Landgericht Paderborn Urteil, 20. Sept. 2016 - 6 O 9/16
Tenor
a)
es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K1 – K3 ersichtlich geschehen,
b)
an die Klägerin 246,10 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zum Aufgabengebiet der Klägerin,die mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft zusammenarbeitet,gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs.
3Die Beklagte betreibt Möbelhäuser, u.a. in I.
4Mit Schreiben vom 17.11.2015 (Anl. K10)mahnte die Klägerin die Beklagte wegen zweier von ihr festgestellter Wettbewerbsverstöße ab.
5Zum einen hatte die Beklagte in ihrem Möbelhaus in I eine Leder-Rundecke B ausgestellt (Anl. K1). Dieser war ein Preisschild zugeordnet, wonach die aus 3Elementen bestehende Rundecke zu einem Gesamtpreis von 3.199,00 €, der Summe der für die Einzelelemente ebenfalls angegebenen Einzelpreise, ausgezeichnet war (Anl. K 2). Des Weiteren enthält die Preisauszeichnung die Angabe:„Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar.“ Auf der Rückseite des Preisschildes (Anl. K3) waren Mehrpreise für Ausstattungsvarianten der auf der Vorderseite aufgeführten Einzelelemente sowie für Zubehör wie Armlehnen, Sitztiefenverstellungen und einen Hocker angegeben, wobei neben dem ausgestellten Hocker die ausgestellte Rundecke auch mit den nicht in dem auf der Vorderseite angegebenen Gesamtpreis enthaltenen Armteilen und -lehnen ausgestellt war. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen §1Abs. 1S. 1PAngV.
6Zudem hatte die Beklagte einen ausgestellten zweitürigen Schwebetürenschrank auf einem mit „Preissensation“ überschriebenen Preisaushang mit einem Gesamtpreis von 999,00 € beworben (Anl. K 4). Öffnete man den Schrank, befanden sich allerdings an besonderen Ausstattungsmerkmalen wie Hosenauszug,Kleiderlift,LED-Beleuchtung,Türen-Kollisionsdämpfer und zusätzlichen Einlegeböden weitere Preisschilder (Anl. K 5 – K 9). Diese Ausstattungsmerkmale standen dem Käufer nach Wahl zur Verfügung und waren in dem auf dem Preisaushang ausgewiesenen Gesamtpreis von 999,00 €nicht enthalten. Die Klägerin sieht auch in dieser Preisauszeichnung einen Wettbewerbsverstoß,insbesondere einen Verstoß gegen §1Abs. 1S. 1PAngV.
7Nachdem die Beklagte die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragt die Klägerin nunmehr,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. es zu unterlassen,geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist,wie aus den Anlagen K1– K3 und K 4 – K 9ersichtlich geschehen,
10und ihr für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,oder Ordnungshaft bis zu 6Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist,
112. an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat den zunächst gestellten Unterlassungsantrag als nicht hinreichend bestimmt und damit als unzulässig beanstandet.Die Klägerin hat auf Vorschlag des Vorsitzenden dem durch eine Änderung der Formulierung ihres Klagebegehrens versucht nachzukommen.
15Die Beklagte sieht in den beanstandeten Preisauszeichnungen kein wettbewerbswidriges Verhalten,insbesondere nachdem sich die Rechtslage aufgrund der 2. UWG-Novelle 2015 anders darstelle, denn ein fehlender Gesamtpreis sei im konkreten Fall nicht geeignet, den Verbraucher zu veranlassen,eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was aber unabdingbare tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Unlauterkeitsvorwurf im vorliegenden Zusammenhang sei. §1 Abs. 1PAngV sei richtlinienkonform am Maßstab des Art. 7Abs. 4lit.c UGP-RL auszulegen.Auch die Neufassung des §5a Abs. 2UWG mache demgemäß folgerichtig deutlich,dass auch beim Vorenthalten wesentlicher Information immer zu prüfen sei,ob der Verbraucher diese benötige,um eine informierte Entscheidung zutreffen, und ob das Vorenthalten ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könne, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §5a UWG 2008 sei deshalb mit der neuen Fassung der Vorschrift nicht mehr vereinbar. Hinsichtlich beider beanstandeter Wettbewerbsverstöße sei festzustellen,dass die fehlende Gesamtpreisangabe nicht geeignet sei,den Verbraucher veranlassen,eine geschäftliche Entscheidung zu treffen,die er ansonsten nicht getroffen haben würde.
16Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig.
19Der Kläger ist nach §8Abs. 3Nr. 2 UWG klagebefugt, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.Das – neu gefasste - Klagebegehren ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
20Die Klage ist nur teilweise,nämlich nur hinsichtlich der für die Leder-Rundecke beanstandeten Preisauszeichnung begründet,hinsichtlich des Schwebetürenschranks ist sie unbegründet.
