Landgericht Ravensburg Urteil, 06. März 2007 - 2 O 297/06

bei uns veröffentlicht am06.03.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 27.850,00 Euro

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug wegen erhöhten Treibstoffverbrauchs.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 05. März 2005 einen Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT „Street Cruiser“ 2,4 Turbo. Käuferin des Fahrzeugs sollte die D.C. Services Leasing GmbH sein. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger – vermittelt durch die Beklagte als D.C. Vertragshändler - einen Leasingvertrag über das genannte Fahrzeug ab. Das bestellte Fahrzeug wurde von der Beklagten am 11. März 2005 an den Kläger als Leasingnehmer ausgeliefert und der D.C. Services Leasing GmbH als Erwerberin und Leasinggeberin mit dem vereinbarten Kaufpreis von 27.850,00 Euro in Rechnung gestellt. Gemäß Ziffer XIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag sind sämtliche Sachmängelansprüche der Leasinggeberin gegen den Verkäufer an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.
Dem Kläger lag vor der Fahrzeugbestellung ein Verkaufsprospekt für das genannte Fahrzeug vor. In diesem Prospekt (Original als Anlage B6 vorgelegt) ist als Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert, jeweils in l/100 km) angegeben „Super Plus Bleifrei - 13,2/8,2/9,9“.
Eine Fußnote zu dieser Verbrauchsangabe lautet wie folgt: „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Meßverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugen.“
Schon wenige Monate nach der Fahrzeugübergabe beklagte der Kläger einen überhöhten Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs. Zwei Abhilfeversuche der Beklagten am 14. September und 24. Oktober 2005 brachten keine Veränderung. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger trägt vor:
Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bewege sich in einer Größenordnung zwischen 14 und 16 l/100 km. Auch bei einer Messung nach dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgeschriebenen Verfahren werde sich deshalb ein weitaus höherer Verbrauch als in dem Prospekt angegeben herausstellen. Er sei deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Hilfsweise macht er Minderung des Kaufpreises geltend.
Der Kläger beantragt in erster Linie:
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die D.C. Services Leasing GmbH, Siemensstraße 7, 70469 Stuttgart, zu Leasingvertrag-Nr. 40319578, Leasingnehmer Herr H. A., 27.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT „Street Cruiser“ 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. 1C3AYN5S05T510718, amtliches Kennzeichen RV-AH 1610, sowie 594,73 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
11 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws Chrysler PT Cruiser Cabrio GT „Street Cruiser“ 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. 1C3AYN5S05T510718, amtliches Kennzeichen RV-AH 1610, in Annahmeverzug befindet.
12 
Hilfsweise beantragt er:
13 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 27. Februar 2007 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt (auch bezüglich des Hilfsantrages),
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie macht geltend:
17 
Aufgrund des in der Prospektfußnote angegebenen Zwecks der Verbrauchsangabe im Prospekt könne der Kläger aus den tatsächlichen Verbrauchswerten des ihm überlassenen Fahrzeugs von vornherein keine Ansprüche herleiten.
18 
Ein Minderwert des Fahrzeugs bestehe nicht.
19 
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen, insbesondere auch zum vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien, wird Bezug genommen auf die vorgelegten Schriftsätze und Urkunden sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25. September 2006 und 27. Februar 2007.
