Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen der Inanspruchnahme einer Teilfläche eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes durch die Beklagte.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes …, bei dem es sich im Wesentlichen um die Verkehrsfläche „A.“ in W. handelt.

3

Die Beklagte ist Eigentümerin des mit einem Haus bebauten Flurstücks …. An dem Haus befindet sich ein Verandaanbau, der auf dem klägerischen Flurstück steht und eine Fläche von circa 30 qm einnimmt. Ferner nutzt die Beklagte auf dem klägerischen Grundstück eine Fläche von 4,125 qm, indem sie etwas zurückversetzt hinter die Verandafront eine Tür als Zugang zu einer Tüsche eingebaut hat.

4

Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten erhielt Mitte des 19. Jahrhunderts die Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks. Bei dem Verandaanbau handelte es sich zunächst um einen Holzbau.

5

Am 07.12.1977 erhielt der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten von dem Rat der Stadt Rostock die Genehmigung zur „Generalreparatur des Wohnhauses mit Neubau der Veranda“ (Anlage B 1 GA I/77 = K 13 GA II/23). In dem dem Bauantrag vom 30.08.1977 beigefügten Erläuterungsbericht vom 26.08.1977 war ausgeführt, dass die Veranda in allen Teilen sowie die baufällige Fachwerkwand an der Südseite abzubrechen seien (Ziffer 2.1 Erläuterungsbericht), die Fundamente für die Veranda und die Südwand neu herzustellen seien (Ziffer 2.2 Erläuterungsbericht) und die neuen Wände für die Veranda und die Südseite aus Gas-Beton-Steinen aufzumauern seien (Ziffer 2.3 Erläuterungsbericht). Für die Einzelheiten des Bauantrages vom 30.08.1977 nebst Anlagen wird auf die Anlage K 14, GA II/24, verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 29.01.2010 (Anlage K 5 GA I/24) vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Berufung auf eine Rechtsprechung des OLG Rostock die Auffassung, der Nutzung des klägerischen Grundstückes liege ein Leihverhältnis zugrunde, welches die Klägerin mit sofortiger Wirkung kündigte, verbunden mit der Aufforderung an die Beklagte, Nutzungsentschädigung zu zahlen.

7

Die Klägerin macht nach Klagerweiterung mittlerweile Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 03.02.2010 bis 30.11.2014 in Höhe von insgesamt 8.853,60 EUR geltend. Sie berechnet die Nutzungsentschädigung mit 153,00 EUR pro Monat. Für die Einzelheiten ihrer Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und in dem Klagerweiterungsschriftsatz vom 22.10.2014 verwiesen.

8

Die Klägerin trägt vor,

9

die Trennlinie zwischen Haupthaus und Verandaanbau sei mit der Grundstücksgrenze identisch. Da die Veranda im Zuge der Umbaumaßnahmen im Jahre 1977 neu hergestellt worden sei, handele es sich nicht um einen Überbau im Sinne des § 912 BGB. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Tüsche der Erschließung diene und als Zuwegung genutzt werde, über die eine angebliche Einliegerwohnung im Hause der Beklagten ausschließlich zu erreichen sei.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.853,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 2.891,70 EUR seit dem 01.10.2011, auf weitere 612,00 EUR seit dem 21.07.2012, auf weitere 918,00 EUR seit dem 04.09.2012, auf weitere 912,90 EUR ab Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom 30.11.2012 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 3.519,00 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22.10.2014 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor,

15

die Errichtung des Haupthauses nebst Verandaanbau sei ursprünglich mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers des klägerischen Grundstücks erfolgt. Auch die Durchführung der Umbaumaßnahmen im Jahr 1977 ändere nichts daran, dass der Verandaanbau als Überbau im Sinne von § 912 BGB zu behandeln sei. Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Erläuterungsbericht vom 26.08.1977 zum Baugenehmigungsantrag ergäbe sich zudem, dass zumindest die Südwand des Haupthauses der Beklagten und der Verandaanbau seit dem Jahr 1977 auf einem einheitlichen Fundament ruhen. Der Verandaanbau verfüge über keine eigene Ver- und Entsorgung, die vollständig vom Haupthaus ausgehe. Zwei Drittel der Verandafläche bildeten mit dem Haupthaus einen einheitlichen Raum, der als Wohnzimmer genutzt werde. Bei Beseitigung des Verandaanbaus stünde das Haupthaus im Erdgeschoss auf einer Fläche von zwei Drittel ohne Außenmauer da.

16

Die Tüschenfläche sei für die Erschließung des Grundstückes der Beklagten notwendig und die Fläche werde von der Beklagten aufgrund eines Wegerechtes als Zuweg genutzt. Insbesondere sei eine in dem Haus der Beklagten befindliche Einliegerwohnung ausschließlich über diesen Zuweg erreichbar.

17

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis weder für die Fläche, die mit dem Verandaanbau bebaut ist, noch für die Tüschenfläche zu.

20

A. Verandaanbau

I.

21

Ein Anspruch auf Zahlung nach § 987 BGB besteht nicht.

22

Ein etwaiger Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der streitigen Teilfläche nach § 985 BGB ist nicht rechtshängig. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich eines durch die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Grundstücksleihvertrages möglicherweise weggefallenen Besitzrechts jedenfalls keine positive Rechtskenntnis (§ 990 Abs.1 Satz 2 BGB).

II.

23

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB wegen eines unentgeltlich erlangten Besitzes der Beklagten an der streitigen Teilfläche, denn die Klägerin hat den Besitz der Beklagten an der Teilfläche nach der Vorschrift des § 912 BGB zu dulden.

24

1. Voraussetzung für einen Überbau im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB ist, dass bei der Errichtung eines einheitlichen Gebäudes über die Grenze gebaut worden ist. Ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, muss unter Würdigung aller Umstände des Sachverhaltes beantwortet werden. Neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit kommt es auf die funktionale Einheit an ( BGH, Urteil vom 02.06.1989, V ZR 167/88).