21Hinsichtlich der Leder-Rundecke verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1 PAngV.Danach hat,wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben,die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot,vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke. Ob dazu auch der gleichfalls ausgestellte Hocker zu zählen sind, kann die Kammer offen lassen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung,die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert. Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung,in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2015, 64). Insoweit hat das OLG Hamm (ebd.) hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden,dass der interessierte Verbraucher erwarten kann,dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost)und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z.B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar,dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre.Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und -lehnen indessen nicht.Es handelt sich vielmehr um Zubehör,das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss,das aber speziell für die ausgestellte Produktserie, zu der auch der passend bezogene Hocker gehört, gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist. Wenn ihm die Leder-Rundecke mit diesem Zubehör in dem Möbelhaus der Beklagten vorgestellt wird und die Rundecke dabei –wie hier- mit einem Gesamtpreis,der gemäß §1Abs. 1S. 1PAngV anzugeben ist, angeboten wird,darf er deshalb erwarten, die Rundecke zu dem angebotenen Gesamtpreis auch wie ausgestellt erwerben zu können.
22Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass die Gesamtpreisangabe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, wozu es mit dem Wissen, dass das ausgestellte Zubehör nicht in dem Preis enthalten ist, nicht gekommen wäre.
23Dem steht nicht entgegen,dass sich auf der Vorderseite des Preisaushangs die Leder-Rundecke und ihr Preis lediglich aus den 3Sitzmöbeln zusammensetzt, deren Einzelpreise zudemangegeben sind, und der Preisaushang den Zusatz enthält,das Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.Dessen ungeachtet versteht nach Auffassung der Kammer für Handelssachen der Verbraucher den als „Preisleistung“ blickfangmäßig hervorgehobenen Gesamtpreis in demPreisaushang als Ausweis des Preises für die ausgestellte Rundecke einschließlich des daran angebrachten oder ihr beigefügten Zubehörs.
24Dass dieses in dem auf der Vorderseite genannten Preis nicht enthalten sein soll, erfährt der Verbraucher erst auf der Rückseite hinsichtlich der Positionen 30, 60,100 und 110, des Weiteren erfährt er,dass die Leder-Rundecke auch in der Ausführung „Rücken echt“ (Positionen 10, 40und 70) bestellbar ist. Ergibt sich der Preis der ausgestellten Leder-Rundecke einschließlich des ausgestellten Zubehörs aber erst durch eine Hinzurechnung der Positionen 30, 60, 100 und/oder 110 der Rückseite, verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1PAngV (Gesamtpreise). Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert hieran nichts.
25Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht gegenüber Verbrauchern. Die Nichtangabe des Gesamtpreises stellt einen Verstoß gegen §3a UWG dar. §1PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar.Ihr Verstoß ist geeignet,die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn sie hat den Zweck zu verhindern,dass er selbst erst den zu zahlenden Preis für die angebotene Ware ermitteln muss.Die Beeinträchtigung ist auch spürbar.
26Demgegenüber sieht die Kammer in der Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank keinen Verstoß gegen §1Abs. 1 S. 1 PAngV.
27Der für den Schrank durch Preisaushang als „Preissensation“ angegebene Gesamtpreis umfasst nach der Erwartungshaltung des Verbrauchers den ausgestellten Schrankzunächst nur so, wie erihn auf den erstenBlick sieht.Erst wenn er den Schrank öffnet, erfährt er durch zusätzliche Preisauszeichnungen an einzelnem Ausstattungszubehör, dass dieses in dem angegebenen Gesamtpreis nicht enthalten ist.Bei diesem Zubehör handelt es sich allerdings nicht um Zubehör, bei dem der Verbraucher keine Wahl hätte,ob er es kaufen will oder nicht.Es handelt sich nicht um Zubehör,welches er notwendigerweise benötigt oder welches bei einem Schwebetürenschrank erwartungsgemäß als zugehörig anzusehen ist.Der Schrank ist nicht unvollständig,wenn die extra ausgezeichneten Ausstattungsmerkmale wie Hosenauszug,Kleiderlift,LED-Beleuchtung,Türen-Kollisionsdämpfer und zusätzliche Einlegeböden fehlen.Der Verbraucher wird diesbezüglich auch nicht irregeführt, weil der Preisaushang keine Erwartung begründet,dass der Schrank mit eben diesem zusätzlichen Zubehör ausgestattet ist, und er in dem Augenblick,in dem er bei Öffnen des Schrankes erfährt,welches Zubehör der ausgestellte Schrank insgesamt aufweist, gleichzeitig erfährt, welches nicht notwendige Sonderzubehör zusätzlich zu bezahlen ist.
28Nach alledem war der Klage gemäß §§ 8,3a UWG hinsichtlich der Leder-Rundecke stattzugeben,hinsichtlich der beanstandeten Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank war sie abzuweisen.
29Die Ordnungsmittelandrohung begründet sich aus § 890Abs. 2 ZPO.
30Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12Abs. 1 S. 2 UWG.Die vom Kläger geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und reduziert sich ihrem pauschalierten Aufwand nach nicht deshalb, weil das Abmahnschreiben vom 17.11.2015 gleichzeitig auch die nicht begründete Abmahnung hinsichtlich der Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank enthält.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.