Landgericht Rostock Beschluss, 08. Juli 2010 - 3 T 53/10

bei uns veröffentlicht am08.07.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer bei einem Gegenstandswert von 3.000,- EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zu entscheiden ist über den Antrag der Beschwerdeführer vom 26.07.2007 über die Anerkennung ihrer in der Ukraine erfolgten Adoption der Betroffenen vom 19.01.2007.

2

Die fünfzehnjährige Betroffene ist ukrainische Staatsangehörige und lebt ununterbrochen in der Ukraine. Die Ehe ihrer Eltern wurde dort am 06.07.2000 geschieden. Danach blieb die Betroffene beim Kindesvater. Dieser ist seit dem 17.09.2003 verschwunden und wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. am 14.12.2006 für tot erklärt (Kopie der Entscheidung Bl. 20 f. d. A. und beglaubigte Übersetzung Bl. 106 f. d. A.).

3

Die Mutter der Betroffenen kümmerte sich nicht um diese. Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wurde durch Gerichtsbeschluss vom 25.12.2006 mit Zustimmung der Mutter dieser das elterliche Sorgerecht entzogen (Bl. 5 f. d. A. und Übersetzung Bl. 108 f. d. A.).

4

Mit Urteil vom 19.01.2007 (Bl. 37 d. A.) wurden die Beschwerdeführer als Adoptiveltern der Betroffenen anerkannt. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es unter anderem, dass die Beschwerdeführer zusammen mit der Betroffenen die im Rubrum genannte Wohnung der Betroffenen bewohnen. Laut einem Gutachten würden zufriedenstellende, hygienische Bedingungen herrschen; die Wohnung sei möbliert, dem Kind stehe ein eigenes Zimmer zur Verfügung, das Zimmer sei geräumig und biete ausreichend Platz für ein Bett, einen Schreibtisch, zum Spielen und zur Freizeitgestaltung. Als adoptionsrelevant seien durch das Gericht der Gesundheitszustand und die finanzielle Lage der Adoptionsantragsteller, ihr Familienstand, ihre Wohnsituation, die Einstellung zu Kindererziehung, die Adoptionsmotive und anderes angesehen worden. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer verheiratet sind. Es ging des weiteren davon aus, dass sie laut der Einkommenserklärung, es handelte sich um eine von den deutschen Behörden ausgestellte Erklärung, finanziell ausreichend versorgt seien. Vom Gericht vernommene Zeugen, Nachbarn der Beschwerdeführer, hätten bestätigt, dass sich die Beschwerdeführer um die Erziehung der Betroffenen kümmern würden. Die Betroffene wurde nicht angehört. Desweiteren wird in den Entscheidungsgründen angeführt, dass der Antragsgegner, das Exekutivkomitee des ... Stadtbezirks der Stadt ... , gegen den Adoptionsantrag der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt habe, mit der Begründung, die Antragsteller müssten sich an das Department für Adoption und Kinderschutz der Ukraine wenden, da sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des ukrainischen Territoriums hätten. Auf diesen Widerspruch ging das Gericht in seiner Entscheidung nicht ein. Auf den weiteren Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

5

Die Betroffene lebt seit August 2007 bei den Eltern einer Schulfreundin. Sie besucht die 9. Klasse der ... spezialisierten. Schule Nr. ... mit einer kommunalen Finanzierung und zwei kostenlosen zweimaligen Mahlzeiten während des Schultages. Sie ist eine gute Schülerin und treibt regelmäßig Sport (Sportgymnastik, Tennis und Tanz). Sie lernt die deutsche Sprache.