25

2. Liegt sachenrechtlich ein Überbau nach § 912 Abs. 1 BGB vor und hat der beeinträchtigte Grundstückseigentümer diesem zugestimmt (rechtmäßiger Überbau), fallen dem Überbauenden erst recht weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit zur Last, so dass der jeweilige Eigentümer des überbauten Grundstücks analog § 912 BGB den Überbau stets zu dulden hat und dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks das Eigentum am überbauten Gebäudeteil und ein Recht zum Besitz an der überbauten Fläche zustehen. Darin liegt eine Verdinglichung der obligatorischen Zustimmung in Ansehung der Duldungspflicht, das heißt der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem überbauten Grundstück hat die Überbauung nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (BGH, Urteil vom 16.01.2004 V ZR 243/03, Textziffer 14, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 147/10, Textziffer 37; Roth in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 912 BGB, Rn. 69, 71).

26

3. Ist ein Gebäudeteil nicht bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern nachträglich durch Anbau an ein schon bestehendes Gebäude über die Grenze gebaut worden, findet § 912 BGB zwar keine unmittelbare Anwendung. Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann. Sie will die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat. Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze in Folge nachträglicher Veränderungen eines - zunächst innerhalb der Grenzen errichteten - Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnahmen, wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers, beschränkt. Bei Veränderungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 BGB allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sei. Dies gilt insbesondere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber nicht von der Art der Baumaßnahme ab, sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt (BGH, Urteil vom 19.09.2008, V ZR 152/07, Textziffer 9 und 10).

27

Bei einer Erweiterung des bestehenden Baukörpers ist Voraussetzung, dass das erweiterte Gebäude nun mit wesentlichen Teilen auf zwei Grundstücken steht. Ein Überbau liegt auch dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau wie z.B. eine Garage errichtet wird, der vollständig auf dem Nachbargrundstück durchgeführt wird und ohne Nachteil für das Hauptgebäude abgerissen werden kann. Anders liegt es, wenn die Garage etwa in Folge eines gemeinsamen Hausdaches in den Baukörper des Gebäudes einbezogen ist und ein Abriß dann auch das sich innerhalb des Grundstücks befindliche Gebäude beeinträchtigt (Roth, aaO, § 912 BGB, Rn. 17).

28

4. Selbst bei der Annahme, der Verandaanbau sei nicht zugleich mit dem Haupthaus errichtet worden, ist die Klägerin jedenfalls in analoger Anwendung von § 912 BGB nach den oben ausgeführten Grundsätzen zur Duldung verpflichtet.

29

4.1. Dabei ist davon auszugehen, dass die Nutzung der streitigen Teilfläche mit Zustimmung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern im Eigentum erfolgt ist. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargetan. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Nutzung der Teilfläche als Verandaanbau von dem ursprünglichen provisorischen Ausbauzustand bis zum heutigen Ausbauzustand mit ausdrücklicher Genehmigung der städtischen Behörden erfolgt ist.

30

Selbst wenn die Erteilung der Zustimmung zeitlich in das Jahr 1977 eingeordnet wird, in welchem dem damaligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten die Umbaugenehmigung erteilt worden war, und seinerzeit lediglich der Rat der Stadt Rostock oder ein anderer als Rechtsträger von Volkseigentum und nicht die Klägerin als Eigentümerin des überbauten Grundstücks gehandelt hat, ist die Klägerin an die Zustimmung des seinerzeit Verfügungsbefugten als Rechtsnachfolgerin im Eigentum gebunden. Nach Art. 231 § 5 Abs. 5, Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB ist § 912 BGB auch auf die vor dem 03.10.1990 errichteten Überbauten anwendbar, wenn der Überbau zu DDR-Zeiten errichtet wurde (Roth, aaO, § 912 BGB, Rn. 82). Rechtsträger nach der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07.1969 waren Verfügungsbefugte in Ansehung des ihnen anvertrauten Eigentum des Volkes (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB).

31

Die Bindung der Klägerin an die vergangenheitlich erteilten Zustimmungen ergibt sich aus der oben zitierten sogenannten Verdinglichung der Zustimmung und der Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin in das Eigentum an dem überbauten Grundstück. Dabei kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass eine Zustimmung einer städtischen Behörde lediglich Verwaltungshandeln bedeute, nicht jedoch einer von einem Rechtsträger oder der Klägerin als Verfügungsbefugte über das Eigentum erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden könne. Angesichts der historischen Entwicklung der Verandagrundstücke in ganz Warnemünde, die durch baurechtliche, städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Bestimmungen gesteuert worden ist und wird, ist es nicht vorstellbar, dass die vertretungsberechtigten Organe der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum davon keine Kenntnis hatten oder bei entsprechender Kenntnis nicht sofort Widerspruch erhoben hätten, wenn sie Verandaanbauten nicht erlauben wollten.

32

Im übrigen spricht für eine vergangenheitlich erfolgte Zustimmung auch, dass die Klägerin die Nutzung bis zur Kündigung im Jahr 2010 widerspruchslos duldete und selbst in der Kündigung den Einwand rechtswidriger Nutzung in der Vergangenheit nicht erhob.

33

4.2. Der Verandaanbau als nachträglicher Anbau erfüllt die oben entwickelten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 912 BGB. Es kommt nicht darauf an, ob die Trennlinie zwischen Haupthaus und Verandaanbau identisch ist mit der Grundstücksgrenze. Es käme auch nicht darauf an, ob Haupthaus und Verandaanbau auf einem einheitlichen Fundament stehen, weil dies bei nachträglichen Anbauten typischerweise nicht der Fall ist. Im übrigen ergibt sich im vorliegenden Fall aber die Besonderheit, dass nach dem Erläuterungsbericht zum Baugenehmigungsantrag davon auszugehen ist, dass ein einheitliches Fundament insoweit gegeben ist, als die Südwand des Haupthauses und der Verandaanbau neu errichtet worden sind und auf einem neu hergestellten einheitlichen Fundament ruhen.

34

Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten verfügt der Verandaanbau nicht über eine eigene Ver- und Entsorgung, welche vielmehr vollständig vom Haupthaus ausgeht. Weiter ist nicht bestritten, dass zwei Drittel der Verandafläche mit dem Haupthaus einen einheitlichen, als Wohnzimmer genutzten Raum bilden und bei Beseitigung des Verandaanbaus das Haupthaus an dieser Seite im Erdgeschoss zu einem großen Teil ohne Außenwand wäre. Eine Beseitigung des Verandaanbaus würde sich deshalb nicht auf diesen beschränken, sondern die Gebäudeeinheit insgesamt beeinträchtigen und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust des innerhalb der Grundstücksgrenzen der Beklagten befindlichen Haupthauses führen.

