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Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
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Am 13.01.1997 beantragte der bei der Bundeswehr als Berufssoldat tätige Kläger, geb. am 06.09.1959, bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten am 17.01.1997 angenommen. Vereinbart waren eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 400,00 = EUR 204,52, der Versicherungsbeginn zum 01.02.1997 und eine 13-jährige Versicherungs- bzw. Leistungsdauer. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um eine sog. „loss of licence“-Versicherung, bei der die Flugtauglichkeit des im fliegenden Personal tätigen Klägers versichert wird und der Fall der Flugdienstuntauglichkeit als Eintritt des Versicherungsfalles anzusehen ist.
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Im Versicherungsantrag beantwortete der Kläger die Gesundheitsfragen wie folgt:
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1. Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen, Beschwerden oder körperlichen Fehlern?
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2. Welcher Arzt ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert? (Bitte genaue Anschrift)
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Antwort: „
Fliegerarzt, HFlgRgt 25, Heeresflugplatz, 88462 Laupheim
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Wann und weshalb haben Sie ihn zuletzt in Anspruch genommen?
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Antwort: „
August 96 - Wehrfliegertauglichkeitsuntersuchung
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Antwort: „
keinen Befund - alle Werte normal
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3. Sind Sie jemals in einem Krankenhaus, einer Heilstätte oder einer Kuranstalt gewesen?
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Wenn ja, wann, weshalb, wo? (Bitte genaue Anschrift)?
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Antwort: „
95 - 4 Wochen Mai - zum Erhalt der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit - Bad Lauterberg / Harz
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6. Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden? Wenn ja, wann, weshalb, mit welchem Ergebnis, von welchen Ärzten? (Bitte genaue Anschrift)
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Antwort: „
siehe 2, WFTU jährlich
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Im Februar 2004 wurde der Kläger wehrfliegerverwendungsunfähig. Ein Flugverbot wurde ihm gegenüber im Oktober 2004 erlassen. Grund hierfür war u.a. ein Bandscheibenvorfall im Bereich LWK 4/5.
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Aus der bei der Bundeswehr geführten Fliegerakte des Klägers, in der sämtliche ärztliche Untersuchungen dokumentiert werden, ergeben sich für die Zeit vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. folgende Erkrankungen bzw. Behandlungen des Klägers:
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nicht flugdiensttauglich wegen LWS-Syndrom
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(Blatt 81 der Fliegerakte)
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Diagnose bei der Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsuntersuchung: Skoliose nach links (Blatt 80 der Fliegerakte)
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nach Verkehrsunfall im Bundeswehrkrankenhaus Ulm:
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Diagnose: Blockwirbelbildung C6/7 sowie kyphotische Fehlstellung der oberen HWS (Blatt 116 der Fliegerakte)
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nicht flugdiensttauglich wegen Lumboischialgie
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(Blatt 133 und 143 der Fliegerakte)
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nicht flugdiensttauglich wegen Rückenschmerzen
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(Blatt 171 der Fliegerakte)
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Bericht des Orthopäden Dr. Kirchner mit folgender Diagnose:
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Hüftdysplasie beidseits, Bizepssehnensyndrom links, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (Blatt 163 der Fliegerakte)
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24.08.1993 und 22.05.1995:
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jeweils Verschreibung von Einlegesohlen
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(Blatt 169 und 191 der Fliegerakte)
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Kur in Bad Lauterberg (Blatt 173 der Fliegerakte)
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Nach Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Kläger für die Zeit ab November 2004 hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2005 ihre Eintrittsverpflichtung abgelehnt und u.a. im Hinblick auf vorvertraglich bestehende Rückenbeschwerden wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag unter gleichzeitiger Anfechtung desselben erklärt.
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Der Kläger trägt vor, dass es sich bei den vor Vertragsschluss vorhandenen Rückenbeschwerden jeweils nur um ein kurzfristiges Auftreten von Kreuzschmerzen ohne Belang gehandelt habe. Diese Rückenbeschwerden seien über die Jahre nur in insgesamt drei Fällen aufgetreten und hätten bei der Antragstellung nicht angegeben werden müssen. Bei Antragstellung habe der Versicherungsvertreter Breitenfeld, ein früherer Pilot, den Kläger gefragt, ob er noch immer beim Fliegerarzt sei. Dieses habe der Kläger bejaht. Daraufhin habe der Versicherungsvertreter dem Kläger gesagt, dass die Versicherung dann wahrscheinlich dort nachfragen würde. Der Kläger sei deshalb davon ausgegangen, dass die Versicherung Einsicht in die Kranken- bzw. Fliegerakte nehmen würde. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet gewesen, vor Vertragsschluss genauere Rückfragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu stellen, da der Kläger im Antrag ausdrücklich auf die jährliche Wehrfliegerverwendungsuntersuchung hingewiesen habe.
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Der Kläger stellt folgende Anträge:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.840,68 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen monatlichen Betrag von EUR 204,52 , beginnend mit August 2005 bis längstens 01.02.2010 zu bezahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die mit der Beklagten am 13.01.1997 durch den Kläger abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Vertrags-Nr. 245 833 01 weiterhin besteht und insbesondere nicht durch die Anfechtung und den Rücktritt der Beklagten vom 31.01.2005 erloschen ist.
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Die Beklagte trägt vor, dass sie bei Kenntnis der vorvertraglichen Erkrankungen und Beschwerden des Klägers die vorliegende Versicherung zu normalen Bedingungen auf keinen Fall abgeschlossen hätte. Bei den Rückenbeschwerden und der Hüftdysplasie handele es sich auf jeden Fall um anzeigepflichtige Umstände. Nach den ärztlichen Berichten sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger sehr viel häufiger als dreimal wegen Rückenbeschwerden behandelt worden sei.
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Eine Verpflichtung zu Rückfragen vor Vertragsschluss habe nicht bestanden, da für die Beklagte nach den klaren Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand im Antrag kein Anlass zu Zweifeln an der Gesundheit des Klägers bestanden habe.
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Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. R., M., B., Dr. R. und Dr. K.. Wegen der jeweilige Aussagen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 02.02.2006 (Blatt 94 - 103 der Akten) und vom 27.04.2006 (Blatt 128 - 132 der Akten) verwiesen.
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