6

Die 73 Jahre alten Beschwerdeführer reisten im Jahr 2000 als jüdische Immigranten nach Deutschland ein. Die Beschwerdeführerin zu 1. reiste von Anfang September 2003 bis etwa Anfang 2007 nach ... , um sich um die Betroffene zu kümmern. In Abständen von einem halben Jahr kam sie für 14 Tage nach ... zurück. Die Beschwerdeführer behaupten, in dieser Zeit sei der Beschwerdeführer zu 2. dann nach ... gefahren. Dem gegenüber hielt sich nach Feststellungen der Ausländerbehörde ... in den Jahren 2004 und 2005 auch der Beschwerdeführer zu 2. überwiegend in der Ukraine auf (Protokoll zum persönlichen Gespräch mit den Beschwerdeführern vom 06.06.2007, Bl. 81 f. d. A. und Aktenvermerk zum Erlöschen des Aufenthaltstitels der Ausländerbehörde ... vom 08.03.2007, Bl. 83 f. d. A.). Die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer waren mit einer Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern versehen. Sie hatten sich zu ihren Reisen in der Ukraine weder bei der Ausländerbehörde, noch bei der die Sozialleistungen bewilligenden Stelle abgemeldet, so dass auch keine Zustimmung nach § 51 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zur Überschreitung der in § 51 Abs. 7 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz norminierten 6-Monatsfrist von der Ausländerbehörde eingeholt worden war. Aufgefallen war dieser häufige Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Ukraine durch eine Mitteilung des Sozialamtes an die Ausländerbehörde. Auf Grund dieser nicht nur vorübergehenden Ausreisen waren die Niederlassungserlaubnisse der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz zum 31.12.2005 erloschen. Die Beschwerdeführer hielten sich jedoch trotzdem weiterhin in Deutschland auf und bezogen Sozialleistungen. Den Beschwerdeführern wurde am 06.06.2007 eine erneute Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz mit einer Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern erteilt (Bl. 81 f. d. A.). Die Beschwerdeführer reisen seit Anfang 2007 nur noch sporadisch zur Betroffenen.

7

Die am 12.08.1961 geschlossene Ehe der Beschwerdeführer wurde am 22.04.1992 geschieden. Hintergrund der Scheidung war, dass der Sohn der Beschwerdeführer (der Vater der Betroffenen) dadurch eine eigene Wohnung bekam. Er wohnte zum damaligen Zeitpunkt noch in einer gemeinsamen Wohnung mit den Beschwerdeführern. In der Ukraine herrschte extremer Wohnungsmangel. Durch die Scheidung war es möglich, dass der Sohn der Beschwerdeführer in der vormaligen gemeinsamen Wohnung verblieb. Gemeldet ließen die Beschwerdeführer diese Wohnung allerdings auf den Beschwerdeführer zu 2. Die Beschwerdeführer zogen gemeinsam in die Wohnung einer Bekannten, die nach Israel ausgewandert war, hierbei handelte es sich um die im Rubrum genannte Anschrift der Betroffenen. Allerdings ließ sich unter dieser Wohnung nur die Beschwerdeführerin zu 1. melden. Zwischenzeitlich ist die Betroffene unter dieser Wohnung angemeldet. Allerdings bewohnt sie diese Wohnung nicht.

8

Die Beschwerdeführer haben am 14.11.2008 in der Ukraine erneut die Ehe geschlossen. Ausweislich der von ihnen eingereichten ärztlichen Atteste (Bl. 163 f. d. A.) fühle sich der Beschwerdeführer zu 2. gesund und es würden keine schwerwiegenden Erkrankungen, welche gegen eine Adoption sprechen würden, bestehen. Bei der Beschwerdeführerin zu 1. würden keine schwerwiegenden Krankheiten, welche gegen eine Adoption sprechen würden, bestehen.

9

Die Beschwerdeführer erhalten ausweislich des Bescheides über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch vom 11.11.2008 (Bl. 171 ff. d. A.) seit dem Dezember 2008 eine monatliche Grundsicherung in Höhe von 976,49 EUR, wovon 355,89 EUR an den Vermieter gezahlt werden, so dass den Beschwerdeführern gemeinsam nur 620,60 EUR verbleiben.

10

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3. angehört. Auf deren Stellungnahmen, insbesondere die vom 01.12.2008 (Bl. 116 ff. d. A.), wird Bezug genommen. Darin äußerte die Beteiligte zu 3. schwerwiegende Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der ukrainischen Adoptionsentscheidung.

11

Das Amtsgericht hörte die Beschwerdeführer am 20.03.2009 an. Auf das Protokoll (Bl. 183 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

12

Mit Beschluss vom 25.03.2009 lehnte das Amtsgericht die Anerkennung der in der Ukraine mit Beschluss vom 19.01.2007 vorgenommenen Adoption ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

13

Gegen diesen Beschluß legten die Beschwerdeführer am 12.05.2009 sofortige Beschwerde ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

14

Im Beschwerdeverfahren nahm die Beteiligte zu 3. am 10.07.2009 Stellung und beantragte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Auf den weiteren Inhalt dieser Stellungnahme (Bl. 220 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

II.

