Landgericht Rostock Urteil, 31. Aug. 2009 - 1 S 76/09

bei uns veröffentlicht am31.08.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.03.2009 - 42 C 342/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 553,63 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Die Kosten des Rechtstreits II. Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, insbesondere um die Eignung der Schwacke-Liste als Grundlage richterlicher Schätzung und die Zulässigkeit eines prozentualen Aufschlags.

2

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach vollumfänglich für einen am 20.03.2008 (Donnerstag) in Rostock am Pkw Volvo V70 T5 Summum (191 kW) der Firma .... GmbH verursachten Schaden einzustehen. Der Mitarbeiter ... der Geschädigten war auf die Nutzung des Dienstwagens angewiesen. Die Geschädigte mietete deshalb noch am Unfalltage um 11:15 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen und trat der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte ab (Anlage K1 - GA 6-7). Sie gab den Ersatzwagen am 09.04.2008 (Mittwoch) um 18 Uhr zurück. Die Klägerin berechnete für 3 Wochen 4.473,51 Euro (Anlage K2 - GA 8):

3

Normaltarif Gr. 9 (785,71 Euro pro Woche)

   2.357,14 Euro

30 % unfallbedingte Erhöhung

707,14 Euro

Versicherung Gr. 9 (129,41 Euro pro Woche)

388,24 Euro

Zubringer, Abholer

42,02 Euro

Winterräder (12,61 Euro pro Tag)

    264,71 Euro

Zwischensumme

3.759,25 Euro

MWSt.

    714,26 Euro

Summe

4.473,51 Euro

4

Die Beklagte zahlte einen Nettobetrag von 1.566,72 Euro, die zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte den darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrag von 297,67 Euro.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Schwacke-Liste sei eine geeignete Schätzgrundlage und ein Aufschlag von 30 % sei angemessen. Sie hat behauptet, der beschädigte Pkw sei der Mietwagengruppe 9 zuzuordnen; im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen sei eine Abrechnung nach der Gruppe 8 erfolgt. Die Klägerin hat mit der Klage folgende Forderung geltend gemacht:

6

Netto-Rechnungsbetrag

   3.759,25 Euro

abzgl. Zahlung der Beklagten

1.566,72 Euro

abzgl. Zahlung der Geschädigten

   297,67 Euro

Summe

1.894,86 Euro

7

Auf Hinweis des Amtsgerichts hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Kosten für Winterräder (264,71 Euro) und eines Teiles der Zinsen zurückgenommen (GA 59) und lediglich noch

1.630,15 Euro

gefordert.

8

Die Beklagte hat behauptet, am 18.11.2008 um 09:45 Uhr sei bei der Firma ... in Rostock für 13:00 Uhr desselben Tages ein Pkw Audi A4 (4-türig) für 3 Wochen bei sofortiger Bezahlung zum Preis von 797,40 Euro netto buchbar gewesen.

9

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

10

Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, den pauschalen Aufschlag von 30 % sowie Nebenkosten. Sie habe konkrete Einwände (Mängel bei der Erhebung) gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, welche das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe. Die Fehlerhaftigkeit der Schwacke-Liste ergebe sich bereits daraus, dass die aufgeführten Preise doppelt so hoch seien wie nach der Liste des Fraunhofer Institutes.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.03.2009 - 42 C 342/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts trägt sie vor, der Mehrpreis beruhe auf dem von der Klägerin getragenen Vorfinanzierungsrisiko, Bonitätsrisiko, Forderungsausfallrisiko, der Selbstbeteiligung, der Umsatzsteuervorfinanzierung, der Vermietung außerhalb der Geschäftsräume/Filiale, einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der Fahrzeugvorhaltung und dem Laufleistungsrisiko (GA 152).

II.

16

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg:

17

1. Die Beklagte ist nach den §§ 398 Satz 2 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 1 EGVVG dem Grunde nach zur Tragung der Mietwagenkosten verpflichtet. Die Anspruchshöhe bestimmt sich nach den folgenden Erwägungen:

18

a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind dieerforderlichen Mietwagenkosten ersatzfähig. Das sind diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen darf er grundsätzlich nur den günstigeren wählen (vgl. BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58). Ihm steht es hierbei allerdings frei, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten trägt - nach dem Beweismaß des § 287 ZPO - der Gläubiger.

19

aa) Mietwagenkosten sind grundsätzlich objektiv erforderlich, soweit der Rechnungsbetrag dem ("durchschnittlichen") Normaltarif (1) zuzüglich einer Erhöhung wegen unfallspezifischer Kostenfaktoren (2) entspricht (vgl. BGH, NJW 2009, 58). Das Berufungsgericht ist hierbei an die Schätzung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten durch das Erstgericht weder nach § 529 ZPO gebunden noch auf eine Fehlerkontrolle beschränkt. Vielmehr hat es das richterliche Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO selbst auszuüben (vgl. BGH, NJW 2006, 1589; OLG Köln, VersR 2008, 364).

