herausgehobene oder gar führende Stellung der Krankenhauseinrichtungen auf dem Gebiet der Behandlung von neurologischen und vaskulären Erkrankungen begründet. Es kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus der Eindruck entstehen, dass der Einrichtung hinsichtlich Größe oder Bedeutung nach der Krankenhausplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine herausgehobene Stellung zukommen, hinter der andere Einrichtungen, wie beispielsweise die von der Klägerin betriebenen Einrichtung, deutlich zurückbleiben.

40

Eine entsprechende herausgehobene Bedeutung des "Neurologisch/Vaskulären Zentrums" innerhalb der A. Klinik P. in dem vorgenannten Sinne ist indessen nicht ersichtlich. Dabei ist klarzustellen, dass das Gericht nicht die medizinische Fachkompetenz im "Neurologisch/Vaskulären Zentrum" zu beurteilen hat. Denn entscheidend ist allein der von der Internet-Werbung erweckte Eindruck beim angesprochenen Benutzerkreis der potentiellen Patienten. Der diesbezügliche Eindruck von einer herausgehobenen Stellung der Krankenhauseinrichtung deckt sich im Ergebnis nicht in den Vorgaben im vierten Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern bzw. in der entsprechenden Fortschreibung für das Jahr 2009. Zudem wurde der A. Klinik P. keine besonderen Schwerpunktaufgaben nach § 23 LKHG M-V zugewiesen.

41

Ferner wurde in dem Schreiben der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2009 (Anlage B 5) ausgeführt, dass das Spektrum der fachübergreifenden Frührehabilitation aus der Sicht der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern die wesentlichen neurologischen Akuterkrankungen "nicht alle in der entsprechenden Häufigkeit" erfasst. Von einem "neurologischen Zentrum" - lässt man den Begriff "vaskulär" in diesem Zusammenhang außer Betracht - wird der entsprechend angesprochene Verkehrskreis indessen erwarten dürfen, dass auch neurologische Akuterkrankungen in der entsprechenden Häufigkeit erfasst sind.

42

Vermittelt gerade die Kombination des Begriffs "Zentrum" mit den beiden genannten medizinischen Fachrichtungen eine koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz in allen Bereichen der Neurologie, wiederspricht aber das vorgenannte Schreiben der Ärztekammer gerade diesem vermittelten Eindruck.

(2.)

43

Auch die Werbeaussage, dass eine Behandlung von Patienten mit "allen" neurologischen Krankheitsbildern an der A. Klinik P. vorgenommen werde, ist irreführend im Sinne von § 5 UWG. Insbesondere aus der Zulassung der Klinik zur fachübergreifenden Frührehabilitation und dem zugrundeliegenden Konzept (vgl. Anlage B 2, Bl. 93 d.A.) folgt, dass mit Blick auf das typische Spektrum der im akutmedizinischen Bereich behandelten Patienten insbesondere das Vorliegen von bestimmten, näher aufgeführter Indikationen die Frührehabilitationsbedürftigkeit begründen. Offenkundig eignen sich aber nicht "alle" Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern zur Aufnahme in das Frührehabilitationsprogramm. Geeignet für die diesbezügliche Aufnahme sind nach dem Klinik-Konzept insbesondere Patienten mit besonderen klinischen Zuständen (vgl. Anlage B 3, Bl. 94 d.A.). Die Behandlungskompetenz zur Behandlung neurologischer Erkrankungen betrifft nach dem Leistungsspektrum der Klinik insbesondere einen speziellen Behandlungsabschnitt zwischen der eigentlichen Primärbehandlung und der anschließenden Rehabilitation. Daraus folgt, dass selbst nach dem vorgenannten Konzept der Klinik zumindest nicht Patienten mit "allen" neurologischen Krankheitsbildern gleichermaßen behandelt werden.

44

Des weitern sind auch nach der Stellungnahme der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2009 (vgl. Anlage B 5, Bl. 98 d.A.) in der Klinik alle wesentlichen neurologischen Akuterkrankungen "im Rahmen dieser Frührehabilitation" erfasst. Demnach gehören neurologische Erkrankungen nur insoweit zum Leistungsspektrum der A. Klinik P., als sie die Frührehabilitation betreffen. Ferner werden gerade nicht "alle" neurologischen Erkrankungen erfasst, sondern nur die "wesentlichen".

45

Aus dem Vorgenannten folgt, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit die Beklagte alle neurologische Leistungen gegenüber Privatpatienten, Selbstzahlern sowie Patienten mit Selektivverträgen erbringen und abrechnen könnte. Die Beklagte hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 ausgeführt, dass der Anteil an Privatpatienten bei der A. Klinik P. etwa 2 % beträgt. Für die restlichen 98 % der Patienten können aufgrund des vorgelegten Versorgungsauftrages nicht sämtliche neurologische Leistungen abgerechnet werden.

46

2. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

47

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 9 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Infolge der irreführenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten ist ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich. Es ist durchaus denkbar, dass durch die hier relevanten irreführenden Werbehandlungen der Beklagten Patienten abgeworben wurden.

48

An dem Vorliegen des nach § 9 Satz 1 UWG erforderlichen Verschulden bestehen im Streitfall keine Bedenken.

49

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist als vorbereitender Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch anerkannt.

50

3. Der Schriftsatz vom 24.11.2009 konnte nur Grundlage der Entscheidung sein, soweit er sich auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.10.2009 bezog. Zulässig war allenfalls ein qualifiziertes Bestreiten von Behauptungen aus dem Schriftsatz vom 20.10.2009. Darin enthaltener neuer Sachvortrag und erstmalig angebotenen Beweismittel waren gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Sachvortrag:

51

"Die Beklagte verfügt über die fachlichen Voraussetzungen, die medizinische Kompetenz und die apparativen Voraussetzungen sowie die erforderliche Struktur eines Krankenhausträgers, um in fachlicher Hinsicht die neurologisch gesetzlich und privat versicherten Patienten lege artis und in dem geforderten Umfang stationär und ambulant zu versorgen. Sie verfügt über die ausreichende medizinische Kompetenz, um die von der Klägerin auf der monierten Website und dem Newsletter angebotenen Leistungen fachgerecht zu erbringen."

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

53

Der Streitwert für die Klageanträge zu 1. bis 3. beträgt insgesamt 50.000,-- EUR

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1.
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2.
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3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.

(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis spätestens zum 31. Oktober vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann; für eine neue Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Krankenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April eine Information einholen. Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird sowie im Hinblick auf die Vereinbarung für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für die zum 30. April eine Information eingeholt wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli geschlossen wird. Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart werden. Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Beschreibung der Methode zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 9 können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. Sofern nach der Information nach Satz 3 eine Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zulässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode die Gabe eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen werden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat dafür seine Information nach Satz 3 anzupassen. Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Erstattungsbetrags neu zu vereinbaren.

(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen der Erlössumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt vereinbaren, wenn

1.
diese Leistungen auf Grund einer Spezialisierung nur von sehr wenigen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland mit überregionalem Einzugsgebiet erbracht werden,
2.
auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten, die um die vom Pflegebudget nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind, die Höhe der DRG-Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert überschreiten und
3.
das Krankenhaus sich an den Maßnahmen nach den §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.
Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Begründung zu den Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln. Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend. Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten. Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart, so ist die von den Vertragsparteien vereinbarte Erlössumme um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020, wobei der Erhöhungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Erhöhung der Erlössumme gilt keine Begrenzung durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1. Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu ermitteln und auszugleichen. Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern, als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die über das Pflegebudget nach § 6a finanziert werden.

(4) Auf Verlangen der besonderen Einrichtung werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme vergütet.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.