15

Die gemäß Art. 111 FGG - RG, § 5 Abs. 4 AdWirkG in der am 26.07.2007 gültigen Fassung zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

16

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anerkennung der am 19.01.2007 durch das ukrainische Bezirksgericht ausgesprochenen Adoption der Betroffenen durch die Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 16 a Nr. 4 FGG mit der Begründung zurückgewiesen, die Adoption verstoße gegen den deutschen ordre public. Gemäß Artikel 111 FGG-RG ist, da das Adoptionsverfahren vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurde, noch das FGG anzuwenden.

17

Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gem. § 2 AdWirkG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, dass zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. Beschluss des LG Düsseldorf vom 04.12.2009, Az.: 15 T 179/07, veröffentlicht in juris m.w.N.). Der anerkennungsrechtliche ordre public setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer materiellrechtlichen und einer verfahrensrechtlichen. Geht es bei der materiellrechtlichen Kontrolle um den Inhalt der ausländischen Entscheidung, so steht bei der verfahrensrechtlichen das der Entscheidung vorausgegangene Verfahren, also die Art und Weise ihres Zustandekommens auf dem Prüfstand. Dabei darf die fremde Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Es muss sich um eine offensichtliche Verletzung einer "als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines als grundlegend anerkannten Rechts handeln" (vgl. Juris PK-BGB, Baetje, 4. Aufl. 2009, Art. 6 EGBGB, Rn. 31 f.).

18

Verfahrensfehler, die gegen den ordre public verstoßen, sind insbesondere eine nicht vorgenommene oder völlig unzureichende Kindeswohlprüfung. Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlechthin ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dient. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits bestanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. LG Dortmund a.a.O.).

1.

19

Eine Kindeswohlprüfung, die den vorgenannten Anforderungen genügt, hat im vorliegenden Fall vor Ausspruch der Adoption durch das ukrainische Gericht nicht stattgefunden. Die Prüfung des Kindeswohls erfordert auch eine Prüfung der Elterneignung, die durch die entsprechenden Stellen am Lebensmittelpunkt der Annehmenden zu erfolgen hat (vgl. OLG Celle, FamRZ 2008, 1109; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1078; Beschluss des LG Karlsruhe vom 08.08.2006, Az. 11 T 176/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Dortmund vom 07.12.2009, Az. 15 T 71/08, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Frankfurt vom 31.10.2008, Az. 2-9 T 295/08, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Dresden vom 26.01.2006, Az. 2 T 1208/04, JAmt 2006, 360; Beschluss des LG Stuttgart vom 09.09.2008, Az. 1 T 96/07, veröffentlicht in juris). Auch wenn sich die Beschwerdeführer in den Jahren vor der ukrainischen Adoptionsentscheidung häufiger in der Ukraine aufgehalten haben als in Deutschland, war ihr Lebensmittelpunkt doch Deutschland. Der Aufenthalt in der Ukraine diente lediglich der Versorgung der Betroffenen. Die Beschwerdeführer kehrten immer wieder nach Deutschland zurück, insbesondere auch um ihren Aufenthaltsstatus hier nicht zu gefährden. Vor allem aber sollte der Lebensmittelpunkt der Betroffenen Deutschland werden. Unter diesen Umständen hätte durch das ukrainische Gericht eine Prüfung der Geeignetheit der Beschwerdeführer durch Einschaltung einer deutschen Fachstelle erfolgen müssen.

20

Es führt auch nicht zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde, dass für die Beurteilung des ordre public-Verstoßes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung abzustellen ist (BGH FamRZ 1989, 378; BayObLGZ 1987, 439), also zu Gunsten der Antragstellerin auch solche das Kindeswohl betreffende Tatsachen zu berücksichtigen sind, die sich zeitlich nach der ausländischen Entscheidung ergeben haben. Dies bedeutet nämlich nicht, dass eine nicht erfolgte oder aber völlig unzureichende Abwägung der Belange des Kindes durch eine neue, von dem mit der Anerkennung betrauten Gericht vorzunehmende Abwägung ersetzt werden könnte. Zum einen werden dadurch nicht nachträglich entstandene Abwägungsbelange berücksichtigt. Zum anderen entspricht die erstmalige Durchführung einer vollständigen Kindeswohlprüfung nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, das eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Entscheidungen ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32). Maßgebend ist allein, ob diese Entscheidung zur Zeit der Anerkennung mit den unverzichtbaren verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen deutschen Rechts vereinbar ist. Insbesondere gibt deshalb das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine an ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).

