Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 02.12.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 29.10.2008 - 46 C 314/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.02.2007, für welchen die Beklagten - Haftpflichtversicherung und Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges - als Gesamtschuldner vollumfänglich haften.

2

Die Klägerin war Eigentümerin eines im März 2005 erstzugelassenen Skoda (Kombi) mit einer Motorleistung von 75 PS und einer Laufleistung von 12.277 km. Das Fahrzeug war mit einer grauen Zweischicht-Metallic-Lackierung versehen und wie folgt ausgestattet: 5 Türen, höhenverstellbarer Fahrersitz, 5-Gang-Getriebe, Fahrer- und Beifahrer-Airbag, Dachreling, elektrische Fensterheber vorn, 3-Punkt-Gurt hinten, lackierte Außenspiegel, geteilter Rücksitz, Servolenkung, ABS, Klima-Automatik, beheizbare Außenspiegel, ASR, Differentialsperre, Multifunktionsanzeige, höhenverstellbare Lenksäule, Seitenairbag, getönte Verglasung, CD-Radio, fernbedienbare Zentralverriegelung. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 10.800,00 Euro brutto und die Wiederbeschaffungsdauer auf "ca. 12-14 Tage". Die Klägerin mietete für 14 Tage einen Ersatzwagen und bestellte bei einem örtlichen Autohaus einen Neuwagen, der nach weiteren 74 Tagen am 03.05.2007 zugelassen wurde. Ein durch die Beklagten übermitteltes Angebot zum Ankauf des Unfallfahrzeuges lehnte sie zunächst ab, nahm es dann aber nach einzelnen Änderungen am 02./07.03.2007 doch an, so dass das Fahrzeug am 09.03.2007 - wie bereits im ursprünglichen Vertragsentwurf vorgesehen - abgeholt wurde. Bis zur Abholung wurden ihr Standkosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 1 bezahlte die Mietwagenrechnung wie auch die Honorarnote des Sachverständigen unmittelbar und regulierte darüber hinaus einen Teil des Schadens.

3

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 74 Tage zu. Hierzu hat sie vorgetragen, ein Ersatzfahrzeug vom Typ Skoda Fabia Extra mit einer grauen oder schwarzen Zweischicht-Metallic-Lackierung, dem Umfang der im einzelnen für das Unfallfahrzeug benannten Ausstattung (GA 60, wie oben ausgeführt), derselben Motorleistung und einer entsprechenden Laufleistung sei durch das Autohaus P. GmbH bundesweit bei Händlern nicht zu beschaffen gewesen, weshalb sie einen Neuwagen mit der genannten Lieferfrist bestellt habe. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zur Erstattung der Standgebühren bis zum 09.03.2007 und damit über die Dauer von 14 Tagen (166,00 Euro) hinaus sowie auch der An- und Abmeldekosten verpflichtet.

4

Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung wie folgt berechnet:

5

Wiederbeschaffungswert laut Gutachten

   10.800,00 Euro

./. realisierter Restwert

  5.590,00 Euro

Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)

5.210,00 Euro

Nutzungsausfall 74 Tage à 29,00 Euro

2.146,00 Euro

Standgebühren bis 09.03.2007

404,60 Euro

Anmeldekosten

100,00 Euro

Abmeldekosten

13,00 Euro

Kostenpauschale

      20,00 Euro

Zwischensumme

7.893,60 Euro

./. bisheriger Regulierungsbetrag

 6.075,63 Euro

Restforderung

1.817,97 Euro.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

7

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.817,97 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen;

8

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 126,68 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

9

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Wiederbeschaffungsdauer erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei. Sie habe offensichtlich nach einem vergleichbaren Gebrauchtwagen nicht gesucht. Substantiierter Vortrag, nach welchen Kriterien eine solche Suche erfolgt sei, fehle. Die mit der Entscheidung, einen Neuwagen zu bestellen, verbundene längere Lieferzeit gehe nicht zulasten des Schädigers. Unter Berücksichtigung der bisherigen Regulierung durch die Beklagten stehe der Klägerin deshalb die Klageforderung selbst dann nicht zu, wenn sie Standgebühren sowie An- und Abmeldekosten ersetzt verlangen könne. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.11.2008 zugestellt worden.