20 
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Oktober 2006 (Bl. 29 d.A.) über den Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs Beweis erhoben durch ein mündlich vorgetragenes Sachverständigengutachten. Die beim Abgastestcenter B. des TÜV vorgenommene Messung gemäß Richtlinie 80/1268/EWG in der aktuellen Fassung ergab für den Stadtbereich einen durchschnittlichen Mehrverbrauch gegenüber den Prospektangaben von 6,55 %, im Überlandbereich einen durchschnittlichen Minderverbrauch von 3,41 % und im gewichteten Gesamtverbrauch einen Mehrverbrauch von 3,03 % (vgl. Prüfprotokoll Bl. 42 d.A.); wegen der erläuternden Ausführungen des Sachverständigen U. hierzu wird auf das Terminsprotokoll vom 27. Februar 2007 (Bl. 44 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
23 
1. Die Verbrauchsangaben im Prospekt sind nicht wegen des relativierenden Fußnotenzusatzes für das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer unbeachtlich. Trotz eines solchen Fußnotenzusatzes kann und darf der Käufer eines Produktes aus industrieller Serienfertigung eine derartige Prospektangabe zumindest dahingehend verstehen, dass auch das konkret von ihm erworbene Produkt (hier: Fahrzeug) jedenfalls bei der Prüfstandsmessung, wie sie auch der Prospektangabe zugrunde liegt, die angegebenen Werte einzuhalten vermag.
24 
2. Der erworbene Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
25 
Nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit gewährleistungsrechtlich nicht relevant, wenn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag. Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV 1997, 398).
26 
Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kein Erheblichkeitskriterium mehr. Ein im vorgeschriebenen Prüfstandstestverfahren festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch stellt deshalb bereits dann einen Sachmangel dar, wenn er jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl. Reinking/Eggert , Der Autokauf, 9. Auflage 2005, RdNr. 251 = Seite 150); ob mit Blick auf die Überlassung des Herstellersprospekts durch den Verkäufer auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aber § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 BGB abzustellen ist, kann dahinstehen.
27 
Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist - jedenfalls dann, wenn der gemessene Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987, 3012) - allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere Normvorgabe „Euro-Mix“ BGH NZV 1997, 398). Die aufgrund des Messverfahrens unvermeidbar hinzunehmende Toleranz beläuft sich nach den Angaben des erfahrenen Sachverständigen U. auf 1,5 % bis 2 %; dafür, dass das Fertigungsverfahren noch größere Toleranzen unausweichlich mit sich bringe, ist nichts ersichtlich. Der Mehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch beim vorliegenden Fahrzeug stellt sich deshalb als Mangel dar.
28 
3. Dem Kläger steht gleichwohl kein Rücktrittsrecht zu, weil der Sachmangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.
29 
Das reformierte Schuldrecht hat zwar das Erheblichkeitskriterium, wie es nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die Feststellung des Mangels an sich galt, fallen gelassen. Durch die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch sicher gestellt, dass wegen nur unerheblicher Mängel jedenfalls kein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen darf. Zur Frage, nach welchen Kriterien im Einzelnen die Frage der Erheblichkeit nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, ist im Einzelnen noch vieles streitig; insbesondere stellt sich hier die Frage, inwieweit auf die zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergangene Rechtssprechung zurückgegriffen werden kann. Speziell hinsichtlich der Frage des Kraftstoffmehrverbrauchs werden unterschiedliche Positionen vertreten: Zum Teil heißt es unter Bezugnahme auf die oben zitierte (zum alten Recht ergangene) BGH-Rechtsprechung, ein Kraftstoffmehrverbrauch bis zu 10 % oder gar 15 % sei unerheblich (Palandt- Weidenkaff , 66. Auflage 2007, § 437 RdNr. 23); zum Teil heißt es, dass der 10 %-Grenzwert der alten Rechtsprechung mit Rücksicht auf das gestiegene Umweltbewusstsein und die entsprechende Zielsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung des Treibstoffverbrauchs wohl herabzusetzen sei ( Schmidt , NJW 2005, 329, 332; MünchKomm- Westermann , BGB, 4. Auflage 2004, RdNr. 12; BeckOK- Faust , BGB, Stand 01. März 2006, § 437, RdNr. 26). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage auf der Grundlage des neuen Schuldrechts ist nicht ersichtlich. - Entscheidend erscheint dem Gericht der Blick darauf, an welcher Stelle des Gewährleistungsrechts und mit welchen Rechtsfolgen die Erheblichkeitsschwelle vom Gesetzgeber nach altem Recht angesiedelt war und was die Schuldrechtsreform insoweit geändert hat. Nach altem Recht war bei Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung bereits ein Sachmangel nicht gegeben; dem Käufer standen von vornherein keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Nach neuem Recht dagegen ist gänzlich unabhängig von der Erheblichkeitsfrage eine vertragswidrige Beschaffenheitsabweichung als Mangel zu qualifizieren, dem Käufer steht ein Nacherfüllungsanspruch in seinen verschiedenen Ausprägungen zu; die Prüfung der Erheblichkeit des Mangels (technisch spricht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB von der „Pflichtverletzung“) hat der Gesetzgeber lediglich für die (bezogen auf das Schicksal des Vertrages an sich) weitestreichende Rechtsfolge, nämlich das Rücktrittsrecht, vorgesehen. Dies spricht dafür, die Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (ebenso OLG Bamberg, DAR 2006, 456; ausführlich hierzu MünchKomm- Ernst , 4. Auflage 2003, § 323 RdNr. 243).
