Landgericht Offenburg Beschluss, 23. März 2005 - 3 Qs 2/05

bei uns veröffentlicht am23.03.2005

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2. Auf die sofortige Beschwerde des H. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts G. vom 11.10.2004, AZ 1 Ds 15 Js 11373/03, 1 BWL 16/03, aufgehoben.

3. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers und Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt. Die durch das Wiedereinsetzungsgesuch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

Gründe

 
(...)
Die somit zulässige sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts G. ist auch begründet. Das Amtsgericht G. war nämlich für die Entscheidung über den Widerruf nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer stand seit dem 14.02.2001 wegen eines Urteils des Amtsgerichts O. vom 14.02.2001, AZ (...), beim Amtsgericht O. unter Bewährung. In diesem Urteil war gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden.
§ 462 a Abs. 4 S. 1 StPO begründet die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Hierdurch soll eine Entscheidungszersplitterung vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht konzentriert (vgl. BGH NStZ 2000, 446). Diese Zuständigkeitskonzentration erfolgt ipso iure. Ein Abgabe- bzw. Übernahmebeschluss durch die beteiligten Gerichte ist also zu ihrer Begründung ebenso wenig erforderlich, wie dessen Unterlassen den Übergang der Zuständigkeit verhindern kann.
Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. vom 23.10.2003 wurde daher für die Bewährungsüberwachung und die hierbei anfallenden Entscheidungen auch bezüglich dieses Urteils das Amtsgericht O. als das Gericht zuständig, das die höchste Strafe verhängt hatte, § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO.
Zum Zeitpunkt des angegriffenen Widerrufsbeschlusses war allerdings die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts O. vom 14.02.2001, AZ (...), bereits erlassen (Erlass mit Wirkung vom 30.03.2004).
Die gesetzlich begründete Zuständigkeitskonzentration des § 462 a Abs. 4 S. 1 StPO wirkt aber auch nach Erlass der Strafe aus dem sie ursprünglich begründenden Urteil fort. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Übergang der Zuständigkeit nach § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO ipso iure erfolgt. Ein Zurückfallen der Zuständigkeit des nach § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO benannten Gerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die gesetzlich begründete Konzentrationszuständigkeit bleibt daher bestehen, auch wenn in dem sie ursprünglich begründenden Urteil inzwischen die Strafe erlassen oder widerrufen wurde (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer KK/Fischer. a.a.O., Rn. 13, m. w. N.). Ob das nicht mehr zuständige Gericht die Bewährungsakten zuvor an das Gericht weitergeleitet hatte, das die höhere Strafe verhängt hatte, oder nicht, kann angesichts der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit in § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO keine Rolle spielen.
Allerdings kommt die Zuständigkeitskonzentration des § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO dann nicht zum Zuge, wenn bei einer der mehreren Verurteilungen Nachtragsentscheidungen rechtlich gar nicht in Betracht kommen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 462 a. Rn. 30; missverständlich KK/Fischer, StPO, 5. Aufl., § 462 a, Rn. 33 „wenn Nachtragsentscheidungen nur hinsichtlich einer Verurteilung in Betracht kommen“). Dies betrifft aber ausweislich der jeweils in Bezug genommen BGH-Entscheidung (NStZ 1999, 215) nur solche Fälle, in denen in der anderen Verurteilung keine Vollstreckungsaussetzung bewilligt wurde, als bezüglich dieses Urteils ohnehin keine Nachtragsentscheidung nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO getroffen werden kann. Wenn dagegen für mehrere Strafen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, richtet sich die Entscheidungszuständigkeit stets nach § 462a Abs. 4 StPO, gleichgültig, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, Anlass zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht (BGH NStZ 1997, 612).
Vorliegend hätten rechtlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. vom 23.10.2003 grundsätzlich gemeinsame nachträgliche Entscheidungen notwendig werden können, beispielsweise im Fall einer weiteren Straftat oder eines Abbruchs des Kontakts zum Bewährungshelfer. Daher griff die gesetzlich eintretende Zuständigkeitskonzentration des § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. ein, so dass dieses seine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen verlor und auch durch den Erlass der Strafe im Verfahren (...) nicht wieder erlangte.
Der Beschluss des Amtsgerichts G. war daher aufzuheben.
10 
Über den Widerruf angesichts des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen wird das Amtsgericht O. in Fortwirkung der Zuständigkeit für Bewährungsentscheidungen im Verfahren 6 Ls 7 Js 9709/00 zu entscheiden haben.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafprozeßordnung - StPO | § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes


(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bi

Referenzen

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.