11

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.12.2008 eingegangenen Berufung. Auf den am 30.12.2008 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21.01.2009 verlängert worden. Am 07.01.2009 ist die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren - mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - weiter. Sie rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und die Verkennung materiellen Rechts. So sei der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, die Klägerin habe das Neufahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt, bereits von keiner der Parteien vorgetragen worden. Auch habe die Klägerin die Kriterien, nach welchen ein Ersatzfahrzeug gesucht worden sei, substantiiert dargetan. Ohnehin seien die Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht beweisbelastet, was das Amtsgericht verkannt habe. Schließlich fehle es an einer Begründung für die Klagabweisung hinsichtlich der Standgebühren, der An- und der Abmeldekosten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25.09.2008 - 46 C 314/08 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.817,97 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

17

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Auf etwaigen Rechtsfehlern beruht das Urteil nicht. Es erweist sich vielmehr als im Ergebnis richtig. Der Klägerin stehen Ansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht zu (a), weshalb sie trotz Anspruchs auf Erstattung der vollständigen Standgebühren (b) und selbst im Falle eines Anspruches auf Ersatz der An- und Abmeldekosten (c) durch die bisherige Leistung der Beklagten zu 1 bereits überzahlt ist (d).

18

a) Ist ein privat genutzter Pkw infolge eines Schadens nicht nutzbar, kann dessen Eigentümer für die Dauer der fehlenden Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anmieten. Stattdessen - also bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmietung auf Kosten des Schädigers (vgl. BGHZ 45, 212; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 838; Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Aufl., Rn. D 78; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 10 Rn. 30 aE.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schmiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 84; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 43) - kann er eine Entschädigung für seinen Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (so BGHZ 40, 345; 66, 239; NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157) oder in § 251 Abs. 1 BGB (so BGHZ 45, 212; 98, 212; NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteile vom 01.10.2001 - 1 U 206/00 - und vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56, 74-75; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 30) findet. Denn wegen der Anknüpfung an das Recht, einen Ersatzwagen zu mieten, müssen die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB - insbesondere die Erforderlichkeit - auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung vorliegen.

19

Wie allgemein beim Schadenersatz hat der Geschädigte auch im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung von mehreren zumutbaren Möglichkeiten des Schadenausgleichs den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; NJW 2008, 915; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229, § 251 Rn. 84). Deshalb geht die Dauer nur insoweit zu Lasten des Schädigers, als sie erforderlich ist, ersatzweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf Typ, Ausstattung, Motorleistung etc. (vgl. KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Geschädigte hat sich dabei auf den Ausgleich derjenigen Nachteile zu beschränken, welche nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Er muss demgegenüber auf den Ausgleich derjenigen Nachteile verzichten, welche lediglich das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges ausmachen oder durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW 2008, 446; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229). Bei Beachtung dieser Grundsätze beträgt die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Modellen in der Regel 2 bis 3 Wochen (vgl. Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37). Aber auch der darüber hinausgehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, weil der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Reparatur oder Wiederbeschaffung trägt (vgl. Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37), solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht. Schafft sich der Geschädigte statt eines verfügbaren angemessenen Gebrauchtfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit an, kann die Wartezeit nicht zulasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. BGH, NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157; Staudinger/Schiemann, aaO., § 251 Rn. 57; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 44).

20

Die - hier unstreitige - Dauer des Nutzungsausfalles zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen und fällt damit in die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Hat der Geschädigte eine Verzögerung der Ersatzbeschaffung zu vertreten, steht ihm ein Ersatzanspruch insoweit nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Grundes der Verzögerung und damit der Zurechnung hängt von deren tatbestandlicher Einordnung ab. Dabei sind Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich.

21

aa) Denkbar sind vier tatbestandliche Anknüpfungen:

22

(1) Einerseits kann die Verzögerung der Ersatzbeschaffung im Rahmen des Tatbestandsmerkmales "Nutzungswille" diskutiert werden. Wartet der Geschädigte mit der Ersatzbeschaffung längere Zeit, um sich einen Neuwagen zu kaufen, kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dem Geschädigten sei an der Anschaffung eines (adäquaten) Gebrauchtfahrzeuges nicht gelegen und er verzichte - um ein Neufahrzeug zu erhalten - bewusst vorläufig auf eine Fahrzeugnutzung, habe also keinen Nutzungswillen (so OLG Bremen, NJW-RR 2002, 383; OLG Köln, DAR 2005, 32; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 31; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Nutzungswille gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen. Darlegungs- und beweisbelastet (§ 286 ZPO) ist der Geschädigte (vgl. Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, Kap. 19 Rn. 14 aE.; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 32). Grundsätzlich spricht die Erfahrung für den Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - 1 U 206/00). Gegebenenfalls kann auch aus einer erfolgten Ersatzbeschaffung auf den Nutzungswillen zu schließen sein (vgl. OLG Köln, MDR 1999, 157; KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Demgegenüber setzt das Zuwarten ein Beweisanzeichen gegen den Nutzungswillen. Diese Vermutung hat der Geschädigte zu entkräften (vgl. OLG Köln, DAR 2005, 32; für das Erfordernis besonderer Darlegungen bei Überschreitung von 14 Tagen Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43).

