Landgericht Offenburg Urteil, 23. Dez. 2004 - 1 S 65/04

bei uns veröffentlicht am23.12.2004

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 31.03.2004 (5 C 202/03) im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt an den Kläger 2133,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 50 % sowie 50% seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 zu tragen.

Der Beklagte Ziffer 2 hat 50 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte Ziffer 2 selbst zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR und einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 133,66 EUR. Gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 bestehen jedoch weder Schmerzensgeld - noch Schadensersatzansprüche.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 1 keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.
Zwar wurde der Kläger durch das Verhalten des Beklagten Ziffer 1 an seinem Körper verletzt. Der Kläger konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass der Beklagte Ziffer 1 hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Bei der Prüfung dieser Sorgfalt ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Im Verkehr erforderlich ist derjenige Grad von Sorgfalt, der in solchen Verhältnissen und den in Betracht kommenden Personenklassen von tüchtigen, gewissenhaften Leuten für genügend erachtet wird. Der grundsätzlich anzuwendende objektive Maßstab bei der Prüfung der Sorgfalt erleidet somit eine gewisse Einschränkung in subjektiver Hinsicht, als es auf den Personenkreis der Beteiligten, also der Rennfahrer, mit ankommt. Als Maßstab für den zur Verhütung eines Schadens anzuwendenden Grad von Umsicht und Sorgfalt gelten die Anforderungen des Verkehrs. Wo die Grenze des Erlaubten bei einem Rennen liegt und wann bei einem Rennen, das zweifellos einen anderen Maßstab erfordert als ein normaler Verkehr, von haftungsbegründender Fahrlässigkeit zu sprechen ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden (BGHZ 5, 318 ff.). Es ist jeweils zu prüfen, wie ein gewissenhafter Rennfahrer unter den gleichen Bedingungen gefahren wäre. Der Rennfahrer darf jedenfalls nicht solche Risiken eingehen, die für ihn ersichtlich zu einer Schädigung von Zuschauern führen können. Nur dann verhält er sich wie ein gewissenhafter Rennfahrer (BGH, NJW-RR 1991, 472).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann dem Beklagten Ziffer 1 ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden.
a)  In diesem Zusammenhang kann der Kläger zunächst nicht geltend machen, der Beklage Ziffer 1 habe bewusst nach links gelenkt und somit den Unfall herbeigeführt. Zum einen handelt es sich hierbei um neuen, erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Sachvortag, für dessen Zulassung nach § 531 Absatz 2 ZPO nichts ersichtlich ist. Zum anderen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für ein solches Verhalten weder dem Sachvortrag des Klägers noch der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Lahr (4 Cs 9 Js 9240/03 AK 248/03) entnehmen.
b)  Dass der Unfall durch Luftdruckunterschiede an der Bereifung der Seifenkiste verursacht wurde, ist nicht nachgewiesen. Der in erster Instanz gehörte Sachverständige hat nur auf die Möglichkeit einer solchen Schadensursache hingewiesen. Ob der Beklagte Ziffer 1 hierfür hätte verantwortlich gemacht werden können, kann deshalb dahingestellt bleiben.
c)  Ein haftungsbegründender Fahrfehler kann dem Beklagten Ziffer 1 nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in erster Instanz konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte Ziffer 1 bei seiner Fahrt Risiken eingegangen wäre, die ersichtlich zu einer Gefährdung der Zuschauer führen konnten. Vielmehr kommt danach auch ein leichter Lenkfehler als Unfallursache in Betracht. In der besonderen Rennsituation mit selbst gebauten Seifenkisten wird jedoch auch ein gewissenhafter Seifenkistenfahrer leichte Lenkfehler nicht immer vermeiden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Seifenkiste über eine relativ direkt wirkende Lenkung verfügt.
10 
2. Gegenüber der Beklagten Ziffer 2 besteht ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
11 
Der Beklagte Ziffer 2 hat die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
12 
Der Beklagte Ziffer 2 ist als Veranstalter und als derjenige, der die Gefahrenlage erst schafft, grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig.
13 
