Landgericht Ravensburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 7 T 1/04 KfH 1

bei uns veröffentlicht am14.02.2005

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Tettnang – Registergericht – vom 27.9.2004 – GR I 1248/2004 – wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – Tettnang zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung der Zweigniederlassung der Firma "...." mit dem Sitz in F nach den in den Entscheidungsgründen dargelegten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.

Gründe

 
I.
Die Beteiligte zu 1 hat in F eine Zweigniederlassung gegründet und diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (vgl. Handelsregisteranmeldung vom 1. Juli 2004; UR Nr. 1622/04 des Notar L, F).
Die IHK B hat mit Schreiben vom 26.7.04 (Bl. 8 d. A.) Einwendungen gegen die Eintragung nicht erhoben. Nach Auskunft von Herrn ... würden die Voraussetzungen für eine selbständige Zweigniederlassung vorliegen.
Mit Zwischenverfügung vom 9.8.2004 hat das Amtsgericht Tettnang – Registergericht – dargelegt, dass der Handelsregisteranmeldung für die Zweigniederlassung verschiedene Eintragungshindernisse entgegenstünden (vgl. im einzelnen Zwischenverfügung vom 9.8.2004, Bl. 18 ff d. A.).
Hierzu hat der Geschäftsführer ... mit Schriftsatz, eingegangen beim Amtsgericht Tettnang am 26. Aug. 2004 (Bl. 23 f d. A.) Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 27.9.2004 (Bl. 30 d. A.) hat das Amtsgericht – Registergericht – Tettnang die Handelsregisteranmeldung unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 20. Okt. 2004 (Bl. 37 ff d. A.) das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 18. Nov. 2004 (Bl. 44 f d. A.) hat das Amtsgericht – Registergericht – Tettnang der Beschwerde nicht abgeholfen und wiederum auf den Inhalt der Zwischenverfügung verwiesen.
II.
Das Gericht macht von seiner Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach den §§ 13 d ff HGB zurückzuverweisen, insbesondere zur Frage, ob die in der Zwischenverfügung vom 9.8.2004 weiter genannten Eintragungshindernisse inzwischen ausgeräumt sind (vgl. hierzu nachstehend unter B).
Das Amtsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung wie auch in dem Nichtabhilfebeschluss allein auf die Zwischenverfügung vom 9.8.2004 Bezug genommen ohne erkennbar auf den Schriftsatz des Beteiligten W, eingegangen beim Amtsgericht Tettnang vom 26.8.2004 einzugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag der Firma ..." zurückgewiesen wurde, obwohl in dem vorgenannten Schriftsatz gebeten wurde, die Firma der Zweigniederlassung wie folgt einzutragen:
10 
"..., Zweigniederlassung Friedrichshafen".
11 
Bei der neuen Prüfung und Entscheidung wird das Amtsgericht angewiesen, die Eintragung der Zweigniederlassung nicht aus den nachstehend unter A genannten Gründen abzulehnen.
12 
Im einzelnen:
A.)
13 
Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz oder Hauptniederlassung sich im Ausland befindet, finden die Vorschriften der §§ 13 d Abs. 1 u. Abs. 2, 13 e, 13 g HGB Anwendung. Dass eine im EG-Ausland formgültig gegründete Gesellschaft inländische Zweigniederlassungen gründen kann, ist inzwischen anerkanntes Recht (EuGH NJW 2002, 3614; BGH NJW 2003, 1461).
14 
Der EuGH hat zudem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (EuGH NJW 2003, 3331, 3333 m.w.N.; s. a. Wachter, MDR 2004, 611 ff. mit eingehenden Nachweisen).
15 
1. Zum Unternehmensgegenstand:
16 
Zum Unternehmensgegenstand hat die Zweigniederlassung angemeldet "IT-Dienstleistungen und -beschaffungen".