35

Da somit wegen der Duldungspflicht der Klägerin analog § 912 BGB der Beklagten ein Recht zum Besitz zusteht, kommt ein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 988 BGB nicht in Betracht.

36

B. Tüschenfläche

37

Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB besteht nicht.

38

Dem Anspruch steht entgegen, dass die Beklagte nach § 917 BGB berechtigt ist, die Tüschenfläche als Notweg zu benutzen, und die Klägerin diese Nutzung zu dulden hat.

39

Das klägerische Bestreiten des Vortrages der Beklagten zur Tüschenfläche mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Die streitige Tüschenfläche steht im Eigentum der Klägerin. Sie kann sich zu den Verhältnissen an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksteil nicht mit Nichtwissen erklären.

40

C. Nebenentscheidungen

41

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Landgericht Rostock Urteil, 25. Nov. 2014 - 3 O 31/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

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(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/03 Verkündet am:
16. Januar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags
über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein
Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des überbauten
Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.

b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am
Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks
(Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung
und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.

c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund
eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten
Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.
BGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR 243/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 2. Februar 1998 kauften die Kläger von dem Voreigentümer Z. Teileigentum an dem Grundstück P. 95-97 (im folgenden: P. ) in B. . Die im Erdgeschoß gelegenen Räume des Sondereigentums erstrecken sich über die Grundstücksgrenze hinweg auf eine Teilfläche von 42 qm des Nachbargrundstücks, dessen Nießbraucher der Beklagte ist. Die Räume werden von der Firma P. zum Betrieb eines Supermarkts genutzt. Auf der Teilfläche befindet sich das Getränkelager. Der Beklagte hatte die Teilfläche am 11. Januar 1973 an den damaligen Eigentümer des Grundstücks P. B. vermietet. Der Rechtsvorgänger im Teileigentum Z. war, anders als die Kläger, in den Vertrag eingetreten. Der Miet-
vertrag war auf 20 Jahre geschlossen und konnte vom Mieter um 10 Jahre ver- längert werden.
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung geleisteten Mietzinses rechtskräftig abgewiesen, da die Zahlungen auf Rechnung des Mieters Z. erfolgt seien. Auf Widerklage hat es die Kläger zur Herausgabe der Teilfläche verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision streben die Kläger weiterhin die Abweisung der Widerklage an.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Räume auf der Teilfläche zu einem einheitlichen Gebäude gehören, das von dem Eigentümer des Grundstücks P. über dessen Grenze gebaut worden ist. § 912 BGB finde jedoch keine Anwendung, da der Überbau auf vertraglicher Grundlage beruhe. Mit dem inzwischen eingetretenen Ende des Mietvertrags sei die Duldungspflicht des Beklagten erloschen. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil der Eigentümer des Grundstücks P. gewechselt habe.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.