21

Ein weiterer Verfahrensverstoß liegt darin, dass durch das ... Gericht die Betroffene nicht angehört wurde. Gemäß Art. 218 des Familiengesetzbuches der Ukraine ist die Zustimmung des Kindes in seine Adoption veranlasst, wenn das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die damit verbundenen Konsequenzen hat. Die Zustimmung des Kindes ist nach Art. 218 Abs.4 dieses Gesetzes allerdings nicht erforderlich, wenn es in der Familie der Annehmenden lebt und diese als seine Eltern ansieht. Das ... Bezirksgericht ging ausweislich seiner Urteilsbegründung davon aus, dass beide Beschwerdeführer zusammen mit der Betroffenen in der im Rubrum für die Betroffene genannten Wohnung leben. Unter diesen Voraussetzungen ist es nachvollziehbar, dass das Gericht keiner Anhörung der Betroffenen vorgenommen hat. Allerdings beruhte diese Annahme auf dem fehlerhaften Ausgangspunkt, dass die Betroffene in der Familie der Beschwerdeführer lebt. Wenn sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, jeweils nur einer der Beschwerdeführer bei der Betroffenen in der Ukraine aufhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene in der Familie der Beschwerdeführer lebte. Auf Grund des Alters der Betroffenen und auch ihrer guten schulischen Ergebnisse, welche für die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die mit einer Adoption verbundenen Konsequenzen sprechen, wäre eine Anhörung der Betroffenen durch das ukrainische Gericht notwendig gewesen. Es ist dabei unerheblich, ob das ukrainische Gericht auf Grund falscher Informationen der Betroffenen vom tatsächlichen Lebensmittelpunkt oder auf Grund eigenen Ausblendens der Tatsache, dass die Betroffene nicht in der Familie lebte, zu dem Schluss kam, dass keine Anhörung nötig ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

22

Ein dritter Verfahrensfehler des ukrainischen Gerichts liegt darin, dass keine gerichtliche Ausnahmegenehmigung für die Adoption gemäß Art. 211 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der Ukraine vorgelegen hat. Dies wurde dadurch verursacht, dass die Beschwerdeführer die ukrainische Richterin in dem Glauben gelassen haben, sie seien verheiratet.

2.

23

Darüber hinaus hat die Anerkennung der Adoption auch deshalb nicht zu erfolgen, weil die Adoption nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 24.06.2009, Az. 2 W 38/09, veröffentlicht in juris).