20

(1) Der Normalpreis kann auf der Grundlage von Listen geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58). Dabei ist das Gericht nicht an die Listenwerte gebunden, sondern kann diese als Ausgangspunkt seiner Betrachtungen wählen und Korrekturen vornehmen (vgl. BGH, NJW 2009, 58). Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1519). Im Falle der Anmietung über mehr als eine Woche ist der eintretende Spareffekt zugunsten des Mieters zu berücksichtigen. Denn in den Tagespreisen sind Aufwendungen kalkuliert, die bei langfristiger Anmietung bereits mit der Miete für den ersten Teilabschnitt abgegolten sind. Dem Tatrichter steht es insoweit frei, den Normaltarif für den eine Woche übersteigenden Zeitraum nach Tagespreisen (vgl. BGH, MDR 2009, 799) oder nach anteiligen Wochenpreisen (vgl. BGH, NJW 2009, 58) zu schätzen. In Ausübung dieses Schätzungsermessens sieht es die Kammer im Regelfall als sachgerecht an, die Schätzung auf der Grundlage anteiliger Wochenpreise vorzunehmen. Nebenkosten wie Zustell- und Abholkosten sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich waren (vgl. BGH, NJW 2006, 360; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08).

21

(2) Besonderheiten eines Tarifs können einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter wiederum zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910). Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich im Sinne des § 249 BGB war, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. BGH, NJW 2006, 1506). Der Geschädigte hat insoweit unfallbedingte Mehrleistungen und Mehrkosten des Vermieters darzulegen, die in die Kalkulation eingeflossen sind und den erhöhten Tarif allgemein rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506; NJW 2008, 1519). Auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen im konkreten Fall kommt es demgegenüber nicht an (vgl. BGH, NJW 2007, 1122; NJW 2007, 3782; NJW 2008, 2910; OLG Bamberg, SchPrax 2009, 19). Unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere die Vorleistung, die fehlende Sicherheit und damit das Ausfallrisiko, der Zeitpunkt der Anmietung außerhalb üblicher Geschäftszeiten, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie - wegen der fehlenden Planbarkeit einer unmittelbaren Anschlussvermietung - die regelmäßig zunächst unbekannte, jedenfalls aber mit Unsicherheiten verbundene Dauer der Vermietung sein. Allenfalls in geringem Maße wirken sich der fehlende Vorlauf bei der Anmietung und die erforderliche Fahrzeugvorhaltung aus, weil derartige Umstände bereits in allgemeinen Tarifen zum Tragen kommen.

22

bb) Auf den objektiv erforderlichen Betrag kommt es nicht an, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ein wesentlich günstigerer als der tatsächlich gewählte Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war (vgl. BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; VersR 2009, 83: subjekt bezogene Schadenbetrachtung). Der vereinbarte Betrag ist dann zu erstatten. Beweisbelastet ist auch insoweit der Geschädigte (vgl. BGH, NJW 2009, 58; VersR 2009, 83). Dabei muss ein wirtschaftlich denkender Geschädigter nach der Höhe des Tarifs fragen und sich bei Zweifeln an der Angemessenheit nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; VersR 2009, 83). Schert er sich demgegenüber - weil er von der Kostentragungspflicht des Gegners ausgeht - nicht um die Kosten des Ersatzwagens, wird er den Obliegenheiten eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten nicht gerecht. Die über den objektiv erforderlichen Betrag hinausgehenden Kosten gehen dann nicht zu Lasten des Schädigers. Gegen die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes kann die Dringlichkeit der Anmietung sprechen (vgl. BGH, NJW 2009, 58; VersR 2009, 83).

23

cc) Der objektiv erforderliche Betrag kann auch dann offen bleiben, wenn dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer (Normal-) Tarif ohne Weiteres zugänglich war. Mit der Vereinbarung des teureren Tarifes verstieß er dann gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, so dass nur der geringere Betrag zu ersetzen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58). Beweisbelastet ist der Schädiger. Dabei kann wiederum die Dringlichkeit gegen eine leichte Zugänglichkeit sprechen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 130).

24

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger ein über die objektiv erforderlichen Kosten hinausgehender Ersatzanspruch nicht zu. Zwar erfolgte die Anmietung am Unfalltag und war die Geschädigte auf ein Fahrzeug dringend angewiesen. Andererseits ereignete sich der Unfall in Rostock und wurde das Fahrzeug zur Reparatur in die Nähe von Rostock verbracht, wo eine Vielzahl von Autovermietern ansässig ist. Tatsächlich mietete die Geschädigte auch ein Fahrzeug bei der in Rostock ansässigen Klägerin. Vor allem aber wies die Klägerin den Mitarbeiter der Geschädigten auf mögliche Probleme bei der Erstattung der Kosten hin, ohne dass dieser sich nach einem günstigeren Tarif der Klägerin oder eines anderen Mietwagenunternehmens überhaupt erkundigte. Im Übrigen hätten sich der Geschädigten angesichts der Höhe - ohne Berücksichtigung der Winterräder und der Mehrwertsteuer für 3 Wochen 3.494,54 Euro - Zweifel an der Angemessenheit aufdrängen müssen.