Der Beklagte kann nach § 985 i.V.m. § 1065 BGB Herausgabe der Teilfläche verlangen, denn sie ist Bestandteil des Grundstücks, auf dem der Nießbrauch lastet. Der Grenzüberbau, dessen tatsächliche Voraussetzungen die Revision nicht in Zweifel zieht, verschafft den Klägern kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB).
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Mietvertrag vom 11. Januar 1973 habe dem Überbau nur eine Grundlage auf Zeit verschafft, ist nicht zu beanstanden.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Mietvertrag beschränke sich darauf, in Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 912 ff. BGB, das Entgelt für die Benutzung des Nießbrauchsgrundstücks festzulegen, die Gestattung des Überbaus selbst sei dagegen außerhalb des Vertrags erfolgt. Dies ist ungeeignet, einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts (§§ 133, 157 BGB) aufzuzeigen. Die Rüge geht am Wortlaut und am inneren Zusammenhang des Vertrags vorbei. Danach war der Mieter, der die Teilfläche in ihrem bestehenden Zustand übernahm, berechtigt, die erforderlichen Baumaßnahmen (auf eigene Kosten) vorzunehmen. Zu äußerlichen Veränderungen bedurfte er allerdings der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese hatte jedoch, soweit sie erforderlich geworden sein sollte, ihre Grundlage im Mietvertrag.
b). Die Zweifel der Revision an der Möglichkeit, den Überbau befristet zu gestatten, sind, was die dinglichen Wirkungen der Grenzüberschreitung anbelangt , dagegen begründet. Für die Entscheidung über den Herausgabeanspruch
des Beklagten kommt es aber nicht hierauf, sondern darauf an, ob die Kläger berechtigt sind, den in ihrem Eigentum stehenden Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.
aa) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Überbauung seines Grundstücks (rechtmäßiger Überbau) führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dazu, daß der Überbauende entgegen der Grundregel der §§ 946, 94 Abs. 1 BGB Eigentümer des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeteils wird (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB entspr.). Die Gebäudeeinheit erweist sich unter dieser Voraussetzung, wie in den Fällen des gutgläubigen Überbaus (§ 912 BGB), gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als das stärkere Band (Senat, BGHZ 62, 141, 144, 110, 298, 300 f; Urt. v. 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112; vgl. bereits RGZ 109, 107, 110). Die dinglichen Wirkungen folgen beim rechtmäßigen Überbau aus dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten, im Falle des § 912 BGB aus den Willensmomenten des Tatbestands (Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ausbleiben des Widerspruchs; Senat, Urt. v. 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428; Staudinger /Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 67). Hinzu tritt jeweils der aus dem Überbautatbestand (Gebäudeeinheit, Zuordnung des einheitlichen Gebäudes zu einem Stammgrundstück) folgende Schutzgedanke, Wertvernichtungen zu vermeiden. Er findet in § 912 BGB unmittelbar Ausdruck (Motive III 43; Senat BGHZ 53, 5, 11; 102, 311, 314) und bestimmt auch die Eigentumslage beim rechtmäßigen Überbau. Insoweit besteht zwischen dem rechtmäßigen und dem gesetzlich geregelten gutgläubigen Überbau kein Unterschied (klarstellend Senat BGHZ 62, 141, 144 gegenüber Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, wo es
der Senat offengelassen hatte, ob die dinglichen Wirkungen des gestatteten Überbaus § 912 BGB folgen).
bb) Damit ist die rechtliche Bedeutung der (hier im Mietvertrag erteilten) Zustimmung aber nicht erschöpft. Wie § 912 BGB beim gutgläubigen Überbau schafft sie bei der rechtmäßigen Grenzüberbauung den Rechtsgrund dafür, daß der Nachbar den fremden Gebäudeteil auf seinem Grundstück dulden muß. Die auf dem Willen der Beteiligten beruhende Legitimation der Überbauung begrenzt zugleich deren Umfang und Bestand. Dies hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, a.a.O. für die Grundstücksleihe zum Zweck des Überbaus; Urteil vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428 für die räumliche Überschreitung der Gestattung). Freilich bedeutet dies nicht, daß mit dem Ende der Gestattung, hier mit dem Ablauf des Mietvertrags vom 11. Januar 1973, der Überbau ohne weiteres Bestandteil des überbauten Grundstücks und damit zum Gegenstand des Nießbrauchs des Beklagten geworden wäre. Bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist für die Eigentumslage die Zwecksetzung im Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grund und Boden maßgeblich (Senat, Urt. v. 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM Preisstopp VO Nr. 7; BGHZ 23, 57, 59). Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung durch den Eigentümer des Gebäudes berührt dessen Eigenschaft als vom Grundstück gesonderte, bewegliche Sache nicht. Zur Zurückführung in den Bestandteilsverband des Grundstücks ist eine dingliche Einigung der beiden Eigentümer erforderlich (Senat in den vorstehenden Entscheidungen ; ferner Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 771; v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vgl. auch Urt. v. 25. Mai 1959, V ZR 173/57, NJW 1959, 1487). Entsprechendes gilt, wenn die befristete
Zweckbestimmung mit Ablauf der vereinbarten Zeit entfällt. Denn das Merkmal der Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck besteht gerade darin, daß der Verbindende bei der Errichtung des Bauwerks den Willen hat, dieses bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht "in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen" (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916 f., in BGHZ 131, 368, 370 nicht ausgeführt; Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, WM 1998, 1633). Für die Beendigung der Berechtigung zum Überbau sind diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgeblich. Der kraft Gestattung auf Zeit Überbauende hat sich die Befugnis, sein Eigentum auf dem fremden Grundstück zu unterhalten, zwar nur auf Zeit gesichert. Seiner Eigentümerrechte am Überbau, etwa des Rechts, für dessen Übertragung auf den Grundstückseigentümer, je nach den Umständen, ein Entgelt zu verlangen oder den Gebäudeteil, je nach Bauweise, insgesamt oder zu Teilen anderweit zu nutzen, hat er sich nicht begeben. Im Unterschied zu dem Gebäude, das einen Scheinbestandteil auf dem fremden Grundstück bildet, liefe ein Eigentumswechsel am Überbau kraft Fristablaufs ohnehin sachenrechtlichen Grundsätzen zuwider. Immobiliareigentum, zu dem der Überbau zählt (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 110, 298, 300), ist auf Zeit im Sachenrecht nicht vorgesehen (vgl. § 925 Abs. 2 BGB).
cc) Wie eine Übertragung des Eigentums am Überbau auf den Eigentümer des überbauten Grundstücks rechtlich vor sich geht, hat der Senat noch nicht abschließend entschieden. Soll ein Eingriff in die Gebäudesubstanz unterbleiben , kommt die Belastung des Stammgrundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht, die die Ausführung des Überbaurechts ausschließt (§ 1018 BGB, 3. Alt.; Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9). Der Senat hält dies aber nicht für die einzige Möglichkeit, den Überbau in den Be-
standteilsverband des überbauten Grundstücks zurückzuführen. In Frage kommt auch ein der Begründung des Eigentums am Überbau gegenläufiges Geschäft. In diesem Falle muß mit der erforderlichen Einigung über die Beendigung des Überbaurechts (vgl. RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 921 Rn. 21) die Beseitigung der Gebäudeeinheit einhergehen, die den Überbau zum Bestandteil des Stammgrundstücks macht. Dies kann durch baulichen Abschluß des Überbaus von dem übrigen Gebäude erfolgen. Eine rechtsbegründende Dokumentation im Grundbuch ist nicht möglich, da der Überbau als Grundstücksbelastung nicht eintragungsfähig ist (vgl. Senat, Urt. v. 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1) und die Bestandsverzeichnisse der Grundbücher von der Änderung unberührt bleiben (§ 2 GBO in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster). Die Diskontinuität gegenüber den allgemeinen Regeln der rechtsgeschäftlichen Begründung und Aufhebung dinglicher Rechte (§ 873 BGB) ist in der Eigenart des gestatteten Überbaus begründet, die den rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten mit der gesetzlichen Anordnung des § 912 BGB verbindet (oben aa). Die Aufgabe des Besitzes an der Teilfläche, die Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist, kann durch die vom Berufungsgericht aufgezeigten Maßnahmen (Abriß des Anbaues; baulicher Abschluß des Getränkelagers vom Supermarkt im übrigen, gegebenenfalls mit Eröffnung eines Zutritts vom Grundstück des Beklagten aus) erfolgen.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Rechtslage erfahre durch den Wechsel des Eigentums an dem Grundstück , von dem aus der Überbau erfolgt (Stammgrundstück), keine Änderung.