23

Nach diesen Grundsätzen stünde der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (2.146,00 Euro) nicht zu. Sie beschaffte sich ein Ersatzfahrzeug erst 3 Monate nach dem Unfall und hat nicht dargetan, eine frühere Ersatzbeschaffung sei ihr nicht möglich gewesen. Denn die Klägerin suchte nach dem eigenen Vortrag nicht nach sämtlichen vergleichbaren Fahrzeugen auf dem relevanten Markt. Vielmehr schränkte sie die Suche ein und legte Kriterien an, welche für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung irrelevant sind (zB. identischer Typ, graue oder schwarze Farbe, einzelne Ausstattungsmerkmale). Zudem betraute sie lediglich einen (Neuwagen-) Händler mit der Suche. Dies genügt aber selbst dann nicht, wenn dieser Händler tatsächlich auf dem relevanten Markt und sogar bundesweit nach vergleichbaren Fahrzeugen sucht. Zu beachten ist dabei, dass Neuwagenhändlern wegen der üblicherweise von Herstellern gezahlten Erfolgsprämien in der Regel an einem Verkauf von Neuwagen stärker gelegen sein wird als an der Vermittlung oder dem Verkauf von Gebrauchtwagen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, das Autohaus habe tatsächlich auf dem relevanten Markt gesucht. Vielmehr kann die Bestätigung des Autohauses (Anlage K3, GA 48: ein Ersatzfahrzeug sei "bei keinem Händler" zu beschaffen gewesen) nur dahin verstanden werden, eine Recherche sei lediglich bei Skoda-Händlern erfolgt. Der relevante Markt umfasst aber auch (regionale) Gebrauchtwagenhändler. Hat die Klägerin demnach keine hinreichenden Bemühungen entfaltet, käme ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn eine weitergehende Suche nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch dies hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen nicht. Auf die Beweisantritte (Zeugenvernehmung P., GA 31, 43, 47, 60; Urkunden Anlagen K2, GA 35, und K3, GA 48) kommt es nicht an, eine Schätzung der Wiederbeschaffungsdauer nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht.

24

(2) Eine Verzögerung könnte auch die Erforderlichkeit der längeren Wiederbeschaffungsdauer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betreffen (so BGH, NJW 2008, 915; AG Rostock im hier angefochtenen Urteil vom 29.10.2008 - 46 C 314/08; Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Auf dieser Grundlage trüge der Geschädigte die Darlegungs- und - nach dem Beweismaß des § 287 ZPO - die Beweislast für die Erforderlichkeit, also die fehlende Möglichkeit einer früheren Ersatzbeschaffung. Hierzu muss er entweder vortragen, er habe erfolglos alles Zumutbare unternommen, oder darlegen, auch im Falle des Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen sei eine frühere Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen.

25

Auch hiernach wäre ein Anspruch der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.

26

(3) Andererseits könnte eine Verzögerung bewirken, dass der Kausalverlauf unterbrochen wird, wegen eines Dazwischentretens des Geschädigten der Schaden also nicht mehr als zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalles erscheint. Diese Einwendung fiele in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers.

27

Auf dieser Grundlage könnte der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Die Beklagten haben durch die Vorlage der Ergebnisse einer Internet-Recherche nicht bewiesen, auf dem relevanten Markt sei ein vergleichbares Fahrzeug schneller zu beschaffen gewesen. Dabei kann offen bleiben, ob - anders als bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen durch Inzahlunggabe bei einem seriösen, örtlichen Gebrauchtwagenhändler - auch gängige Internet-Börsen in die Suche nach einem Ersatzfahrzeug einzubeziehen sind. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, ob die mitgeteilten Fahrzeuge (Anlage B1, GA 17-20) den Anforderungen an ein adäquates Ersatzfahrzeug entsprechen. Es fehlt bereits an der Angabe, die unstreitig erstmals unter dem 22.10.2007 der Klägerin übersandte Internet-Recherche sei im Wiederbeschaffungszeitraum erfolgt. Zudem sind lediglich 5 Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 10.800 oder wenig darüber ausgewiesen. Bei all diesen Fahrzeugen ist nicht ersichtlich, ob sie die relevanten Ausstattungsmerkmale aufweisen. Zudem haben das 1. Fahrzeug (19.138 km, EZ 01.12.2004) jedenfalls keinen Metallic-Lack und das 2., 3. und 5. Fahrzeug (11.100-16.025 km, EZ 01.08.-01.10.2005) eine Motorleistung von nur 64 PS. Als weiteren Beweis für eine frühere Möglichkeit der Ersatzbeschaffung haben die Beklagten ein Sachverständigengutachten angeboten (GA 15). Diesem Beweisantritt wäre ggf. nachzugehen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen dürften vorliegen. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ohne die Einholung eines Gutachtens dürfte mangels einer hinreichenden Schätzungsgrundlage nicht in Betracht kommen, insbesondere nicht pauschal oder auf der Grundlage des Parteigutachtens auf 14 Tage.

