Landgericht Offenburg Beschluss, 11. Feb. 2005 - 3 Qs 136/04

bei uns veröffentlicht am11.02.2005

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 11.10.2004 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 11.11.2004  wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnräume und des PKWs des Angeschuldigten durch Beamte des Polizeireviers A/O am 13.06.2003 rechtswidrig war.

2. Im übrigen ist die Beschwerde des Angeschuldigten unzulässig.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf ein Viertel ermäßigt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Staatskasse trägt drei Viertel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

 
I. Wegen des Hintergrundes der Ermittlungen und dem Verfahrenslauf bis zum 22.06.2004 wird auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 22.06..2004, AZ 3 Qs 123/03 (AS 169 ff.), verwiesen.
Das Amtsgericht O. legte die Beschwerde des Angeschuldigten vom 29.08.2003 nach Zurückverweisung durch den Beschluss der Beschwerdekammer vom 22.06.2004 als Antrag auf Aufhebung des mündlichen Durchsuchungsbeschlusses des AG O. aus und lehnte diesen mit Beschluss vom 29.09.2004 ab. Aus der Begründung des Beschlusses geht zudem hervor, dass auch inhaltlich die Durchsuchungsanordnung bestätigt wird.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeschuldigte über seinen Verteidiger am 29.09.2004 Beschwerde eingelegt. Er trägt hierin vor, der mündliche Durchsuchungsbeschluss vom 13.06.2003 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert worden sei. Zudem habe Gefahr im Verzug nicht bestanden. Insbesondere habe auch kein Anfangsverdacht gegen den Angeschuldigten bestanden und sei ein solcher auch den Akten nicht zu entnehmen, vielmehr habe es sich um reine Vermutungen des Anzeigeerstatters gehandelt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 legte der Angeschuldigte über seinen Verteidiger „fürsorglich“ Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG O. vom 02.09.2003 ein und beantragt abschließend die Feststellung, dass die „Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung vom 13.06.2003“ rechtswidrig seien.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG O. vom 02.09.2003 und gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 13.06.2004 richtet.
1. Beim Nichtabhilfebeschluss des AG O. vom 02.09.2003 handelt es sich um eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren 3 Qs 75/03, die gesondert nicht anfechtbar und durch den Beschluss des Landgerichts Offenburg im Beschwerdeverfahren 3 Qs 75/03 vom 15.09.2003 erledigt ist.
2. Über die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 13.06.2003, die bereits unter dem 29.08.2003 erhoben worden war, hat das nach Anklageerhebung zuständige Amtsgericht O. mit Beschluss vom 26.11.2003 bereits entschieden, indem es die Beschlagnahme bestätigt hat. Die Beschwerde wurde dabei vom Amtsgericht zu Recht dahin ausgelegt, dass sie sich nur gegen die Beschlagnahme der Handschuhe und Bekleidungsstücke richtete, die der spurenkundlichen Untersuchung zugeführt werden sollten, nicht aber gegen die der drei Motorsägen, die dem Angeschuldigten bereits kurz nach der Durchsuchung wieder ausgehändigt wurden.
Die Beschlagnahmeanordnung vom 13.06.2003 ist somit prozessual überholt durch die Bestätigungsentscheidung vom 26.11.2003, die die Einwände des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt hat. Beschwerde gegen diesen Beschluss vom 26.11.2003 wurde nicht eingelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der mündlichen Beschlagnahmeanordnung vom 13.06.2003 durch das Beschwerdegericht besteht nicht, da dieses Interesse prozessual durch eine Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des AG O. vom 26.11.2003 verfolgt werden kann und müsste.
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III. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts O. vom 29.09.2004 richtet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Wegen der mit der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Beschwerde insofern in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses umzudeuten (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 ff).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss vom 13.06.2003 ist rechtswidrig, weil er nicht schriftlich abgefasst wurde, obwohl dies im konkreten Fall möglich und erforderlich war. Dahinstehen kann daher, ob ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden hat.
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Die schriftliche Beschlussfassung ist in der Regel geboten (vgl. bereits BverfGE 20, 162, 227). Dies ergibt sich unter anderem aus § 34 StPO. Hiernach besteht eine Begründungspflicht für Beschlüsse, die, wie die Durchsuchungsanordnung, mit der Beschwerde angefochten werden können. Der Begründungszwang dient u. a. dem Zweck, den Anfechtungsberechtigten in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Ferner stellt die Begründung die Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2002, Az.: 2 Ws 166/02, juris; Leitsatz in NStZ-RR 2003, 32.) Die schriftliche Dokumentation dient somit auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dem Zweck, den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich zu machen (vgl. auch für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen bei Gefahr im Verzug bereits BVerfGE 69, 1, 49).