a) Die Rechtsnachfolge im Eigentum am Stammgrundstück berührt die dingliche Rechtslage, das Eigentum am Überbau, ebensowenig wie der Ablauf
der Zeit, für die der Überbau gestattet war. Die dem Rechtsvorgänger schuldrechtlich , hier durch Mietvertrag, erteilte Gestattung, die Grenze mit dem Bau zu überschreiten, bietet allerdings für den Rechtsnachfolger, der in den Mietvertrag nicht eingetreten ist, keine Grundlage dafür, den Überbau beizubehalten. Unzutreffend ist aber die Folgerung der Revision, wegen der nur schuldrechtlichen Wirkung der rechtsgeschäftlichen Gestattung rücke zugunsten des Rechtsnachfolgers im Eigentum am Stammgrundstück die gesetzliche Regelung des § 912 BGB an die Stelle des vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vertrages. Die gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers des überbauten Grundstücks beruht auf dem nachbarrechtlichen Tatbestand der rechtswidrigen, aber gutgläubigen Überbauung und dem Ausbleiben des Widerspruchs hiergegen (oben zu 1 b). Ihr Gegenstand, das fremde Eigentum am Überbau, ist, insoweit vergleichbar der gutgläubig erworbenen fremden Sache (§ 932 BGB) oder dem aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erworbenen Eigentum (§§ 946 ff., 951 BGB), einem Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung entzogen. Wer immer der Eigentümer des Überbaus ist, hat diesen gegenüber dem Grundstückseigentümer mit Rechtsgrund inne. Von der gleichen Rechtsstellung des Eigentümers am Überbau ist der Senat, worauf die Revision abhebt, allerdings auch in Fällen der gestatteten, mithin rechtmäßigen Überbauung der Grenze ausgegangen (Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112; v. 25. Februar 1983, V ZR 299/81, NJW 1983, 2022). Gegenstand dieser Rechtsprechung waren Überbauungen, die auf eine rechtsgeschäftliche Gestattung zurückgingen, die, wie die Duldung kraft gesetzlicher Anordnung im Falle des § 912 BGB, auf Dauer erfolgt war. Die Sachlage war zwar mit dem versehentlichen Überbau nach § 912 BGB insofern nicht vergleichbar , als den Beteiligten im Gestattungsfall die Überbauung der Grundstücksgrenze bewußt ist, sie mithin die Möglichkeit haben, das Eigentum am
Überbau durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit rechtlich zu sichern (§§ 1018, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Interesse an der Erhaltung des mit dem Überbau geschaffenen Wertes, das der Duldungspflicht nach § 912 BGB zugrunde liegt (oben 1 b), bietet aber eine hinreichende Grundlage, dem Gestattungswillen , auch wenn er sich nicht in einer Dienstbarkeit niedergeschlagen hat, wohl aber wie im Falle des § 912 BGB auf Dauer angelegt ist, Bestand zu verleihen ("Verdinglichung der Zustimmung"; vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 69). Den "Erst recht"-Schluß vom Fortbestand des rechtswidrigen auf den des rechtmäßigen Überbaus beim Eigentumswechsel hat der Senat mit Tatbestandselementen des § 912 BGB, nämlich damit begründet, im Hinblick auf die dem Rechtsvorgänger am Stammgrundstück erteilte Gestattung falle dem Rechtsnachfolger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Dies schafft indessen keine Grundlage dafür, den Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks für einen fremden Überbau auf bestimmte Zeit gestattet hat, auch nach deren Ende zu binden. Die Bindung widerspräche seiner autonomen Befugnis als Teilnehmer am Rechtsverkehr, schuldrechtliche Rechtsverhältnisse im Rahmen zwingender Vorschriften mit beliebigem Inhalt einzugehen. Der Eigentümer, der auf die Ausübung eines Teiles seiner Rechte am Grundstück (§ 903 BGB) auf Zeit verzichtet, behält sich vor, nach deren Ablauf von seinem Eigentum wieder in vollem Umfang Gebrauch zu machen, mithin den Überbau zu gleichen oder veränderten Bedingungen weiterhin zu dulden oder Herausgabe der überbauten Fläche zu verlangen. Verfehlt ist es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, den Grundstückseigentümer nach Erlöschen des Mietzinsanspruchs auf die gesetzliche Überbaurente zu verweisen, die auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Grenzüberbaus abstellt (§ 912 Abs. 2 Satz 2 BGB). An die Stelle der mit Ablauf der schuldrechtlichen
Bindung eröffneten Möglichkeit, frei die Nutzungen (§ 100 BGB) des Grundstücks zu ziehen, träte der "versteinerte" (Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 47), einer Anpassung etwa nach § 323 ZPO entzogene, Rentenanspruch. Der Gesichtspunkt der Erhaltung des mit dem Überbau geschaffenen Wertes tritt demgegenüber zurück. Die Laufzeit von Mietverträgen, die der Gebäudeerrichtung- und Nutzung dienen, ist im Rechtsverkehr regelmäßig so bemessen, daß die Kosten der Gebäudeerrichtung, der mit der Nutzung erzielte Gewinn und die Abschreibung der Substanz in einem kalkulierten Verhältnis stehen. In dieses, von den Beteiligten verantwortete Wertverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Werterhaltung einzugreifen, besteht kein Anlaß. Der Eingriff ließe eher eine Wertvernichtung durch Fixierung überholter Verhältnisse befürchten.

b) Praktische Probleme treten, wenn der Überbau nach dem Wechsel des Eigentums am Stammgrundstück seine Rechtsgrundlage behalten soll, nicht auf. Herrscht unter den Beteiligten Einverständnis, kann der neue Eigentümer anstelle seines Rechtsvorgängers durch dreiseitigen Vertrag Mieter werden. Läßt der Mietvertrag eine Untervermietung zu, kann sich der Rechtsnachfolger hierdurch eines Herausgabeanspruchs erwehren (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Falle des Eigentumswechsels am überbauten Grundstück tritt der Erwerber nach Maßgabe der §§ 578, 566 ff. BGB in den Mietvertrag ein.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 147/10 Verkündet am:
28. Januar 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 985, § 912 Abs. 2; § 1004 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1

a) Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des
unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt
nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
auf Beseitigung des Überbaus ab.