25

Andererseits hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargetan, ein günstigerer Tarif sei ohne Weiteres zugänglich gewesen. Hierzu genügt insbesondere nicht die Vorlage der Internet-Buchungsanfrage vom November 2008, zumal diese nicht ein gleichwertiges Fahrzeug betrifft. Die Geschädigte war im vorliegenden Falle auch nicht gehalten, die Anmietung etwa durch den Einsatz einer Kreditkarte zunächst selbst zu finanzieren.

26

Hiernach kommt es auf den objektiv erforderlichen Betrag zur Anmietung eines Fahrzeuges an, der sich - wie oben ausgeführt - nach dem Normaltarif (1) und einem pauschalen Aufschlag (2) bestimmt. Dabei mietete die Geschädigte einen dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Pkw: Der beschädigte Pkw ist der Mietwagengruppe 9 zuzuordnen (§ 529 ZPO, Anlage K7 - GA 51). Nach dieser Gruppe rechnete die Klägerin auch ab, wie sich - entgegen ihrer Behauptung (GA 47) - aus dem Vertrag (Anlage K1 - GA 6) und der Rechnung (Anlage K2 - GA 8) ergibt. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Normaltarif nach dem 3-fachen Wochenpreis zu bestimmen. Maßgeblich ist - unabhängig vom Unfallort - das Preisniveau am Reparaturort 18211 Bargeshagen, wo auch die Anmietung erfolgte. Dabei kann der beklagtenseits vorgetragene konkrete Preis eines Mietwagenunternehmens allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Überhöhung der Schadenersatzforderung darstellen, naturgemäß aber nicht den maßgeblichen Durchschnittspreis des gesamten Marktes wiedergeben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Recherche erst in Vorbereitung der Klageerwiderung erfolgte und es sich nicht um einen gleichwertigen Pkw handelt.

27

(1) Zur Ermittlung des Normaltarifes werden verschiedene Listen herangezogen:

28

(a) Teilweise wird zur Bestimmung des Normaltarifes der Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 (AMP 2007, Anlage K8 - GA 52, 160; als Schätzgrundlage zuletzt gebilligt von: BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; SchPrax 2009, 147; MDR 2009, 799; OLG Bamberg, SchPrax 2009, 19; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09 [GA 156]; OLG Köln, SchPrax 2008, 218 [15. Zivilsenat]; Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 - 3 U 30/09) herangezogen. Dieser weist verschiedene statistische Werte aus. Der Modus bezeichnet den am häufigsten genannten Wert. Hieraus lässt sich auf den Normaltarif nicht schließen (aA. OLG Köln, SchPrax 2008, 218; Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08). Denn einerseits können auch der höchste oder der niedrigste Preis am häufigsten, andererseits verschiedene Preise gleich häufig genannt sein ("bi-" beziehungsweise "multi-modal"). Geeigneter erscheint das arithmetische Mittel . Dieses ist allerdings sehr empfindlich gegenüber "Ausreißern". Der nahe Mittel -Wert (derjenige real genannte Betrag, der dem Mittel am nächsten liegt) beseitigt diese Unzulänglichkeiten nicht, kann sogar zufällig auf derselben Seite des Mittelwertes liegen wie der "Ausreißer" und das Ungleichgewicht damit noch verstärken. Insoweit ist der Median in der Regel aussagekräftiger. Dieser bezeichnet den Wert, welcher in der Mitte einer geordneten Zahlenreihe liegt: die Hälfte der genannten Preise liegt höher und die Hälfte der genannten Preise liegt niedriger. Im Falle einer geraden Stichprobengröße ergeben sich dabei denklogisch zwei Median-Werte ( Median 1 und Median 2 ); in diesem Falle sind beide Werte zu mitteln. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das angemietete Fahrzeug (Klasse 9) im PLZ-Bereich "182.." bei 15 Nennungen ein Median von 1.210,00 Euro brutto. Dieser ist zugrunde zu legen. Der Vergleich mit benachbarten und übergreifenden PLZ-Bereichen bietet keinen Anlass für Abweichungen. So weist die Erhebung für den PLZ-Bereich "181.." bei 15 Nennungen einen Median 1 von 935,00 Euro und einen Median 2 von 1.210,00 Euro (Mittelwert 1.072,50 Euro) aus, für den Bereich "180.." bei 6 Nennungen keinen Median, aber einen Mittelwert von 1.072,50 Euro (bei Werten zwischen 935,00 Euro und 1.210,00 Euro), für den übergreifenden Bereich "1...." bei 418 Nennungen einen Median von 935,00 Euro und für das Bundesgebiet bei 5.518 Nennungen ebenfalls einen Median von 935,00 Euro. Bei den Nebenkosten erscheint es angemessen, die Kosten der Haftungsfreistellung für die 3-wöchige Anmietung auf den Betrag für eine 1-monatige Anmietung zu begrenzen, selbst wenn die Mietdauer bei Abschluss des Vertrages noch nicht feststeht. Denn das Haftungsrisiko ist bei gleicher Mietzeit nicht davon abhängig, ob die Mietzeit bereits zu Beginn feststand.

