Landgericht Rostock Beschluss, 07. Jan. 2011 - 3 T 144/10

bei uns veröffentlicht am07.01.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin behauptet, einen Mietvertrag mit einer H. GmbH & Co. KG über Gewerberäume geschlossen zu haben, welchen sie in Kopie (Bl. 2745, Band XIV d.A.) vorlegt. Die H. GmbH & Co. KG wiederum habe einen Mietvertrag mit dem Eigentümer geschlossen. Die untervermieteten Flächen werden im Rahmen des im Rubrum benannten Zwangsverwaltungs-verfahrens verwaltet. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Zwangsverwalter auf Herausgabe der Gewerberäume in Anspruch genommen (Aktenzeichen des Landgerichts Rostock 4 O 103/07). Am 14.07.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung gemäß § 161 ZVG (Bl. 2742, Band XIV d.A.). Sie meint u.a., als Untermieterin gemäß § 9 Ziffer 2 ZVG Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens zu sein. Es würden Vollstreckungsmängel vorliegen, insbesondere sei kein hinreichender Vollstreckungstitel, welcher die Zwangsverwaltung rechtfertigen würde, vorhanden.

2

Das Amtsgericht (der Rechtspfleger) wertete den Aufhebungsantrag als Erinnerung gegen den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung vom 03.08.2004. Es half dieser Erinnerung mit Beschluss vom 01.12.2009 (Bl. 2899, Band XV d.A.) nicht ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Es stützte seine Entscheidung u.a. darauf, dass die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.

3

Mit Beschluss vom 27.01.2010 wies das Amtsgericht Rostock (Richter) die Erinnerung zurück, wobei allerdings im Rubrum eine H. Verwaltungs GmbH benannt wurde. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 04.02.2011 (Bl. 3011) sofortige Beschwerde ein. Sie vertritt u.a. die Auffassung, dass sie als Untermieterin Verfahrensbeteiligte sei.

4

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie vertritt u.a. die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin als Untermieterin nicht Verfahrensbeteiligte sein kann.

5

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen genommen.

II.

6

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist bereits nicht Beteiligte des Zwangs-verwaltungsverfahrens. Ihre Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung war somit bereits unzulässig.

7

Es ist in der Literatur umstritten, ob ein Untermieter Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens sein kann. Die herrschende Meinung verneint dies (vgl. Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels, ZVG, 13. Aufl., § 9 Rn 20, Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 1. Band, § 9 Rn 87 und Jaeckle-Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rn 8). Die Kammer folgte dieser Auffassung, weil der Untermieter zu dem Schuldner in keinem Rechtsverhältnis steht. Der Gegenmeinung (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 9 Rn 2.10, Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 9 Rn 15 und Hintzen/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn 11.68), dass auch der Untermieter Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens sei, da durch die Zwangsverwaltung auch die Interessen des Untermieters betroffen seien, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Es erscheint sachnäher, nur diejenigen als Beteiligte des Verfahrens anzusehen, welche tatsächlich unmittelbar mit dem Schuldner verbunden sind, da nicht nachvollziehbar wäre, warum ein Untermieter, welchen nichts mit dem Schuldner verbindet, wie z. Bsp. vorliegend angebliche Mängel bei der Anordnung der Zwangsverwaltung rügen können sollte.

8

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.

9

Die Kammer hat gemäß § 574 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3, Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der Beteiligtenstellung eines Untermieters im Zwangsverwaltungs-verfahren bisher nicht obergerichtlich entschieden wurde und somit durch die Rechtsbeschwerde eine einheitliche Rechtssprechung gesichert werden soll.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Rostock Beschluss, 07. Jan. 2011 - 3 T 144/10 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 161


(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. (3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen

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(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)