17 
a) Das Amtsgericht beruft sich auf den Beschluss des LG Bielefeld vom 8.7.2004 – 24 T 7/04 – nachdem der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung sachlich die gleichen, wenn auch nicht notwendig alle gleichartigen Geschäfte wie die Hauptniederlassung erfassen müsse. Aus Ziff. 3 lit. A) u. B) des eingereichten Memorandum of Association sei der angemeldete Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung nicht zu entnehmen. Die allgemeine Beschreibung des Memorandums sei zur Bestimmung des Unternehmensgegenstandes nicht ausreichend.
18 
b) Hiergegen wenden die Beteiligten ein, maßgeblich sei das englische Recht für den Geschäftsgegenstand. Dieses Recht erlaube eine weite Fassung und zwar für alle Tätigkeiten, die der Gesellschaft dienlich seien. Damit sei auch der Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung von der Ermächtigung des englischen Gesellschaftsrechts abgedeckt.
19 
Somit verstoße die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld gegen die garantierte Niederlassungsfreiheit. Maßgeblich sei das Recht des Mutterstaates. Eine Private Company dürfe alles das ausführen, was dieser dienlich sei. Somit müsse zwingend jedweder Gesellschaftszweck der deutschen Niederlassung auch in der Bundesrepublik zulässig sein.
20 
c) Das Amtsgericht führt zwar zu Recht aus, dass die Geschäfte der Zweigniederlassung im wesentlichen denjenigen der Hauptniederlassung entsprechen müssen (vgl. OLG Jena GmbHR 1999, 822). Andererseits muss die Zweigniederlassung zwar sachlich die gleichen, nicht notwendig aber alle gleichartigen Geschäfte erledigen wie die Hauptniederlassung (vgl. Baumbach-Hopt, 31. Aufl. HGB, § 139 Ziff. 3).
21 
Nach Ziff. 3 des Memorandum of Association ist der Hauptgeschäftszweck des Unternehmens:
22 
"(A) Betreibung von Geschäften als gewerbliches Unternehmen
23 
(B) Betreibung jeglicher Geschäfte oder Handel, die nach Auffassung der Geschäftsführung durch die Ausführung für die Gesellschaft vorteilhaft sein können."
24 
Unter Ziff. 4 des genannten Memorandums sind unter A bis U eine Vielzahl von Absichten im einzelnen aufgeführt, unter der die Firma errichtet wurde. Diese Absichten sind breit gefächert und enthalten eine große Bandbreite denkbarer geschäftlicher Aktivitäten. Das Memorandum of Association ist offensichtlich als Teil der Satzung der Gesellschaft – wie in der Praxis vielfach üblich – einer Mustersatzung entnommen (vgl. hierzu auch Wachter MDR 2004, 611, 615 m.w.N.).
25 
Wird im englischen Recht eine breite Fassung des Geschäftsgegenstandes für möglich angesehen, so würde es der Niederlassungsfreiheit nach den eingangs dargestellten Grundsätzen des EuGH widersprechen, eine eingeschränkte, konkretisierende Beschreibung des Unternehmensgegenstandes – wie hier – für die Zweigniederlassung zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken oder weniger attraktiv machen, nur unter strengen Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind, möglich. Die Beschränkung auf "IT-Dienstleistungen und -beschaffungen" der Zweigniederlassung ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal sie nach Auffassung des Gerichts von dem Hauptgeschäftszweck mit umfasst wird.
26 
2. Beschränkung des § 181 BGB:
27 
Zur Vertretungsberechtigung wird zusätzlich angemeldet, dass Herr ... als Geschäftsführer, soweit er nach deutschem Recht tätig wird, von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist.
28 
a) Nach Auffassung des Registergerichtes ist eine solche Befreiung unzulässig. Als Geschäftsführer unterliege er englischem Recht und das englisch Recht kenne keinen § 181 BGB.
29 
b) Hiergegen wenden die Beteiligten ein, die Befreiung nach § 181 BGB sei ordnungsgemäß erfolgt durch die vorliegenden Gesellschafterbeschlüsse. Die Befreiung sei gerade aus dem Grunde vorgenommen worden, den Geschäftsführer auch zum ständigen Vertreter der deutschen Niederlassung zu bestellen. Im übrigen sei das Gericht nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Satzung und der Gesellschafterbeschlüsse zu prüfen (KG Berlin GmbHR 2004, S. 116).