29

Es ergibt sich die folgende Berechnung:

30

Normaltarif

   3.050,43 Euro

 (1.016,81 Euro netto pro Woche)

Versicherungskosten

252,94 Euro

 (Netto-Monatsbetrag statt 182,35 Euro pro Woche)

Zustell-/Abholkosten

     42,02 Euro

 (21,01 Euro netto je Strecke)

Summe

3.345,39 Euro

        

31

(b) Andere Gericht favorisieren den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts (Anlage B3 - GA 35, BB1-BB3 - GA 112; als Schätzungsgrundlage zuletzt gebilligt von: OLG Hamburg, MDR 2009, 800; OLG Jena, r+s 2009, 40; OLG Köln, DAR 2009, 33 [6. Zivilsenat]; OLG München, DAR 2009, 36 [hierzu BGH, NJW 2009, 58). Hieraus ergibt sich für ein Fahrzeug der Klasse 9 im PLZ-Bereich "18...":

32

Normaltarif incl. Versicherung

   1.154,61 Euro

 (384,87 Euro netto pro Woche)

Zustell-/Abholkosten

     42,02 Euro

 (21,01 Euro netto je Strecke)

Summe

1.196,63 Euro

        

33

(c) Zur Ermittlung des Normaltarifes sind beide Listen in Betracht zu ziehen. Dem AMP 2007 gebührt nicht etwa deshalb der Vorrang, weil der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über Jahre die Schwacke-Listen als taugliche Grundlage ansah (vgl. NJW-Spezial 2006, 548). Eine rechtlich erhebliche "Selbstbindung" der Beklagten trat hierdurch nicht ein.

34

Hinsichtlich beider Listen besteht der Verdacht der Unschärfe. Dieser ergibt sich bereits aus der erheblichen Abweichung der Werte. Hinzu treten methodische Schwächen beider Erhebungen. So war bei den Datenerfassungen zur Schwacke-Liste den befragten Autovermietern der Zweck bekannt; hieraus ergibt sich die Möglichkeit der Manipulation zugunsten der Autovermieter. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob Mietwagenunternehmen den von der Liste vorgegebenen Rahmen "ausschöpfen" und sich schon deshalb bei einer Folgeerhebung ein höherer Durchschnittspreis ergibt. Denn der Grund für die Herausbildung des (tatsächlichen) Normaltarifes ist allenfalls kartellrechtlich relevant. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes weist für die relevanten Gebiete demgegenüber geringe Stichprobengrößen aus und erweitert deshalb die Auswertung auf die deutlich größeren zweistelligen Postleitzahlgebiete. Für den Normaltarif auf dem örtlichen Markt ist diese Datengrundlage mit größeren Unschärfen verbunden. Zudem beruht die Erhebung auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche, also nicht der sofortigen Anmietung. Schließlich wurde die Erhebung durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft über sog. Drittmittel finanziert, so dass für einen Außenstehenden der Eindruck entstehen kann, bereits die Auswahl der Erhebungsmethode könne von dieser Finanzierung beeinflusst sein. Insgesamt besteht deshalb die Möglichkeit, die Werte könnten zugunsten der Versicherer vom tatsächlichen Normaltarif abweichen.

35

Letztlich verbleibt es für beide Listen bei der Möglichkeit der Ungenauigkeit. Konkrete Fehler wie zum Beispiel tatsächliche Falschangaben der befragten Mietwagenunternehmen, die tatsächliche Auswahl einer der Versicherungswirtschaft günstigen Erhebungsmethode oder das tatsächliche Abweichen der Erhebungen von den Marktpreisen sind demgegenüber nicht festzustellen. Die Kammer sieht deshalb im Grundsatz in beiden Listen geeignete Schätzgrundlagen. Bei einer Gesamtschau beider Werte und der erheblichen Differenz wie auch der weiteren Umstände ist die Kammer letztlich indes mit der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der tatsächliche Normaltarif zwischen beiden Tabellenwerten liegt. Die Kammer bildet insoweit keinen "Durchschnitt zweier Durchschnittswerte". Einerseits ist aus dem AMP 2007 bereits nicht das arithmetische Mittel, sondern der Median zugrunde gelegt. Vor allem aber würdigt die Kammer in der gebotenen Weise das Zustandekommen der Listenwerte und auch weitere Umstände. Entgegen der mit Schriftsatz vom 26.08.2009 geäußerten Auffassung der Klägerin setzt die Kammer auch nicht eine eigene Auswertung der Erhebungen beziehungsweise eine Schätzung ohne Anknüpfungstatsachen an die Stelle nicht tragfähiger Listen. Vielmehr hält die Kammer - wie ausgeführt - beide Listen für geeignet, sieht sich aufgrund der Abweichung indes gehalten, einen korrektiven Ausgleich vorzunehmen. Im Ergebnis schätzt die Kammer im konkreten Fall den Normaltarif incl. Versicherung auf 2.200,00 Euro netto - der rechnerische Mittelwert betrüge 2.228,99 Euro netto. Hinzu treten die weiteren Nebenkosten von 42,02 Euro netto. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es bei dieser Sachlage nicht.

