Landgericht Ravensburg Urteil, 06. Juli 2006 - 1 O 133/05

bei uns veröffentlicht am06.07.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 17.302,39

Tatbestand

 
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Am 13.01.1997 beantragte der bei der Bundeswehr als Berufssoldat tätige Kläger, geb. am 06.09.1959, bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten am 17.01.1997 angenommen. Vereinbart waren eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 400,00 = EUR 204,52, der Versicherungsbeginn zum 01.02.1997 und eine 13-jährige Versicherungs- bzw. Leistungsdauer. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um eine sog. „loss of licence“-Versicherung, bei der die Flugtauglichkeit des im fliegenden Personal tätigen Klägers versichert wird und der Fall der Flugdienstuntauglichkeit als Eintritt des Versicherungsfalles anzusehen ist.
Im Versicherungsantrag beantwortete der Kläger die Gesundheitsfragen wie folgt:
1. Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen, Beschwerden oder körperlichen Fehlern?
Antwort: „ Nein
2. Welcher Arzt ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert? (Bitte genaue Anschrift)
Antwort: „ Fliegerarzt, HFlgRgt 25, Heeresflugplatz, 88462 Laupheim
Wann und weshalb haben Sie ihn zuletzt in Anspruch genommen?
Antwort: „ August 96 - Wehrfliegertauglichkeitsuntersuchung
10 
Mit welchem Ergebnis?
11 
Antwort: „ keinen Befund - alle Werte normal
12 
3. Sind Sie jemals in einem Krankenhaus, einer Heilstätte oder einer Kuranstalt gewesen?
13 
Wenn ja, wann, weshalb, wo? (Bitte genaue Anschrift)?
14 
Antwort: „ 95 - 4 Wochen Mai - zum Erhalt der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit - Bad Lauterberg / Harz
(...)
15 
6. Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden? Wenn ja, wann, weshalb, mit welchem Ergebnis, von welchen Ärzten? (Bitte genaue Anschrift)
16 
Antwort: „ siehe 2, WFTU jährlich
17 
Im Februar 2004 wurde der Kläger wehrfliegerverwendungsunfähig. Ein Flugverbot wurde ihm gegenüber im Oktober 2004 erlassen. Grund hierfür war u.a. ein Bandscheibenvorfall im Bereich LWK 4/5.
18 
Aus der bei der Bundeswehr geführten Fliegerakte des Klägers, in der sämtliche ärztliche Untersuchungen dokumentiert werden, ergeben sich für die Zeit vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. folgende Erkrankungen bzw. Behandlungen des Klägers:
19 
19.06.1985 - 28.06.1985:
20 
nicht flugdiensttauglich wegen LWS-Syndrom
21 
(Blatt 81 der Fliegerakte)
22 
29.08.1985:
23 
Diagnose bei der Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsuntersuchung: Skoliose nach links (Blatt 80 der Fliegerakte)
24 
21.10.1988:
25 
nach Verkehrsunfall im Bundeswehrkrankenhaus Ulm:
26 
Diagnose: Blockwirbelbildung C6/7 sowie kyphotische Fehlstellung der oberen HWS (Blatt 116 der Fliegerakte)
27 
06.02.1990 - 12.02.1990:
28 
nicht flugdiensttauglich wegen Lumboischialgie
29 
(Blatt 133 und 143 der Fliegerakte)
30 
06.05.1993 - 17.05.1993:
31 
nicht flugdiensttauglich wegen Rückenschmerzen
32 
(Blatt 171 der Fliegerakte)
33 
11.05.1993:
34 
Bericht des Orthopäden Dr. Kirchner mit folgender Diagnose:
35 
Hüftdysplasie beidseits, Bizepssehnensyndrom links, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (Blatt 163 der Fliegerakte)
36 
24.08.1993 und 22.05.1995:
37 
jeweils Verschreibung von Einlegesohlen
38 
(Blatt 169 und 191 der Fliegerakte)
39 
1994:
40 
Kur in Bad Lauterberg (Blatt 173 der Fliegerakte)
41 
Nach Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Kläger für die Zeit ab November 2004 hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2005 ihre Eintrittsverpflichtung abgelehnt und u.a. im Hinblick auf vorvertraglich bestehende Rückenbeschwerden wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag unter gleichzeitiger Anfechtung desselben erklärt.