30 
Ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch ist deshalb unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
II.
31 
Auch das Minderungsbegehren des Klägers bleibt erfolglos.
32 
1. Wegen der Feststellung eines Mangels wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Das Minderungsrecht des Käufers setzt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB eine wie immer geartete Erheblichkeit des Mangels nicht voraus.
33 
2. Der aus dem Prüfprotokoll sich ergebende Mehrverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat jedoch keine Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass eine Kaufpreisherabsetzung nach § 441 Abs. 3 BGB nicht in Frage kommt.
34 
a) Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Parteien haben ausdrücklich dem Gericht die Schätzung, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ein Minderwert festzustellen sei, überlassen (vgl. auch § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB).
35 
b) Ab welchem Ausmaß eines festgestellten Kraftstoffmehrverbrauches ein Minderwert anzunehmen sein wird (5 %?, 10 %?), kann hier dahinstehen. Jedenfalls für den hier festgestellten Mehrverbrauch von 3,03 % liegt beim hier betroffenen Fahrzeugtyp ein Minderwert nicht vor.
36 
· Zum einen liegt der festgestellte Wert nur sehr knapp jenseits des Toleranzbereiches, wie er allein schon durch das Messverfahren bedingt ist (+/- 2 %).
37 
· Zum anderen kommt hier der eingeschränkte Zweck der Verbrauchsangaben im Prospekt entsprechend der dortigen Fußnote zum Tragen. Die nach dem vorgeschriebenen Prüfstandsverfahren ermittelten Werte sollen dem Käufer einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglichen. Solange aber die Durchschnittsverbrauchswerte bei Personenkraftwagen unterschiedlichster Art zwischen, grob gesagt, 5 l/100 km und 20 l/100 km variieren, ist nicht nur die Zuordnung eines Fahrzeugs zur entsprechenden Verbrauchsgrößenordnung letztlich unabhängig davon, ob 9,9 oder 10,2 l/100 km verbraucht werden; es kann auch nicht angenommen werden, dass auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt ein Neufahrzeug anstelle von 27.850,00 Euro allein aufgrund einer so minimalen Differenz gleich weniger wert sein soll. Für jeden umwelt- und folgekostenbewussten Käufer ist der hier betroffene Fahrzeugtyp allein schon aus den Prospektangaben als außerordentlich wenig sparsames Fahrzeug erkennbar.
