Landgericht Ravensburg Beschluss, 29. Mai 2007 - 2 T 78/06

bei uns veröffentlicht am29.05.2007

Tenor

1. Der Beschluss des Notariats I Ravensburg - Vormundschaftsgericht - vom 10.10.2006 wird in Ziff. 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass bei der Betroffenen ab 5.7.2006 Heimstatus vorliegt.

Es wird festgestellt, dass über den 4.7.2006 hinaus Wohnungsstatus vorliegt.

2. Der Beschluss des Notariats I Ravensburg - Vormundschaftsgericht - vom 10.10.2006 wird in Ziff. 2 insoweit aufgehoben, als darin die Vergütung der Betreuerin für die Zeit ab 5.7.2006 nach Heimstatus festgesetzt ist; das Vormundschaftsgericht wird angewiesen, über die Vergütungsfestsetzung erneut unter Beachtung der Feststellung in Ziff. 1 dieses Beschlusses zu entscheiden.

Gründe

 
I.
Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 18.5.2006 (Bl. 25) wurde für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beschwerdeführerin, eine Berufsbetreuerin, zur Betreuerin bestellt.
Die Betroffene, die bis 31.3.2006 bei ihrer Schwester wohnte und dann vorübergehend im ZfP W. untergebracht war, wohnt seit 4.7.2006 bei einer Pflegefamilie. Dem liegt zugrunde ein dreiseitiger Vertrag zwischen der Betroffenen, der „Gastfamilie“ und dem Verein A. e.V. in R. (Bl. 41ff). Die Aufgaben der Gastfamilie sind in Ziff. 2 dieses Vertrags u.a. wie folgt geregelt:
2.1 Die Gastfamilie sorgt unter Berücksichtigung der Erkrankung / Behinderung für die individuell notwendige Unterstützung des Bewohners (z.B. bei der Tagesstrukturierung, der persönlichen Hygiene, der Wahrnehmung der vereinbarten (Fach)Arzttermine, der Einnahme der verordneten Medikamente). Die Gastfamilie gewährt eine angemessene Versorgung (insbes. ausgewogene Verpflegung, Wäscheversorgung, Sorge für die Reinigung des Wohnraumes usw.), welche am Lebensstandard der übrigen Familienmitglieder zu messen ist.
Dem Bewohner wird ein eigenes möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt. Ein Mietverhältnis wird dadurch nicht begründet.
Die Aufnahme der Betroffenen bei der Pflegefamilie erfolgte im Rahmen des Modells „Betreutes Wohnen in Familien“, dessen Träger der Verein A. e.V. ist. Die Pflegefamilien erhalten für die geleistete Betreuung ein monatliches Entgelt; sie werden durch Fachkräfte des Vereins (Krankenpfleger und Sozialarbeiter) unterstützt.
Wie lange der Aufenthalt einer Person bei der Pflegefamilie dauert, bestimmen im wesentlichen Familie und Gast; die Betreuungsverhältnisse können über Jahre andauern oder auch nach relativ kurzer Zeit wieder beendet sein. Manche Pflegefamilien haben bereits mehrfach Personen bei sich aufgenommen (wobei es bei Wiederbelegungen häufig zu längeren Pausen kommt), andere beteiligen sich am Modell „Betreutes Wohnen in Familien“ nur einmalig. Eine Bereitschaft der Pflegefamilie, ggf. erneut eine Person aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Mitwirkung.
Wegen der Einzelheiten zur Struktur des Modells wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die vom Trägerverein erstellte „Konzeption“ und den Kurzprospekt (Unterlagenkonvolut Bl. 64) und das Schreiben des Trägervereins vom 9.1.2007 (Bl. 65) auf die Anfrage des Gerichts vom 20.12.2006 (Bl. 62).
Die Pflegefamilie, bei welcher die Betroffene wohnt, nahm erstmals im Oktober 2005 eine Person auf; die Betroffene wurde dann im Juli 2006 als zweite Person aufgenommen (was nach den Richtlinien des Trägervereins in Ausnahmefällen möglich ist).
Mit Vergütungsantrag vom 25.8.2006 begehrte die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 19.5.-18.8.2006. Als Statusmerkmale gab sie an „vermögend / Wohnung“. Nach Anhörung der Betreuerin und der Betroffenen stellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 50) für die Vergütungsabrechnung fest, dass seit 4.7.2006 das Merkmal Heimstatus vorliege, und setzte die Vergütung entsprechend fest. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Heimbegriff des § 1 Abs. 1 HeimG nicht einschlägig sei, und unter ausführlicher Würdigung der vertraglichen Gestaltung dargelegt, dass die Wohnform des „Betreuten Wohnens in Familien“ über das übliche „betreute Wohnen“ hinausgehe und deshalb als Heimunterbringung i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen sei.
10 
Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt, der das Vormundschaftsgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass wegen der Ausgestaltung der Arbeit der Pflegefamilien eine dortige Unterbringung nicht als Heimunterbringung anzusehen sei (vgl. im einzelnen das Beschwerdeschreiben vom 23.11.2006, Bl. 59).
II.
11 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
12 