30 
c) Die Aussage des Registergerichts, das englische Recht kenne keinen § 181 BGB ist zwar grundsätzlich richtig. Das englische Recht kennt kein Verbot des Selbstkontrahierens. Hieraus folgt freilich gerade die Berechtigung des Hinweises auf die Zulässigkeit als notwendigem Inhalt des inländischen Handelsregisters. Insoweit hat die Eintragung lediglich deklaratorischen Charakter. Nicht gefolgt werden kann mehr der Sitztheorie (vgl. OLG Sachsen-Anhalt GmbHR 2003, 533). Bei Anwendung des Registerrechts ist eine gemeinschaftsfreundliche Auslegung vorzunehmen (s. hierzu auch LG Augsburg vom 16.9.2004 – 1 AK T 3917/04).
31 
Zusammenfassend kann auf die Entscheidung des LG Freiburgs vom 22.7.2004 (NJW-RR 2004, 1686) verwiesen werden. Die Eintragung im inländischen Handelsregister in der Form der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erscheint zwar als nicht logisch, weil mangels eines Verbots eine Befreiung von diesem an sich nicht möglich ist. Dennoch ist die Eintragung sachgerecht, weil es für den vom inländischen Rechtsverständnis geprägten Rechtsverkehr die rechtliche Situation unter Verwendung der herkömmlichen Begriffe klarstellt.
B.)
32 
1. Gewählte Firma der Zweigniederlassung ....":
33 
a) Das Kürzel "ltd." in der Firma der Zweigniederlassung hält das Registergericht für unzulässig, da es irreführend i.S.v. § 18 Abs. 2 HGB ist.
34 
Darüber hinaus beanstandet das Registergericht die Schreibweise der Zweigniederlassung. Im eingereichten Certificate of Incorporation des Companies House in Großbritannien würde die Firma wie folgt geschrieben
....".
35 
Die Schreibweise der Zweigniederlassung müsse identisch sein. Ferner sei der Zusatz erforderlich "Zweigniederlassung F".
36 
b) Diese Beanstandungen des Registergerichts, enthalten in der Zwischenverfügung und damit auch in dem abweisenden Beschluss sind im Ergebnis erledigt.
37 
In dem Schreiben des Beteiligten ..., eingegangen beim Amtsgericht Tettnang am 26.8.2004 wird ausdrücklich beantragt die Firma wie folgt auszutragen:
38 
..., Zweigniederlassung F".
39 
Weiter wird ausgeführt "Sollte das Gericht hier eine erneute notarielle Beglaubigung für erforderlich halten, wird um entsprechenden Hinweis gebeten."
40 
2. "Limited liability company"
41 
a) Vom Registergericht wird weiter beanstandet, dass in der Handelsregisteranmeldung die Gesellschaft als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht" mit dem Klammerzusatz "limited liability company" bezeichnet werde. Im eingereichten Accepted werde demgegenüber ausgeführt "Privat Company Limited".
42 
b) Ungeachtet dessen, dass der Begriff Limited liability company lediglich der Oberbegriff für "Privat Company Limited" darstellen würde, wird von den Beteiligten in Erwiderung der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Anmeldung dahingehend zu korrigieren sei, dass eine "Private Company Limited" angemeldet werde.
43 
3. Haftungskapital 100,– Euro:
44 
a) Zu Recht hat das Registergericht beanstandet, dass das Haftungskapital versehentlich mit 100,– Euro und nicht mit 100,– englischen Pfund angegeben worden sei.
45 
b) Freilich hat der Beteiligte zu Ziffer 2 in seiner Erwiderung auf die Zwischenverfügung darauf hingewiesen, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt und das Haftungskapital sei in 100.– Pfund zu korrigieren.
46 
4. Kapitalgesellschaftsverordnung von 1985 (Tabelle A – F):
47 
a) Das Registergericht führt aus, in der Satzung der Gesellschaft sei die Kapitalgesellschaftsordnung von 1985 erwähnt (Tabelle A – F). Diese sei in englischer Sprache und als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache dem Registergericht vorzulegen.