24

Einer Annahme dient dem Kindeswohl, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt, die mit ihr verbundenen Vorteile sind gegen die Nachteile für das Kind, wie zum Beispiel der Herausnahme aus der vertrauten Umgebung bei Pflegeeltern, abzuwägen. Im Vergleich zu dessen gegenwärtigen Lebensbedingungen muss eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten sein (vgl. Palandt, Diederichsen, 69. Aufl., § 1741, Rn. 3). Durch die Adoption ist jedoch eine Verschlechterung der Entwicklung der Betroffenen zu erwarten. Die Betroffene lebt schon immer in der Ukraine. Sie wohnt dort in der Familie einer Schulfreundin, geht zur Schule und verzeichnet gute schulische Leistungen und nimmt an außerschulischen Aktivitäten, wie Tanzen, Tennis und Sportgymnastik teil. Ihre Verpflegung und Unterkunft ist gesichert. Das soziale und schulische Umfeld ist intakt. Würde man die Betroffene aus diesem intakten Umfeld herausnehmen, wäre eine Verschlechterung ihrer persönlichen Verhältnisse zu erwarten. Sie müsste sich in einem völlig fremden Land sprachlich, kulturell, sozial und schulisch neu orientieren. Es bleibt zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführer dabei eine hinreichende Unterstützung für ihre Integration wären. Daran ändert auch die akademische Vorbildung der Beschwerdeführerin zu 1. nichts. Insbesondere kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie der Betroffenen auch bei dem deutschen Schulstoff der höheren Klassen helfen kann. Es ist im Übrigen auch nicht förderlich für das Kindswohl, wenn die Betroffene als gute Schülerin einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit, die sie durch die oben genannten Freizeitaktivitäten ausfüllt, dann damit ausfüllen muss, um sprachliche und schulische Defizite in Deutschland aufzuholen. Auf Grund ihrer finanziellen Situation ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer der Betroffenen die oben genannten Hobbys finanzieren können. Die Betroffene befindet sich nunmehr in einem Alter, in dem die Pubertät eingesetzt hat bzw. unmittelbar bevorsteht. Derartig gravierende Brüche in der persönlichen Entwicklung, wie der Wegfall geliebter Hobbys, lassen gerade in dieser Lebensphase Probleme bei Kindern und Jugendlichen erwarten. Das kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass die Betroffene gegebenenfalls in der jüdischen Gemeinde am Tanzunterricht teilnehmen könnte. Auch der Einwand, die Betroffene lebe gegenwärtig bei Fremden und materielle Zuwendungen könnten keinesfalls die Wärme und Geborgenheit einer Familie ersetzen, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Betroffene in dieser Familie mit einer Gleichaltrigen aufwächst, während sie im Haushalt der Betroffenen das einzige Kind wäre. Darüber hinaus entspricht der Altersunterschied zwischen den jetzigen Pflegeeltern und der Betroffenen dem üblichen Alterunterschied zwischen Eltern und Kindern. Zwar kann nicht von vornherein bei einem erheblichen Altersunterschied davon ausgegangen werden, dass die Adoption nicht dem Kindeswohl entspricht. Vorliegend sprechen jedoch die Umstände für eine Kindeswohlgefährdung durch den Altersunterschied. Das folgt insbesondere aus der gegenwärtigen Lebensphase der Betroffenen, der Pubertät. In dieser Phase ist es oft für Eltern schon problematisch, den richtigen Kontakt zu den Kindern zu finden. Um so problematischer ist dies bei einem solchen Altersunterschied, wenn ein Kind in diesem Alter aus einer intakten Pflegefamilie herausgerissen wird und darüber noch in ein neues Umfeld kommt.

25

Im Übrigen ist dem Amtsgericht auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt in der Lage scheinen, der Betroffenen ein angemessenes Rechtsbewusstsein und korrektes Verhalten anstelle eines Zwecksverhaltens zu vermitteln. Gegen eine solche Befähigung spricht das Verhalten der Beschwerdeführer in der Vergangenheit. Bereits in der Ukraine verstießen sie gegen gesetzliche Bestimmungen, in dem sie sich nur zum Zwecke der Erlangung einer Wohnung scheiden ließen und dann falsche Meldeangaben machten. Dieses Verhalten setzten sie fort, in dem sie veranlassten, dass auch die Betroffene noch unter einer falschen Anschrift gemeldet ist. Selbst im amtsgerichtlichen Verfahren verblieben sie bei dieser Vorgehensweise, indem sie eine auf unzutreffenden Angaben beruhende Meldebescheinigung (BI. 167 f. d. A.) vorlegten, statt die tatsächliche Anschrift, unter der die Betroffene bei ihren Pflegeeltern lebt, mitzuteilen. Dem entspricht das Verhalten der Beschwerdeführer in Bezug auf ihren Aufenthalts Status in Deutschland. Trotz Erlöschens ihres Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz und der daraus resultierenden Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hielten sich die Beschwerdeführer weiter in Deutschland auf und beanspruchten Sozialleistungen.

26

Dieses Verhalten der Beschwerdeführer korrespondiert mit ihrem Vorgehen im Adoptionsverfahren vor dem ukrainischen Gericht, in welchem sie verschwiegen, dass sie nicht verheiratet sind und darüber hinaus den Eindruck erweckten, zusammen mit der Betroffenen in der im Rubrum genannten Wohnung der Betroffenen zu wohnen.

27

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

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(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

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(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

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(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.