1. Das Wohnen der Betroffenen bei einer Pflegefamilie im Rahmen des Modells „Betreutes Wohnen in Familien“ des Vereins A. e.V. ist (jedenfalls bei den hier gegebenen konkreten Umständen) nicht als Heimunterbringung i.S.v. § 5 VBVB anzusehen; die Vergütung der Betreuerin richtet sich deshalb nach „Wohnungsstatus“.
13 
a) Nach § 5 VBVG richtet sich die dem Betreuer zustehende Vergütung nach pauschalierten Zeitaufwandssätzen, wobei danach differenziert wird, ob der Betroffene mittellos oder vermögend ist und ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG regelt den Begriff des Heims im Sinne dieser Vorschrift wie folgt (im wesentlichen angelehnt an § 1 Abs. 1 HeimG, vgl. BT-Drs. 15/2494 S. 32): „Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden“ . § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes (mit Regelungen über dreiseitige Verhältnisse zwischen Bewohner, Vermieter und Anbietern von Betreuungsleistungen - „betreutes Wohnen“) gilt nach § 5 Abs. 3 S. 2 VBVG entsprechend.
14 
b) Da der Gesetzgeber für das System der Betreuervergütung eine eigenständige Definition des Heims (wenn auch derjenigen des HeimG nachgebildet) entwickelt hat, kann der Umstand, dass eine Pflegefamilie nicht der Heimaufsicht unterliegt, nicht ausschlaggebend sein.
15 
Die Grundelemente der Überlassung von Wohnraum und der tatsächlichen Betreuung und Verpflegung der Bewohner (vom OLG München, Beschl. v. 13.4.2006 - 33 Wx 42/06 -, NJW-RR 2006, 1016, dahingehend auf den Punkt gebracht, dass die Bewohner jeweils eine „Rundumversorgung aus einer Hand“ erhalten) sind beim „Betreuten Wohnen in Familien“ in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung ohne weiteres vorhanden. Da die Gastfamilien nicht etwa nur auf Nachweis Auslagenersatz erhalten, sondern feste Vergütungssätze, ist auch das Merkmal der Entgeltlichkeit erfüllt.
16 
c) Die Pflegefamilien, welche im Rahmen des Modells kranke Personen aufnehmen, sind jedoch nicht in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ; dies gilt zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Pflegefamilie noch nicht wiederholt und regelmäßig Personen aufgenommen hat.
17 
(1) Dieses Merkmal (ebenso in § 1 Abs. 1 HeimG) wird dahingehend verstanden, dass die Einrichtung nicht nur für einen einzelnen Menschen, sondern für eine Gruppe geschaffen sein muss und sich so z.B. von der Familie unterscheidet; die Versorgung und Betreuung von einem oder mehreren alten oder pflegebedürftigen Familienangehörigen fällt deshalb nicht unter den Heimbegriff ( Kunz , in: Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 1 Rn. 2 Ziff. 5). Dabei kann die Zugehörigkeit der versorgten Person zur Familie nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium sein. Auch wenn keine verwandtschaftlichen Beziehungen vorliegen, macht nicht allein die Versorgung eines oder mehrerer kranker Menschen die pflegende Familie schon zu einer in ihrem Bestand von diesem konkreten Pflegeverhältnis unabhängigen „Einrichtung“.
18 
Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Personenwechsel jederzeit zuzulassen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.5.2006 - 5 W 48/06, FamRZ 2006, 1710 mit Nachw.). Nach Jürgens (in: ders., Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2005, Rn. 9 zu § 5 VBVB) zeichnet sich eine als Heim zu qualifizierende Einrichtung dadurch aus, dass für wechselnde Bewohner Zimmer bzw. Betten vorgehalten werden.
19 
Für das hier zu beurteilende Modell gilt nun: Nach der Mitteilung des Trägervereins muss eine Familie, um als Pflegefamilie im Modell mitwirken zu können, keineswegs von vornherein erklären, dass sie wiederholt immer wieder neue Pflegepersonen bei sich aufzunehmen bereit ist; es wird danach nicht einmal gefragt. Vielmehr steht es jeder Pflegefamilie frei, nach Beendigung des einen Pflegeverhältnisses erneut jemanden aufzunehmen oder nicht. Häufig kommen auch nur einmalige Pflegeverhältnisse zustande. Allein der Umstand, dass ein Probewohnen vorgesehen ist und bei Schwierigkeiten ein Austausch der kranken Personen zwischen Pflegefamilien u.U. möglich ist (auf derartige Umstände stellen OLG Oldenburg a.a.O. und die Vorinstanz LG Aurich, Beschl. v. 30.11.2005 - 4 T 457/05, BtPrax 2006, 77 [Ls.] - juris-Dok, maßgeblich ab) ändert daran nichts. Es werden also von den Pflegefamilien keine Zimmer „vorgehalten“; die Absicht, einen Personenwechsel jederzeit zuzulassen, ist nicht generell festzustellen.
20 
Nach alledem liegt deshalb jedenfalls dann, wenn eine Pflegefamilie erstmalig eine oder (während des Laufs des erstbegründeten Pflegeverhältnisses) eine zweite Person bei sich aufnimmt, ohne von vornherein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu erklären, eine „in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige“ Einrichtung noch nicht vor.
