Landgericht Rostock Beschluss, 25. Juli 2016 - 1 T 204/16

bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgericht Wismar vom 01.07.2016, Az. 2 C 377/15 WEG, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung erneut zu bescheiden.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 01.07.20115 (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

2

Das Amtsgericht hat zu Unrecht zugunsten des Klägers eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt.

3

Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer - ggf. auch nur telefonischen - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an (allgemeine Ansicht); vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007 286). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein (vgl. BGH NJW 2008, 2993 (2994)); hilfsweise können sie gem. §§ 104 Abs. 2 Satz 1 glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 2493).

4

An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu lediglich wie folgt vorgetragen: Er habe in Vertretung des Klägers am 29.12.2014 an der Eigentümerversammlung teilgenommen, die der Geschäftsführer der Beklagten geleitet habe. Sie habe nach Klageerhebung stattgefunden. Hintergrund hätten Erörterungen gebildet, die letztlich auch zur Erledigungserklärung geführt hätten.

5

Dieser Vortrag ist nicht schlüssig im Sinne von Vorbemerkungen 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG und zudem von der Beklagten bestritten.

6

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Kostenverteilung im Ausgangsverfahren und muss dem Amtsgericht vorbehalten bleiben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Referenzen

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.