42 
Der Kläger trägt vor, dass es sich bei den vor Vertragsschluss vorhandenen Rückenbeschwerden jeweils nur um ein kurzfristiges Auftreten von Kreuzschmerzen ohne Belang gehandelt habe. Diese Rückenbeschwerden seien über die Jahre nur in insgesamt drei Fällen aufgetreten und hätten bei der Antragstellung nicht angegeben werden müssen. Bei Antragstellung habe der Versicherungsvertreter Breitenfeld, ein früherer Pilot, den Kläger gefragt, ob er noch immer beim Fliegerarzt sei. Dieses habe der Kläger bejaht. Daraufhin habe der Versicherungsvertreter dem Kläger gesagt, dass die Versicherung dann wahrscheinlich dort nachfragen würde. Der Kläger sei deshalb davon ausgegangen, dass die Versicherung Einsicht in die Kranken- bzw. Fliegerakte nehmen würde. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet gewesen, vor Vertragsschluss genauere Rückfragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu stellen, da der Kläger im Antrag ausdrücklich auf die jährliche Wehrfliegerverwendungsuntersuchung hingewiesen habe.
43 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
44 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.840,68 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.
45 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen monatlichen Betrag von EUR 204,52 , beginnend mit August 2005 bis längstens 01.02.2010 zu bezahlen.
46 
3. Es wird festgestellt, dass die mit der Beklagten am 13.01.1997 durch den Kläger abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Vertrags-Nr. 245 833 01 weiterhin besteht und insbesondere nicht durch die Anfechtung und den Rücktritt der Beklagten vom 31.01.2005 erloschen ist.
47 
Die Beklagte beantragt,
48 
die Klage abzuweisen.
49 
Die Beklagte trägt vor, dass sie bei Kenntnis der vorvertraglichen Erkrankungen und Beschwerden des Klägers die vorliegende Versicherung zu normalen Bedingungen auf keinen Fall abgeschlossen hätte. Bei den Rückenbeschwerden und der Hüftdysplasie handele es sich auf jeden Fall um anzeigepflichtige Umstände. Nach den ärztlichen Berichten sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger sehr viel häufiger als dreimal wegen Rückenbeschwerden behandelt worden sei.
50 
Eine Verpflichtung zu Rückfragen vor Vertragsschluss habe nicht bestanden, da für die Beklagte nach den klaren Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand im Antrag kein Anlass zu Zweifeln an der Gesundheit des Klägers bestanden habe.
51 
Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
52 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. R., M., B., Dr. R. und Dr. K.. Wegen der jeweilige Aussagen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 02.02.2006 (Blatt 94 - 103 der Akten) und vom 27.04.2006 (Blatt 128 - 132 der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
53 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
54 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Vielmehr ist die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und leistungsfrei.
I.
55 
Die Beklagte ist mit Schreiben vom 31.01.2005 (Anlage K5) gemäß § 16 Abs.2 VVG wirksam vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zurückgetreten.
1.
56 
Der Kläger hat bei Antragstellung und somit bei der Schließung des Vertrages gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs.1 VVG verschwiegen.
57 
Neben anderen vor Vertragsschluss erfolgten Behandlungen bzw. vorliegenden Beschwerden hat der Kläger insbesondere seine Rückenbeschwerden aus dem Jahr 1993, die zu einer Flugdienstuntauglichkeit in der Zeit vom 06.05. - 17.05.1993 führten, und die diesbezügliche Behandlung beim Orthopäden Dr. K. im Mai 1993 nicht angegeben.
58 
Bei diesen Rückenbeschwerden und der diesbezüglichen fachärztlichen Behandlung handelt es sich um gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG.
59 
a. Nach § 16 Abs.1 Satz 2 VVG sind gefahrerheblich solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 VVG ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich.