b) Maßgebend für die Berechnung einer Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB für
einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau ist der
Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen
Grundstücks in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10 - LG Görlitz
AG Weißwasser
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen, soweit die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags auf Beseitigung des auf ihrem Grundstück, H. weg 7, W. , befindlichen Überbaus im Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 11. Juni 2009 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist seit 2004 Eigentümerin eines Grundstücks in W. (Sachsen). Die Beklagten sind Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, auf dem sie 1976 ein Gebäude (Garage mit Aufenthaltsraum) errichteten, das an der Straßenseite 0,5 m und an der gegenüberliegenden Seite 1,63 m auf das Grundstück der Klägerin überbaut worden ist. Die überbaute Fläche beträgt insgesamt 10,11 m2.
2
Die Klägerin hat mit der Klage von den Beklagten die Beseitigung des Überbaus und die Herausgabe der überbauten Fläche, hilfsweise die Zahlung einer Überbaurente von 1.920 € für die Jahre 2006 bis 2009 verlangt.
3
Die Beklagten haben sich unter anderem auf Verjährung berufen. Im Wege der Widerklage haben sie verlangt, dass die Klägerin ihnen zur Behebung von Schäden an der Garagenwand das Betreten ihres Grundstücks gestatte.
4
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage - soweit hier von Interesse - stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Hauptantrag und die Abweisung der Widerklage erreichen. Die Beklagten wenden sich mit der Anschlussrevision gegen die dem Hilfsantrag entsprechende Verurteilung zur Zahlung einer Überbaurente.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei mit ihrem Hauptantrag unbegründet, weil ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 BGB verjährt sei. Der Anspruch verjähre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf den Beseitigungsanspruch nicht anzuwenden, weil er sich nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergebe. Damit sei auch der von der Klägerin gleichzeitig verfolgte Anspruch auf Herausgabe der überbauten Fläche unbegründet. Zwar sei der Anspruch nach § 985 BGB auf Grund der auf ihn anzuwendenden Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verjährt; er könne jedoch - wenn der Anspruch auf Beseitigung wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchzusetzen sei - nicht verwirklicht werden.
6
Die Verjährung sei eingetreten. Da die Klägerin nach eigenem Vorbringen im Jahre 2004 Kenntnis von dem Überbau gehabt habe, sei die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen und habe durch die im Juli 2008 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden können.
7
Begründet sei dagegen der Hilfsantrag auf Zahlung einer Überbaurente, deren Höhe entsprechend den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben zur Größe der überbauten Fläche und über einen Quadratmeterpreis von 4 € zu berechnen sei.
8
Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Ausübung des Hammerschlags - und Leiterrecht sei begründet, da die Außenwand der Garage saniert werden müsse, wozu das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei.

II.

9
Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

A.

Zur Revision der Klägerin
10
1. Das gegen die Abweisung des Hauptantrags der Klägerin (Abriss des Überbaus und Herausgabe der überbauten Fläche) gerichtete Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
11
a) Rechtsfehlerfrei ist die Abweisung der Klage wegen eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Grund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede.
12
aa) Die Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die 30jährige Frist in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nur für die Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum (§ 985 BGB) und anderen dinglichen Rechten, jedoch nicht für die Abwehransprüche nach § 1004 BGB (BT-Drucks. 16/6040, S. 105 f.; Bamberger/Roth/Heinrich, BGB, 2. Aufl., § 197 Rn. 7; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 197 Rn. 5; Palandt /Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 197 Rn. 3).
13
bb) Der Verjährung unterliegt auch der Anspruch des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers auf Abwehr von Störungen in der Ausübung seiner Befugnisse. Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht verjähren, ist auf den geltend gemachten Anspruch nicht anzuwenden.
14
(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat: Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239; vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; vom 1. Februar 1994 - V ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054, 2055; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 241). § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst nur die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts, jedoch nicht die der Abwehr von Störungen bei dessen Ausübung dienenden Ansprüche (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 19, juris).
15
(2) An dieser Rechtsprechung wird auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum (vgl. Picker, JuS 1974, 357, 358; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 317; Staudinger/Gursky, BGB, [2008], § 902 Rn. 9 und [2006], § 1004 Rn. 201 mwN; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180) vorgebrachten Einwände festgehalten. Der Senat hat dies in einem am Tage dieser Entscheidung ergangenen Urteil in der Sache V ZR 141/10 näher begründet; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
16
cc) Nichts anderes gilt, wenn die Beseitigung eines Überbaus des Nachbarn Gegenstand des Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB ist. Dieser Anspruch des Eigentümers gegen den überbauenden Nachbarn ist - anders als die Revision meint - keine unverzichtbare Voraussetzung für die Verwirklichung des dinglichen Wesengehalts des eingetragenen Eigentumsrechts am überbauten Grundstück. Die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 BGB sind nicht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer den Anspruch auf Beseitigung des von ihm nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Überbaus gegen den überbauenden Nachbarn nach abgelaufener Verjährungsfrist nicht mehr durchzusetzen vermag.
17
Dem überbauenden Nachbarn steht auch kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB an dem überbauten Teil des Grundstücks zu (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 206). Der auf dem Grundstück des Eigentümers errichtete Teil des Gebäudes des Nachbarn ist überdies nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ein wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks (Senat, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 208, vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143 und vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756), mit dem der Eigentümer gemäß § 903 BGB grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren kann.
18
Dem Eigentümer verbleiben auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs der nicht der Verjährung unterliegende Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB und die Ansprüche auf die durch den Nachbarn auf Grund des Überbaus gezogenen Nutzungen nach §§ 987, 988 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 209). Er hat lediglich die Ausübung des Wegnahmerechts des Nachbarn nach §§ 997, 258 BGB zu dulden (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 164). Der Nachteil für den Eigentümer, der den Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB verjähren lässt, besteht im Wesentlichen darin, dass er, wenn er den überbauten Teil des Grundstücks anders nutzen will und der Nachbar sein Wegnahmerecht nicht ausübt, selbst den auf seinem Grundstück befindlichen Teil des Gebäudes abzureißen hat (insofern zutreffend LG Tübingen, NJW-RR 1990, 338, 339). Die Folgen der Verjährung des Beseitigungsanspruchs reichen daher nicht weiter als die der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs.
19
dd) Die Verjährung ist eingetreten.
20
(1) Die Ausführungen in dem Berufungsurteil zum Beginn und zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB sind rechtsfehlerfrei. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
21
(2) Der Angriff gegen die tatrichterliche Feststellung, dass die Klägerin im Jahre 2004 Kenntnis von dem Überbau hatte, unter Hinweis auf schriftsätzliches Parteivorbringen bleibt ohne Erfolg. Der Einwand ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein das aus dem Berufungsurteil und aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und die tatrichterlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Darstellungen hätte die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend machen müssen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, aaO; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 9, juris). Das ist jedoch nicht geschehen.
22
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Abweisung des Hauptantrags, soweit eine Herausgabe nach § 985 BGB verlangt wird.
23
aa) Der Anspruch auf Herausgabe des überbauten Teils des Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beseitigung ab. Die Herausgabe des überbauten Teils des Grundstücks kann der Eigentümer auch dann verlangen, wenn der Überbau nicht entfernt wird (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 306). Bei einem rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau stehen die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB und auf Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB in Anspruchskonkurrenz nebeneinander (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rn. 10; HK-BGB/Staudinger, 6. Aufl., § 912 Rn. 3; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 912 Rn. 75; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 74).
24
bb) Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat allerdings nicht den Inhalt, den die Revision ihm beilegen will. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem Überbau aufgibt und dem Eigentümer den Besitz an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Gebäudes überlässt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, aaO). Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).
25
cc) Der Herausgabeanspruch der Klägerin aus ihrem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrecht ist nicht verjährt. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehört zu den in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Ansprüchen (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7). Die Verjährung des Herausgabeanspruchs ließe ein aller Befugnisse entkleidetes Recht zurück und führte zu einem dauernden Widerspruch zwischen der Grundbucheintragung und dem Besitz, der auch nicht durch eine Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB behoben werden könnte (vgl. Senat, vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 10).
26
Eine Verjährung konnte auch nicht in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 3. Oktober 1990 eintreten, da der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB ebenfalls zu den nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht verjährenden Ansprüchen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten gehörte (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7).
27
2. Auf demselben Rechtsfehler beruht die von der Revision ebenfalls angegriffene Entscheidung über die Widerklage.
28
Die Beklagten können das Betreten des Grundstücks der Klägerin in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nach § 24 Abs. 1 SächsNRG zur Sanierung der Garagenwand nicht schon deshalb verlangen, weil die Klägerin ihren Anspruch auf Beseitigung des Überbaus infolge der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchzusetzen vermag. Die Ausübung von Hammerschlags- und Leiterrechten steht dem Nachbarn nur zur Durchführung solcher Arbeiten zu, zu deren Vornahme er gegenüber dem Eigentümer berechtigt ist (OLG Hamm, MDR 1984, 847; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 28 Nr. 2 c, S. 8; Thomas/Schlüter, SächsNRG, 2. Aufl., § 24 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Beklagten die auf Grund eines unberechtigten Überbaus auf dem Grundstück der Klägerin stehenden und dieser gehörenden Teile des Bauwerks instand setzen wollten, die diese auf ihrem Grundstück weder hinzunehmen verpflichtet noch bereit ist.

