Landgericht Offenburg Beschluss, 16. Okt. 2007 - 7 StVK 172/07

bei uns veröffentlicht am16.10.2007

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft K., die mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 05.09.2005 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Am 11.01.2005 verurteilte das Amtsgericht S. ... wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 19.01.2005 rechtskräftig. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht S. auf 2 Jahre fest.
Am 05.09.2005 wurde ... vom Amtsgericht M., unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 11.01.2005 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 05.09.2005 auf 5 Jahre fest und gab die Ableistung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf.
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.09.2005.
Am 05.04.2006 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht R., rechtskräftig seit dem 10.10.2006, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Den Diebstahl, der dieser Verurteilung zugrunde liegt, beging ... bereits am 20.08.2005 .
... befindet sich seit dem 11.07.2007 in Haft in der JVA K. zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R vom 05.04.2006.
Die Staatsanwaltschaft K. hat beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die Nachverurteilung durch das Amtsgericht R. vom 05.04.2006 wegen des Diebstahls vom 20.08.2005, zu widerrufen.
Der Verurteilte hat beantragt, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abzusehen.
II.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft K. auf Widerruf der Straffaussetzung zur Bewährung war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht vor.
10 
Den Diebstahl, der Anlass der Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 05.04.2006 war, hat ... am 20.08.2005 begangen.
11 
Der Tatzeitpunkt liegt somit nach der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 11.01.2005, rechtskräftig seit dem 19.01.2005, aber noch vor der Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 05.09.2005, mit dem eine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts S. gemäß § 55 StGB erfolgte.
12 
Zwar kann nach der seit dem 01.01.2007 geltenden Neufassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB (geändert am 22.12.2006 durch Art. 22 2. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3416) die Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen nachträglicher Gesamtstrafenbildung widerrufen werden, wenn die neuerliche Straftat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
13 
Da im vorliegenden Falle die Widerrufsvoraussetzungen mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts R. bereits am 10.10.2006 vorlagen, steht einer Anwendung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. dass sich aus § 2 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Rückwirkungsverbot entgegen.
14 
Nach § 2 Abs. 1 StGB sind die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz zu bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt. Das sich aus § 2 Abs. 1 StGB ergebende Rückwirkungsverbot umfasst sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit, auch auf der Rechtsfolgenseite (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage, Art. 103 Rn. 42; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4).
15 
§ 2 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG sind dem Wortlaut nach war nicht unmittelbar auf die Änderung des § 56 f StGB anwendbar, da § 56 f StGB keine neue Strafe für eine zurückliegende Tat festsetzt. Jedoch kann gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB eine bisher ausgesetzte Strafe im Fall der Begehung einer neuen Straftat vollstreckt werden. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt somit materiell-rechtlicher Charakter zu, da er zumindest mittelbar die Folgen der neuen Straftat regelt (vgl. OLG Hamm MDR 88, 74 m.w.N.). § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB ist daher keine rein verfahrensrechtliche Vorschrift, auf die das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden wäre. § 56 f Abs. 1 Satz 2 bestimmt zwar nur einen Zeitraum (in der Neufassung vom 22.12.2006 für den vorliegenden Fall bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung den Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung), erklärt jedoch im Falle einer Straftatbegehung innerhalb dieses Zeitraums § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB für entsprechend anwendbar. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erhält somit jedenfalls auch materiell-rechtlichen Charakter und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot (vgl. OLG Hamm, MDR88, 74 zur vergleichbaren Problematik nach Änderung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB vom 13.04.1986 durch 23. StÄG, BGBl. I S. 393 – Einführung der Widerrufsmöglichkeit im Falle einer erneuten Straftatbegehung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft; LK-Tröndle, 10. Auflage, § 2 Rn. 7a).
16 
Zudem gilt das Rückwirkungsverbot auch für etwaige Nebenfolgen der Tat, worunter nicht nur solche im technischen Sinne des § 45 StGB zu verstehen sind, sondern auch sonstige Nebenfolgen wie zum Beispiel der Widerruf von Strafverschonungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4; NStZ-RR 1996, 357; OLG Hamm MDR 88, 74).
17 
Der Widerrufsantrag ist daher an § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB in seiner alten, bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu messen. Diese ermöglicht her nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
18 
Zwar hat der Verurteilte mit der Tatbegehung nach der Verurteilung durch das Amtsgericht S. gezeigt, dass sich die mit der Aussetzung zur Bewährung verbundenen Erwartungen des Amtsgericht S. nicht erfüllt haben, sodass an sich die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich gegeben wären.
19 
Nach der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufs noch gültigen Fassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB war in Fällen, in denen die Tat, wie vorliegend, in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil, und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist, jedoch keine Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung gegeben (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 54. Auflage, § 56 f Rn. 3a m.w.N.). Grundsätzlich verlieren nämlich einbezogene Strafen mit der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Bewährung ihre selbstständige Bedeutung. Der Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988, 74). Ein Widerruf der sich aus dem Gesamtstrafenbeschluss ergebenden Strafaussetzung aufgrund einer in der Bewährungszeit der einbezogenen Strafe begangenen Tat, kam nach der alten, bis zum 22.12.2006 geltenden, Fassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB somit nicht in Betracht.
20 
Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft K. war daher zurückzuweisen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann d

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.