60 
Der Kläger war in Frage 6 des Antragsformulars ausdrücklich und schriftlich nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren und den diesbezüglichen Gründen und Ergebnissen gefragt worden. Zu solchen Behandlungen bzw. Untersuchungen zählt unzweifelhaft auch die ärztliche Untersuchung durch den Orthopäden Dr. K. im Mai 1993. Als Grund hätten die Rückenbeschwerden und als Ergebnis hätte die Diagnose von Dr. K. angegeben werden müssen. Dieser verschwiegenen Erkrankung bzw. diesen verschwiegenen Beschwerden kommt deshalb gemäß § 16 Abs 1 Satz 3 VVG die Vermutung der Gefahrerheblichkeit zu.
61 
In einem solchen Fall ist es Sache des Versicherungsnehmers, die Unerheblichkeit der erfragten Umstände für die Versichererentscheidung darzulegen und zu beweisen. Allerdings billigt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer eine Erleichterung in der Darlegungslast insoweit zu, als dass der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er pauschal behauptet, der betreffende Umstand sei nicht gefahrerheblich. Daraufhin ist es dann Sache des Versicherer, substantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem Vertragsschluss vorausgehenden Risikoprüfung leiten lässt. Diese Vortragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anlass dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (vg. BGH VersR 2000, 1486 ff, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10).
62 
Nach Auffassung der Kammer liegt im vorliegenden Fall die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände für eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Hand. Bei den Rückenproblemen aus dem Jahr 1993 handelte es sich nicht um das erstmalige Auftreten dieser Beschwerden, sondern nach den rückenbedingten Flugdienstuntauglichkeiten aus den Jahren 1985 und 1990 um den dritten derartigen Fall innerhalb von acht Jahren. Hätte die Beklagte von der Behandlung bei Dr. Kirchner erfahren, so hätte sie auf Grund der damaligen Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ erfahren, dass in den vergangenen Jahren mehrmals Rückenbeschwerden des Klägers vorlagen und somit zumindest eine gewisse Anfälligkeit des Klägers im Bereich des Rückens bzw. der Wirbelsäule vorlag. Rücken- bzw. Wirbelsäulenleiden, die nicht nur einmalig aufgetreten sind, sind für einen Versicherer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von elementarer Bedeutung, da gerade Probleme des Bewegungsapparates von Versicherungsnehmern eine der häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeitsfällen sind. Ihre Gefahrerheblichkeit liegt damit auf der Hand, sodass sich die Darlegung der Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten erübrigt (so im Ergebnis z.B. auch OLG Düsseldorf, VersR 2001, 1408 ff). Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar und der Kammer aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass Versicherungsunternehmen bei mehrmaligem Vorliegen von Rückenproblemen diesen Körperbereich bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Versicherung herausnehmen oder aber erhebliche Risikozuschläge erheben.
63 
b. Gegen dieses Ergebnis der Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Rückenleidens spricht auch nicht, dass in ihrer Zeugenvernehmung mehrere behandelnde Ärzte die jeweiligen vorvertraglichen Rückenbeschwerden des Klägers als harmlos bzw. als „Allerweltsgeschehen“ bezeichnet haben. Die Bewertung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des Versicherers. Demgemäß sind bei der Frage, ob die Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu legen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne dass es insoweit auf eine nachträglich ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommen könnte (vgl. BGH aaO, Rdnr. 11). Drängt sich danach wie bei den hier vorliegenden mehrfachen Rückenbeschwerden und der Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ ohne weiteres auf, dass die verschwiegenen Umstände für einen Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Entscheidung über das Ob oder das Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand, selbst wenn die behandelnden Ärzte die Beschwerden im Nachhinein als „Allerweltsgeschehen“ bezeichnen. Abgesehen davon führt der Umstand, dass ganz alltägliche Beschwerden vorliegen, die ein Großteil der Bevölkerung im Laufe des Lebens bekommt, nicht dazu, dass diese Beschwerden für eine Versicherung nicht von erheblicher Bedeutung sein können. Denn „Allerweltsgeschehen“ sind - gerade im Bereich der Wirbelsäule - häufig die Grundlage für spätere schwerwiegendere gesundheitliche Probleme.
2.