36

Es ergibt sich folgende Berechnung:

37

Normaltarif incl. Versicherung

   2.200,00 Euro

Zustell-/Abholkosten

    42,02 Euro

Summe

2.242,02 Euro

38

(2) Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Besonderheiten kann hier lediglich mit 20 % vorgenommen werden (§ 287 ZPO). Hierfür sind folgende Faktoren maßgebend: Die Geschädigte zahlte nicht sofort per Kreditkarte, so dass die Klägerin die Vermietung vorfinanzieren und das Ausfallrisiko zu tragen hatte. Die Auswirkung dieser Umstände auf die Tarifkalkulation liegt auf der Hand. Auch bedeuten die erforderliche Zahlungsüberwachung und Forderungsdurchsetzung einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Eine Umsatzsteuervorfinan-zierung vermag die Kammer indes nicht zu erkennen: Umsatzsteuer fällt erst an, wenn die Zahlung erfolgt. Die Vermietung außerhalb der Geschäftsräume/Filiale ist im Wesentlichen durch die Zustell-/Abholpauschale abgegolten. Soweit der Werkstatt für die Vermittlung eine Provision gezahlt wird, kann dies nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen. Auch ein gegenüber "normalen" Vermietungen höheres Laufleistungsrisiko besteht nicht. Schließlich hat die Klägerin nicht dargetan, die Vermietung erfolge - wenn auch nicht im vorliegenden Fall - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, was als Kostenfaktor bei der Bemessung des Tarifes berücksichtigt worden sei.

39

c) Die Geschädigte - und damit die Klägerin - muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, welche in der Rechtsprechung üblicher Weise auf 3 bis 10 % des Mietwagenpreises geschätzt werden (Übersicht bei Nugel, juris-PR-VerkR 13/2009 Anm. 5 Abschnitt E). Die Anrechnung könnte nur unterbleiben, wenn die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hätte (vgl. hier Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 32). Dies ist nicht der Fall. Angesichts der Nutzung als Dienstwagen und der damit regelmäßig verbundenen hohen Laufleistung erscheint vorliegend ein Abzug von 10 % angemessen. Der Abzug wäre auch vorzunehmen, würde die Schwacke-Liste als alleinige Schätzgrundlage herangezogen und läge der tatsächlich in Rechnung gestellte Preis für ein Fahrzeug der Gruppe 9 unter dem "zulässigen" Preis für ein Fahrzeug der Gruppe 8. Denn tatsächlich erhielt die Geschädigte zu diesem Preis ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, so dass den ersparten Eigenaufwendungen ein entsprechender Verzicht auf Leistung und Komfort nicht gegenübersteht.

40

d) Es ergibt sich folgende Berechnung:

41

Normaltarif incl. Versicherung

   1.980,00 Euro

 (2.200,00 Euro abzgl. 10 %)

Erhöhung 20 %

396,00 Euro

        

Zubringer

     42,02 Euro

        

Summe

2.418,02 Euro

        

42

2. Der Ersatzanspruch ist durch Zahlung von 1.566,72 Euro und weiteren 297,67 Euro erfüllt (§ 362 BGB), so dass eine Restforderung von 553,63 Euro offen steht.

43

3. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung geht die Kammer nunmehr vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO aus. Nach der zunächst vertretenen Auffassung hat die Kammer trotz uneinheitlicher Beurteilung der Eignung der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste im Rahmen der Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten in der Rechtsprechung und der Abweichung von beiden Polen die grundsätzliche Bedeutung wie auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneint. Denn die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann durch das Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden. Mit der Revision könnte deshalb nicht die bessere Eignung einer der Listen gerügt werden, sondern allenfalls die Nichteignung. Mit Schriftsatz vom 26.08.2009 stellt die Klägerin nunmehr indes in Zweifel, ob die Kammer sich mit der vorgenommenen Schätzung überhaupt im Rahmen des eingeräumten tatrichterlichen Ermessens bewegt. Ein solcher Ermessensfehler wäre der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zugänglich.

44

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2009 - 3 U 30/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vo