38 
· Schließlich und vor allem ist auf die Besonderheit des Messverfahrens abzustellen. Nach den eindrücklichen Darlegungen des Sachverständigen bildet der von der EU-Norm vorgeschriebene Fahrzyklus, wie er auf dem Prüfstand zu simulieren ist, gerade nicht ein durchschnittliches, gleichsam „normales“ Fahrverhalten ab. Insbesondere die jeweiligen Beschleunigungswerte werden nur bei außergewöhnlich zurückhaltender Fahrweise erreicht und wären etwa bei einer Verkehrsunfallkonstruktion als unrealistisch niedrig auszuklammern. Die tatsächlich von den Fahrzeughaltern festgestellten Verbrauchswerte liegen demnach praktisch immer deutlich über den Herstellerangaben, die auf der genormten Prüfstandsmessung beruhen. Das Ausmaß des tatsächlichen Mehrverbrauchs hängt dabei von verschiedensten Faktoren ab (Fahrweise; Bereifung/Luftdruckkontrolle; Zuschaltung ergänzender Verbraucher im Bereich Komfort und Sicherheit - Klimaanlage, Abblendlicht bei Tag, Musikanlage und dergleichen). Beim hier betroffenen Fahrzeugtyp kommt dem Faktor Fahrverhalten besondere Bedeutung zu: Wer einen Pkw mit Turbomotor kauft, wird im Alltag eher selten so gemächlich beschleunigen, wie es der Prüfstands-Fahrzyklus vorsieht; der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass man gerade bei einem Turbo-Benzinmotor sehr leicht besonderes hohen Kraftstoffverbrauch feststellt, wenn man dessen besondere Beschleunigungs- bzw. Durchzugsmöglichkeiten auch entsprechend nutzt. Auch vor diesem Hintergrund hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass der allgemeine Fahrzeugmarkt den Wert eines Fahrzeugs wie es hier streitgegenständlich ist, deshalb niedriger ansetzt, weil es in einem genormten Prüfstandsverfahren von durchaus eingeschränktem Realitätsbezug die vorgegebenen Werte um 3,03 % übersteigt.
39 
· Ob der Kläger im Falle eines etwaigen Weiterverkaufes des Fahrzeugs auf das eingeholte Gutachten hinzuweisen hat oder nicht, ist nach alledem unerheblich, weil - wie dargelegt - der Markt den denkbar geringfügigen Mehrverbrauch bei standardisierter Prüfstandsmessung gar nicht bei der Wertschätzung des Fahrzeugs berücksichtigt.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
23 
1. Die Verbrauchsangaben im Prospekt sind nicht wegen des relativierenden Fußnotenzusatzes für das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer unbeachtlich. Trotz eines solchen Fußnotenzusatzes kann und darf der Käufer eines Produktes aus industrieller Serienfertigung eine derartige Prospektangabe zumindest dahingehend verstehen, dass auch das konkret von ihm erworbene Produkt (hier: Fahrzeug) jedenfalls bei der Prüfstandsmessung, wie sie auch der Prospektangabe zugrunde liegt, die angegebenen Werte einzuhalten vermag.
24 
2. Der erworbene Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
25 
Nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit gewährleistungsrechtlich nicht relevant, wenn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag. Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV 1997, 398).
26 
Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kein Erheblichkeitskriterium mehr. Ein im vorgeschriebenen Prüfstandstestverfahren festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch stellt deshalb bereits dann einen Sachmangel dar, wenn er jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl. Reinking/Eggert , Der Autokauf, 9. Auflage 2005, RdNr. 251 = Seite 150); ob mit Blick auf die Überlassung des Herstellersprospekts durch den Verkäufer auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aber § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 BGB abzustellen ist, kann dahinstehen.
27 
Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist - jedenfalls dann, wenn der gemessene Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987, 3012) - allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere Normvorgabe „Euro-Mix“ BGH NZV 1997, 398). Die aufgrund des Messverfahrens unvermeidbar hinzunehmende Toleranz beläuft sich nach den Angaben des erfahrenen Sachverständigen U. auf 1,5 % bis 2 %; dafür, dass das Fertigungsverfahren noch größere Toleranzen unausweichlich mit sich bringe, ist nichts ersichtlich. Der Mehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch beim vorliegenden Fahrzeug stellt sich deshalb als Mangel dar.
28 
3. Dem Kläger steht gleichwohl kein Rücktrittsrecht zu, weil der Sachmangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.