28

(4) Schließlich könnte eine vom Geschädigten zu vertretende Verzögerung der Ersatzbeschaffung einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darstellen (so offenbar OLG Köln, MDR 1999, 157; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37 und 44). Darlegungs- und beweisbelastet wäre insoweit wiederum der Schädiger.

29

Der Ersatzanspruch der Klägerin wäre hiernach möglich (s.o.).

30

bb) Offen kann bleiben, ob angesichts der konkreten Fallgestaltung bereits der - als Merkmal des Anspruchsgrundes logisch vorrangig zu prüfende - Nutzungswille zu verneinen ist. Denn nach Auffassung der Kammer ist selbst bei Bejahung des Nutzungswillens jedenfalls die zweitgenannte Auslegung zutreffend, die zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Einwand nach § 254 BGB vorrangig zu prüfen. Die Ursache einer Verzögerung der Ersatzbeschaffung und damit deren Zurechnung ist eine Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden überhaupt eingetreten ist oder sich die fehlende Nutzbarkeit vielmehr als Folge einer Entscheidung des Geschädigten und damit letztlich nicht mehr als unfreiwillige Vermögenseinbuße darstellt. Es geht nicht darum, ob ein tatsächlich eingetretener Schaden lediglich hätte geringer ausfallen können, wäre der Geschädigte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Allein aus der tatsächlichen Wiederbeschaffungsdauer kann ein Schaden nicht hergeleitet werden.

31

b) Die über die bisherige Regulierung hinausgehenden Standkosten (404,60 Euro - 166,00 Euro = 238,60 Euro) kann die Klägerin demgegenüber ersetzt verlangen. Diese fielen an und wären unbestritten auch dann angefallen, wenn die Klägerin das durch die Beklagte zu 1 übermittelte Angebot sogleich angenommen hätte. Die Beklagten haben auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Verbringung des Fahrzeuges an einen anderen Standort kostengünstiger gewesen wäre.

32

c) Die Klägerin hat dargetan, über das Autohaus P. GmbH das Fahrzeug abgemeldet und hierfür 13,00 Euro bezahlt zu haben. Die Beklagten haben dies bestritten. Zum Beweis ist lediglich eine Bestätigung der Autohaus P. GmbH (Anlage K2, Bl. 35 d.A.) ohne nähere Angaben vorgelegt worden. Diese - anders als eine Rechnung - lediglich eine Zeugenaussage wiedergebende Urkunde ist zum Beweis nicht geeignet. Allerdings kann - weil das Anfallen von Abmeldekosten auf der Hand liegt und der geltend gemachte Betrag nicht unüblich ist - eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden. Anzusetzen sind indes lediglich 10,00 Euro, weil dieser Betrag ausweislich des beigereichten Kaufvertrages (Anlage K4, GA 62) im Falle fehlender Stilllegung an den Aufkäufer zu zahlen gewesen wäre.

33

Die geltend gemachten Anmeldekosten (100,00 Euro) sind ebenfalls bestritten und seitens der Klägerin nicht bewiesen (hinsichtlich Anlage K2 s.o.). Die Kammer schätzt diese Kosten auf einen Betrag von 50,00 Euro.

34

d) Die Beklagten haben 6.075,63 Euro gezahlt (§ 362 BGB). Es ergibt sich - ohne die direkt beglichenen Positionen - folgende Schadenberechnung:

35

Wiederbeschaffungswert laut Gutachten

  10.800,00 Euro

./. realisierter Restwert

   5.590,00 Euro

Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)

5.210,00 Euro

Nutzungsausfall

0,00 Euro

Standgebühren bis 09.03.2007

404,60 Euro

Anmeldekosten

50,00 Euro

Abmeldekosten

10,00 Euro

Kostenpauschale

      20,00 Euro

Zwischensumme

5.694,60 Euro

./. bisheriger Regulierungsbetrag

   6.075,63 Euro

Restforderung

-381,03 Euro.

36

2. Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht beanspruchen. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche sie allerdings im Berufungsrechtszug ohnehin nicht mehr geltend macht.

37

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die tatbestandliche Anknüpfung und damit die Beweislast hinsichtlich der Zurechnung von Verzögerungen der Ersatzbeschaffung ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2007 (NJW 2008, 915) höchstrichterlich geklärt. Einer näheren dogmatischen Begründung der Anknüpfung kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Ob es im Einzelfall bereits am Nachweis des Nutzungswillens fehlt, ist nicht entscheidungserheblich.

38

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO idF. des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3416.).

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Landgericht Rostock Urteil, 22. Apr. 2009 - 1 S 276/08 zitiert 11 §§.

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Amtsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2014 - 24 C 128/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 401,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Ko

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)