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.
Am 08.07.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten in … (Landkreis …) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Eigentum der Firma … GmbH mit Sitz in … stehendes Fahrzeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter … mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am 08.07.2008 gegen 18. 40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fällig werdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zur Sicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstreitig betrug die Mietdauer 30 Tage.
Am 13.08.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkosten in Höhe von 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten für die Abholung des Mietwagens in …) in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gemäß § 249 BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hier ein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch angefallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, sondern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es bestehe außerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhaltekosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif könne der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ für das Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung eines pauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichsberechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag, der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen habe in … abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auch die Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Klägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkosten eines Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif nicht ausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habe eine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Autovermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden können. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einem bundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten für die Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national tätigen Vermietergruppe „…“, sodass auch aus diesem Grunde keine Rückführungskosten abrechenbar seien. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dies werde durch den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klägerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwagenklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.
Das Amtsgericht Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009 antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom 13.08.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte verpflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Mietwagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsberechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeugklassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbetrag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigten vereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, die Erforderlichkeit von Zusatzleistungen der Klägerin sei bestritten worden. Die Klägerin habe gegenüber der Mieterin keinen speziellen Unfallersatztarif abgerechnet. Vom Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft eine Vergleichsberechnung auf der Basis von Brutto-Preisen angestellt worden, obwohl die Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Berechnung der notwendigen Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung (CDW) nach der Schwacke-Liste sei rechtsfehlerhaft, weil danach die Kosten für einen Monat (in Höhe von 677,10 EUR), die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, höher seien als die Kosten für vier einzelne Wochen zuzüglich zweier Tagespauschalen (in Höhe von insgesamt 572,00 EUR). Das Erstgericht habe den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ nicht anwenden dürfen. Die Richtigkeit des darin angegebenen Normaltarifs sei durch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts erheblich in Zweifel zu ziehen. Im Telefonbuch sei keine einzige Autovermietung für den Postleitzahlenbereich 7… zu finden. Bei den im Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich um keine Autovermietungen, die am „normalen“ Autovermieter-Markt teilnehmen würden und die einem Interessenten zur unfallunabhängigen Anmietung eines Mietwagens zugänglich seien. Deren Tarife seien deswegen nicht als Normaltarife im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Außerdem müsse im Wege der Vorteilsausgleichung eine Eigenersparnis in Abzug gebracht werden. Bei dem verlangten Kilometergeld hinsichtlich der Rückholkosten handele es sich um „Sowieso-Kosten“. Die Preisgestaltung der Klägerin sei nicht transparent.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin stellt den Antrag,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und hebt im Wesentlichen hervor, dieses unterliege nicht der berufungsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit, weil die vorgenommene Schätzung „nicht völlig in der Luft“ hänge und nicht fehlerhaft sei. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges habe eine Eil- und Notsituation bestanden. Das Fahrzeug der Geschädigten habe abgeschleppt werden müssen, der Mietvertrag sei außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten geschlossen worden. Am Unfallort gebe es keine Mietwagenstation. Keiner der für die Erstellung der Fraunhofer-Liste herangezogenen sechs Internet-Anbieter sei im Postleitzahlengebiet 7… präsent. Die tatsächlich vorhandenen kleineren und mittelständischen Anbieter in diesem Postleitzahlenbereich seien in der Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht berücksichtigt worden. Als Basis für die Abrechnung habe die Preisliste III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.) gedient.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
14 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
15 
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitz der Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.
16 
2. Die Beklagte ist grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG n.F. der Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist durch die Abtretungsvereinbarung vom 08.07.2008 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) nachgewiesen.