29 
Das reformierte Schuldrecht hat zwar das Erheblichkeitskriterium, wie es nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die Feststellung des Mangels an sich galt, fallen gelassen. Durch die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch sicher gestellt, dass wegen nur unerheblicher Mängel jedenfalls kein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen darf. Zur Frage, nach welchen Kriterien im Einzelnen die Frage der Erheblichkeit nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, ist im Einzelnen noch vieles streitig; insbesondere stellt sich hier die Frage, inwieweit auf die zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergangene Rechtssprechung zurückgegriffen werden kann. Speziell hinsichtlich der Frage des Kraftstoffmehrverbrauchs werden unterschiedliche Positionen vertreten: Zum Teil heißt es unter Bezugnahme auf die oben zitierte (zum alten Recht ergangene) BGH-Rechtsprechung, ein Kraftstoffmehrverbrauch bis zu 10 % oder gar 15 % sei unerheblich (Palandt- Weidenkaff , 66. Auflage 2007, § 437 RdNr. 23); zum Teil heißt es, dass der 10 %-Grenzwert der alten Rechtsprechung mit Rücksicht auf das gestiegene Umweltbewusstsein und die entsprechende Zielsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung des Treibstoffverbrauchs wohl herabzusetzen sei ( Schmidt , NJW 2005, 329, 332; MünchKomm- Westermann , BGB, 4. Auflage 2004, RdNr. 12; BeckOK- Faust , BGB, Stand 01. März 2006, § 437, RdNr. 26). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage auf der Grundlage des neuen Schuldrechts ist nicht ersichtlich. - Entscheidend erscheint dem Gericht der Blick darauf, an welcher Stelle des Gewährleistungsrechts und mit welchen Rechtsfolgen die Erheblichkeitsschwelle vom Gesetzgeber nach altem Recht angesiedelt war und was die Schuldrechtsreform insoweit geändert hat. Nach altem Recht war bei Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung bereits ein Sachmangel nicht gegeben; dem Käufer standen von vornherein keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Nach neuem Recht dagegen ist gänzlich unabhängig von der Erheblichkeitsfrage eine vertragswidrige Beschaffenheitsabweichung als Mangel zu qualifizieren, dem Käufer steht ein Nacherfüllungsanspruch in seinen verschiedenen Ausprägungen zu; die Prüfung der Erheblichkeit des Mangels (technisch spricht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB von der „Pflichtverletzung“) hat der Gesetzgeber lediglich für die (bezogen auf das Schicksal des Vertrages an sich) weitestreichende Rechtsfolge, nämlich das Rücktrittsrecht, vorgesehen. Dies spricht dafür, die Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (ebenso OLG Bamberg, DAR 2006, 456; ausführlich hierzu MünchKomm- Ernst , 4. Auflage 2003, § 323 RdNr. 243).
30 
Ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch ist deshalb unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
II.
31 
Auch das Minderungsbegehren des Klägers bleibt erfolglos.
32 
1. Wegen der Feststellung eines Mangels wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Das Minderungsrecht des Käufers setzt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB eine wie immer geartete Erheblichkeit des Mangels nicht voraus.
33 
2. Der aus dem Prüfprotokoll sich ergebende Mehrverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat jedoch keine Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass eine Kaufpreisherabsetzung nach § 441 Abs. 3 BGB nicht in Frage kommt.
34 
a) Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Parteien haben ausdrücklich dem Gericht die Schätzung, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ein Minderwert festzustellen sei, überlassen (vgl. auch § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB).
35 
b) Ab welchem Ausmaß eines festgestellten Kraftstoffmehrverbrauches ein Minderwert anzunehmen sein wird (5 %?, 10 %?), kann hier dahinstehen. Jedenfalls für den hier festgestellten Mehrverbrauch von 3,03 % liegt beim hier betroffenen Fahrzeugtyp ein Minderwert nicht vor.
