Landgericht Nürnberg-Fürth Zwischenurteil, 07. Jan. 2016 - 3 S 4155/15

bei uns veröffentlicht am07.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Regensburg, 3 C 1767/14, 07.05.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 3 S 4155/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 07.01.2016

3 C 1767/14 AG Regensburg

In dem Rechtsstreit

..., USA - Vereinigte Staaten

- Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Berlin, Gz.: ...

gegen

...

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., Gz.: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. I., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht Dr. ... am 07.01.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Zwischenurteil

I.

Der Antrag des Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika ...

Die Klägerin verfolgte erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Regensburg die mit Mahnbescheid vom 23.12.2013 festgesetzten Zahlungsansprüche in Höhe von 400,-€ (Schadensersatz) sowie 555,60 € (Abmahnkosten). Erstinstanzlich war der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin nicht anwaltlich vertreten. Mit Urteil vom 07.05.2015 wies das Amtsgericht die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin vollumfänglich Berufung ein und begründete diese. Mit Verfügung vom 14.08.2015 wurde dem Beklagten Frist zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters und zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen binnen 3 Wochen ab Zustellung gesetzt (Bl. 73); diese Frist wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 08.09.2015 bis zum 29.09.2015 verlängert (Bl. 78). Mit Schreiben vom 29.09.2015 erwiderte der anwaltliche Vertreter des Beklagten auf das Berufungsvorbringen. Erstmals mit Schreiben vom 16.10.2015 erhob der Beklagte die Einrede der Prozesskostensicherheit (Bl. 84).

Der Beklagte verlangt,

dass die Klägerin, Sicherheit für die Anwaltskosten für die erste und zweite Instanz leistet.

Die Klägerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Kläger meint, dass der Antrag verspätet gestellt wurde.

Mit Beschluss vom 26.112015 wurde im Einverständnis milden Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und es wurde der 17.12.2015 als Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden kennen und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Entscheidungsgründe

Der Streit der Parteien über die Verpflichtung, gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 112 Rn. 1).

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit verspätet erhoben wurde.

Grundsätzlich ist die Einrede im Falle des schriftlichen Vorverfahrens in der Klageerwiderung gemäß §§ 277, 282 Abs. 3 ZPO zu erheben. Dies gilt hinsichtlich der Prozesskosten für alle Instanzen (BGH NJW-RR 2005, 148; Musielak/Foerste, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 110 Rz. 8 m. w. N.). Diese Frist hat der Beklagte versäumt.

Gemäß § 296 Abs. 3 ZPO ist die Rüge trotz Fristversäumung zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt; unter dieser Voraussetzung kann die Einrede auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden (Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 110 Rz. 36). Es kann vorliegend dahin stehen, ob die mangelnde anwaltliche Vertretung des Beklagten in erster Instanz eine genügende Entschuldigung darstellt. Eine genügende Entschuldigung setzt nämlich auch voraus, dass der verspätete Vortrag ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des (zunächst) entschuldigenden Hinderungsgrundes nachgeholt wird (Zöller/Greger, a. a. O., § 296 Rz. 24). Dies hat der Beklagte nicht getan: Nachdem er in der Berufungsinstanz seit dem 08.09.2015 anwaltlich vertreten war, hat er die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit erst mit Schriftsatz vom 16.10.2015, d. h. nach Ablauf der (verlängerten) Berufungserwiderungsfrist, und damit nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des ursprünglichen Hinderungsgrundes erhoben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit


(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik


(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.