17 
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.503,93 EUR zu (§ 249 BGB).
18 
a) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).
19 
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).
20 
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).
21 
Nach der Rechtsprechung ist es selbst dann, wenn dem Geschädigten nur ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Anders liegt es in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).
22 
Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425). Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).
23 
Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916). Einen Aufschlag von 15 % hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910). Üblicherweise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).
24 
b) Bei Beachtung dieser Grundsätze belaufen sich die erstattungsfähigen Gesamtkosten der Zedentin im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens insgesamt auf mindestens 3.005,93 EUR.
25 
aa) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Geschädigten erkennbar einen erhöhten Unfallersatztarif angeboten und auch auf dieser erhöhten Basis abgerechnet hat. Im schriftlichen Formularmietvertrag ist dazu in der Rubrik „Grundgebühr“ eingetragen: „UE“, außerdem wurde darin vermerkt, dass der Mieter u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei Unfallersatzanmietungen in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nur der Mietpreis laut Preisliste gewährt wird (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin bei nicht unfallbedingten Anmietungen gegebenenfalls Preise anbietet, die unterhalb dieser Preisliste liegen. Damit im Einklang steht die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegte Preisliste „Alternativ privat“ III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.), wonach die angegebenen Preise bereits einen Anteil von bis zu 18 % beinhalten für die Leistungen „Beratung, Bearbeitung, Schriftwechsel, Telefon, Benachrichtigungen, Stundung der Rechnung“, die bei unfallbedingten Anmietungen in überdurchschnittlichem Umfang anfallen können bzw. gerade für solche Mietverhältnisse typisch sind (wie etwa die Rechnungsstundung). Die schriftlichen Unterlagen sind daher vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahin zu interpretieren, dass der übliche Mehraufwand, der mit einer unfallbedingten Anmietung verbunden sein kann, bei der Kalkulation der Preise bereits berücksichtigt wurde. Die in der streitgegenständlichen Preisliste erwähnten weiteren Aufschläge von 5 bis max. 23 % können sich danach nur auf andere Zusatzleistungen beziehen. Der weitere Vermerk „Verlängerungen nur bei gleichzeitiger Abbuchung möglich“ steht der Annahme eines Unfallersatztarifs nicht entgegen. Andere Preislisten lagen der Geschädigten nicht vor.
26 
bb) Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges auf der Basis eines erhöhten Unfallersatztarifes.
27 
Zum einen hat die Klägerin in ausreichendem Umfang Mehrleistungen dargelegt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Unstreitig musste die Klägerin die Kosten für den Mietwagen vorfinanzieren. Die Beklagte erbrachte eine Teilzahlung erst am 10.09.2008, der weitere Rechnungsbetrag ist ungeachtet der getroffenen Fälligkeitsregelung noch nicht beglichen. Der Mitarbeiter der Geschädigten war nicht gehalten, mit seiner persönlichen Kreditkarte - falls überhaupt vorhanden - eine gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Forderung zu begleichen. Der Vortrag der Beklagten, der Mitarbeiter der Geschädigten habe über eine Kreditkarte der Geschädigten verfügt, war streitig und wurde nicht unter Beweis gestellt. Es kommt hinzu, dass die Anmietung um 18. 40 Uhr und damit nach Schluss der üblichen Geschäftszeiten erfolgte, was einen höheren Personalaufwand begründet hat.
28 
Zum anderen hat die Klägerin bewiesen, dass der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zugänglich war. Denn der Unfall ereignete sich im ländlichen Bereich, außerdem musste außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nach einem Ersatzwagen gesucht werden. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb eine Notsituation bestand, weil der Mitarbeiter der Geschädigten noch am 08.07.2008 zurück nach … musste und somit dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Von entscheidendem Gewicht ist zusätzlich, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass andere Anbieter in … zum fraglichen Zeitpunkt bereits geschlossen hatten und dass es weder in … noch in … eine Station des von der Beklagten näher bezeichneten Mitbewerbers gibt (Bl. 51 d.A.). Zudem fehlte vor Ort die Möglichkeit, etwa über eine Internet-Recherche nach Konkurrenzangeboten zu suchen. Es kommt hinzu, dass es für den Mitarbeiter der Klägerin keinerlei besondere Veranlassung gab, an der Angemessenheit der Preise der Klägerin zu zweifeln. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.
29 
Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, der Geschädigten sei ein einheitlicher Tarif angeboten worden, wie die Beklagte meint, kann als bewiesen erachtet werden, dass der Geschädigten kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Denn weniger teure Angebote alternativer Anbieter standen der Geschädigten, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zur Verfügung und nach dem Wortlaut des Mietvertrages waren die Preise der maßgeblichen Preisliste im vorliegenden Fall verbindlich.
30 
cc) Unter Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das Jahr 2007 schätzt der Senat die reinen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO einschließlich Vollkaskoversicherung auf 2.758,59 EUR. Diese Schätzung beruht auf folgenden Überlegungen:
31 
(1) Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 8 angehörte. Da die Geschädigte aber einen Wagen der Mietpreisklasse 5 angemietet hat, ist grundsätzlich auf diese Fahrzeugklasse abzustellen.
32 
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Senat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor. Dies führt hier zu folgender Berechnung:
33 
Normaltarif
Mietwagenklasse 5
        