64 
Der infolge des Verschweigens gefahrerheblicher Umstände gemäß § 16 Abs. 2 VVG mögliche Rücktritt scheitert nicht an dem Vortrag des Klägers, dass der Versicherungsvertreter Breitenfeld bei der Antragsaufnahme gesagt habe, dass die Versicherung wahrscheinlich beim Fliegerarzt nachfragen würde. Der Zeuge B. konnte sich in seiner Vernehmung an eine solche Äußerung nicht erinnern und hat daneben glaubhaft ausgesagt, dass es nicht üblich gewesen sei, dass die Versicherung ohne Hinweise auf ein Risiko die Fliegerakte einsah. Aber selbst wenn man eine solche Äußerung des Zeugen Breitenfeld als wahr unterstellen würde, so könnte die Versicherung sich dennoch beim Verschweigen von Beschwerden bzw. Behandlungen, die sich aus der Fliegerakte, also den Unterlagen des Fliegerarztes ergaben, auf ihr Rücktrittsrecht berufen. Denn ein Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes wäre nur dann denkbar, wenn die Versicherung bzw. ihr Vertreter erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, dass es wegen der ohnehin bevorstehenden Überprüfung der Fliegerakte bzw. Nachfrage beim Fliegerarzt auf die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag nicht ankommt. Eine solche Deutung dieser behaupteten Äußerung des Zeugen B. ist nach Ansicht der Kammer jedoch schon allein wegen der Bezeichnung der Nachfrage beim Fliegerarzt als nur „wahrscheinlich“ ausgeschlossen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Äußerung war eine Nachfrage beim Fliegerarzt also keinesfalls als sicher dargestellt, sodass ganz erkennbar den Gesundheitsfragen wesentliche Bedeutung zukam.
3.
65 
Die Beklagte war auch trotz des Hinweises des Klägers im Versicherungsantrag, dass eine jährliche Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsuntersuchung erfolgt war, nicht verpflichtet, sich beim Fliegerarzt über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren. Zweifel an der Gesundheit des Klägers musste und konnte die Beklagte nach den Angaben des Klägers bei den Gesundheitsfragen des Versicherungsantrages nicht haben.
4.
66 
Der Rücktritt der Beklagten ist auch nicht wegen fehlenden Verschuldens des Klägers gemäß § 16 Abs.3 VVG ausgeschlossen. Der Kläger durfte die nicht angezeigten Rückenbeschwerden und die nicht angegebene Behandlung bei Dr. K. nicht für unerheblich halten. Bereits aus dem Umstand, dass die Versicherung ausdrücklich nach Behandlungen und diesbezüglichen Beschwerden in den letzten fünf Jahren fragte, konnte der Kläger folgen, dass Behandlungen aus diesem Zeitraum für die Versicherung erheblich waren. Der Kläger wusste auch, dass es sich um ein bereits mehrfach aufgetretenes Gesundheitsproblem handelte und dass insoweit zumindest eine gewisse Anfälligkeit seines Rückens vorlag. Dieses Bewusstsein eines wiederkehrenden Leidens ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. K., wonach für den Zeugen die von ihm festgestellte Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ nur dann in Betracht komme, wenn der entsprechende Patient angibt, tatsächlich immer wieder Rückenbeschwerden zu haben. Der Kläger musste darüber hinaus auch wissen, dass gerade bei einer Versicherung der Flugtauglichkeit, die die Beweglichkeit auf engem Raum voraussetzt, der Zustand seines Bewegungsapparates für die Versicherung von ganz entscheidender Bedeutung sein musste. Davon, dass die Versicherung durch Einblick in die Fliegerakte ohnehin Kenntnis von den Rückenproblemen erhalten würde, durfte der Kläger nicht ausgehen, da - wie bereits dargelegt - eine solche Einsichtnahme bzw. eine Nachfrage beim Fliegerarzt keinesfalls als sicher in Aussicht gestellt worden war.
5.
67 
Die Beklagte hat den Rücktritt auch innerhalb der einmonatigen Rücktrittsfrist des § 20 VVG erklärt. Kenntnis von den Vorerkrankungen hat die Beklagte durch ein Schreiben des Zeugen Dr. R. vom 03.01.2005 (Anlage B3) erhalten. Der Rücktritt wurde mit Schreiben vom 31.01.2005 (Anlage K5) erklärt. Eine frühere Kenntnis der Beklagten von der Verletzung der Anzeigepflicht ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
68 
Auf Grund des wirksamen Rücktritts vom Versicherungsvertrag durch die Beklagte war somit der Klagantrag Ziff.3 abzuweisen.