B.

Zur Anschlussrevision der Beklagten
29
1. Die form- und fristgerecht (§ 554 ZPO) eingelegte Anschlussrevision ist zulässig. Die für die Anschlussrevision erforderliche Beschwer (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565) ergibt sich hier daraus, dass die den Beklagten ungünstige Entscheidung über den Hilfsantrag andernfalls in der Revisionsinstanz nicht anfiele (vgl. Musielak/Ball; ZPO, 7. Aufl., § 528 Rn. 6 - zur Anschlussberufung).
30
2. Die Anschlussrevision ist auch begründet.
31
a) Für die Bemessung der Überbaurente ist der Verkehrswert der überbauten Bodenfläche im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung die maßgebliche Grundlage (Senat, Urteil vom 26. November 1971 - V ZR 11/70, BGHZ 57, 304, 306); daraus ist die Rente als angemessene Verzinsung zu ermitteln (OLG Celle, OLGR 1999, 101; NK-BGB-Ring, 2. Aufl., § 913 Rn. 19)
32
b) Dieser Wert ist nicht festgestellt und auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden. Die im Berufungsurteil mitgeteilte Angabe eines Quadratmeterpreises von 4 € kann sich nicht auf den Bodenwert (die Beklagten hätten dann nach dem Berufungsurteil jedes Jahr das 12 fache des Bodenwerts als Überbaurente zu zahlen), sondern nur auf die Höhe eines üblichen Nutzungsentgelts beziehen.
33
Da die Klägerin für die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 298), zu der maßgeblichen Bemessungsgrundlage aber nichts vorgetragen hatte, genügte das einfache Bestreiten der Angabe einer Rentenhöhe seitens der Klägerin durch die Beklagten der in § 138 Abs. 2 ZPO bestimmten verfahrensrechtlichen Pflicht, sich zu dem Vorbringen des Gegners zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, NJW 1995, 3311, 3312).

III.