21 
Ob von einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG dann gesprochen werden kann, wenn eine Pflegefamilie schon mehrfach in Folge im Rahmen dieses Modells eine Person bei sich aufgenommen hat, oder ob dann die Einstufung als Heim an der geringen Zahl von höchstens zwei Bewohnern scheitert (nach OLG Oldenburg a.a.O. ist, weil es eine gesetzliche Bestimmung über eine Mindestbewohnerzahl nicht gibt, die Bewohnerzahl für die Einstufung einer Einrichtung als Heim generell unbeachtlich), bedarf hier keiner Entscheidung.
22 
(2) Weil die Pflegefamilien im Rahmen dieses Modells von einem Trägerverein mit fachkundigen Mitarbeitern begleitet werden, ist die Annahme begründet, dass der Aufwand des rechtlichen Betreuers geringer ist als wenn die betreute Person im herkömmlichen Sinne in der eigenen Wohnung lebt. Auch dies rechtfertigt jedoch nicht die Einstufung der Pflegefamilien als Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG.
23 
Das System der pauschalen Vergütung der Betreuer, wie es durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführt wurde, soll einfach, streitvermeidend, realitätsbezogen und für die Berufsbetreuer auskömmlich sein (BT-Drs. 15/2494, S. 31). Nach der rechtstatsächlichen Untersuchung, auf welcher das System basiert, ist es für den Betreuungsaufwand von erheblicher Bedeutung, ob der Betroffene zu Hause oder in einer Einrichtung lebt; der Betreuungsaufwand eines zu Hause wohnenden Betreuten wurde als signifikant höher festgestellt. Der zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien in der rechtstatsächlichen Untersuchung die Zuordnung einer Betreuungssituation zu Heim- oder Wohnungsunterbringung vorgenommen wurde; nach Deinert , Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung, FamRZ 2005, 954 (S. 955 li.Sp.) waren nicht spezielle Heimformen gemeint, sondern es wurde auf ein Leben „außerhalb des eigenen Zuhauses“ abgestellt. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Umschreibung wie in § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG gewählt als geeignet angesehen, um diesen typischen Unterschied im Betreuungsaufwand für die Zwecke einer letztlich auskömmlichen Mischkalkulation pauschalierend, aber doch angemessen zu erfassen.
24 
Im Rahmen des hier zu beurteilenden Modells „Betreutes Wohnen in Familien“ erhalten die jeweils Betroffenen in ihrer jeweiligen Pflegefamilie eine „Rundumversorgung aus einer Hand“, das Entgelt der Pflegefamilie wiederum richtet sich nach festgelegten Vergütungssätzen, und bei verschiedensten Problemsituationen bekommen die Pflegefamilien vom Fachpersonal des Trägervereins Hilfe. Deshalb spricht alles dafür, dass der vom rechtlichen Betreuer zu betreibende Aufwand hier ähnlich niedrig liegt wie bei einer klassischen Heimunterbringung, jedenfalls deutlich niedriger als bei Wohnen in der eigenen Wohnung im herkömmlichen Sinn. Mit Blick auf den Zweck der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung läge es deshalb nahe, das Modell insgesamt als Heimunterbringung einzustufen.
25 
Der Gesetzgeber hat jedoch nicht den vom Betreuer zu betreibenden Aufwand unmittelbar als gesetzliches Differenzierungskriterium gewählt, sondern - wie dargelegt - den von ihm näher bestimmten, im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten und auch gesetzlich bereits verwendeten Begriff des Heims als ausreichend angesehen, um die von ihm bezweckte Differenzierung zu erreichen. Wollte man nun, wenn bei der hier vorliegenden Wohnform die Verwendung der gesetzlich vorgesehenen Kriterien den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck verfehlt, unter Berufung auf den Gesetzeszweck von der einzelnen Pflegefamilie abstrahieren und auf den Gesamtzusammenhang des vom Trägerverein betriebenen Modells abstellen, wäre dies mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr zu vereinen (ebenso LG Flensburg, Beschl. vom 22.2.2006 - 5 T 399/05 - juris-Dok.).
26 
2. Die Neufestsetzung der konkreten Vergütung unter Berücksichtigung dieser Statusfestsetzung überlässt das Beschwerdegericht dem Vormundschaftsgericht.
27 
3. Da die Beschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung oder Wertfestsetzung; eine Erstattungspflicht bzgl. außergerichtlicher Kosten anzuordnen hält das Gericht nicht für angezeigt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Ravensburg Beschluss, 29. Mai 2007 - 2 T 78/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Ravensburg Beschluss, 29. Mai 2007 - 2 T 78/06

Referenzen - Gesetze

Landgericht Ravensburg Beschluss, 29. Mai 2007 - 2 T 78/06 zitiert 3 §§.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

Heimgesetz - HeimG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.