PLZ 753
        
                                                     
pro Tag
                          
89,25 EUR
brutto
pro Woche
                          
520,11 EUR
brutto
bei 30 Tagen:
                                            
                                                     
4 x 520,11 EUR + 2 x 89,25 EUR =
                 
2.258,94 EUR
brutto
entspricht
                          
1.898,27 EUR
netto
                                                     
Aufschlag in Höhe von 20 % (Unfallersatztarif):
379,65 EUR
        
                                                     
                                                     
Vollkaskoversicherung Mietwagenklasse 5
        
PLZ 753
        
                                                     
pro Tag
                          
22,00 EUR
brutto
pro Woche
                          
132,00 EUR
brutto
bei 30 Tagen:
                                            
                                                     
4 x 132.- EUR + 2 x 22.- EUR =
                 
572,00 EUR
brutto
entspricht
                          
480,67 EUR
netto
                                                     
                                                     
Ersatzfähig sind daher folgende Kosten:
                          
                                                     
Normaltarif
                          
1.898,27 EUR
        
Aufschlag
                          
379,65 EUR
        
Vollkaskoversicherung
                 
480,67 EUR
        
                                                     
Summe:
                          
2.758,59 EUR
        
                                                     
34 
Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass der „Normaltarif“ auf der Basis von Netto-Kosten zu rechnen ist, weil die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Vollkaskoversicherung bestehen ferner Bedenken dagegen, den vom Amtsgericht veranschlagten höheren Preis von 677,00 EUR in Ansatz zu bringen, weil zunächst keine Mietdauer von einem gesamten Monat vereinbart worden ist.
35 
(2) Die Auffassung des Amtsgerichts, dass keine ersparten Eigenkosten in Abzug zu bringen seien, ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenüber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Ersparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB Rn. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Mietwagen anmietet, der um drei Klassen unterhalb des Unfallwagens liegt.
36 
(3) Dass das Amtsgericht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen hat (vgl. Anlagen K 6 und K 7, Bl. 17/19 d.A.), obwohl sich der Unfall 2008 ereignet hat und bereits eine Liste für dieses Jahr erstellt wurde (vgl. Anlage K 8 und K 9, Bl. 69/70 d.A.), wurde von keiner der Parteien beanstandet. Im Übrigen würde eine Vergleichsberechnung auf der Basis des „Normaltarifs“ nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2008 zu einem wesentlich höheren Betrag führen.
37 
dd) Für die Rückholung des Mietwagens hat die Klägerin der Mieterin 357,13 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die Kosten für das Bahnticket in Höhe von 53,78 EUR sind unstreitig erstattungsfähig. Bei den Treibstoffkosten in Höhe von 43,35 EUR handelt es sich ebenfalls um Mehrkosten, die durch die Abholung verursacht worden sind. Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin auch die verlangte Kilometerpauschale in Höhe von 260,00 EUR für die Rückführung von der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar enthielt der Vertrag keinerlei Kilometerbegrenzung. Jedoch ist aufgrund der Fahrt nach … und zurück für einen Mitarbeiter der Klägerin ein nicht unerheblicher Zeitaufwand angefallen, den die Klägerin nachvollziehbar auf ca. 12 Stunden à 28,00 EUR geschätzt hat (Bl. 53 d.A.). Auch dieser Zeitaufwand ist erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen. Eine andere Betrachtungsweise würde wiederum zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen.
38 
Nicht richtig ist die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin handele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin der … AG angeschlossen ist, wie aus dem verwendeten Vertragsformular hervorgeht. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich, wie die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, um einen Lizenzgeber im Rahmen eines Einkaufsverbandes (vgl. dazu https://…). Es besteht somit nicht die Möglichkeit, den Mietwagen an einem anderen Standort kostenlos zurückzugeben mit der Folge, dass die berechnete Kilometerpauschale nicht in die Rubrik der Sowieso-Kosten fällt.
39 
ee) Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergibt sich somit folgender Restanspruch der Klägerin:
40 
Normaltarif
                          
1.898,27 EUR
Aufschlag
                          
379,65 EUR
Vollkaskoversicherung
                 
480,67 EUR
Zusatzkosten
                          
357,13 EUR
                                            
Ergebnis:
                          
3.115,72 EUR
                                            
bezahlt
                          
1.500,00 EUR
                                            
Rest:
                          
1.615,72 EUR
41 
Der von der Klägerin verlangte Betrag liegt darunter und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.
42 
c) Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Zugrundelegung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ erhoben hat, greifen im vorliegenden Fall nicht durch.
43 
aa) Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).
44 
Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.
45 
bb) Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).
46 
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für den Standort der Klägerin besteht nämlich die Besonderheit, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin kein großer Marktführer vor Ort ist und dass kleine und mittelständische Anbieter wie die Klägerin naturgemäß zu anderen Preisen kalkulieren müssen wie marktführende bundesweit tätige Konkurrenzunternehmen mit wesentlich größeren Fahrzeugflotten. Eine Internet-Recherche bzw. eine Anmietung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort war der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in Anbetracht der bestehenden Eile weder möglich noch zumutbar. Die Geschädigte hätte deswegen zu einem Tarif, wie er aus der Studie des Fraunhofer-Instituts hervorgeht, kein Fahrzeug anmieten können, sondern war bei ihrer Suche auf solche Betriebe angewiesen, wie sie von der Klägerin inzwischen benannt wurden (Bl. 173/174 d.A.).
47 
Die Behauptung der Beklagten, bei den im Schwacke-Automietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 7… berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich nicht um Autovermietungen, die am „normalen“ Markt teilnehmen würden, vielmehr seien diese für einen Kunden zur unfallunabhängigen Anmietung eines Fahrzeuges nicht zugänglich (Bl. 165 d.A.), ist neu im Berufungsverfahren, sodass die Beklagte hiermit nicht mehr gehört werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entschuldigungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden nicht vorgebracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr weiterer Vortrag, es gebe im maßgeblichen Postleitzahlenbereich gar keine Autovermietungen, die unfallunabhängige Normaltarife anböten (Bl. 195 d.A.), nicht unstreitig. Denn die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die von ihr benannten Unternehmen nicht am regionalen Markt teilnehmen würden; diese seien als Vermietungen bekannt (Bl. 174 d.A.). Danach ist gerade umstritten, ob diese Betriebe nicht für Unfallgeschädigte erhältliche Normaltarife anbieten und zum örtlich relevanten Markt zählen. Ob diese Betriebe im Telefonbuch als Autovermietungen eingetragen sind oder nicht, kann insoweit allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Im Übrigen ist die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisbelastet und hat keinen Beweis angetreten.
48 
d) Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigten nicht anzulasten. Ist von vornherein eine längere Mietdauer absehbar, kann u.U. ein Wechsel des Mitwagens und des Autovermieters verhältnismäßig und der damit verbundene Zeitaufwand zumutbar sein (vgl. BGH Schaden-Praxis 2009, 147). Die Beklagte hat dazu, ob auch vorliegend eine längere Mietzeit vorhersehbar war, nichts vorgetragen. Erst recht fehlt der erforderliche Nachweis eines Mitverschuldens.
49 
6. Zu Recht hat das Amtsgericht Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit 14.09.2008 zugesprochen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.09.2008 eine über den Betrag von 1.500,00 EUR hinausgehende Zahlung endgültig verweigert (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.). Aus diesem Grunde bedurfte es einer Mahnung nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
III.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.