Der Veranstalter von Sportwettkämpfen mit Publikumsinteresse ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind, zu schützen. Dabei muss nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnet werden. Vielmehr begründet eine Gefahr nur dann eine Haftung des Veranstalters, wenn sich für eine sachkundige Einschätzung die nahe liegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt. Die Gefahrenabwehr muss in derartigen Fällen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegen (OLG Stuttgart, VersR 97,1152,1153). Grundsätzlich besteht auch gegenüber den Zuschauern die Pflicht, im erforderlichen und zumutbaren Umfang für einen Unfälle möglichst ausschließenden Ablauf der sportlichen Veranstaltungen zu sorgen (BGH, NJW-RR 1986,1029)
14 
Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebende Gefährdung, wobei auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters bei Abwägung der Zumutbarkeit eine gewisse, wenn auch untergeordnete Rolle zukommt. Eine Gefahr begründet erst dann eine Haftung, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (BGH, NJW 1984,801).
15 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte Ziffer 2 die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar war die Rennstrecke auch an der fraglichen Stelle standardgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 1994, 413) mit Strohballen abgesichert, doch war diese Sicherungsmaßnahme angesichts der mit dem Rennen verbundenen Gefahren nicht mehr ausreichend. Bei dem von der Beklagten Ziffer 2 veranstalteten Seifenkistenrennen besteht auch bei einer Fahrt auf gerader Strecke die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter, da auch hier damit gerechnet werden muss, dass eine Seifenkiste von der Fahrbahn abkommen kann. In der Gewichtsklasse 3 werden Fahrzeuge ohne jegliche Gewichtsbeschränkung zugelassen. Die Konstruktionsmaterialien sind nicht vorgegebenen. So dürfen auch massive Stahlkonstruktionen wie die vom Beklagten Ziffer 1 gesteuerte Seifenkiste teilnehmen, die bei ihrer Fahrt ein Gesamtgewicht von ca. 180 kg hatte. Bestimmte Bauarten bzw. Bauweisen sind nicht vorgeschrieben. Jedes selbst entworfene Fahrzeug darf teilnehmen. Eine technische Abnahme oder eine technische Prüfung findet nach dem Sachvortrag der Parteien nicht statt. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Sichtprüfung der Fahrzeuge. Die Seifenkisten dürfen von wechselnden Fahrern, die keine Erfahrung im Umgang mit Seifenkisten haben müssen, benutzt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus den Wagemut, den möglichen Ehrgeiz der Fahrer, mögliche Ungeschicklichkeiten und die sich aus den oben beschriebenen Umständen ergebende Gefahr möglicher technischer Defekte oder Unzulänglichkeiten, begründet jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Rennen das Zusammenwirken all dieser Faktoren an jeder Stelle des Rennverlaufs die Möglichkeit, dass die Fahrer die Beherrschung über ihre Seifenkiste verlieren können. Vor der sich hieraus ergebenden Gefahr sind die Zuschauer zu schützen. Ob dieser Gefahr bereits durch eine technische Abnahme oder Prüfung der Seifenkisten ausreichend begegnet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls die hier vorgenommene Absicherung der Strecke durch einfache Strohballen genügte nicht, da sie nicht geeignet war, ein Abkommen der Seifenkiste in den Zuschauerraum zu verhindern.
16 
Die Ersatzpflicht des Beklagten Ziffer 2 entfällt nicht deshalb, weil im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung der Stadt Lahr keine weitergehenden Auflagen erteilt waren. Dies schließt nämlich nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zusätzliche Vorkehrungen notwendig sind.
17 
Dass weitergehende Sicherungsmaßnahmen den Bereich des Möglichen oder Zumutbaren überschreiten würden, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
18 
Ein Mitverschulden des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch die Grundsätze über das Handeln auf eigene Gefahr sind nicht anwendbar, da jedenfalls ein Versicherungsschutz für den Schädiger besteht (Palandt, BGB, 63. Auflage, § 254 Anm. 77).
19 
Angesichts des Umfangs und der Schwere der in der Berufungsinstanz unstreitig gewordenen Verletzungen des Klägers erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR angemessen.
20 
Der materielle Schaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf 133, 66 EUR.
21 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Den Schreiben vom 03.06.2004 und 04.06.2004 lässt sich eine endgültige Erfüllungsverweigerung nicht ausreichend entnehmen. Vielmehr wird dort auf die noch anstehende Prüfung der Ansprüche durch den Haftpflichtversicherer verwiesen.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
23 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Offenburg Urteil, 23. Dez. 2004 - 1 S 65/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Offenburg Urteil, 23. Dez. 2004 - 1 S 65/04

Referenzen - Gesetze

Landgericht Offenburg Urteil, 23. Dez. 2004 - 1 S 65/04 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.