48 
b) Ungeachtet des Umstandes, dass der Beteiligte zu Ziff. 2 ausführt, dies werde nachgereicht, wenden die Beteiligten zu Recht ein, dass sich die Prüfung auf abgegebene Erklärungen und eingereichte Unterlagen und deren Vollständigkeit zu beschränken habe.
49 
Ausreichend ist die Vorlage einer Satzung in öffentlich beglaubigter Form (§ 13 g Abs. 2 S. 1 HGB). In Bezug auf die Satzung der Gesellschaft werden in der Praxis vielfach Mustersatzungen verwendet. Die Mustersatzungen beruhen auf dem sog. Table A, die vom Departement for Trade and Industry herausgegeben werde (vgl. hierzu Wachter MDR 2004, 611, 615 m.w.N.).
50 
5. Ständiger Vertreter der Zweigniederlassung:
51 
a) Das Registergericht beanstandet in der Zwischenverfügung weiter, aus den Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass Herr ... zum ständigen Vertreter der Zweigniederlassung bestellt werden solle. Es liege jedoch keine Anmeldung diesbezüglich vor.
52 
b) Hiergegen wendet der Beteiligte Ziff. 2 ein, er solle zum ständigen Vertreter der Zweigniederlassung bestellt werden unter gleichzeitiger Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens.
53 
Insoweit werde um Mitteilung gebeten, ob das Gericht eine erneute Anmeldung mit notarieller Beglaubigung für erforderlich erachte.
54 
6. Certificate of Incorporation:
55 
a) Das Handelsregister bemängelt, dass der Anmeldung kein Original des Certificate of Incorporation versehen mit einer durch einen englischen Urkundsbeamten ausgestellten Apostille vorgelegt worden sei.
56 
b) Dem widerspricht der Beteiligte ... in seinem Erwiderungsschriftsatz auf die Zwischenverfügung. Die vorgelegten Gründungsunterlagen würden der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, da sie im Original, wie vom englischen Handelsregister erhalten, an das Gericht eingereicht worden seien. Diese Dokumente seien insgesamt beglaubigt und auch mit einer erforderlichen Apostille versehen worden.
57 
Ergänzend verbleibt darauf hinzuweisen, dass das Bestehen der ausländischen Gesellschaft durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde nach § 13 e Abs. 2 S. 2 HS 1 HGB nachzuweisen ist.
58 
7. Siegel für das Certificate of Incorporation:
59 
a) Das Registergericht führt weiter aus, soweit ihm bekannt sei, gebe das Company House grundsätzlich nur ein von einem Urkundsbeamten unterschriebenes, mit einem Siegel versehenes Certificate of Incorporation aus. Das Certificate hätte dem Registergericht auch als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden müssen.
60 
b) Insoweit nimmt der Beteiligte zu Ziff. 2 Bezug auf die zuvor genannten Ausführungen. Zudem werde eine entsprechende notarielle Erklärung nachgereicht, aus der sich ergebe, dass es sich um Originalunterlagen handele.
61 
Zudem sei eine Rechtsgrundlage für die gestellte Anforderung nicht ersichtlich. Schließlich würde in dem Beschwerdeschriftsatz (Bl. 39 d. A.) weiter darauf hingewiesen, dass die Existenz der Gesellschaft durch das Accepted, dem englischen Handelsregisterauszug – versehen mit Beglaubigung und Apostille – zu den Akten und damit nachgewiesen worden sei.
62 
8. Bescheinigung des Company House:
63 
a) Weiter bemängelt das Registergericht, dass eine Bescheinigung des Company House, Gründung der Gesellschaft in Großbritannien, der Anmeldung ebenfalls nicht beigelegen habe.
64 
b) Die Beteiligten machten demgegenüber geltend, eine weitergehende Bescheinigung des Company Houses sei in der geforderten Form nicht erforderlich. Gegebenenfalls werde um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten, aus der sich das Erfordernis einer solchen Bescheinigung ergeben. Gleichwohl werde auch hier in Kürze ein "Current Appointment Report" zur Akte gereicht.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 18


(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlic

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.