II.
69 
Der wirksame Rücktritt vom Versicherungsvertrag führt auch zur Leistungsfreiheit der Beklagten und somit zur Abweisung der Klaganträge Ziff.1 und 2.
70 
Eine Leistungspflicht trotz Rücktritts gemäß § 21 VVG liegt nicht vor, da eine Kausalität zwischen den verschwiegenen Rückenproblemen und dem Eintritt des Versicherungsfalles besteht. Bereits daraus, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers auf inzwischen ganz massive Rückenprobleme zurückzuführen ist, ergibt sich, dass sowohl bei den verschwiegenen Umständen als auch bei der Berufsunfähigkeit dasselbe Gesundheitsproblem betroffen ist. Abgesehen davon hat der Zeuge Dr. Kirchner bei der vom Kläger verschwiegenen Untersuchung aus dem Jahr 1993 im Rahmen der Untersuchung des Rückens festgestellt, dass im Bereich der LWK 5 und LWK 4 eine Auffälligkeit bestand (vgl. Blatt 163 der Fliegerakte). Gerade im Bereich LWK 4/5 wurde im Jahr 2004 dann der Bandscheibenvorfall des Klägers festgestellt, der die Fluguntauglichkeit des Klägers (mit-) verursacht hat.
III.
71 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
53 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
54 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Vielmehr ist die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und leistungsfrei.
I.
55 
Die Beklagte ist mit Schreiben vom 31.01.2005 (Anlage K5) gemäß § 16 Abs.2 VVG wirksam vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zurückgetreten.
1.
56 
Der Kläger hat bei Antragstellung und somit bei der Schließung des Vertrages gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs.1 VVG verschwiegen.
57 
Neben anderen vor Vertragsschluss erfolgten Behandlungen bzw. vorliegenden Beschwerden hat der Kläger insbesondere seine Rückenbeschwerden aus dem Jahr 1993, die zu einer Flugdienstuntauglichkeit in der Zeit vom 06.05. - 17.05.1993 führten, und die diesbezügliche Behandlung beim Orthopäden Dr. K. im Mai 1993 nicht angegeben.
58 
Bei diesen Rückenbeschwerden und der diesbezüglichen fachärztlichen Behandlung handelt es sich um gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG.
59 
a. Nach § 16 Abs.1 Satz 2 VVG sind gefahrerheblich solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 VVG ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich.
60 
Der Kläger war in Frage 6 des Antragsformulars ausdrücklich und schriftlich nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren und den diesbezüglichen Gründen und Ergebnissen gefragt worden. Zu solchen Behandlungen bzw. Untersuchungen zählt unzweifelhaft auch die ärztliche Untersuchung durch den Orthopäden Dr. K. im Mai 1993. Als Grund hätten die Rückenbeschwerden und als Ergebnis hätte die Diagnose von Dr. K. angegeben werden müssen. Dieser verschwiegenen Erkrankung bzw. diesen verschwiegenen Beschwerden kommt deshalb gemäß § 16 Abs 1 Satz 3 VVG die Vermutung der Gefahrerheblichkeit zu.
61 
In einem solchen Fall ist es Sache des Versicherungsnehmers, die Unerheblichkeit der erfragten Umstände für die Versichererentscheidung darzulegen und zu beweisen. Allerdings billigt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer eine Erleichterung in der Darlegungslast insoweit zu, als dass der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er pauschal behauptet, der betreffende Umstand sei nicht gefahrerheblich. Daraufhin ist es dann Sache des Versicherer, substantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem Vertragsschluss vorausgehenden Risikoprüfung leiten lässt. Diese Vortragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anlass dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (vg. BGH VersR 2000, 1486 ff, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10).