34
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
35
1. Für die Entscheidung über den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Herausgabeanspruch nach § 985 BGB wird den Beweis- und Gegenbeweisangeboten zu dem bestrittenen Vortrag der Beklagten über eine Einwilligung zu einer grenzüberschreitenden Bebauung durch die Eltern der Klägerin nachzugehen sein, die bei der Errichtung der Garage Eigentümer des überbauten Grundstücks waren.
36
a) Eine - nicht formbedürftige - Gestattung durch den Eigentümer des überbauten Grundstücks schließt die Rechtswidrigkeit des Überbaus aus. Die Zustimmung schafft den Rechtsgrund dafür, dass der Grundstückseigentümer den dem Nachbarn gehörenden Gebäudeteil (Senat, Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143) auf seinem Grundstück dulden muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304). Der Grundstückseigentümer, der vorbehaltlos und unbefristet den Überbau gestattet hat, kann weder dessen Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB noch die Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB von seinem Nachbarn verlangen (vgl. Bamberger/Roth/Fritsche, BGB, 2. Aufl., § 912 Rn. 27).
37
b) Die Klägerin könnte auch dann nicht die Herausgabe verlangen, wenn sie nicht als Erbin, sondern auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags das Eigentum an dem Grundstück erworben haben sollte. Sie wäre dann zwar nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB an die behauptete Zustimmung zum Überbau gebunden , hätte diesen jedoch nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 und vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023). Die Duldungspflicht in § 912 Abs. 1 BGB gilt nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB auch für vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Überbauten (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 5 U 58/07, juris, Rn. 46, Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 24 Anm. V, S. 39; juris; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 82).
38
2. Für die Entscheidung über den mit der Widerklage verfolgten Anspruch auf ein Hammerschlags- und Leiterrecht käme es (siehe oben unter II.A.2.) ebenfalls auf die Tatfrage an, ob ein auf Grund der behaupteten Gestattung rechtmäßiger Überbau vorliegt oder nicht.
39
3. Einer Entscheidung über den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB bedürfte es nur dann, wenn der Hauptantrag auch wegen des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB abzuweisen wäre und die Klägerin den Überbau dulden müsste.
40
In diesem Falle wäre die Rente jedoch nicht - wie die Anschlussrevision meint - auf der Grundlage eines von ihr nach den in der DDR gezahlten Preisen ermittelten Bodenwerts zu bemessen, den sie mit 1,20 Mark/m2 angegeben und aus dem sie eine Rente von 1,44 € für den geltend gemachten Zeitraum von vier Jahren berechnet hat.
41
Ist - wie hier - erstmals eine Rente für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau zu berechnen, bestimmt sich der nach § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgebende Grundstückswert weder nach den in der DDRZeit gemäß einem gesetzlichen Preisstopp gezahlten Preisen noch nach einem (angesichts des erst beginnenden Übergangs zur Marktwirtschaft uneinheitlichen und schwer zu ermittelnden) Bodenwert in dem Zeitpunkt der Wiedereinführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 3. Oktober 1990 (so aber Dehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, B 23 Anm. V, S. 39; Ruhwinkel, Die Rechtsverhältnisse beim Überbau, S. 85).
42
Mangels einer besonderen Regelung dieser Fälle im Übergangsrecht ist die allgemeine Übergangsvorschrift in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB so auszulegen , dass vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in Bezug auf die aus dem Eigentum folgenden Rechte, also auch für den Rentenanspruch nach § 912 Abs. 2 BGB, in allen Teilen Deutschlands dieselben Rechtswirkungen eintreten sollen. Dem entspricht es, für die nach dem 3. Oktober 1990 erstmals nach § 912 Abs. 2 BGB zu bemessenden Renten für die zuvor erfolgten Überbauungen im Beitrittsgebiet nicht an die auf einer gänzlich anderen Rechts- und Wirtschaftsordnung beruhenden Grundstückspreise in der ehemaligen DDR anzuknüpfen, sondern diese Fälle den in der gleichen Zeit in den alten Ländern erfolgten Überbauungen gleichzustellen. Maßgebend für die Rentenberechnung ist danach der Bodenwert, der sich für ein im gleichen Zustand und vergleichbarer Lage belegenes Grundstück in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung (1976) ergibt. Dieser Wert wird - erforderlichenfalls unter Anwendung des § 287 ZPO - zu ermitteln und daraus unter Ansatz eines üblichen Zinssatzes die Rente zu bestimmen sein. Krüger Stresemann Czub Brückner Roth
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, Entscheidung vom 11.06.2009 - 6 C 300/08 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 29.06.2010 - 2 S 56/09 -

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 152/07 Verkündet am:
19. September 2008
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines
Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.
Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht
entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen
des Nachbarn besorgen lässt.
BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 152/07 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke in Bayern.
2
Im Oktober 2000 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern, dabei wurde es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am Übergang zu dem Haus des Klägers wurde ein L-förmiges Anschlussblech montiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundstücksgrenze befindet, während der andere mit einer Breite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus des Klägers aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz.
3
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Anschlussblech auf seinem Dach in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zu dulden, da die neu errichtete Wärmedämmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseitigung des Blechs zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 BGB vorgesehenen Ausnahmen lägen nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht sofort widersprochen; auch falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ob der Beklagte verurteilt werden könne, die Dachkonstruktion so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgeführt sei und dem Bauordnungsrecht entspreche, bedürfe keiner Entscheidung, da der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht gedeckt sei.

II.

6
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich eine Duldungspflicht des Klägers aus der Vorschrift des § 912 BGB ergeben kann.
8
a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden Sachverhalt nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht Bayerns keine Regelungen, die einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des Nachbarn zur Ableitung von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grziwotz /Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nachbarrecht , Stand Mai 2008, B § 26 II b).
9
b) § 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, allerdings keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparaturund Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausgesetzt , bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden , die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahr- lässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 1).
10
Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderungen eines – zunächst innerhalb der Grenzen errichteten – Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnahmen , wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt. Bei Veränderungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 BGB allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sein (vgl. MünchKommBGB /Säcker, 4. Aufl., § 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 912 Rdn. 8). Dies gilt insbesondere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 15). Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber nicht von der Art der Baumaßnahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162), sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt.
11
Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des Klägers befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete Wärmedämmung des Daches des Beklagten zumindest beeinträchtigen würde.
12
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Beklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich der Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.). Dieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB.
13
Der Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß, dass er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich deshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in Anspruch nimmt, oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen. Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer – sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen – vergewissern, dass das Unternehmen eine Ausführung wählt, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen hält.
14
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des Überbaus keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der Beklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar die Annahme nahe, er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn die Frage, wie der Anschluss an das Dach des Klägers zu bewerkstelligen war, drängte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inanspruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Ausführung dennoch in das Belieben des Bauunternehmens stellte, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall innerhalb der Grundstücksgrenzen halten würde.
15
3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls deshalb keine Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht ausgeführt sei.
16
Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der Baukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht (Senat , Urt. v. 25. November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22. September 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein Überbau nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb – über die Grenzverletzung hinausreichende – Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks besorgen lässt. Zum einen kommt der Gedanke von § 912 BGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in einem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen, weil der gegenwärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus von deutlich höherem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über die Grenze gebauten Gebäudeteils (weitere) Beeinträchtigungen des überbauten Grundstücks ausgehen können. Bei einem nicht fachgerechten Überbau ist der Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschränkt; die nicht fachgerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteils lässt vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.

III.

17
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
18
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den – von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. beruhenden – Feststellungen des Landgerichts entspricht die Bauausführung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen zwischen dem Dach des Klägers und dem Anschlussblech verwendete Bauschaum in brandschutztechnischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger Hohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion den Anforderungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzulässig ist; die Überbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss.
19
Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung seines Grundstücks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in Betracht, wenn es dem Beklagten – was allerdings weder festgestellt noch von der Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen geltend gemacht worden ist – nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbauung des Nachbardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger von einer solchen Überbauung keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art ausgingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie darüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des Klägers ursächlich ist – in welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele – kann daher offen bleiben.

IV.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.