Landgericht Paderborn Beschluss, 20. März 2014 - 5 T 83/14
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 06.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brakel vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe
2I.
3Die Betroffene befand sich zur Behandlung einer organisch wahnhaften Störung sowie zur internistischen Behandlung vom 27.08.2013 bis zum 10.10.2013 im T Hospital in C. Bei Entlassung hat das T Hospital beim Amtsgericht Brakel angeregt, für die Betroffene eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten einzurichten.
4Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 14.10.2013 hat die Betreuungsstelle des Kreises I am 02.12.2013 Bericht zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen erstattet. Hiernach ist die finanzielle Situation der Betroffenen ungeordnet, nachdem die Betroffene in den vergangenen Monaten ihr Konto mit rd. 3.500,- Euro belastet habe. Die Betroffene erhalte regelmäßig Post von einem Betrüger N, der sie nach eigenen Angaben mit Wahrsagung und kognitiver Telepathie, Spiritismus und Parapsychologie manipuliere und von dem sie sich abhängig fühle. An diesen habe sie bereits mehrfach Geldbeträge überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Betreuungsstelle, Bl. 8 bis 11 d.A., Bezug genommen.
5Mit Beschluss vom 03.12.2013 hat das Amtsgericht Brakel den Sachverständigen L mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene Betreuungsbedarf besteht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02.01.2014 leidet die Betroffene unter einer organisch wahnhaften Störung mit einem chronifizierten Wahn. Sie zeige sich dabei sehr gequält, aufgeregt und schildere ein wahnhaftes Erleben mit optischen und Leibhalluzinationen. Das Ausmaß der von ihr geschilderten Wahrnehmungen gehe über sensitive Erlebnisse weit hinaus in ein paranoides komplexes Erleben. Bei eher niedrigem Bildungsstand sei die Betroffene leicht manipulierbar und leicht zu instrumentalisieren. Betreuungsbedarf bestehe insbesondere im Bereich der Vermögensangelegenheiten sowie im Bereich der Post, weil der Empfang von Postsendungen durch den betreffenden Betrüger den Wahn unterhalte. Die Betroffene sei nicht in der Lage, sich von den kriminellen Briefen zu distanzieren; ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit in diesem Bereich sei völlig aufgehoben. Zum jetzigen Zeitpunkt seien Alternativen zur Einrichtung einer Betreuung nicht ersichtlich. Die soziale Lebensgrundlage der Betroffenen sei gefährdet. Sie könne sich aus eigener Kraft nicht aus den krankhaften Ideen befreien und bedürfe des Schutzes und der Hilfe.
6Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat das Amtsgericht Brakel den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt. Sodann hat es die Betroffene am 06.02.2014 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Anhörungsprotokoll vom 06.02.2014, Bl. 35 d.A., Bezug genommen.
7Mit Beschluss vom 06.02.2014 schließlich hat das Amtsgericht Brakel eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet für die Aufgabenkreise der Vermögensangelegenheiten sowie der Befugnis zum Empfang und zum Öffnen der Post. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin eingesetzt bei einer gesetzlichen Überprüfungsfrist, die das Amtsgericht auf den 06.02.2021 festgesetzt hat.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 06.03.2014. Sie hält die Einrichtung einer Betreuung für die Angelegenheiten Vermögenssorge und Post für nicht erforderlich und ist der Auffassung, sich um ihre Belange allein kümmern zu können.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dieser der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat sämtliche Verfahrensbeteiligten am 19.03.2014 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung Bezug genommen.
10II.
11Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig gemäß §§ 58, 59, 63 und 64 FamFG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der Überzeugung der Kammer liegen sämtliche Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Post vor.
12Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB. Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf dabei ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB die Bestellung eines Betreuers nur zulässig, wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
13Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB leidet. Insofern schließt sich die Kammer inhaltlich vollumfänglich den Feststellungen des Sachverständigen L in seinem Gutachten vom 02.01.2014 an. Der Sachverständige diagnostizierte bei der Betroffenen eine organisch wahnhafte Störung mit einem chronifizierten Wahn. Bei der Betroffenen trete ein komplexes paranoides Erleben zutage, sie zeige sich gequält, aufgeregt und berichte von optischen Halluzinationen sowie Leibhalluzinationen, verursacht durch den Betrüger N. Zugleich sei die Betroffene bei niedrigem Bildungsstand leicht manipulierbar und zu instrumentalisieren. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der sachverständigen Diagnose zu zweifeln, zumal für die Kammer auch während der Anhörung am 19.03.2014 deutlich wurde, dass die Betroffene dem Wahnsystem unterliegt und sich von den Machenschaften ihres Betrügers in keiner Weise zu distanzieren vermag. Die Beteiligte zu 2) schilderte insoweit eindrucksvoll, dass die Betroffene sich durch das Wahnsystem, das sich mehr und mehr verfestige, bereits in ihrer körperlichen Gesamtverfassung stark beeinträchtigt fühle und hierdurch körperliche Schmerzen empfinde, weshalb die Hausärztin bereits eine erneute Einweisung für eine psychiatrische Behandlung im Klinikum C unterzeichnet habe.
14Infolge ihrer Erkrankung ist die Betroffene nach Einschätzung der Kammer nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch diesbezüglich folgt die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L, der in seinem Gutachten vom 02.01.2014 ärztlicherseits die Erforderlichkeit einer Betreuung begründet hat. Hiernach ist die Betroffene nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Die soziale Lebensgrundlage der Betroffenen sei gefährdet. Sie könne sich aus eigener Kraft nicht aus den krankhaften Ideen befreien, zudem die Situation von Dritten ausgenutzt werde. Betreuungsbedarf besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen in den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge sowie der Post. Die Betroffene sei in ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert, zumal sie dem Betrüger N schon wiederholt Geld überwiesen habe und sich hierdurch verschulde. Gleichzeitig unterhalte der Empfang von entsprechenden Postsendungen des betreffenden Betrügers ihr Wahnsystem, weshalb auch der Empfang von Postsendungen über einen Betreuer geregelt werden sollte. Diesen Einschätzungen folgt die Kammer uneingeschränkt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von der Betroffenen im Anhörungstermin gewonnen hat, ist die Betroffene mit der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten überfordert. Insbesondere besteht eine Überforderungssituation im Bereich der Postangelegenheiten, weshalb es erforderlich erscheint, die Betroffene von weiterer Post ihrer angeblichen Betrüger konsequent fernzuhalten und insoweit eine Betreuerin hiermit zu beauftragen.
15Die Betreuung ist im gegebenen Umfang auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, denn die Betroffene ist aus Sicht der Kammer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene nicht fähig ist, die Bedeutung der Betreuung zu erfassen und die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte im Grundsatz zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (zu diesem Erfordernis OLG Köln in FGPrax 2006, 117). Hierzu führt der Sachverständige aus, die Betroffene sei derzeit in keiner Weise in der Lage, sich von ihrem Wahnsystem zu distanzieren. In diesem Bereich sei ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit völlig aufgehoben. Dass die Betroffene nicht in der Lage ist, die für und wider die Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen, zeigte sich zur Gewissheit der Kammer auch während der Anhörung. Die Betroffene konnte krankheitsbedingt nicht einsehen, dass eine Distanzierung von den betrügerischen Machenschaften erforderlich ist und dass sie hierzu aus eigener Kraft nicht in der Lage ist und infolgedessen der Hilfe und des Schutzes durch Betreuung bedarf.
16Die Kammer ist dem Amtsgericht Paderborn auch gefolgt, soweit dieses die Betreuung in dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2014 für die maximal zulässige Dauer von sieben Jahren eingerichtet hat (vgl. § 294 Abs. 3 FamFG). Im Hinblick darauf, dass die paranoide Symptomatik ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen schon seit längerem besteht und dass eine neuroleptische Behandlung im Herbst 2013 noch keine Besserung gezeigt hat, ist von langfristigem Betreuungsbedarf auszugehen, wobei insoweit die weitere Entwicklung abzuwarten ist und ggfs. vorzeitig eine Aufhebung der Betreuung beantragt werden kann.
17Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 25 Abs. 2 GNotKG.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss binnen 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingehen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.