62 
Nach Auffassung der Kammer liegt im vorliegenden Fall die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände für eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Hand. Bei den Rückenproblemen aus dem Jahr 1993 handelte es sich nicht um das erstmalige Auftreten dieser Beschwerden, sondern nach den rückenbedingten Flugdienstuntauglichkeiten aus den Jahren 1985 und 1990 um den dritten derartigen Fall innerhalb von acht Jahren. Hätte die Beklagte von der Behandlung bei Dr. Kirchner erfahren, so hätte sie auf Grund der damaligen Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ erfahren, dass in den vergangenen Jahren mehrmals Rückenbeschwerden des Klägers vorlagen und somit zumindest eine gewisse Anfälligkeit des Klägers im Bereich des Rückens bzw. der Wirbelsäule vorlag. Rücken- bzw. Wirbelsäulenleiden, die nicht nur einmalig aufgetreten sind, sind für einen Versicherer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von elementarer Bedeutung, da gerade Probleme des Bewegungsapparates von Versicherungsnehmern eine der häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeitsfällen sind. Ihre Gefahrerheblichkeit liegt damit auf der Hand, sodass sich die Darlegung der Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten erübrigt (so im Ergebnis z.B. auch OLG Düsseldorf, VersR 2001, 1408 ff). Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar und der Kammer aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass Versicherungsunternehmen bei mehrmaligem Vorliegen von Rückenproblemen diesen Körperbereich bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Versicherung herausnehmen oder aber erhebliche Risikozuschläge erheben.
63 
b. Gegen dieses Ergebnis der Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Rückenleidens spricht auch nicht, dass in ihrer Zeugenvernehmung mehrere behandelnde Ärzte die jeweiligen vorvertraglichen Rückenbeschwerden des Klägers als harmlos bzw. als „Allerweltsgeschehen“ bezeichnet haben. Die Bewertung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des Versicherers. Demgemäß sind bei der Frage, ob die Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu legen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne dass es insoweit auf eine nachträglich ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommen könnte (vgl. BGH aaO, Rdnr. 11). Drängt sich danach wie bei den hier vorliegenden mehrfachen Rückenbeschwerden und der Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ ohne weiteres auf, dass die verschwiegenen Umstände für einen Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Entscheidung über das Ob oder das Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand, selbst wenn die behandelnden Ärzte die Beschwerden im Nachhinein als „Allerweltsgeschehen“ bezeichnen. Abgesehen davon führt der Umstand, dass ganz alltägliche Beschwerden vorliegen, die ein Großteil der Bevölkerung im Laufe des Lebens bekommt, nicht dazu, dass diese Beschwerden für eine Versicherung nicht von erheblicher Bedeutung sein können. Denn „Allerweltsgeschehen“ sind - gerade im Bereich der Wirbelsäule - häufig die Grundlage für spätere schwerwiegendere gesundheitliche Probleme.
2.
64 
Der infolge des Verschweigens gefahrerheblicher Umstände gemäß § 16 Abs. 2 VVG mögliche Rücktritt scheitert nicht an dem Vortrag des Klägers, dass der Versicherungsvertreter Breitenfeld bei der Antragsaufnahme gesagt habe, dass die Versicherung wahrscheinlich beim Fliegerarzt nachfragen würde. Der Zeuge B. konnte sich in seiner Vernehmung an eine solche Äußerung nicht erinnern und hat daneben glaubhaft ausgesagt, dass es nicht üblich gewesen sei, dass die Versicherung ohne Hinweise auf ein Risiko die Fliegerakte einsah. Aber selbst wenn man eine solche Äußerung des Zeugen Breitenfeld als wahr unterstellen würde, so könnte die Versicherung sich dennoch beim Verschweigen von Beschwerden bzw. Behandlungen, die sich aus der Fliegerakte, also den Unterlagen des Fliegerarztes ergaben, auf ihr Rücktrittsrecht berufen. Denn ein Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes wäre nur dann denkbar, wenn die Versicherung bzw. ihr Vertreter erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, dass es wegen der ohnehin bevorstehenden Überprüfung der Fliegerakte bzw. Nachfrage beim Fliegerarzt auf die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag nicht ankommt. Eine solche Deutung dieser behaupteten Äußerung des Zeugen B. ist nach Ansicht der Kammer jedoch schon allein wegen der Bezeichnung der Nachfrage beim Fliegerarzt als nur „wahrscheinlich“ ausgeschlossen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Äußerung war eine Nachfrage beim Fliegerarzt also keinesfalls als sicher dargestellt, sodass ganz erkennbar den Gesundheitsfragen wesentliche Bedeutung zukam.
3.