36 
· Zum einen liegt der festgestellte Wert nur sehr knapp jenseits des Toleranzbereiches, wie er allein schon durch das Messverfahren bedingt ist (+/- 2 %).
37 
· Zum anderen kommt hier der eingeschränkte Zweck der Verbrauchsangaben im Prospekt entsprechend der dortigen Fußnote zum Tragen. Die nach dem vorgeschriebenen Prüfstandsverfahren ermittelten Werte sollen dem Käufer einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglichen. Solange aber die Durchschnittsverbrauchswerte bei Personenkraftwagen unterschiedlichster Art zwischen, grob gesagt, 5 l/100 km und 20 l/100 km variieren, ist nicht nur die Zuordnung eines Fahrzeugs zur entsprechenden Verbrauchsgrößenordnung letztlich unabhängig davon, ob 9,9 oder 10,2 l/100 km verbraucht werden; es kann auch nicht angenommen werden, dass auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt ein Neufahrzeug anstelle von 27.850,00 Euro allein aufgrund einer so minimalen Differenz gleich weniger wert sein soll. Für jeden umwelt- und folgekostenbewussten Käufer ist der hier betroffene Fahrzeugtyp allein schon aus den Prospektangaben als außerordentlich wenig sparsames Fahrzeug erkennbar.
38 
· Schließlich und vor allem ist auf die Besonderheit des Messverfahrens abzustellen. Nach den eindrücklichen Darlegungen des Sachverständigen bildet der von der EU-Norm vorgeschriebene Fahrzyklus, wie er auf dem Prüfstand zu simulieren ist, gerade nicht ein durchschnittliches, gleichsam „normales“ Fahrverhalten ab. Insbesondere die jeweiligen Beschleunigungswerte werden nur bei außergewöhnlich zurückhaltender Fahrweise erreicht und wären etwa bei einer Verkehrsunfallkonstruktion als unrealistisch niedrig auszuklammern. Die tatsächlich von den Fahrzeughaltern festgestellten Verbrauchswerte liegen demnach praktisch immer deutlich über den Herstellerangaben, die auf der genormten Prüfstandsmessung beruhen. Das Ausmaß des tatsächlichen Mehrverbrauchs hängt dabei von verschiedensten Faktoren ab (Fahrweise; Bereifung/Luftdruckkontrolle; Zuschaltung ergänzender Verbraucher im Bereich Komfort und Sicherheit - Klimaanlage, Abblendlicht bei Tag, Musikanlage und dergleichen). Beim hier betroffenen Fahrzeugtyp kommt dem Faktor Fahrverhalten besondere Bedeutung zu: Wer einen Pkw mit Turbomotor kauft, wird im Alltag eher selten so gemächlich beschleunigen, wie es der Prüfstands-Fahrzyklus vorsieht; der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass man gerade bei einem Turbo-Benzinmotor sehr leicht besonderes hohen Kraftstoffverbrauch feststellt, wenn man dessen besondere Beschleunigungs- bzw. Durchzugsmöglichkeiten auch entsprechend nutzt. Auch vor diesem Hintergrund hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass der allgemeine Fahrzeugmarkt den Wert eines Fahrzeugs wie es hier streitgegenständlich ist, deshalb niedriger ansetzt, weil es in einem genormten Prüfstandsverfahren von durchaus eingeschränktem Realitätsbezug die vorgegebenen Werte um 3,03 % übersteigt.
39 
· Ob der Kläger im Falle eines etwaigen Weiterverkaufes des Fahrzeugs auf das eingeholte Gutachten hinzuweisen hat oder nicht, ist nach alledem unerheblich, weil - wie dargelegt - der Markt den denkbar geringfügigen Mehrverbrauch bei standardisierter Prüfstandsmessung gar nicht bei der Wertschätzung des Fahrzeugs berücksichtigt.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Ravensburg Urteil, 06. März 2007 - 2 O 297/06

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.