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Inhaltlich muss die schriftliche Begründung die materiellen und prozessualen Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsnorm abdecken. Sie muss gleichsam korrigierend gewährleisten, dass mögliche Interessen der aus der Natur der Sache heraus in der Regel nicht vorher gehörten Betroffenen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) beachtet werden(vgl. BGH NJW 1996, 2518 ff. zu einer richterlichen Zustimmung nach § 110 b StPO). Fehlt die ausreichende schriftliche Begründung, ist ein Beschluss regelmäßig rechtswidrig.
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So ist es auch hier.
16 
Zwar können richterliche Durchsuchungsbeschlüsse in Ausnahmefällen nach herrschender Meinung auch mündlich erlassen werden (Karlsruher Kommentar/Nack, a.a.O., § 105, Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 105, Rn. 3). Nicht erörtert wird in diesem Zusammenhang allerdings, welche Bedeutung in Fällen eines mündlichen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses der Begründungspflicht des § 34 StPO zukommt.
17 
Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein bloß mündlicher gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss zulässig ist, wenn andernfalls aus Zeitgründen überhaupt kein richterlicher Beschluss zu erreichen wäre. Ebenfalls kann dahin stehen, ob aus Gründen der Überprüfbarkeit der richterlichen Entscheidung selbst in Fällen eines zeitlich nicht anders als mündlich zu erreichenden richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zumindest eine nachträgliche schriftliche Fixierung der den Beschluss tragenden Gründe durch den Ermittlungsrichter erforderlich ist, um dem Zweck des § 34 StPO gerecht zu werden.
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Vorliegend wäre nämlich eine schriftliche Beschlussfassung zeitlich möglich gewesen, ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden.
19 
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass das Polizeirevier A./O. bereits am Abend des 12.06.2003 darüber unterrichtet wurde, dass der am Vortag vom ermittelnden Polizeibeamten markierte Hochsitz beschädigt war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es vorhersehbar, dass eine Durchsuchung bei dem Tatverdächtigen erforderlich werden könnte, zumal auch angesichts der polizei- und gerichtsbekannten Vorgeschichte nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass der Tatverdächtige den Tatvorwurf einräumen würde. Es war ebenfalls voraussehbar, dass der Täter die Beschädigungen nicht mit bloßen Händen vorgenommen haben könnte und daher die bloße Ansicht seiner Hände nicht ausreichen könnte, um den Tatverdacht zu überprüfen. Es wäre angesichts der heute jedenfalls tagsüber den beteiligten Stellen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel ohne weiteres möglich gewesen, im Laufe des Vormittags des 13.06.2003 rechtzeitig einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
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Allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Ermittlungsrichterin telefonisch darüber informiert wurde, dass bereits seit dem Vorabend bekannt war, dass der Hochsitz wiederum beschädigt war und man nunmehr nach Spuren der Silbernitratmarkierung beim Beschuldigten suchen würde. Sollte der Richterin lediglich mitgeteilt worden sein, dass am 13.06.2003 mittags die Untersuchung der Hände des Beschuldigten ohne Ergebnis geblieben sei und nunmehr zu befürchten sei, dass er Beweismittel beseitigen könnte, falls ab diesem Zeitpunkt noch ein schriftlicher Beschluss erwirkt würde, war für die Ermittlungsrichterin nicht erkennbar, dass tatsächlich bereits seit den Morgenstunden des 13.06.2003 an einer schriftlichen Beantragung hätte gearbeitet werden können. Insofern hätte aus ihrer Sicht eine Situation bestanden, in der die mündliche Beschlussfassung angezeigt gewesen sein könnte.
21 
Hierauf kann es aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nicht ankommen.
22 
Die Ermittlungsbehörden sind nämlich Teil des rechtlich verbindlich geregelten Verfahrens, das zur Durchführung einer verfassungsrechtlich erlaubten Wohnungsdurchsuchung einzuhalten ist. Daher kann ihnen keine Letztentscheidungsbefugnis zugestanden werden (vgl. BVerfG 103, 142 ff., unter Ziff. II 1 c (3)). Eine solche hätten sie aber, wenn sie mit ihrer Information an den Ermittlungsrichter die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der richterlichen Entscheidung determinieren könnten, ohne dass ihre Einschätzung der Eilbedürftigkeit gerichtlich überprüft werden könnte. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen auch bei der Bejahung ihrer eigenen Eilzuständigkeit wegen Gefahr in Verzug deren tatsächlichen Voraussetzungen nicht selbst herbeiführen. So dürfen sie nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen. Gleiches gilt für die grundsätzlich gebotene schriftliche Abfassung des richterlichen Beschlusses.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Schwerpunkt der Beschwerde lag bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Es wäre daher unbillig, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer mit mehr als einem Viertel der Verfahrenskosten und der eigenen notwendigen Auslagen zu belasten.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen


Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Referenzen

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.