65 
Die Beklagte war auch trotz des Hinweises des Klägers im Versicherungsantrag, dass eine jährliche Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsuntersuchung erfolgt war, nicht verpflichtet, sich beim Fliegerarzt über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren. Zweifel an der Gesundheit des Klägers musste und konnte die Beklagte nach den Angaben des Klägers bei den Gesundheitsfragen des Versicherungsantrages nicht haben.
4.
66 
Der Rücktritt der Beklagten ist auch nicht wegen fehlenden Verschuldens des Klägers gemäß § 16 Abs.3 VVG ausgeschlossen. Der Kläger durfte die nicht angezeigten Rückenbeschwerden und die nicht angegebene Behandlung bei Dr. K. nicht für unerheblich halten. Bereits aus dem Umstand, dass die Versicherung ausdrücklich nach Behandlungen und diesbezüglichen Beschwerden in den letzten fünf Jahren fragte, konnte der Kläger folgen, dass Behandlungen aus diesem Zeitraum für die Versicherung erheblich waren. Der Kläger wusste auch, dass es sich um ein bereits mehrfach aufgetretenes Gesundheitsproblem handelte und dass insoweit zumindest eine gewisse Anfälligkeit seines Rückens vorlag. Dieses Bewusstsein eines wiederkehrenden Leidens ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. K., wonach für den Zeugen die von ihm festgestellte Diagnose „chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom“ nur dann in Betracht komme, wenn der entsprechende Patient angibt, tatsächlich immer wieder Rückenbeschwerden zu haben. Der Kläger musste darüber hinaus auch wissen, dass gerade bei einer Versicherung der Flugtauglichkeit, die die Beweglichkeit auf engem Raum voraussetzt, der Zustand seines Bewegungsapparates für die Versicherung von ganz entscheidender Bedeutung sein musste. Davon, dass die Versicherung durch Einblick in die Fliegerakte ohnehin Kenntnis von den Rückenproblemen erhalten würde, durfte der Kläger nicht ausgehen, da - wie bereits dargelegt - eine solche Einsichtnahme bzw. eine Nachfrage beim Fliegerarzt keinesfalls als sicher in Aussicht gestellt worden war.
5.
67 
Die Beklagte hat den Rücktritt auch innerhalb der einmonatigen Rücktrittsfrist des § 20 VVG erklärt. Kenntnis von den Vorerkrankungen hat die Beklagte durch ein Schreiben des Zeugen Dr. R. vom 03.01.2005 (Anlage B3) erhalten. Der Rücktritt wurde mit Schreiben vom 31.01.2005 (Anlage K5) erklärt. Eine frühere Kenntnis der Beklagten von der Verletzung der Anzeigepflicht ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
68 
Auf Grund des wirksamen Rücktritts vom Versicherungsvertrag durch die Beklagte war somit der Klagantrag Ziff.3 abzuweisen.
II.
69 
Der wirksame Rücktritt vom Versicherungsvertrag führt auch zur Leistungsfreiheit der Beklagten und somit zur Abweisung der Klaganträge Ziff.1 und 2.
70 
Eine Leistungspflicht trotz Rücktritts gemäß § 21 VVG liegt nicht vor, da eine Kausalität zwischen den verschwiegenen Rückenproblemen und dem Eintritt des Versicherungsfalles besteht. Bereits daraus, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers auf inzwischen ganz massive Rückenprobleme zurückzuführen ist, ergibt sich, dass sowohl bei den verschwiegenen Umständen als auch bei der Berufsunfähigkeit dasselbe Gesundheitsproblem betroffen ist. Abgesehen davon hat der Zeuge Dr. Kirchner bei der vom Kläger verschwiegenen Untersuchung aus dem Jahr 1993 im Rahmen der Untersuchung des Rückens festgestellt, dass im Bereich der LWK 5 und LWK 4 eine Auffälligkeit bestand (vgl. Blatt 163 der Fliegerakte). Gerade im Bereich LWK 4/5 wurde im Jahr 2004 dann der Bandscheibenvorfall des Klägers festgestellt, der die Fluguntauglichkeit des Klägers (mit-) verursacht hat.
III.
71 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers


(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers


Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Ar

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(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.